BGH Urteil vom 14.05.2004 – V ZR 164/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VermG § 7 Abs. 8 Satz 2
Bei Rücknahme einer gegen den Restitutionsbescheid erhobenen Klage ist für den
Beginn der in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG geregelten Ausschlußfrist ungeachtet einer
etwa rückwirkend eingetretenen Bestandskraft des Bescheides der Zeitpunkt maß-
gebend, zu dem die Klage wirksam zurückgenommen wurde.
BGH, Urt. v. 14. Mai 2004 - V ZR 164/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die
Revision der Beklagten das Urteil des 15. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 25. März 2003 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-
kannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-
sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war bis zum 2. Juni 2000 Verwalterin des mit einem Miets-
haus bebauten Grundstücks, das durch Bescheid des Landesamtes zur Rege-
lung offener Vermögensfragen vom 27. Oktober 1998 an die Beklagte restitu-
iert wurde. Die gegen den Restitutionsbescheid zunächst erhobenen Klagen
wurden am 18. August 1999 und 8. Dezember 1999 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 6. April 2000 bat die Beklagte die Klägerin um "Er-
stellung der Abrechnung nach dem Vermögensgesetz § 7 Abs. 7." In der
schließlich am 1. Dezember 2000 übersandten Abrechnung ermittelte die Klä-
gerin zu ihren Gunsten später auf insgesamt 163.254,69 DM berichtigte Erstat-
tungsansprüche sowie für die Beklagte erwirtschaftete Überschüsse in Höhe
von 104.917,97 DM. Sie forderte die Beklagte vergeblich zum Ausgleich des
Differenzbetrages in Höhe von 58.151,76 DM auf.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zah-
lung von 163.254,69 DM (= 83.470,80 €) in Anspruch. Na ch den Behauptun-
gen der Klägerin ergibt sich dieser Betrag aus nicht durch öffentliche Mittel
gedeckten Restkosten in Höhe von 2.017,34 DM im Zusammenhang mit För-
dermaßnahmen und durch Aufwendungen in Höhe von 161.237,35 DM zur
Erfüllung von Rechtspflichten der Verkehrssicherung. Nachdem die Beklagte
in erster Instanz erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung hilfsweise die
Aufrechnung mit ihrem Gegenanspruch in Höhe von 104.917,97 DM erklärt
hatte, hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das
Kammergericht hat - unter Berücksichtigung der Aufrechnung - die Verurtei-
lung auf 59.319,38 DM (= 28.795,38 €) reduziert. Geg en dieses Urteil richten
sich die von dem Senat zugelassenen Revisionen beider Parteien. Während
die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich
des von der Aufrechnung betroffenen Teils der Klageforderung erstrebt, ver-
folgt die Beklagte weiterhin das Ziel vollständiger Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ko-
stenerstattung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu. Nach dieser Vorschrift seien
zwar nicht die gewöhnlichen Erhaltungskosten auszugleichen, wohl aber die
Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen. Eine Erstattungspflicht bestehe auch
dann, wenn die Instandsetzung wegen unterlassener gewöhnlicher Erhal-
tungsmaßnahmen des Verfügungsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers
erforderlich geworden sei. Hiernach seien sämtliche Kosten erstattungsfähig,
die die Klägerin der Erfüllung von Rechtspflichten zugeordnet habe. Soweit die
Beklagte Vortrag der Klägerin zum Zustand des Objekts, zur Auftragserteilung,
zur Notwendigkeit und Ausführung der Arbeiten sowie zur Ortsüblichkeit, An-
gemessenheit und Bezahlung der Kosten "rundum" bestreite, könne sie damit
kein Gehör finden. Ihr seien sämtliche Unterlagen übergeben worden und sie
habe überdies bei den Mietern Rückfrage nehmen können. Anderes möge gel-
ten, wenn - was nicht geschehen sei - die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für
die Wahrscheinlichkeit unnötiger Angaben oder fehlerhafter Abrechnungen
vorgebracht hätte. Nicht begründet sei die Klage allerdings in Höhe der
2.017,34 DM, die die Klägerin als Ersatz für ihre nicht durch öffentliche För-
dermittel gedeckten Aufwendungen verlange; insoweit seien die Vorausset-
zungen des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht dargetan. Außerdem sei der An-
spruch der Klägerin wegen der erfolgreichen Hilfsaufrechnung um
104.917,97 DM zu kürzen. Der Beklagten stehe in dieser Höhe ein Gegenan-
spruch aus § 7 Abs. 7 VermG zu. Die Ausschlußfrist nach § 7 Abs. 8 VermG
sei auf Grund des Schreibens vom 6. April 2000 gewahrt. Die infolge der Kla-
gerücknahme rückwirkend eingetretene Bestandskraft des Restitutionsbe-
scheides sei nicht maßgebend; denn vor Abschluß des verwaltungsgerichtli-
chen Verfahrens habe die Beklagte den Gegenanspruch nicht geltend machen
können.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht
stand.
