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BGH Urteil vom 13.05.2004 – I ZR 264/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

UWG a.F. § 7 Abs. 1

Verkündet am: 13. Mai 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Rotpreis-Revolution

Zur Frage der Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts auf die in einer inlän- dischen Tageszeitung veröffentlichte Ankündigung einer im Ausland stattfinden- den Sonderveranstaltung.

BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 – I ZR 264/00 – OLG Koblenz

LG Trier

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Mai 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2000 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer –

Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Trier vom 15. Dezem-

ber 1999 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein Einzelhandelsverband im Regierungsbezirk Trier. Die Be-

klagte betreibt ein Sportgeschäft in Leudelingen im Großherzogtum Luxemburg.

Die Beklagte warb aus Anlaß des einjährigen Bestehens ihres Sportge-

schäfts am 23. Oktober 1998 mit einer ganzseitigen Anzeige in der Tageszeitung

„Trierischer Volksfreund“. Dort kündigte sie für die Zeit vom 23. bis 31. Oktober

1998 eine „Rotpreis-Revolution“ als „eine Dankeschön/Geburtstags-Aktion für un-

sere Kunden“ an. Mit Schlagzeilen wie „!!100.000 Artikel müssen raus!!“, „Zeltver-

kauf“, „- 70%“, „- 60%“, „- 50%“, „- 40%“ wies sie auf Preisreduzierungen hin. Für

jeden „50. Kassenkunden“ wurde ein Einkaufsgutschein in Höhe von 1.000 Lu-

xemburger Franken (etwa 25 €) versprochen; an zwei Tagen sollte die Möglichkeit

bestehen, eine Schottlandreise für zwei Personen zu gewinnen. Ein (verkleinerter)

Ausschnitt der im Original in einem rötlichen Ton unterlegten Anzeige ist nachste-

hend wiedergegeben:

Der Kläger hat diese Werbung unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen

Anlockens, einer unzulässigen Sonderveranstaltung und eines Verstoßes gegen

die Zugabeverordnung als wettbewerbswidrig beanstandet. Er hat beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel zu verurteilen, es in der Bundes- republik Deutschland zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in einer an den Letztverbraucher gerichteten Anzeige

a) zu werben mit den Hinweisen „Rotpreisrevolution eine Dankeschön-Geburts- tagsaktion für unsere Kunden! 100.000 Artikel müssen raus! Zeltverkauf Mar- kenware extrem reduziert. Bis 70% bis 60% bis 50% bis 40%“, insbesondere wie in der im Trierischen Volksfreund vom 23. Oktober 1998 erschienenen Werbeanzeige;

b) einen Einkaufgutschein im Wert von 1.000 Luxemburger Franken für jeden 50.

Kassenkunden anzukündigen;

2. die Beklagte zur Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 220 DM zuzüglich

4% Zinsen seit 12. Dezember 1998 zu verurteilen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat einen Wettbewerbsver-

stoß nach deutschem Recht in Abrede gestellt. In jedem Fall sei ihr Verhalten aber

nach luxemburgischem Recht nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf verstieße

ein Verbot gegen Art. 28 EG. Zumindest aber seien die Klageansprüche verjährt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die

Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision

der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger

beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß

gegen das deutsche Wettbewerbsrecht, das im Streitfall anwendbar sei, gesehen.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

Da von der Werbung der Beklagten in einer Trierer Tageszeitung die Interes-

sen der inländischen Verbraucher und Mitbewerber betroffen seien, liege der

Marktort der Werbemaßnahme im Inland, auch wenn der Absatz, für den gewor-

ben werde, im Ausland stattfinden solle. Daher sei die beanstandete Werbung

nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen. Allerdings liege in dem Verhal-

ten der Beklagten kein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken. Die Wer-

bung mit Preisherabsetzungen sei grundsätzlich zulässig. Der versprochene Ein-

kaufsgutschein werde Verbraucher aus dem Trierer Raum nicht veranlassen, zu

dem in Luxemburg gelegenen Verkaufsort zu fahren. Auch das angekündigte Ge-

winnspiel mit der Möglichkeit des Gewinns einer Schottlandreise sei ein zulässiges

Werbemittel, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu erwecken.

Die beanstandete Werbung enthalte jedoch die Ankündigung einer unzuläs-

sigen Sonderveranstaltung nach § 7 Abs. 1 UWG. Durch eine ganze Reihe blick-

fangmäßig herausgestellter Schlagzeilen werde der Eindruck erweckt, die Beklag-

te veranstalte aus Anlaß ihres einjährigen Bestehens einen einmaligen Verkauf,

bei dem für eine beschränkte Zeit sämtliche Artikel des Sortiments im Preis ermä-

