BGH Urteil vom 05.10.2006 – I ZR 7/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Schulden Hulp
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 § 1
Die Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung, wel- che die Regelung des Rechtsverhältnisses von im Inland ansässigen Parteien betrifft (hier: Schuldenbereinigung nach §§ 305 ff. InsO), ist nach dem Rechts- beratungsgesetz zu beurteilen.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 7/04 - OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Köln vom 19. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Köln, nimmt den Beklagten wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch.
Der Beklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, ist Vorsitzender der nie-
derländischen "Schulden Hulp Stichting", die Schuldnerberatung betreibt. Er hat
seinen Wohnsitz in V. in den Niederlanden, einem grenznahen Nachbarort
von Aachen. Der Beklagte wird für die Stiftung ausschließlich von den Nieder-
landen aus tätig.
Der Kläger stützt den Vorwurf unzulässiger Rechtsberatung zum einen
auf Schriftverkehr, den der Beklagte für die Stiftung im Auftrag eines in
Deutschland wohnenden Schuldners mit einer in Deutschland ansässigen
Steuerberaterin geführt hat. Zum anderen beruft sich der Kläger auf den in
deutscher Sprache gehaltenen Internetauftritt der Stiftung.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlas-
sen, in der Bundesrepublik Deutschland in fremden Rechtsangelegenheiten
rechtsbesorgend und/oder rechtsberatend so tätig zu werden, wie dies in den
- in den Klageantrag eingeblendeten - Schreiben des Beklagten an die Steuer-
beraterin des Schuldners ersichtlich ist, und/oder für rechtsbesorgende und
rechtsberatende Tätigkeit so zu werben, wie dies aus den - gleichfalls
in
den Klageantrag
eingeblendeten -
Internet-Ausdrucken
zu
den
Adressen
http://www.schuldnerberatung- .com/s .h
und/oder
http://www.schuldnerberatung- .com/i .h ersichtlich ist.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er ist der Auffassung, das
Rechtsberatungsgesetz sei in der gegebenen Fallkonstellation nicht anwend-
bar. Weder er noch die Stiftung hätten in Deutschland eine Niederlassung. Zu-
dem verstoße ein Verbot gegen Art. 12 GG sowie gegen Art. 49 EG-Vertrag.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß entsprechend den in
den Tenor aufgenommenen Schreiben und Internetausdrucken zur Unterlas-
sung verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln NJW 2004,
2684).
Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, deren Zu-
rückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Kla-
geabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Dazu hat
es ausgeführt:
Der Entscheidung sei gemäß Art. 40 und Art. 42 EGBGB deutsches ma-
terielles Recht zugrunde zu legen. Danach bestehe ein Unterlassungsanspruch
des Klägers aus § 1 UWG (a.F.) i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG. Das Rechtsbera-
tungsgesetz erfasse die vorliegende Fallkonstellation. Der Sachverhalt sei da-
durch gekennzeichnet, dass sowohl der Auftraggeber der Stiftung als auch des-
sen Gegner ihren Sitz in Deutschland hätten. Einziger Auslandsbezug sei die
Tatsache, dass der Beklagte, der zudem deutscher Staatsangehöriger sei, von
den Niederlanden aus tätig werde. Der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes,
eine ausreichende Qualifikation derjenigen sicherzustellen, die Dritten ihre
rechtsberatenden Dienste anböten, gebiete seine Anwendung auf Sachverhal-
te, die ausschließlich im deutschen Rechtsraum Wirkung entfalteten. Dafür
spreche auch die Parallele zum deutschen internationalen Privatrecht, das e-
benfalls an den Marktort anknüpfe. Hingegen komme dem Ort der Niederlas-
sung des Rechtsbesorgers kein besonderes Gewicht zu. Ein Verstoß gegen
Art. 49 EGV liege nicht vor, weil das Verbot zwingenden Gründen des Allge-
meinwohls diene und verhältnismäßig sei.
II. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht
hat mit Recht angenommen, dass der Kläger von dem Beklagten Unterlassung
rechtsbesorgender und rechtsberatender Tätigkeit und die Werbung dafür ent-
sprechend den im Antrag genannten Schreiben und Internetausdrucken verlan-
gen kann.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf die bean-
standeten Verhaltensweisen des Beklagten deutsches Wettbewerbsrecht an-
zuwenden ist. Nach dem Marktortprinzip setzt die Anwendung deutschen Wett-
bewerbsrechts voraus, dass die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbe-
werber im Inland aufeinander treffen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85,
GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineral-
wässern; BGHZ 113, 11, 14 f. - Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 14.5.1998
- I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsverein-
barung). Hieran ist auch unter der Geltung des Art. 40 EGBGB n. F. festzuhal-
ten (BGH, Urt. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, GRUR 2004, 1035, 1036 = WRP
2004, 1484 - Rotpreis-Revolution).
Soweit der Kläger die Unterlassung rechtsbesorgender Tätigkeit begehrt,
wie sie aus Schreiben des Beklagten zum Zwecke der Schuldenregulierung
ersichtlich ist, waren die betreffenden Schreiben im Auftrag eines im Inland le-
benden Schuldners an einen inländischen Gläubiger gerichtet. Sie entfalteten
daher Wirkungen auf dem deutschen Markt für rechtsbesorgende und rechtsbe-
ratende Tätigkeit, auf dem der Kläger gleichartige Leistungen anbietet und er-
bringt.
Die beanstandete Werbung des Beklagten im Internet ist gleichfalls nach
deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen, weil sie nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts zielgerichtet für den deutschen Markt bestimmt war und
sich dort ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 24/03, GRUR 2006,
513, 515 = WRP 2006, 736 - Arzneimittelwerbung im Internet). Soweit der Be-
klagte dabei auch Teledienste i.S. des Gesetzes über die Nutzung von Tele-
diensten vom 22. Juli 1997 (Teledienstegesetz - TDG) und der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtli-
nie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 v. 17.7.2000,
S. 1; im Folgenden: E-Commerce-Richtlinie) anbietet und erbringt, unterliegen
diese gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. a, Art. 4 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie, § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 und 4 TDG den innerstaatlichen Zulassungsbeschränkungen.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger
gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG aus § 8 Abs. 1
der durch die im Klageantrag in Bezug genommenen Schreiben und Internet-
ausdrucke umschriebenen Tätigkeiten ein Unterlassungsanspruch zusteht. Die
Verstöße fallen nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des Rechtsbera-
tungsgesetzes heraus, weil ein Teil der Tätigkeiten aus den Niederlanden in
Gang gesetzt wird.
a) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die
dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der
Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urt. v. 11.11.2004
- I ZR 182/02, GRUR 2005, 355, 356 = WRP 2005, 330 - Testamentsvoll-
streckung durch Steuerberater).
b) Die Tätigkeit des Beklagten stellt eine erlaubnispflichtige geschäfts-
mäßige Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG dar. Eine solche liegt vor,
wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkre-
te fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde
Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Ge-
schäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und
den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher
Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu
fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die
Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite
der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung
rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfG WRP 2002, 1423, 1425; BGH GRUR
2005, 355, 356 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater, m.w.N.). Der
Beklagte befasst sich bei seiner Tätigkeit für die von ihm geführte Stiftung mit
der Regulierung fremder Schulden. Nach dem Inhalt der vom Kläger beanstan-
deten Schreiben und Internetausdrucke steht dabei nicht die wirtschaftliche Sei-
te der Überschuldung im Vordergrund, die durch das Rechtsberatungsgesetz
nicht berührt wäre (vgl. BVerwG NJW 2005, 1293, 1296 f.; OLG Oldenburg
GRUR 2006, 605 f.). Vielmehr betrifft die in dem Unterlassungsantrag des Klä-
gers durch Bezugnahme auf die vorgelegten Schreiben und Internetauftritte des
Beklagten beschriebene Tätigkeit die inhaltliche Prüfung der gegen den
Schuldner gerichteten Forderungen, die Vorbereitung eines Verbraucherinsol-
venzverfahrens nach den §§ 305 ff. InsO sowie die Geltendmachung eigener
Forderungen des Schuldners gegen seine Gläubiger. Darin liegt eine Rechts-
besorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG.
