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BGH Urteil vom 30.01.2008 – I ZR 146/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und

Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2005 unter Zu-

rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag

von 5.712,35 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit

21. März 2001 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Transportversicherer verschiedener Unternehmen (im

Weiteren: Versender). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungs-

dienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versender

wegen Verlusts von Transportgut in 14 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Schadensfälle 2 bis 12 und 14.

2

Den Beförderungsverträgen in den Schadensfällen 2 bis 9 und 11 lagen

die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Feb-

ruar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten:

"…

10. Haftung

… In den Fällen, in denen das WA oder CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedin- gungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … 1.000 DM pro Sendung in der Bun- desrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.

Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla- ration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungs- grenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen.

…"

3

Gegenstand der Verträge in den Schadensfällen 10, 12 und 14 waren

die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von No-

vember 2000, in denen auszugsweise Folgendes geregelt war:

"…

2.

Serviceumfang

Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.

Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor- tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol- le des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs- dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.

9.

Haftung

9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen- de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch die- se Bedingungen geregelt.

In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be- grenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. …

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha- ben.

9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor- rekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Servi- celeistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er- klärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter- esse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

U. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versen- ders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versen- ders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadenser- satz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell- schaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Poli- cen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer- den.

…"

4

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Versender in Höhe der geltend

gemachten Regressbeträge entschädigt. In den verlorengegangenen Paketen

seien die in den Rechnungen aufgeführten Waren enthalten gewesen. Die Be-

klagte müsse für die Warenverluste in voller Höhe haften, da sie keine Aufklä-

rung über den Verbleib der Sendungen leisten könne.

5

Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung -

beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.264,49 € nebst Zinsen zu

zahlen.

6

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, im

Schadensfall 10 sei das Paket aufgrund eines Diebstahls des LKW, in dem sich

das Paket befunden habe, abhanden gekommen. Im Übrigen ist sie der Auffas-

sung, dass ihr auch in den anderen Schadensfällen kein qualifiziertes Verschul-

den zur Last gelegt werden könne. Nach ihren Beförderungsbedingungen, die

in die streitgegenständlichen Verträge einbezogen worden seien, schulde sie

lediglich einen Transport der Warensendungen wie bei Briefen. Die dabei zu

beachtende Sorgfalt habe sie eingehalten. Die Klägerin müsse sich ein Mitver-

schulden der Versender wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im

Falle einer Wertangabe behandele sie die zur Beförderung übergebenen Pake-

te sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 € übersteige.

9

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen

zur Zahlung von 28.951,90 € nebst Zinsen verurteilt.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin

hat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen und Zurück-

weisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten der Klägerin einen

Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.447,51 € nebst Zinsen zuerkannt.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren

Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt,

mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1.816,98 €

nebst Zinsen aus dem Schadensfall 14 begehrt. Die Beklagte beantragt, die

Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

A. Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe von 29.447,51 € nebst

Zinsen aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 435, 459 HGB i.V. mit § 398 BGB für begrün-

det erachtet. Dazu hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung -

ausgeführt:

11

In den Schadensfällen 3, 5, 8 und 9 spreche der Beweis des ersten An-

scheins dafür, dass die in den Lieferscheinen (im Fall 8 im Kommissionierbeleg)

und den dazu korrespondierenden Rechnungen aufgeführten Waren in den der

Beklagten übergebenen Paketen enthalten gewesen seien. In den Schadensfäl-

len 4, 6, 7, 10, 11 und 12 sei - anders als im Schadensfall 14 - eine für die

Schadensschätzung nach § 287 ZPO notwendige Gewissheit gegeben, dass

die in Verlust geratenen Pakete die in der jeweiligen Handelsrechnung aufge-

führten Waren enthalten hätten. Im Schadensfall 2 stehe der Paketinhalt auf-

grund der Aussage der Zeugin I. fest.

12

Die Beklagte hafte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschränkt.