ßigt seien. Es könne offenbleiben, ob die beworbene Sonderveranstaltung nach

luxemburgischem Recht zulässig sei. Fielen Werbe- und Absatzmarkt auseinan-

der, sei das Recht des Werbemarktes maßgeblich. Die Ankündigung einer nach

§ 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung sei nicht nur ein unselbständi-

ger Hilfsakt der Durchführung, sondern selbständige Tatbestandsvariante. Dies

folge aus dem Zweck des § 7 Abs. 1 UWG, der nicht nur dem Schutz der Mitbe-

werber dienen, sondern auch Verbraucher und Allgemeinheit vor übermäßiger un-

sachlicher Beeinflussung schützen solle. Dieses Schutzinteresse werde nicht nur

von der Durchführung, sondern auch von der Ankündigung einer Sonderveranstal-

tung berührt. Die Anwendung des § 7 Abs. 1 UWG verstoße auch nicht gegen

Art. 28 EG. Denn bei dem Verbot der Ankündigung einer Sonderveranstaltung

handele es sich um eine von Art. 28 EG nicht erfaßte Verkaufsmodalität. Die An-

sprüche des Klägers seien auch nicht verjährt.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung.

1. Klageantrag 1 a) (Ankündigung einer Sonderveranstaltung):

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein An-

spruch auf Unterlassung der beanstandeten Ankündigung einer Sonderveranstal-

tung aus § 7 Abs. 1 UWG zu. Das Verbot des § 7 Abs. 1 UWG bezieht sich ledig-

lich auf Verkaufsveranstaltungen, die im Geltungsbereich des Gesetzes durch-

geführt werden.

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die

Frage des auf eine Wettbewerbshandlung anzuwendenden Rechts der Bege-

hungsort maßgeblich ist und daß als Begehungsort nur der Ort angesehen werden

kann, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertref-

fen. Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern;

auf diesen Ort beziehen sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls ge-

schützte – und deshalb bei der Rechtsanknüpfung zu beachtende – Interesse der

möglichen Kunden, als Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten bei der Wer-

bung und dem Abschluß von Verträgen geschützt zu werden, sowie das daraus

resultierende Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb (BGHZ

113, 11, 14 f. – Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 26.11.1997 – I ZR 148/95, GRUR

1998, 419, 420 = WRP 1998, 386 – Gewinnspiel im Ausland, jeweils m.w.N.).

Hieran ist auch unter der Geltung des Art. 40 EGBGB n.F. festzuhalten (vgl.

Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 40 EGBGB Rdn. 11; Baumbach/Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. Rdn. 188; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl.,

Einf. Rdn. 92; Sack, WRP 2000, 269, 272).

bb) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ange-

nommen, daß in Fällen, in denen ein Kaufmann seine Waren oder Leistungen

grenzüberschreitend anbietet, der Marktort derjenige ist, an dem die Werbemaß-

nahme auf den Kunden einwirken soll, selbst wenn der spätere Absatz auf einem

anderen Markt stattfinden soll (BGHZ 113, 11, 15 – Kauf im Ausland; Baum-

bach/Hefermehl aaO Einl. Rdn. 187). Diese Regel gilt jedoch uneingeschränkt nur

in den Fällen, in denen die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Werbemaß-

nahme – wie beispielsweise in Fällen der irreführenden Werbung – nicht davon

abhängig ist, ob das beworbene Absatzgeschäft wettbewerbsrechtlich zu bean-

standen ist. Anders verhält es sich, wenn sich der Vorwurf der Unlauterkeit der

Ankündigung ausschließlich darauf gründen kann, daß das beworbene, im Aus-

land stattfindende Absatzgeschäft unlauter ist. So kann die Werbung für ein im

Ausland abzuschließendes Geschäft nicht mit der Begründung im Inland untersagt

werden, daß der Geschäftsabschluß – wenn er im Inland stattfände – als Rechts-

bruch nach § 1 UWG zu untersagen wäre (vgl. Staudinger/Fezer, BGB, Bearb.

2000, IntWirtschR Rdn. 572 ff.). Beispielsweise wäre es einem luxemburgischen

Kaufmann unbenommen, in Deutschland damit zu werben, daß Kunden an einem

deutschen Feiertag, an dem der Verkauf in Deutschland gegen die Bestimmungen

des Ladenschlußgesetzes verstieße, in seinem Luxemburger Geschäftslokal will-

kommen seien.

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem

Verbot der Ankündigung einer Sonderveranstaltung in § 7 Abs. 1 UWG um einen

Fall, in dem sich die Unlauterkeit der Ankündigung aus der Unlauterkeit der ange-

kündigten Verkaufsveranstaltung ergibt. Begegnet die Verkaufsveranstaltung kei-

nen wettbewerbsrechtlichen Bedenken, kann auch die Ankündigung nicht nach § 7

Abs. 1 UWG untersagt werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1998 – I ZR 244/95, GRUR

1998, 585, 587 = WRP 1998, 487 – Lager-Verkauf). Dies gilt unabhängig davon,

ob der angekündigte Verkauf nach luxemburgischem Recht zulässig ist oder nicht.