c) Der Beklagte verfügt über keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-
tungsgesetz. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er von einer Landesbe-
hörde als geeignete Person oder Stelle i.S. von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aner-
kannt worden ist oder dass er die Voraussetzungen einer geeigneten Person
oder Stelle nach einem landesrechtlichen Ausführungsgesetz zu § 305 Abs. 1
Nr. 1 letzter Halbsatz InsO erfüllt.
d) Das beanstandete Verhalten des Beklagten, das er von den Nieder-
landen aus vornimmt, unterfällt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom-
men hat, dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes.
aa) Die Frage, ob das Rechtsberatungsgesetz bei Fallgestaltungen mit
Auslandsberührung anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unter-
schiedlich beantwortet (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 509 f.; OLG Oldenburg
MDR 2001, 1309; OLG Stuttgart AnwBl 2002, 368; Chemnitz/Johnigk, Rechts-
beratungsgesetz, 11. Aufl., Rdn. 261; Armbrüster, RIW 2000, 583 ff.; Budzikie-
wicz, IPRax 2001, 218 ff. einerseits; OLG Stuttgart MDR 1997, 285 f.; LG Dort-
mund AnwBl 1999, 617 f.; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsord-
nung, 2. Aufl., Einl. RBerG Rdn. 65 ff., 77; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungs-
gesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 5 und Rdn. 11 andererseits). Übereinstimmung
besteht allerdings darin, dass das Rechtsberatungsgesetz grundsätzlich nur die
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in seinem Geltungsbereich, also im
Inland, einschränkt. Findet die Rechtsbesorgung ausschließlich im Ausland
statt, ist das Rechtsberatungsgesetz selbst dann nicht anwendbar, wenn die
Beratung mittelbar auch zu Auswirkungen im Inland führt, etwa wenn sich ein
Inländer im Ausland durch einen ausländischen Rechtsbesorger über einen In-
landssachverhalt beraten lässt und dann im Inland entsprechend dem erteilten
Rat tätig wird (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 509; OLG Oldenburg MDR
2001, 1309; Budzikiewicz, IPRax 2001, 218, 224; Rennen/Caliebe aaO Art. 1
§ 1 Rdn. 5; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz, Allgemeiner Teil II B
Rdn. 95; Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 261; Weth in Henssler/Prütting aaO Einl.
RBerG Rdn. 68).
Keine Einigkeit besteht jedoch in der Frage, unter welchen Vorausset-
zungen eine Rechtsbesorgung im Inland anzunehmen ist. Teils wird dabei dar-
an angeknüpft, ob die Tätigkeit im Inland (nicht nur mittelbare) Wirkungen ent-
faltet (so OLG Hamm NJW-RR 2000, 509 f.; OLG Oldenburg MDR 2001, 1309;
Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 261), teils daran, ob der Rechtsbesorger seine
Niederlassung im Inland hat (so OLG Stuttgart MDR 1997, 285; LG Dortmund
AnwBl 1999, 617 f.; Weth in Henssler/Prütting aaO Einl. RBerG Rdn. 75). Ande-
re Stimmen im Schrifttum wollen darauf abstellen, ob die Tätigkeit im Inland
nicht lediglich vorübergehend ist (vgl. Kleine-Cosack aaO Allgemeiner Teil II B
Rdn. 93; Mankowski, AnwBl 2001, 73, 75 ff.) oder ob der Auftraggeber seinen
Sitz im Inland hat (Armbrüster, RIW 2000, 583, 588).
bb) Das Rechtsberatungsgesetz gibt von seinem Wortlaut her keinen
Anhaltspunkt dafür, ob es auch vom Ausland aus erfolgende Rechtsbesorgun-
gen erfasst. Es knüpft allein an die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
an. Maßgeblich ist daher darauf abzustellen, ob die mit dem Rechtsberatungs-
gesetz verfolgten Schutzzwecke seine Anwendung auf die vorliegende Fall-
konstellation rechtfertigen.