II.
Die Angriffe der Revision der Beklagten haben Erfolg.
1. Allerdings ist das Berufungsurteil im rechtlichen Ansatz nicht zu be-
anstanden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ
150, 237, 244; BGH, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, WM 2001, 1346,
1347 f) ist in erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ein Ko-
stenerstattungsanspruch der Klägerin als Verfügungsberechtigter auch dann
gegeben, wenn sie Maßnahmen zur Pflege und Obhut des Mietobjekts sowie
zum Schutz des Eigentums der Mieter traf, zu denen sie auf Grund ihrer Ge-
brauchsüberlassungspflicht als Vermieterin gehalten war. Ausgenommen von
der Erstattung sind lediglich die gewöhnlichen Erhaltungskosten, die der Ver-
fügungsberechtigte aus den von ihm gezogenen und ihm - bis zum 30. Juni
1994 - verbleibenden Nutzungen bestreiten muß. Zu Recht hat das Beru-
fungsgericht zudem die Auffassung vertreten, daß die Notwendigkeit einer
grundlegenden Erneuerung, vielfach verbunden mit Aufwendungen in beträcht-
lichen Größenordnungen, im allgemeinen gegen eine reine Erhaltungsmaß-
nahme spricht. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erneuerung wegen jah-
relanger Abnutzung und dem Unterlassen gewöhnlicher Erhaltungsaufwen-
dungen erforderlich geworden ist. Bei der Prüfung eines Kostenerstattungsan-
spruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ist - was das Berufungsgericht eben-
falls nicht verkennt - allein entscheidend, ob sich eine bauliche Maßnahme
bezogen
auf
den
Zeitpunkt
ihrer Vornahme
als
gewöhnliche
Erhaltungsmaßnahme darstellt (BGHZ 150, 237, 246 f).
2. Die Revision der Beklagten rügt jedoch mit Erfolg, daß das Beru-
fungsgericht die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten des Klagevor-
trags überspannt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Klägerin verfah-
rensfehlerhaft als unstreitig zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. April
2001, I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613).
a) Nach den geschilderten Grundsätzen ist das Bestehen eines Erstat-
tungsanspruchs davon abhängig, ob bei der betreffenden Maßnahme die Er-
haltung oder aber die Instandsetzung oder Modernisierung im Vordergrund
steht. Wie die Einordnung erfolgt, ist zwar zunächst dem Tatrichter vorbehal-
ten (BGHZ 150, 237, 245; BGH, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, aaO,
1347), von dem Revisionsgericht aber insbesondere auf die Berücksichtigung
aller wesentlichen Tatsachen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar
1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513 für die Überprüfung von Ermessensent-
scheidungen). Insoweit erlangt der vorherige Zustand des Objekts namentlich
bei Prüfung der Erforderlichkeit einer grundlegenden Erneuerung maßgebende
Bedeutung. Zudem setzt ein Erstattungsanspruch voraus, daß auch die kon-
krete Maßnahme, deren Kosten geltend gemacht werden, etwa zur Gewährlei-
stung der vom Vermieter geschuldeten ungestörten Gebrauchsüberlassung
notwendig war (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, aaO, 1348). Kosten-
erstattung kann überdies - was keiner weiteren Erläuterung bedarf - nur dann
verlangt werden, wenn die betreffende bauliche Maßnahme von dem Verfü-
gungsberechtigten auch tatsächlich in Auftrag gegeben, durchgeführt und be-
zahlt worden ist. Schließlich sind Ortsüblichkeit und Angemessenheit der gel-
tend gemachten Kosten für die Höhe des Erstattungsanspruchs erheblich (vgl.
