BGH Beschluss vom 29.06.2006 – V ZR 4/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juni 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin
vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
69.391,90 €.
Gründe
I.
Die Beklagte war Eigentümerin eines später nach dem Vermögensgesetz
an die Klägerin zurückübertragenen Miethauses in B. P. , das
sie 1991/1992 aufgrund eines Fördervertrags mit der späteren I. im Rahmen
einer Maßnahme des städtebaulichen Denkmalschutzes sanierte und instand
setzte. Dafür erhielt sie ein staatlich gefördertes Darlehen und, weil
sie sich ferner verpflichtete, die Mieten nicht über 5,80 DM/qm anzuheben,
einen zusätzlichen Aufwendungszuschuss. Nachdem ihr das Anwesen aufgrund
des Vermögensgesetzes zurückübertragen worden war, verlangte und bekam
die Klägerin von der Beklagten am 2. April 2004 eine korrigierte Abrechnung
über die Mieteinnahmen, die mit einem Überschuss abschloss, den die Klägerin
erhielt. Die Parteien streiten darüber, ob die Aufwendungszuschüsse aus der
öffentlichen Förderung seit dem 1. Juli 1994 als Mieteinnahmen zu behandeln
sind und ob die Kosten für das Förderdarlehen abgesetzt werden dürfen. Das
Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklag-
ten hat das Kammergericht unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die
Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich
die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit welcher sie ihre Klageforde-
rung weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassung der Revision weder zur Fort-
bildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-
forderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht konnte allerdings aufgrund der getroffenen
Feststellungen nicht zu der Annahme gelangen, die Kosten des Förderdarle-
hens könnten nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG als rentierliche Kosten mit
den Mieteinnahmen verrechnet werden. § 3 Abs. 3 Satz 5 VermG erlaubt dem
Verfügungsberechtigten Maßnahmen, wenn sie von einer Kommune oder ande-
ren Stelle zwar nicht aufgrund eines förmlichen Baugebots ersetzt werden müs-
sen, wohl aber freiwillig in Anlehnung an die Regelungen über das Baugebot
ersetzt werden. Dabei braucht kein voller Ersatz geleistet zu werden, wenn der
nicht erstattete Aufwand aus den durch die Verbesserung bedingten Erträgen
finanziert werden kann (§ 177 Abs. 4 BauGB). Das hat die Klägerin bestritten.
Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
2. Darauf und auf die im Zusammenhang mit der Anwendung des § 177
Abs. 4 BauGB von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es indessen
nicht an.
a) Der Verfügungsberechtigte kann die nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG
herauszugebenden Entgelte aus einem Mietverhältnis nicht nur mit dem nach
§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG ansatzfähigen (gewöhnlichen) Erhaltungsauf-
wand verrechnen. Er darf gegen den Anspruch des Berechtigten auch mit ei-
nem Anspruch auf Ersatz von Aufwand analog § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auf-
rechnen.
b) Die Kosten außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen hat der Be-
rechtigte dem Verfügungsberechtigten analog § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu er-
statten, soweit sie nicht durch Mieteinnahmen gedeckt sind (Senat, Urt. v.
11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 889; Urt. v. 16. Dezember
2005, V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 735 f.). Zu den ersatzfähigen Kosten
gehören auch die Kosten eines Darlehens zur Finanzierung solcher Maßnah-
men (Senatsurt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, aaO, S. 890). Ersatzfähige
Kosten können allerdings bei außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen nicht
entstehen, die aufgrund eines förmlichen Baugebots nach § 177 BauGB oder
ohne ein solches Baugebot unter den Bedingungen des § 3 Abs. 3 Satz 5
VermG durchgeführt werden. Denn bei solchen Maßnahmen müssen dem Ei-
gentümer alle Kosten, die nicht aus den Erträgen erwirtschaftet werden können,
aus öffentlichen Mitteln ersetzt werden. Ist das aber, wie von der Klägerin be-
hauptet, nicht der Fall, bleibt also ein nicht erstatteter und auch nicht aus den
Mieterträgen zu erwirtschaftender Aufwandsrest, ist dieser entsprechend § 3
Abs. 3 Satz 4 VermG zu ersetzen.
c) Das Berufungsgericht hat auch fehlerfrei festgestellt, dass die Beklag-
te aufgrund des Fördervertrags außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen
durchgeführt hat. Deren Vorliegen konnte die Klägerin nicht, wie geschehen,
pauschal bestreiten. Zwar darf sich der Berechtigte grundsätzlich auf ein einfa-
ches Bestreiten beschränken und ist auch nicht verpflichtet, sich etwa bei den
Mietern des Objekts nach dessen Zustand und den Maßnahmen zu erkundigen
(Senatsurt. v. 14. Mai 2004, V ZR 164/03, VIZ 2004, 494). Das gilt aber, wie
auch sonst, nur, wenn außer einem hohen Investitionsvolumen keine anderen
Umstände vorliegen, die auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Erhal-
tungsmaßnahme schließen lassen. Solche Umstände hat das Berufungsgericht
hier zutreffend darin gesehen, dass sich die Beklagte im Rahmen eines öffentli-
chen Förderprogramms in einem der Klägerin übergebenen Fördervertrag ge-
genüber einer öffentlichen Stelle zu umfangreichen Instandsetzungsmaßnah-
men verpflichtet hat und die Durchführung und Abrechnung der Arbeit von einer
öffentlichen Stelle überprüft worden sind.
d) Eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, die Kosten für außer-
gewöhnliche Aufwendungen aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, sieht § 3
Abs. 3 VermG nicht vor. Sie lässt sich auch aus dem Auftragsrecht nicht ablei-
ten, weil die Finanzierung durch ein Darlehen wirtschaftlich der Finanzierung
durch Vorschuss entspricht, den der Auftraggeber nach § 669 BGB schuldet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2005 - 31 O 399/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2005 - 1 U 53/05 -