(1) Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz der Rechtsuchenden
und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspfle-
ge. Der Zulassungsvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes wird von den Be-
langen des Gemeinwohls getragen, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor
ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der
Rechtspflege nicht zu gefährden; dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen (BVerfG NJW
2004, 2662; BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 14/99, GRUR 2002, 987, 992 = WRP
2002, 956 - Wir Schuldenmacher).
(2) Der Streitfall betrifft eine außergerichtliche Rechtsbesorgung im Auf-
trag eines inländischen Auftraggebers gegenüber dessen im Inland ansässigen
Gegner u.a. etwa zur Vorbereitung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungs-
verfahrens nach den §§ 305 ff. InsO. Die vom Beklagten nach den vom Beru-
fungsgericht getroffenen Feststellungen im Ausland verfassten und von dort aus
verschickten Schreiben waren an den inländischen Gläubiger des Auftragge-
bers des Beklagten gerichtet. Diese Tätigkeit, für die der Beklagte entsprechend
den vorgelegten Internetausdrucken im Inland geworben hat, stellt, wie das Be-
rufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine inländische Rechtsbesorgung
dar, die unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Rechtsberatungsgeset-
zes nur bei Vorliegen der in diesem Gesetz genannten Zulassungsvorausset-
zungen vorgenommen werden darf. Der Auftraggeber des Beklagten und sein
Gläubiger, dem gegenüber die Rechtsbesorgung vorgenommen worden ist,
sind im Inland ansässig, so dass der Schutzzweck des Rechtsberatungsgeset-
zes, inländische Rechtsuchende vor ungeeigneten Rechtsberatern zu bewah-
ren, unmittelbar betroffen ist. Die Rechtsbesorgung dient der Durchführung ei-
nes Schuldenbereinigungsverfahrens nach den §§ 305 ff. InsO. Soweit das ge-
richtliche Verfahren voraussetzt, dass eine außergerichtliche Schuldenbereini-
gung erfolglos versucht worden ist, und dabei die Mitwirkung geeigneter Perso-
nen und Stellen vorgesehen ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), soll damit einer ü-
bermäßigen Belastung der Gerichte mit Verbraucherinsolvenzverfahren entge-
gen gewirkt werden (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 190; MünchKomm.InsO/Ott,
§ 305 Rdn. 1, 26). Auch der Schutzzweck der Erhaltung einer funktionsfähigen
Rechtspflege gebietet es demnach, die Zulässigkeit der Rechtsbesorgung im
vorliegenden Fall von dem Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsvorausset-
zungen abhängig zu machen.
(3) Der Umstand, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in den Niederlan-
den hat und die im Inland wirkende Rechtsbesorgung von dort aus in Gang
setzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Schrifttum wird zu Recht ange-
führt, dass der Sitz der Niederlassung des Rechtsbesorgers wegen der Umge-
hungsgefahr kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Frage der Anwendbar-
keit des Rechtsberatungsgesetzes ist (vgl. Mankowski, AnwBl 2001, 73, 75;
Budzikiewicz, IPRax 2001, 218, 222). Nicht qualifizierte Rechtsbesorger könn-
ten sich ansonsten den Anforderungen des Rechtsberatungsgesetzes durch die
bloße Verlegung ihrer Niederlassung in das Ausland entziehen, um von dort
aus rechtsberatende Tätigkeiten in Deutschland vorzunehmen, und zwar nicht
nur in grenznahen Gebieten, sondern unter Nutzung der modernen Kommuni-
kationsmittel (z.B. telefonische oder Online-Rechtsberatung) im gesamten Gel-
tungsbereich des Gesetzes.