BGH, Urt. v.12. Juni 1997, III ZR 105/96, VIZ 1998, 87, 90, insoweit in BGHZ
136, 57, 66 nicht abgedruckt).
b) Soweit das Berufungsgericht von einem Erstattungsanspruch aus-
geht, bejaht es all diese Voraussetzungen verfahrensfehlerhaft allein auf der
Grundlage des Tatsachenvortrags der Klägerin.
aa) Unklar ist bereits, auf welcher Grundlage das Berufungsgericht das
Bestreiten der Beklagten unbeachtet lassen will. Ein ausdrücklicher Hinweis ist
insoweit nicht erfolgt, die Entscheidungsgründe legen allerdings nahe, daß das
Berufungsgericht von einem unzulässigen pauschalen Bestreiten (vgl. dazu
MünchKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 19; Musielak/Stadler, ZPO,
gangen ist.
(1) Ein pauschales, nämlich nicht auf bestimmtes Vorbringen der Ge-
genseite bezogenes, Bestreiten (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 138 Rdn. 10a) fällt
der Beklagten indessen nicht zur Last (anders als im Fall BGH, Urt. v.12. Juni
1997, III ZR 105/96, VIZ 1998, 87, 90, insoweit in BGHZ 136, 57, 66 nicht ab-
gedruckt). Die Beklagte hat vielmehr konkret zu den einzelnen Positionen der
Abrechnung der Klägerin Stellung genommen und diese jeweils bestritten. Mit-
hin hätte sich das Berufungsgericht im einzelnen mit dem Vorbringen der Be-
klagten befassen müssen, das sich insbesondere aus deren Schriftsatz vom
9. April 2002 ergibt.
(2) Auch soweit sich die Beklagte dabei weitgehend - jedoch nicht aus-
schließlich - auf einfaches Bestreiten ohne weitere Darlegung der Umstände
beschränkt hat, führt dies nicht zur Unbeachtlichkeit ihres gesamten Vorbrin-
gens. Zwar folgt aus § 138 Abs. 2 und 3 ZPO, daß eine Partei verpflichtet sein
kann, auf die Behauptungen des Prozeßgegners "substantiiert", also mit nähe-
ren positiven Angaben, zu erwidern. Eine Verpflichtung zu substantiiertem
Bestreiten besteht jedoch nicht schlechthin, sondern - ungeachtet weiterer
Voraussetzungen - in jedem Fall nur dann, wenn die bestreitende Partei alle
wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu
machen (BGHZ 100, 190, 196; vgl. auch BGHZ 86, 23, 29; 109, 139, 149; 140,
156, 158). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die behaupteten
Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden abgespielt haben (vgl.
BGHZ 12, 49, 50). Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar fern,
so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht verlangt
werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten (BGH, Urt. v. 11. Juni
1985, VI ZR 265/83, NJW-RR 1986, 60). Dies hat das Berufungsgericht nicht
beachtet. Die hier streitigen Umstände, insbesondere der frühere Zustand des
Gebäudes sowie die Erforderlichkeit und die Kosten der Instandsetzungsarbei-
ten, gegebenenfalls auch deren Durchführung, liegen außerhalb des Wahr-
nehmungsbereichs der Beklagten. Das Grundstück wurde in dem maßgebli-
chen Zeitraum von der Klägerin verwaltet; sie allein gab die baulichen Maß-
nahmen, für die sie nun Kostenerstattung verlangt, in Auftrag und bezahlte die
Arbeiten. Schon dies genügt, um eine Verpflichtung der Beklagten zu substan-
tiiertem Bestreiten insoweit auszuschließen. Eine Informationspflicht, wie sie
das Berufungsgericht nach dem Hinweis auf eine Befragung der Mieter an-
nehmen will, trifft die Beklagte dann nicht. Selbst im vergleichbaren Fall des
§ 138 Abs. 4 ZPO nimmt die Rechtsprechung eine Erkundigungspflicht der
Partei nur dann an, wenn es sich um Vorgänge im Bereich von Personen
- nicht nur der eigenen, sondern auch einer anderen Firma - handelt, die unter
ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urt. v.