Dies folge aus dem Umstand, dass sie keine durchgängigen Ein- und Aus-

gangskontrollen an den Schnittstellen vornehme. Den Beförderungsbedingun-

gen der Beklagten könne die Vereinbarung eines geringeren Sicherheitsstan-

dards nicht entnommen werden; jedenfalls wäre eine solche Vereinbarung un-

wirksam. Im Schadensfall 10 habe die Beklagte zwar zu den näheren Umstän-

den, die zu dem Verlust geführt hätten, vorgetragen. Sie habe für ihr bestritte-

nes Vorbringen zur Schadensursache jedoch keinen ordnungsgemäßen Beweis

angetreten. Daher sei auch in diesem Schadensfall von einem qualifizierten

Verschulden der Beklagten auszugehen. Im Schadensfall 2 hafte die Beklagte

unbeschränkt, weil sie das Paket nicht an den richtigen Empfänger ausgeliefert

habe.

13

Ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden der Versender gemäß

§ 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration komme nicht in Be-

tracht. In den Schadensfällen 2, 4, 5, 6 und 7 scheide ein Mitverschulden schon

deshalb aus, weil der Wert der abhandengekommenen Pakete in diesen Fällen

jeweils unter 2.500 € gelegen und die Beklagte selbst vorgetragen habe, sie

befördere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 € sorgfältiger. In den

übrigen Schadensfällen fehle es an der Kenntnis der Versender, dass die Be-

klagte die Sendungen bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt be-

handelt hätte. Diese Kenntnis werde nicht durch die Allgemeinen Beförde-

rungsbedingungen der Beklagten vermittelt. In den Schadensfällen 10 und 12

greife der Mitverschuldenseinwand auch deshalb nicht durch, weil die Beklagte

nicht dargetan habe, auf welche Weise Wertpakete im EDI-Verfahren mit erhöh-

ter Beförderungssicherheit transportiert würden.

14

Die im Schadensfall 14 geltend gemachte Ersatzforderung sei unbe-

gründet, weil der von der Klägerin behauptete Paketinhalt nicht feststehe. Inso-

weit sei die Klage daher abzuweisen.

15

B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Be-

klagten führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von

5.712,35 € hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Schadensfall 10

hat das Berufungsgericht auf der bisherigen Tatsachengrundlage zu Unrecht

eine unbeschränkte Haftung der Beklagten bejaht. In den Schadensfällen 3, 8,

9, 10, 11 und 12 kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mit-

verschulden der Versender in Betracht kommen.

18

Die Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig.

I. Zur Revision der Beklagten:

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Voraussetzungen einer ver-

traglichen Haftung der Beklagten für die hier in Rede stehenden Verluste von

Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB bejaht. Es ist dabei zutref-

fend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die

Beklagte von den Versendern als Fixkostenspediteur i.S. von § 459 HGB beauf-

tragt worden ist und sich ihre Haftung demgemäß grundsätzlich nach den Be-

stimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) beurteilt. Dies

gilt auch im Schadensfall 9, obwohl es sich dabei um einen multimodalen

Frachtvertrag handelt und der Schadensort unbekannt ist (§ 452 HGB). Die

Anwendung deutschen Rechts folgt in diesem Fall aus Art. 28 Abs. 4 EGBGB

(zur Anwendbarkeit der Bestimmung auf multimodale Frachtverträge vgl. BGH,

Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR 2006,

466). Denn in diesem Schadensfall haben sowohl die Versenderin als auch die

Beklagte ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem

hat sich hier auch der Verladeort des Gutes befunden.

19

2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Inhalt und Wert der ver-

lorengegangenen Pakete halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls

stand.

20

a) Der Beweis für den Inhalt und den Wert des jeweils verlorengegange-

nen Pakets unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286

ZPO (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 17 = TranspR

2006, 394; Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v.

20.9.2007 - I ZR 44/05, Umdr. S. 13). Der Tatrichter kann sich die Überzeugung

von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dem Fahrer der Beklagten

seien die in den Rechnungen und Lieferscheinen aufgeführten Waren überge-

ben worden, daher anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls bilden

(BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 17).