(4) Auf die Frage, ob der inländische Rechtsuchende, der sich zu einer
Rechtsberatung ins Ausland begibt, erkennen kann, dass der ausländische
Rechtsbesorger, solange er nur im Ausland tätig wird, nicht den inländischen
Zulassungsvoraussetzungen unterworfen ist und seine Rechtsberatung daher
möglicherweise nicht den Anforderungen genügt, die von einem inländischen
Rechtsberater erwartet werden können, kommt es nicht an. Das Rechtsbera-
tungsgesetz enthält, soweit es Rechtsuchende vor ungeeigneten Rechtsbera-
tern bewahren will, typisierende Regelungen. Es setzt auch bei der Rechtsbe-
sorgung durch inländische Rechtsberater nicht voraus, dass der Rechtsuchen-
de im Einzelfall die Ungeeignetheit des Rechtsberaters nicht erkennen konnte.
e) Die vorstehend vorgenommene Beurteilung verstößt nicht gegen
Art. 12 GG. Die Zulassungsbeschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes
sind mit Art. 12 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 41, 378, 390; 75, 246, 267; 97, 12,
26 f.; BVerfG NJW 2000, 1251; NJW 2002, 3531). Der Gesichtspunkt, dass der
Beklagte einen Teil seiner Tätigkeit vom Ausland her vornimmt, gewährt keinen
weiterreichenden Schutz.
f) Ein Verstoß gegen Art. 49 EG liegt nicht vor. Der freie Dienstleistungs-
verkehr darf durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Grün-
de des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Geltungsbereich
der betreffenden Regelung tätigen Personen und Unternehmen gelten, wenn
dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung
getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er
ansässig ist (EuGH, Urt. v. 25.7.1991 - C-76/90, Slg. 1991, I-4221 Tz. 14
= GRUR Int. 1991, 807 - Säger/Dennemeyer; Urt. v. 12.12.1996 - C-3/95, Slg.
1996, I-6511 Tz. 28 = WM 1997, 164 - Reisebüro Broede/Sandker). Das durch
das Rechtsberatungsgesetz geschützte Allgemeininteresse daran, dass Recht-
suchende vor Schäden bewahrt werden, die ihnen dadurch entstehen könnten,
dass sie Rechtsrat von Personen erhalten, die nicht die erforderliche berufliche
oder persönliche Qualifikation besitzen, rechtfertigt eine Einschränkung der
Dienstleistungsfreiheit (EuGH GRUR Int. 1991, 807 Tz. 16/17 - Säger/Denne-
meyer). Das Rechtsberatungsgesetz wird zudem in nicht diskriminierender
Weise angewendet, weil In- und Ausländer gleichermaßen davon betroffen
sind. Es sind im vorliegenden Fall auch keine weniger einschneidenden Mittel
ersichtlich, um die Ziele des Rechtsberatungsgesetzes zu verwirklichen. Da in
den Niederlanden keine Vorschriften bestehen, welche die außergerichtliche
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten beschränken (vgl. Regierungsent-
wurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom
1.9.2006, BR-Drucks. 623/06 S. 54 f.), ist dort dem Allgemeininteresse, welches
das Rechtsberatungsgesetz schützt, nicht in gleicher Weise Rechnung getra-
gen. Aus der Regelung über die vorübergehende Tätigkeit eines europäischen
Rechtsanwalts gem. §§ 25 ff. EuRAG, die auf der Umsetzung der Dienstleis-
tungsrichtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 (ABl. EG Nr. L 78
S.17) beruht, kann - abgesehen davon, dass der Beklagte nicht nur vorüberge-
hend in Deutschland tätig ist - etwas anderes nicht hergeleitet werden, weil im
Gegensatz zu nichtanwaltlichen Beratern der Zugang zum Rechtsanwaltsberuf
in anderen Ländern regelmäßig in einer Weise geregelt ist, die eine ausrei-
chende Überwachung der Qualität der Rechtsbesorgung gewährleistet.
III. Danach war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.05.2003 - 33 O 431/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2003 - 6 U 65/03 -