7. Oktober 1998, VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54). Diese Voraussetzung ist
jedoch im Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits
nicht erfüllt.
bb) Soweit die Beklagte im übrigen das Vorbringen der Klägerin mit
Nichtwissen bestreitet, ist auch dies nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig. Das
Bestreiten mit Nichtwissen bezieht sich auf den Vortrag von Tatsachen, die
weder eigene Handlungen der Beklagten noch Gegenstand ihrer Wahrneh-
mung gewesen sind. Da, wie bereits ausgeführt, keine Vorgänge aus dem Ge-
schäfts- oder Verantwortungsbereich der Beklagten betroffen sind, obliegt es
ihr auch nicht, sich über die maßgebenden Umstände zu erkundigen und zu
informieren.
3. Im Umfang seiner Anfechtung durch die Beklagte kann das Beru-
fungsurteil hiernach keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Zur Nachho-
lung der Feststellungen, die unter Berücksichtigung des Vorbringens der Be-
klagten erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht zu erwägen
haben, ob die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Zwar
erlaubt diese Vorschrift keine willkürliche Schätzung, vielmehr muß die Über-
zeugungsbildung des Tatrichters auf gesicherten Grundlagen beruhen (BGH,
Urt. v. 6. August 1997, VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71, 73), der Aufwand für die
erforderlichen Feststellungen kann aber ggf. durch die Beweiserleichterung
gemäß § 287 Abs. 2 ZPO verringert werden.
III.
Demgegenüber bleibt die Revision der Klägerin ohne Erfolg. Das Beru-
fungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagten ein Gegen-
anspruch auf Herausgabe von Nutzungsentgelten nach § 7 Abs. 7 Satz 2
VermG zusteht. Dieser Anspruch, der hinsichtlich seines Entstehens und sei-
ner Höhe außer Streit steht, ist nicht wegen Versäumung der Ausschlußfrist
gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen.
1. Die Jahresfrist wäre allerdings verstrichen, wenn der Restitutionsbe-
scheid mit der Rücknahme der letzten gegen ihn erhobenen Klage am
8. Dezember 1999 rückwirkend und bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs
der Klagefrist (am 30. November 1998) bestandskräftig geworden wäre. Das
Schreiben der Beklagten vom 6. April 2000, mit dem sie erstmals ihren An-
spruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen geltend machte, hätte dann
die bereits abgelaufene Frist nicht mehr wahren können. Die Möglichkeit einer
Aufrechnung bliebe auch nicht auf Grund des § 390 Satz 2 BGB a.F. (jetzt
§ 215 BGB) erhalten. Diese Bestimmung findet auf gesetzliche Vorschriften
keine Anwendung, die - wie § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG - das Erlöschen eines
Anspruchs wegen Versäumung einer Ausschlußfrist regeln (vgl. GemSOGB,
Beschl. v. 12. Oktober 1973, GmS-OGB 1/73, DB 1974, 586). Wird hingegen
für den Fristbeginn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Klagerücknahme
herangezogen, so hat die Beklagte ihren Anspruch am 6. April 2000 rechtzeitig
geltend gemacht.
2. Letzteres ist entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin zu beja-
hen. Ungeachtet der Frage einer etwaigen Rückwirkung ist jedenfalls für den
Beginn der in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG geregelten Ausschlußfrist der Zeitpunkt
maßgebend, zu dem eine gegen den Restitutionsbescheid erhobene Klage
wirksam zurückgenommen wurde.
Für die Auffassung der Revision der Klägerin spricht allerdings, daß
nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG die Jahresfrist mit dem Ein-
tritt der Bestandskraft, also der Unanfechtbarkeit (BVerwG, DÖV 1982, 940,
941) des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums, beginnt und
auch in Verwaltungsstreitverfahren die Rücknahme einer Anfechtungsklage
gemäß § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO mit dem rückwirkenden Entfallen der
Wirkungen der Rechtshängigkeit verbunden wird (BGHZ 90, 17, 22; KG, VIZ
2002, 414, 415; VGH Kassel, NJW 1987, 601, 602; anders Senat, Urt. v.