21

b) In den Schadensfällen 3, 5, 8 und 9 hat das Berufungsgericht zutref-

fend angenommen, dass der Beweis für den Paketinhalt durch die Angaben in

den Rechnungen und Lieferscheinen (im Fall 8 im Kommissionierbeleg) er-

bracht ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass

- wenn die Übergabe des Pakets feststeht - die Angaben in den Rechnungen

und Lieferscheinen die Vermutung nahelegen, dass die Versenderin die darin

aufgeführten Waren tatsächlich an den Transporteur übergeben hat. Dies folgt

aus dem Umstand, dass im kaufmännischen Verkehr eine hohe Wahrschein-

lichkeit dafür spricht, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten

und sodann berechneten Waren versandt wurden. Sofern die Güter - wie hier -

in verschlossenen Behältnissen zum Versand gebracht wurden, ist bei kauf-

männischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein

(bzw. Kommissionierbeleg) und in der damit korrespondierenden Rechnung

aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. BGH, Urt. v.

24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159; BGH NJW-RR 2007, 28

Tz. 19).

22

c) In den Schadensfällen 4, 6, 7, 10, 11 und 12 hat sich das Berufungs-

gericht bei der Feststellung, welchen Inhalt die verlorengegangenen Pakete

hatten, zwar auf § 287 ZPO gestützt, obwohl diese Frage einer Beweiswürdi-

gung nach § 286 ZPO unterliegt. Trotz der Berufung auf § 287 ZPO hat sich

das Berufungsgericht jedoch in jedem Einzelfall aus den Gesamtumständen

seine Überzeugung verschafft, welche Güter in den abhandengekommenen

Paketen enthalten waren und welchen Wert sie verkörperten. Diese Ausführun-

gen begegnen auch unter dem Gesichtspunkt einer freien richterlichen Beweis-

würdigung nach § 286 ZPO keinen Bedenken. Gleiches gilt im Schadensfall 2,

in dem das Berufungsgericht den behaupteten Paketinhalt aufgrund der Aussa-

ge einer Zeugin als bewiesen angesehen hat.

23

3. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts,

die Beklagte schulde gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB Schadensersatz, ohne

sich auf die im Gesetz und in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vor-

gesehenen Haftungsbeschränkungen berufen zu können, bleiben mit Ausnah-

me des Schadensfalls 10 ohne Erfolg.

24

a) Im Schadensfall 2 ist der Beklagten leichtfertiges Handeln i.S. von

§ 435 HGB vorzuwerfen, weil das abhandengekommene Paket nicht an den

richtigen Empfänger ausgeliefert worden ist und die Beklagte nicht dargetan

hat, aus welchen Gründen der Zustellfahrer das Paket an einen Nichtberechtig-

ten abgeliefert hat und welche Maßnahmen sie gegen eine versehentliche

Falschauslieferung getroffen hat. Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung

des Berufungsgerichts auch keine Einwände.

25

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch in den Schadensfällen 3 bis

9, 11 und 12 ein leichtfertiges Verhalten i.S. von § 435 HGB bejaht, weil die Be-

triebsorganisation der Beklagten Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag

von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.;

BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006,

570; Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 405 = VersR 2006, 573

m.w.N.). Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die

Versender nicht wirksam auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen ver-

zichtet haben. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher

Verzicht nicht aus Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklag-

ten (Stand November 2000). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in

Nr. 2 der Beförderungsbedingungen lediglich auf die Dokumentation der

Schnittstellenkontrollen bezieht oder sich auch auf die Durchführung der Kon-

trollen selbst erstreckt. Wie der Senat zeitlich nach Verkündung des Berufungs-

urteils entschieden hat, wäre die Klausel, wenn sie einen Verzicht auf die

Durchführung von Schnittstellenkontrollen selbst enthielte, gemäß § 449 Abs. 2

Satz 1 HGB unwirksam (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04, TranspR 2006,

171, 173; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, NJW-RR 2006, 758 Tz. 18 ff. =

TranspR 2006, 169, 170).

27

c) Dagegen ist die Annahme, die Beklagte hafte auch im Schadens-

fall 10 unbeschränkt, nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Das Berufungsgericht hat das qualifizierte Verschulden damit be-

gründet, dass die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass sich das in Verlust

geratene Paket in dem gestohlenen LKW befunden habe. Selbst wenn man

davon ausgehen müsse, dass die Beklagte den angebotenen Zeugen auch zu

dieser Frage habe benennen wollen, liege kein ordnungsgemäßer Beweisantritt

vor, weil die Beklagte den Namen und die ladungsfähige Anschrift des ver-

meintlich maßgeblichen Zeugen nicht vorgelegt habe. Mit dieser Begründung

kann ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten nicht bejaht werden.

28

bb) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,

dass die Beklagte beweisen muss, dass sich das Paket in dem gestohlenen

LKW befunden hat, wenn sie eine Verurteilung wegen qualifizierten Verschul-

dens vermeiden will.

29

(1) Grundsätzlich ist zwar der Anspruchsteller gehalten, die Vorausset-

zungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzli-

chen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls

zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der

Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusst-

sein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wer-

de (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW

2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v.

14.6.2006 - I ZR 136/03, VersR 2007, 273 Tz. 13 = TranspR 2006, 348). Die

dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon

auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch da-

durch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedli-

chen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten

ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadens-

falls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, wel-

che Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann dar-

aus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Ver-

schulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; 145,

170, 183 ff.; BGH VersR 2007, 273 Tz. 13).

30

(2) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nachge-

kommen, als sie die Scannung vor dem Beladen des LKW vorgetragen und den

Diebstahl des Transportfahrzeugs als Schadensursache dargelegt hat. Damit ist

sie allerdings nicht dem Vorwurf entgegengetreten, dass sie beim Umschlag

von Transportgütern keine durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen durch-

führt. Wenn - wie hier - ein grober Organisationsmangel vorliegt, obliegt es

grundsätzlich dem Frachtführer, sich hinsichtlich der fehlenden Schadensur-

sächlichkeit zu entlasten, sofern das zu beanstandende Verhalten - wovon im

vorliegenden Fall aufgrund des Sach- und Streitstands auszugehen ist - als

Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 15.11.2001

- I ZR 122/99, TranspR 2002, 448 m.w.N.).

31

cc) Mit Recht rügt die Revision aber, das Berufungsgericht habe das

Beweisangebot der Beklagten zu ihrem Vortrag, das verlorengegangene Paket

habe sich in dem gestohlenen Transportfahrzeug befunden, nicht übergehen

dürfen, ohne ihr Gelegenheit zu geben, den Namen des Zeugen und dessen

ladungsfähige Anschrift nachzureichen. Nach § 356 ZPO ist, wenn der Aufnah-

me des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegensteht, eine

Frist zu bestimmen, in der das Hindernis beseitigt werden kann. Daher ist, wenn

- wie im vorliegenden Fall - ein Zeuge seiner Funktion nach individualisierbar

beschrieben ist, der beweisbelasteten Partei Gelegenheit zu geben, Name und

ladungsfähige Anschrift nachzureichen (BGH, Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97,

NJW 1998, 2368). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, so dass ein in

der Revision zu beachtender Verfahrensmangel vorliegt (BGH, Urt. v. 16.9.1988

- V ZR 71/87, NJW 1989, 227, 228; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 8.4.2004

- 2 BvR 743/03, NJW-RR 2004, 1150, 1151). Dass der Zeuge auch zu der

maßgeblichen Behauptung benannt wurde, dass sich das streitgegenständliche

Paket in dem gestohlenen Transportfahrzeug befunden habe, ist nach dem Be-

weisantritt der Beklagten nicht zweifelhaft.

32

dd) Der Verstoß gegen § 356 ZPO ist nach den bisherigen Feststellun-

gen auch entscheidungserheblich. Wenn der Verlust tatsächlich auf den Dieb-

stahl des Transportfahrzeugs zurückzuführen ist, kann dies der Annahme der

Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB entgegenstehen, weil sich das Fehlen von

durchgängigen Schnittstellenkontrollen dann nicht schadensursächlich ausge-

wirkt hätte.

33

4. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme

des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versen-

der in den Schadensfällen 3, 8, 9, 10, 11 und 12 nicht zurechnen lassen.

34

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der

Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von

§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt.

v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). Ein

mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass

dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr

eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH TranspR 2003, 467,

471; NJW-RR 2007, 28 Tz. 23).

35

b) In den Schadensfällen 2, 4, 5, 6 und 7 hat das Berufungsgericht ein

Mitverschulden der Versender allerdings zu Recht verneint, weil der Wert der

abhandengekommenen Pakete in diesen Fällen jeweils unter 2.500 € lag und

die Beklagte selbst vorgetragen hat, sie befördere Pakete erst ab einem Wert

von mehr als 2.500 € sicherer.

36

c) In den Schadensfällen 3, 8, 9, 10, 11 und 12 kann dem Berufungsge-

richt dagegen nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden

der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdekla-

ration komme nicht in Betracht.

37

aa) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts,

in den Schadensfällen 3, 8, 9 und 11 komme ein Mitverschulden nicht in Be-

tracht, weil die Versender keine Kenntnis gehabt hätten, dass die Beklagte die

Sendungen bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt. Für

ein zu berücksichtigendes Mitverschulden kann es ausreichen, wenn der Ver-

sender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur

hätte erkennen müssen (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006,

202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Diese

Kenntnis hätten sich die Versender aus Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungs-

bedingungen der Beklagten verschaffen können (vgl. BGH TranspR 2006, 205,

206 ff.).

38

bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Verneinung eines Mitverschuldens in

den Schadensfällen 10 und 12. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die

Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete

auch im EDI-Verfahren mit einer erhöhten Beförderungssicherheit transportiert

werden. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpa-

keten könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren

teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vor-

nähmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen

in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Stan-

dardsendung befördert. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, eine Behand-

lung als Wertpaket im Rahmen des EDI-Verfahrens setze voraus, dass das Pa-

ket ihrem Abholfahrer separat als Wertpaket übergeben werde, fehle es an nä-

herem Vortrag dazu, wie sie die Versender hierüber informiert habe.

39

Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versender wegen

des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - was

mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten der

Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfah-

rens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf welche

Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem

zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfälti-

gere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl.

BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Ein schadensursächliches Mitverschulden der

Versender kommt deshalb in Betracht, weil sie hätten erkennen können, dass

eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn

wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, son-

dern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Dass eine

solche separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts

der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseiti-

gen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Pa-

ketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH TranspR 2005, 403, 404), für

einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR

2007, 28 Tz. 32). Da die Pakete im Falle einer gesonderten Übergabe an den

Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden,

bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keines weite-

ren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es kei-

nerlei Frachtpapiere gibt.

40

d) In den Schadensfällen 8 und 12 kommt ein Mitverschulden auch des-

halb in Betracht, weil die Versender es unterlassen haben, auf die Gefahr eines

ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2

BGB). Wie der Senat ebenfalls zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils ent-

schieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungs-

bedingungen der Beklagten Beträge von etwa 500 € und 50.000 US-Dollar im

Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen

Fällen anzunehmen, in denen der Wert des Paketes 5.000 € übersteigt, also

etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze von 511 € gemäß den

Beförderungsbedingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005

- I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34).

41

Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1

BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises

auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-

fen hätte (BGH TranspR 2006, 208, 209). Dazu hat das Berufungsgericht bis-

lang keine Feststellungen getroffen.

43

II. Zur Anschlussrevision der Klägerin:

Die Anschlussrevision der Klägerin ist schon nicht zulässig. Gemäß

§ 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Re-

vision anschließen. Im Streitfall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für ei-

ne wirksame Anschließung.

44

Eine wirksame Anschlussrevision nach § 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass

sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten

Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zu-

sammenhang steht (BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, Tz. 40 f.). Hieran

fehlt es im vorliegenden Fall. Revision und Anschlussrevision betreffen ver-

schiedene Ansprüche wegen Verlusts von Transportgut. Den Schadensfällen ist

lediglich gemein, dass die Beförderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen

Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der

Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Umstände reichen

aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328)

noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus (vgl. auch BGH, Urt. v.

22.11.2007 - I ZR 74/05, Tz. 42). Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb ge-

boten, weil die Anschlussrevision eine Versenderin betrifft, die in zwei Fällen,

die Gegenstand der Revision sind (Fälle 11 und 12), einen Schaden erlitten hat.

Da die Verluste bei verschiedenen Transporten, denen unterschiedliche Trans-

portaufträge zugrunde lagen, eingetreten sind, vermag dieser Umstand einen

wirtschaftlichen Zusammenhang nicht zu begründen.

45

C. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit

das Berufungsgericht über einen Betrag von 5.712,35 € (Summe der Schadens-

fälle 2, 4, 5, 6 und 7) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Um-

fang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision ist demgegen-

über als unzulässig zu verwerfen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2005 - 31 O 110/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2005 - I-18 U 27/05 -