Denn das Verbot des § 7 UWG bezieht sich nur auf im deutschen Einzelhandel

durchgeführte Sonderveranstaltungen. Es hat nicht den Zweck, den inländischen

Verbraucher auch vor einer möglichen unsachlichen Beeinflussung zu schützen,

die von im Ausland stattfindenden Sonderveranstaltungen ausgehen mag (Groß-

komm.UWG/Schricker, Einl. Rdn. F 220; Großkomm.UWG/Jestaedt, § 7 Rdn. 18;

Gloy/Wilde, Handbuch WettbR, 2. Aufl., § 6 Rdn. 51; MünchKomm.BGB/Kreuzer,

3. Aufl., Art. 38 EGBGB Rdn. 246; Staudinger/Fezer aaO IntWirtschR Rdn. 463;

Piper in Köhler/Piper aaO § 7 Rdn. 7).

Das Berufungsgericht weist allerdings zu Recht darauf hin, daß der deutsche

Gesetzgeber mit dem Sonderveranstaltungsverbot auch das Ziel verfolgt hat, die

Verbraucher vor einer übermäßig unsachlichen Beeinflussung ihrer wirtschaft-

lichen Entschließungen zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1979 – I ZR 139/77,

GRUR 1980, 112, 113 – Sensationelle Preissenkungen; Baumbach/Hefermehl

aaO § 7 Rdn. 1). Auch dieser Schutzzweck rechtfertigt es jedoch nicht, auch die

Ankündigung einer im Ausland stattfindenden Sonderveranstaltung zu untersagen.

Denn der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck für Sonderveranstaltungen einen

Ordnungsrahmen geschaffen, der seiner Natur nach nur Geltung im Inland bean-

spruchen kann (vgl. Piper in Köhler/Piper aaO § 7 Rdn. 6 f.). Nur unter diesem

Ordnungsgesichtspunkt läßt es sich beispielsweise rechtfertigen, daß ein Saison-

schlußverkauf außerhalb der festen zeitlichen Grenzen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG,

ein Jubiläumsverkauf aus Anlaß des zwanzigjährigen Bestehens (§ 7 Abs. 3 Nr. 2

UWG) und ein nicht rechtzeitig bei der zuständigen Stelle angezeigter Räumungs-

verkauf (§ 8 Abs. 3 Satz 1 UWG) als wettbewerbswidrig untersagt werden können.

dd) Die beanstandete Werbung kann unter diesen Umständen nicht unter

dem Gesichtspunkt der Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung

verboten werden. Auf die Frage, ob ein Verbot der Werbung mit dem Grundsatz

der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG vereinbar wäre, kommt es somit nicht

an.

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Ankündigung der Sonderver-

anstaltung weder im Hinblick auf die gewählten reißerischen Begriffe noch mit

Blick auf die angekündigten Gewinnmöglichkeiten einen Wettbewerbsverstoß un-

ter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens gesehen (vgl. zu den Gut-

scheinen BGH, Urt. v. 22.5.2003 – I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003,

1428 – Einkaufsgutschein I; Urt. v. 18.12.2003 – I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 =

WRP 2004, 496 – Einkaufsgutschein II). Die Revisionserwiderung erhebt insoweit

auch keine Gegenrüge. Die Frage eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz und

gegen die Zugabeverordnung, die das Berufungsgericht noch erörtert hat, stellt

sich nicht mehr, weil diese Vorschriften nach Erlaß des Berufungsurteils aufgeho-

ben worden sind.

2. Klageantrag 1 b) (Ankündigung der Abgabe von Einkaufsgutscheinen):

Das Landgericht hat – dem Klageantrag entsprechend – nicht nur die Ankün-

digung der Sonderveranstaltung mit den Merkmalen, die die oben wiedergegebe-

ne Zeitungsanzeige auszeichnen, untersagt. Es hat der Klage auch mit dem Kla-

geantrag 1 b) stattgegeben und es der Beklagten unabhängig von der Ankündi-

gung der Sonderveranstaltung schlechthin untersagt, „einen Einkaufsgutschein im

Wert von 1.000 luxemburgischen Franken für jeden 50. Kassenkunden anzukün-

digen“. Das Berufungsgericht hat die – auch gegen die Verurteilung in diesem

Punkt gerichtete – Berufung der Beklagten in vollem Umfang zurückgewiesen. Mit

Recht rügt die Revision, daß das Berufungsurteil insoweit keine Gründe enthält

(§ 551 Nr. 7 ZPO a.F. = § 547 Nr. 6 ZPO). Auf diese Rüge kommt es indessen

nicht an, weil die Revision in diesem Punkt aus anderen Gründen Erfolg hat (vgl.

BGH, Urt. v. 30.5.2000 – VI ZR 276/99, NJW 2000, 3421). Den zutreffenden Aus-

führungen, mit denen das Berufungsgericht begründet hat, weswegen in der blo-

ßen Ankündigung der in Rede stehenden Sonderveranstaltung kein wettbewerbs-

widriges übertriebenes Anlocken zu sehen ist, läßt sich entnehmen, daß auch die

Ankündigung des Einkaufsgutscheins für sich genommen nicht wettbewerbswidrig

ist (dazu oben unter II.1.b)).

3. Klageantrag 2 (Zahlung einer Abmahnpauschale):

Da die vom Kläger beanstandete Werbung nicht wettbewerbswidrig ist, fehlt

es an einer Grundlage für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Klage ist auf die Beru-

fung der Beklagten abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann