Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.10.2006 – I ZR 7/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Schulden Hulp

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 § 1

Die Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung, wel- che die Regelung des Rechtsverhältnisses von im Inland ansässigen Parteien betrifft (hier: Schuldenbereinigung nach §§ 305 ff. InsO), ist nach dem Rechts- beratungsgesetz zu beurteilen.

BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 7/04 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Köln vom 19. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Köln, nimmt den Beklagten wegen

Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch.

Der Beklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, ist Vorsitzender der nie-

derländischen "Schulden Hulp Stichting", die Schuldnerberatung betreibt. Er hat

seinen Wohnsitz in V. in den Niederlanden, einem grenznahen Nachbarort

von Aachen. Der Beklagte wird für die Stiftung ausschließlich von den Nieder-

landen aus tätig.

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Der Kläger stützt den Vorwurf unzulässiger Rechtsberatung zum einen

auf Schriftverkehr, den der Beklagte für die Stiftung im Auftrag eines in

Deutschland wohnenden Schuldners mit einer in Deutschland ansässigen

Steuerberaterin geführt hat. Zum anderen beruft sich der Kläger auf den in

deutscher Sprache gehaltenen Internetauftritt der Stiftung.

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Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlas-

sen, in der Bundesrepublik Deutschland in fremden Rechtsangelegenheiten

rechtsbesorgend und/oder rechtsberatend so tätig zu werden, wie dies in den

- in den Klageantrag eingeblendeten - Schreiben des Beklagten an die Steuer-

beraterin des Schuldners ersichtlich ist, und/oder für rechtsbesorgende und

rechtsberatende Tätigkeit so zu werben, wie dies aus den - gleichfalls

in

den Klageantrag

eingeblendeten -

Internet-Ausdrucken

zu

den

Adressen

http://www.schuldnerberatung- .com/s .h

und/oder

http://www.schuldnerberatung- .com/i .h ersichtlich ist.

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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er ist der Auffassung, das

Rechtsberatungsgesetz sei in der gegebenen Fallkonstellation nicht anwend-

bar. Weder er noch die Stiftung hätten in Deutschland eine Niederlassung. Zu-

dem verstoße ein Verbot gegen Art. 12 GG sowie gegen Art. 49 EG-Vertrag.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß entsprechend den in

den Tenor aufgenommenen Schreiben und Internetausdrucken zur Unterlas-

sung verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln NJW 2004,

2684).

Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, deren Zu-

rückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Kla-

geabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Dazu hat

es ausgeführt:

Der Entscheidung sei gemäß Art. 40 und Art. 42 EGBGB deutsches ma-

terielles Recht zugrunde zu legen. Danach bestehe ein Unterlassungsanspruch

des Klägers aus § 1 UWG (a.F.) i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG. Das Rechtsbera-

tungsgesetz erfasse die vorliegende Fallkonstellation. Der Sachverhalt sei da-

durch gekennzeichnet, dass sowohl der Auftraggeber der Stiftung als auch des-

sen Gegner ihren Sitz in Deutschland hätten. Einziger Auslandsbezug sei die

Tatsache, dass der Beklagte, der zudem deutscher Staatsangehöriger sei, von

den Niederlanden aus tätig werde. Der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes,

eine ausreichende Qualifikation derjenigen sicherzustellen, die Dritten ihre

rechtsberatenden Dienste anböten, gebiete seine Anwendung auf Sachverhal-

te, die ausschließlich im deutschen Rechtsraum Wirkung entfalteten. Dafür

spreche auch die Parallele zum deutschen internationalen Privatrecht, das e-

benfalls an den Marktort anknüpfe. Hingegen komme dem Ort der Niederlas-

sung des Rechtsbesorgers kein besonderes Gewicht zu. Ein Verstoß gegen

Art. 49 EGV liege nicht vor, weil das Verbot zwingenden Gründen des Allge-

meinwohls diene und verhältnismäßig sei.