14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346, 347 für § 34 Abs. 1 VermG im
Fall der Rücknahme eines Widerspruchs). Selbst wenn der Restitutionsbe-
scheid hiernach mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden wäre, blie-
be dies für den Beginn der Ausschlußfrist ohne Bedeutung. Ein anderes Ver-
ständnis läßt sich mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbaren; ihr An-
wendungsbereich ist mithin im Wege teleologischer Reduktion einzuschrän-
ken. Die in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG bestimmte Frist zielt darauf, durch den
Ausschluß der beiderseitigen "Nebenansprüche" aus § 7 Abs. 2 bzw. Abs. 7
VermG nach Ablauf der Jahresfrist Rechtsfrieden im Verhältnis zwischen Ver-
fügungsberechtigten und Berechtigten zu schaffen (Meyer-Seitz, in Fie-
berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 7 VermG Rdn. 75b). Dafür be-
dient sich das Gesetz der gesetzlichen Fiktion einer Verwirkung (Wasmuth,
RVI, § 7 VermG Rdn. 22). Ein Anspruch kann aber erst dann verwirkt werden,
wenn für den Gläubiger objektiv die Möglichkeit besteht, sein Recht geltend zu
machen (vgl. BGHZ 1, 4, 8). Vor diesem Zeitpunkt kann mithin die Zeitspanne
nicht beginnen, die eine Voraussetzung ("Zeitmoment") für die Annahme der
illoyal verspäteten Geltendmachung ist, der mit der Verwirkung des betreffen-
den Rechts entgegengetreten werden soll (vgl. BGHZ 25, 47, 52; auch Begr.
zu Art. 1 VermBerG, BT-Drucks. 13/10246, S. 12, wonach die Gläubiger die
Möglichkeit haben sollen, sich "innerhalb eines angemessenen Zeitraums
Klarheit über den Umfang ihrer Einnahmen zu verschaffen"). Der hier zu prü-
fende Anspruch auf Herausgabe des Nutzungsentgelts entsteht zwar ebenfalls
mit Bestandskraft des Restitutionsbescheides (§ 7 Abs. 7 Satz 3 VermG), also
ggf. rückwirkend nach Klagerücknahme. Dies vermag aber nichts daran zu
ändern, daß die Beklagte im Zeitraum vor Rücknahme der Klage ihre Forde-
rung tatsächlich noch nicht geltend machen konnte, weil sie sich zu dieser Zeit
die fehlende Bestandskraft des Bescheides entgegenhalten lassen mußte.
Mithin könnte der Berechtigte bei Berücksichtigung einer rückwirkenden Be-
standskraft - wie auch der vorliegende Fall zeigt - in eine Lage geraten, in der
es ihm praktisch unmöglich ist, seinen Herausgabeanspruch vor Ablauf der
Ausschlußfrist geltend zu machen. Dies wäre stets der Fall, wenn mit der
Klagerücknahme solange abgewartet wird, bis ein Jahr nach Ablauf der
Klagefrist verstrichen ist. In allen anderen Fällen wäre zumindest die vom
Gesetz für die Geltendmachung zugebilligte Jahresfrist - unter Umständen
deutlich - verkürzt. Dem könnte sich der Berechtigte allenfalls dadurch
entziehen, daß er - wie von der Revision der Klägerin befürwortet - einen
etwaigen Herausgabeanspruch vorsorglich geltend macht. Aus den
vorsorglich geltend macht. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich
jedoch, daß es eines solchen Vorgehens zur Vermeidung einer Verwirkung
nicht bedarf.
3. Obwohl hiernach das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg bleibt, er-
streckt sich die Aufhebung des Berufungsurteils auch auf die Entscheidung
des Berufungsgerichts über die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung
gestellte Gegenforderung. Eine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung kann
nämlich nur bei Bejahung der - noch nicht abschließend geprüften - Klagefor-
derung ergehen (BGH, Urt. v. 21. Juni 1999, II ZR 70/98, NJW 1999, 2822).
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch