BGH Beschluss vom 29.06.2006 – III ZA 7/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist beginnt auch dann nach Maßgabe
des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Rechtsmittelführer wegen Kosten-
armut um Prozesskostenhilfe nachsucht und deshalb an der Einhaltung die-
ser Frist gehindert ist. Seit dem Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungs-
gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) steht ihm in diesen Fällen
nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat
zur Verfügung, innerhalb deren die versäumte Prozesshandlung nachzuho-
len ist (Abgrenzung zum Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - NJW
2003, 3275).
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 21. März 2006 - 1 U 4589/05 - Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. August 2005 zugestellte klageab-
weisende Urteil des Landgerichts am 15. September 2005 Berufung eingelegt
und in der Folge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Beru-
fungsbegründungsfrist wurde zuletzt bis zum 16. Januar 2006 verlängert. Mit
Beschluss vom 16. Dezember 2005, der der Klägerin am 21. Dezember 2005
zugestellt wurde, wies das Berufungsgericht den gestellten Prozesskostenhilfe-
antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zurück. Ein beim
Senat angebrachter Antrag, Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ge-
gen diese Entscheidung zu erhalten, hatte keinen Erfolg. Der entsprechende
Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 (III ZA 3/06) ging der Klägerin am
2. Februar 2006 zu. Die Berufungsbegründung wurde am 24. Februar 2006,
verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, beim Berufungsgericht einge-
reicht.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss
vom 21. März 2006 als unzulässig verworfen und ihren Wiedereinsetzungsan-
trag zurückgewiesen. Mit ihrem Antrag vom 10. April 2006 begehrt die Klägerin
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese
Entscheidung.
II.
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die be-
absichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin hätte ihre
Berufung - unbeschadet der bewilligten Verlängerung der Frist bis zum 16. Ja-
nuar 2006 - innerhalb von zwei Monaten nach der am 21. Dezember 2005
bewirkten Zustellung des Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versa-
genden Beschlusses vom 16. Dezember 2005 begründen dürfen, also bis zum
21. Februar 2006. Es hat sich insoweit auf Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs gestützt, die - vor Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) - zur Angleichung der Situation bemittel-
ter und unbemittelter Rechtsmittelführer bei Versäumung der Rechtsmittelbe-
gründungsfrist eine verfassungskonforme Auslegung von § 236 Abs. 2 Satz 2
ZPO für erforderlich gehalten und als eine Lösung angesehen hat, den Beginn
des Laufs der Rechtsmittelbegründungsfrist an die Zustellung der Prozessko-
stenhilfeentscheidung zu knüpfen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB
147/02 - NJW 2003, 3275, 3276 f; ähnlich Senatsbeschluss vom 25. September
2003 - III ZB 84/02 - NJW 2003, 3782 f zur Rechtsbeschwerde und Beschluss
vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03 - NJW 2004, 2902, 2903). Hieran kann nach
der Neuregelung der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung von Rechtsmittel-
begründungsfristen in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das am 1. September
2004 in Kraft getretene 1. Justizmodernisierungsgesetz nicht festgehalten wer-
den. Denn in diesen Fällen ist lediglich die Wiedereinsetzungsfrist, innerhalb
deren die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden muss (§ 236 Abs. 2
Satz 2 ZPO), auf einen Monat verlängert worden. Im Hinblick auf diese Rege-
lung, die auf Fälle zugeschnitten ist, in denen einem Rechtsmittelführer erst
nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe für die Einle-
gung des Rechtsmittels gewährt wird
(vgl. hierzu Gesetzentwurf der
Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1508 S. 17 f), ist für einen von § 520 Abs. 2
Satz 1 ZPO abweichenden Beginn des Laufs der Begründungsfrist kein Raum.
Es kommt hier hinzu, dass die Frist zur Begründung der Berufung infolge der
bis zum 16. Januar 2006 bewilligten Verlängerung noch nicht abgelaufen war,
als der Klägerin die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung zuging. Im
Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung am 24. Februar 2006 waren
sowohl diese Frist als auch die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist des § 234
Abs. 1 Satz 2 ZPO längst verstr
ichen.
2.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die
Klägerin um Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Prozesskosten-
hilfe versagende Entscheidung des Berufungsgerichts vom 16. Dezember 2005
nachgesucht hat. Dieser Antrag ist zwar erst durch Senatsbeschluss vom
26. Januar 2006 (III ZA 3/06) zurückgewiesen worden, der der Klägerin am
2. Februar 2006 zuging. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten,
dass die Klägerin bereits aus der mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbaren
Entscheidung zur Prozesskostenhilfe die erforderlichen prozessualen Konse-
quenzen - wie hier die dann vorgesehene Durchführung des Berufungsverfah-
rens auf eigene Kosten - ziehen musste. Das beabsichtigte, aber mangels Zu-
lassung nicht statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegen die Versa-
gung von Prozesskostenhilfe konnte von vornherein zu keiner günstigen Ent-
scheidung für die Klägerin führen und deshalb den Beginn für die Wiedereinset-
zungsfrist nicht hinausschieben.
3.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch nicht mit Rücksicht
auf verschiedene Vorsprachen der Klägerin bei der Rechtsantragsstelle des
Berufungsgerichts im Anschluss an die Zustellung der Prozesskostenhilfeent-
scheidung in Betracht. Zwar hat die Klägerin am 27. Dezember 2005, 12. Ja-
nuar 2006 und 2. Februar 2006 zum Ausdruck gebracht, dass sie auf der Suche
nach einem anderen Rechtsanwalt sei und deswegen um einen Aufschub oder
eine Verlängerung bis zum 31. Januar 2006 bzw. 31. März 2006 bitte; tatsäch-
lich ist die Mandatsniederlegung auch am 10. Januar durch den Anwalt mitge-
teilt worden. Es mag offen bleiben, ob das Berufungsgericht mit Rücksicht auf
diese Vorsprachen gehalten gewesen wäre, der Klägerin entweder einen ge-
nauen Endtermin für die Einreichung der Berufungsbegründung zu nennen oder
einen Hinweis auf einen durch einen Anwalt zu stellenden Verlängerungsantrag
zu geben. Denn der Klägerin ist jedenfalls in einem Telefongespräch mit dem
Berichterstatter vom 13. Februar 2006 bedeutet worden, dass sie ihr Rechtsmit-
tel "baldmöglichst" begründen müsse. Zwar fand dieses Telefongespräch erst
zu einem Zeitpunkt statt, zu dem ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 234
Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits hätte angebracht und die Prozesshandlung hätte
nachgeholt sein müssen (vgl. oben 1). Von der Klägerin ist indes nicht zu erwar-
ten, dass sie über den genauen Fristablauf der Berufungsbegründungsfrist eine
bessere Kenntnis als das Berufungsgericht hatte, das die Auffassung vertrat,
die Klägerin könne ihr Rechtsmittel bis zum 21. Februar 2006 begründen. Wäre
dies geschehen, hätte das Berufungsgericht die Berufung aus seiner Sicht nicht
als unzulässig verworfen; aus der Sicht des Senats hätte man die objektiv vor-
liegende Verspätung mit Rücksicht auf den vorangegangenen Geschehensab-
lauf möglicherweise als unverschuldet behandeln müssen. Die Klägerin konnte
aber nach dem Gespräch mit dem Berichterstatter vom 13. Februar 2006 nicht
davon ausgehen, für die Begründung des Rechtsmittels noch eine Frist von 11
Tagen zur Verfügung zu haben.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.08.2005 - 9 O 13322/04 -
OLG München, Entscheidung vom 21.03.2006 - 1 U 4589/05 -