10

II. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht

hat mit Recht angenommen, dass der Kläger von dem Beklagten Unterlassung

rechtsbesorgender und rechtsberatender Tätigkeit und die Werbung dafür ent-

sprechend den im Antrag genannten Schreiben und Internetausdrucken verlan-

gen kann.

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1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf die bean-

standeten Verhaltensweisen des Beklagten deutsches Wettbewerbsrecht an-

zuwenden ist. Nach dem Marktortprinzip setzt die Anwendung deutschen Wett-

bewerbsrechts voraus, dass die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbe-

werber im Inland aufeinander treffen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85,

GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineral-

wässern; BGHZ 113, 11, 14 f. - Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 14.5.1998

- I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsverein-

barung). Hieran ist auch unter der Geltung des Art. 40 EGBGB n. F. festzuhal-

ten (BGH, Urt. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, GRUR 2004, 1035, 1036 = WRP

2004, 1484 - Rotpreis-Revolution).

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Soweit der Kläger die Unterlassung rechtsbesorgender Tätigkeit begehrt,

wie sie aus Schreiben des Beklagten zum Zwecke der Schuldenregulierung

ersichtlich ist, waren die betreffenden Schreiben im Auftrag eines im Inland le-

benden Schuldners an einen inländischen Gläubiger gerichtet. Sie entfalteten

daher Wirkungen auf dem deutschen Markt für rechtsbesorgende und rechtsbe-

ratende Tätigkeit, auf dem der Kläger gleichartige Leistungen anbietet und er-

bringt.

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Die beanstandete Werbung des Beklagten im Internet ist gleichfalls nach

deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen, weil sie nach den Feststellungen

des Berufungsgerichts zielgerichtet für den deutschen Markt bestimmt war und

sich dort ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 24/03, GRUR 2006,

513, 515 = WRP 2006, 736 - Arzneimittelwerbung im Internet). Soweit der Be-

klagte dabei auch Teledienste i.S. des Gesetzes über die Nutzung von Tele-

diensten vom 22. Juli 1997 (Teledienstegesetz - TDG) und der Richtlinie

2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000

über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,

insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtli-

nie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 v. 17.7.2000,

S. 1; im Folgenden: E-Commerce-Richtlinie) anbietet und erbringt, unterliegen

diese gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. a, Art. 4 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie, § 4 Abs. 5

Satz 1 Nr. 1 und 4 TDG den innerstaatlichen Zulassungsbeschränkungen.

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2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger

gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG aus § 8 Abs. 1

Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. § 1 UWG a.F. hinsichtlich

der durch die im Klageantrag in Bezug genommenen Schreiben und Internet-

ausdrucke umschriebenen Tätigkeiten ein Unterlassungsanspruch zusteht. Die

Verstöße fallen nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des Rechtsbera-

tungsgesetzes heraus, weil ein Teil der Tätigkeiten aus den Niederlanden in

Gang gesetzt wird.

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a) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die

dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der

Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urt. v. 11.11.2004

- I ZR 182/02, GRUR 2005, 355, 356 = WRP 2005, 330 - Testamentsvoll-

streckung durch Steuerberater).

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b) Die Tätigkeit des Beklagten stellt eine erlaubnispflichtige geschäfts-

mäßige Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG dar. Eine solche liegt vor,

wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkre-

te fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde

Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Ge-

schäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und

den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher

Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu

fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die

Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite

der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung

rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfG WRP 2002, 1423, 1425; BGH GRUR

2005, 355, 356 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater, m.w.N.). Der

Beklagte befasst sich bei seiner Tätigkeit für die von ihm geführte Stiftung mit

der Regulierung fremder Schulden. Nach dem Inhalt der vom Kläger beanstan-

deten Schreiben und Internetausdrucke steht dabei nicht die wirtschaftliche Sei-

te der Überschuldung im Vordergrund, die durch das Rechtsberatungsgesetz

nicht berührt wäre (vgl. BVerwG NJW 2005, 1293, 1296 f.; OLG Oldenburg

GRUR 2006, 605 f.). Vielmehr betrifft die in dem Unterlassungsantrag des Klä-

gers durch Bezugnahme auf die vorgelegten Schreiben und Internetauftritte des

Beklagten beschriebene Tätigkeit die inhaltliche Prüfung der gegen den

Schuldner gerichteten Forderungen, die Vorbereitung eines Verbraucherinsol-

venzverfahrens nach den §§ 305 ff. InsO sowie die Geltendmachung eigener

Forderungen des Schuldners gegen seine Gläubiger. Darin liegt eine Rechts-

besorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG.

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c) Der Beklagte verfügt über keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-

tungsgesetz. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er von einer Landesbe-

hörde als geeignete Person oder Stelle i.S. von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aner-

kannt worden ist oder dass er die Voraussetzungen einer geeigneten Person

oder Stelle nach einem landesrechtlichen Ausführungsgesetz zu § 305 Abs. 1

Nr. 1 letzter Halbsatz InsO erfüllt.

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d) Das beanstandete Verhalten des Beklagten, das er von den Nieder-

landen aus vornimmt, unterfällt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom-

men hat, dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes.

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aa) Die Frage, ob das Rechtsberatungsgesetz bei Fallgestaltungen mit

Auslandsberührung anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unter-

schiedlich beantwortet (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 509 f.; OLG Oldenburg

MDR 2001, 1309; OLG Stuttgart AnwBl 2002, 368; Chemnitz/Johnigk, Rechts-

beratungsgesetz, 11. Aufl., Rdn. 261; Armbrüster, RIW 2000, 583 ff.; Budzikie-

wicz, IPRax 2001, 218 ff. einerseits; OLG Stuttgart MDR 1997, 285 f.; LG Dort-

mund AnwBl 1999, 617 f.; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsord-

nung, 2. Aufl., Einl. RBerG Rdn. 65 ff., 77; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungs-

gesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 5 und Rdn. 11 andererseits). Übereinstimmung

besteht allerdings darin, dass das Rechtsberatungsgesetz grundsätzlich nur die

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in seinem Geltungsbereich, also im

Inland, einschränkt. Findet die Rechtsbesorgung ausschließlich im Ausland

statt, ist das Rechtsberatungsgesetz selbst dann nicht anwendbar, wenn die

Beratung mittelbar auch zu Auswirkungen im Inland führt, etwa wenn sich ein

Inländer im Ausland durch einen ausländischen Rechtsbesorger über einen In-

landssachverhalt beraten lässt und dann im Inland entsprechend dem erteilten

Rat tätig wird (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 509; OLG Oldenburg MDR

2001, 1309; Budzikiewicz, IPRax 2001, 218, 224; Rennen/Caliebe aaO Art. 1

§ 1 Rdn. 5; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz, Allgemeiner Teil II B

Rdn. 95; Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 261; Weth in Henssler/Prütting aaO Einl.

RBerG Rdn. 68).

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Keine Einigkeit besteht jedoch in der Frage, unter welchen Vorausset-

zungen eine Rechtsbesorgung im Inland anzunehmen ist. Teils wird dabei dar-

an angeknüpft, ob die Tätigkeit im Inland (nicht nur mittelbare) Wirkungen ent-

faltet (so OLG Hamm NJW-RR 2000, 509 f.; OLG Oldenburg MDR 2001, 1309;

Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 261), teils daran, ob der Rechtsbesorger seine

Niederlassung im Inland hat (so OLG Stuttgart MDR 1997, 285; LG Dortmund

AnwBl 1999, 617 f.; Weth in Henssler/Prütting aaO Einl. RBerG Rdn. 75). Ande-

re Stimmen im Schrifttum wollen darauf abstellen, ob die Tätigkeit im Inland

nicht lediglich vorübergehend ist (vgl. Kleine-Cosack aaO Allgemeiner Teil II B

Rdn. 93; Mankowski, AnwBl 2001, 73, 75 ff.) oder ob der Auftraggeber seinen

Sitz im Inland hat (Armbrüster, RIW 2000, 583, 588).

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bb) Das Rechtsberatungsgesetz gibt von seinem Wortlaut her keinen

Anhaltspunkt dafür, ob es auch vom Ausland aus erfolgende Rechtsbesorgun-

gen erfasst. Es knüpft allein an die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

an. Maßgeblich ist daher darauf abzustellen, ob die mit dem Rechtsberatungs-

gesetz verfolgten Schutzzwecke seine Anwendung auf die vorliegende Fall-

konstellation rechtfertigen.

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(1) Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz der Rechtsuchenden

und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspfle-

ge. Der Zulassungsvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes wird von den Be-

langen des Gemeinwohls getragen, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor

ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der

Rechtspflege nicht zu gefährden; dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbe-

dingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen (BVerfG NJW

2004, 2662; BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 14/99, GRUR 2002, 987, 992 = WRP

2002, 956 - Wir Schuldenmacher).

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(2) Der Streitfall betrifft eine außergerichtliche Rechtsbesorgung im Auf-

trag eines inländischen Auftraggebers gegenüber dessen im Inland ansässigen

Gegner u.a. etwa zur Vorbereitung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungs-

verfahrens nach den §§ 305 ff. InsO. Die vom Beklagten nach den vom Beru-

fungsgericht getroffenen Feststellungen im Ausland verfassten und von dort aus

verschickten Schreiben waren an den inländischen Gläubiger des Auftragge-

bers des Beklagten gerichtet. Diese Tätigkeit, für die der Beklagte entsprechend

den vorgelegten Internetausdrucken im Inland geworben hat, stellt, wie das Be-

rufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine inländische Rechtsbesorgung

dar, die unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Rechtsberatungsgeset-

zes nur bei Vorliegen der in diesem Gesetz genannten Zulassungsvorausset-

zungen vorgenommen werden darf. Der Auftraggeber des Beklagten und sein

Gläubiger, dem gegenüber die Rechtsbesorgung vorgenommen worden ist,

sind im Inland ansässig, so dass der Schutzzweck des Rechtsberatungsgeset-

zes, inländische Rechtsuchende vor ungeeigneten Rechtsberatern zu bewah-

ren, unmittelbar betroffen ist. Die Rechtsbesorgung dient der Durchführung ei-

nes Schuldenbereinigungsverfahrens nach den §§ 305 ff. InsO. Soweit das ge-

richtliche Verfahren voraussetzt, dass eine außergerichtliche Schuldenbereini-

gung erfolglos versucht worden ist, und dabei die Mitwirkung geeigneter Perso-

nen und Stellen vorgesehen ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), soll damit einer ü-

bermäßigen Belastung der Gerichte mit Verbraucherinsolvenzverfahren entge-

gen gewirkt werden (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 190; MünchKomm.InsO/Ott,

§ 305 Rdn. 1, 26). Auch der Schutzzweck der Erhaltung einer funktionsfähigen

Rechtspflege gebietet es demnach, die Zulässigkeit der Rechtsbesorgung im

vorliegenden Fall von dem Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsvorausset-

zungen abhängig zu machen.

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(3) Der Umstand, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in den Niederlan-

den hat und die im Inland wirkende Rechtsbesorgung von dort aus in Gang

setzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Schrifttum wird zu Recht ange-

führt, dass der Sitz der Niederlassung des Rechtsbesorgers wegen der Umge-

hungsgefahr kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Frage der Anwendbar-

keit des Rechtsberatungsgesetzes ist (vgl. Mankowski, AnwBl 2001, 73, 75;

Budzikiewicz, IPRax 2001, 218, 222). Nicht qualifizierte Rechtsbesorger könn-

ten sich ansonsten den Anforderungen des Rechtsberatungsgesetzes durch die

bloße Verlegung ihrer Niederlassung in das Ausland entziehen, um von dort

aus rechtsberatende Tätigkeiten in Deutschland vorzunehmen, und zwar nicht

nur in grenznahen Gebieten, sondern unter Nutzung der modernen Kommuni-

kationsmittel (z.B. telefonische oder Online-Rechtsberatung) im gesamten Gel-

tungsbereich des Gesetzes.

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(4) Auf die Frage, ob der inländische Rechtsuchende, der sich zu einer

Rechtsberatung ins Ausland begibt, erkennen kann, dass der ausländische

Rechtsbesorger, solange er nur im Ausland tätig wird, nicht den inländischen

Zulassungsvoraussetzungen unterworfen ist und seine Rechtsberatung daher

möglicherweise nicht den Anforderungen genügt, die von einem inländischen

Rechtsberater erwartet werden können, kommt es nicht an. Das Rechtsbera-

tungsgesetz enthält, soweit es Rechtsuchende vor ungeeigneten Rechtsbera-

tern bewahren will, typisierende Regelungen. Es setzt auch bei der Rechtsbe-

sorgung durch inländische Rechtsberater nicht voraus, dass der Rechtsuchen-

de im Einzelfall die Ungeeignetheit des Rechtsberaters nicht erkennen konnte.

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e) Die vorstehend vorgenommene Beurteilung verstößt nicht gegen

Art. 12 GG. Die Zulassungsbeschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes

sind mit Art. 12 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 41, 378, 390; 75, 246, 267; 97, 12,

26 f.; BVerfG NJW 2000, 1251; NJW 2002, 3531). Der Gesichtspunkt, dass der

Beklagte einen Teil seiner Tätigkeit vom Ausland her vornimmt, gewährt keinen

weiterreichenden Schutz.

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f) Ein Verstoß gegen Art. 49 EG liegt nicht vor. Der freie Dienstleistungs-

verkehr darf durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Grün-

de des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Geltungsbereich

der betreffenden Regelung tätigen Personen und Unternehmen gelten, wenn

dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung

getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er

ansässig ist (EuGH, Urt. v. 25.7.1991 - C-76/90, Slg. 1991, I-4221 Tz. 14

= GRUR Int. 1991, 807 - Säger/Dennemeyer; Urt. v. 12.12.1996 - C-3/95, Slg.

1996, I-6511 Tz. 28 = WM 1997, 164 - Reisebüro Broede/Sandker). Das durch

das Rechtsberatungsgesetz geschützte Allgemeininteresse daran, dass Recht-

suchende vor Schäden bewahrt werden, die ihnen dadurch entstehen könnten,

dass sie Rechtsrat von Personen erhalten, die nicht die erforderliche berufliche

oder persönliche Qualifikation besitzen, rechtfertigt eine Einschränkung der

Dienstleistungsfreiheit (EuGH GRUR Int. 1991, 807 Tz. 16/17 - Säger/Denne-

meyer). Das Rechtsberatungsgesetz wird zudem in nicht diskriminierender

Weise angewendet, weil In- und Ausländer gleichermaßen davon betroffen

sind. Es sind im vorliegenden Fall auch keine weniger einschneidenden Mittel

ersichtlich, um die Ziele des Rechtsberatungsgesetzes zu verwirklichen. Da in

den Niederlanden keine Vorschriften bestehen, welche die außergerichtliche

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten beschränken (vgl. Regierungsent-

wurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom

1.9.2006, BR-Drucks. 623/06 S. 54 f.), ist dort dem Allgemeininteresse, welches

das Rechtsberatungsgesetz schützt, nicht in gleicher Weise Rechnung getra-

gen. Aus der Regelung über die vorübergehende Tätigkeit eines europäischen

Rechtsanwalts gem. §§ 25 ff. EuRAG, die auf der Umsetzung der Dienstleis-

tungsrichtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 (ABl. EG Nr. L 78

S.17) beruht, kann - abgesehen davon, dass der Beklagte nicht nur vorüberge-

hend in Deutschland tätig ist - etwas anderes nicht hergeleitet werden, weil im

Gegensatz zu nichtanwaltlichen Beratern der Zugang zum Rechtsanwaltsberuf

in anderen Ländern regelmäßig in einer Weise geregelt ist, die eine ausrei-

chende Überwachung der Qualität der Rechtsbesorgung gewährleistet.

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III. Danach war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung

folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 16.05.2003 - 33 O 431/02 -

OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2003 - 6 U 65/03 -