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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – III ZA 7/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist beginnt auch dann nach Maßgabe

des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Rechtsmittelführer wegen Kosten-

armut um Prozesskostenhilfe nachsucht und deshalb an der Einhaltung die-

ser Frist gehindert ist. Seit dem Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungs-

gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) steht ihm in diesen Fällen

nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat

zur Verfügung, innerhalb deren die versäumte Prozesshandlung nachzuho-

len ist (Abgrenzung zum Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - NJW

2003, 3275).

BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegen

den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 21. März 2006 - 1 U 4589/05 - Prozesskostenhilfe zu

bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. August 2005 zugestellte klageab-

weisende Urteil des Landgerichts am 15. September 2005 Berufung eingelegt

und in der Folge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Beru-

fungsbegründungsfrist wurde zuletzt bis zum 16. Januar 2006 verlängert. Mit

Beschluss vom 16. Dezember 2005, der der Klägerin am 21. Dezember 2005

zugestellt wurde, wies das Berufungsgericht den gestellten Prozesskostenhilfe-

antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zurück. Ein beim

Senat angebrachter Antrag, Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ge-

gen diese Entscheidung zu erhalten, hatte keinen Erfolg. Der entsprechende

Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 (III ZA 3/06) ging der Klägerin am

2. Februar 2006 zu. Die Berufungsbegründung wurde am 24. Februar 2006,

verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, beim Berufungsgericht einge-

reicht.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss

vom 21. März 2006 als unzulässig verworfen und ihren Wiedereinsetzungsan-

trag zurückgewiesen. Mit ihrem Antrag vom 10. April 2006 begehrt die Klägerin

die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese

Entscheidung.

II.

4

Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die be-

absichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin hätte ihre

Berufung - unbeschadet der bewilligten Verlängerung der Frist bis zum 16. Ja-

nuar 2006 - innerhalb von zwei Monaten nach der am 21. Dezember 2005

bewirkten Zustellung des Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versa-

genden Beschlusses vom 16. Dezember 2005 begründen dürfen, also bis zum

21. Februar 2006. Es hat sich insoweit auf Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs gestützt, die - vor Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes

vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) - zur Angleichung der Situation bemittel-

ter und unbemittelter Rechtsmittelführer bei Versäumung der Rechtsmittelbe-

gründungsfrist eine verfassungskonforme Auslegung von § 236 Abs. 2 Satz 2

ZPO für erforderlich gehalten und als eine Lösung angesehen hat, den Beginn

des Laufs der Rechtsmittelbegründungsfrist an die Zustellung der Prozessko-

stenhilfeentscheidung zu knüpfen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB

147/02 - NJW 2003, 3275, 3276 f; ähnlich Senatsbeschluss vom 25. September

2003 - III ZB 84/02 - NJW 2003, 3782 f zur Rechtsbeschwerde und Beschluss

vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03 - NJW 2004, 2902, 2903). Hieran kann nach

der Neuregelung der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung von Rechtsmittel-

begründungsfristen in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das am 1. September

2004 in Kraft getretene 1. Justizmodernisierungsgesetz nicht festgehalten wer-

den. Denn in diesen Fällen ist lediglich die Wiedereinsetzungsfrist, innerhalb

deren die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden muss (§ 236 Abs. 2

Satz 2 ZPO), auf einen Monat verlängert worden. Im Hinblick auf diese Rege-

lung, die auf Fälle zugeschnitten ist, in denen einem Rechtsmittelführer erst

nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe für die Einle-

gung des Rechtsmittels gewährt wird

(vgl. hierzu Gesetzentwurf der

Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1508 S. 17 f), ist für einen von § 520 Abs. 2

Satz 1 ZPO abweichenden Beginn des Laufs der Begründungsfrist kein Raum.

Es kommt hier hinzu, dass die Frist zur Begründung der Berufung infolge der

bis zum 16. Januar 2006 bewilligten Verlängerung noch nicht abgelaufen war,

als der Klägerin die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung zuging. Im

Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung am 24. Februar 2006 waren

sowohl diese Frist als auch die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist des § 234

Abs. 1 Satz 2 ZPO längst verstr

ichen.

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2.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die

Klägerin um Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Prozesskosten-

hilfe versagende Entscheidung des Berufungsgerichts vom 16. Dezember 2005

nachgesucht hat. Dieser Antrag ist zwar erst durch Senatsbeschluss vom

26. Januar 2006 (III ZA 3/06) zurückgewiesen worden, der der Klägerin am

2. Februar 2006 zuging. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten,

dass die Klägerin bereits aus der mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbaren

Entscheidung zur Prozesskostenhilfe die erforderlichen prozessualen Konse-

quenzen - wie hier die dann vorgesehene Durchführung des Berufungsverfah-

rens auf eigene Kosten - ziehen musste. Das beabsichtigte, aber mangels Zu-

lassung nicht statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegen die Versa-

gung von Prozesskostenhilfe konnte von vornherein zu keiner günstigen Ent-

scheidung für die Klägerin führen und deshalb den Beginn für die Wiedereinset-

zungsfrist nicht hinausschieben.

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3.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch nicht mit Rücksicht

auf verschiedene Vorsprachen der Klägerin bei der Rechtsantragsstelle des

Berufungsgerichts im Anschluss an die Zustellung der Prozesskostenhilfeent-

scheidung in Betracht. Zwar hat die Klägerin am 27. Dezember 2005, 12. Ja-

nuar 2006 und 2. Februar 2006 zum Ausdruck gebracht, dass sie auf der Suche

nach einem anderen Rechtsanwalt sei und deswegen um einen Aufschub oder

eine Verlängerung bis zum 31. Januar 2006 bzw. 31. März 2006 bitte; tatsäch-

lich ist die Mandatsniederlegung auch am 10. Januar durch den Anwalt mitge-

teilt worden. Es mag offen bleiben, ob das Berufungsgericht mit Rücksicht auf

diese Vorsprachen gehalten gewesen wäre, der Klägerin entweder einen ge-

nauen Endtermin für die Einreichung der Berufungsbegründung zu nennen oder

einen Hinweis auf einen durch einen Anwalt zu stellenden Verlängerungsantrag

zu geben. Denn der Klägerin ist jedenfalls in einem Telefongespräch mit dem

Berichterstatter vom 13. Februar 2006 bedeutet worden, dass sie ihr Rechtsmit-

tel "baldmöglichst" begründen müsse. Zwar fand dieses Telefongespräch erst

zu einem Zeitpunkt statt, zu dem ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 234

Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits hätte angebracht und die Prozesshandlung hätte

nachgeholt sein müssen (vgl. oben 1). Von der Klägerin ist indes nicht zu erwar-

ten, dass sie über den genauen Fristablauf der Berufungsbegründungsfrist eine

bessere Kenntnis als das Berufungsgericht hatte, das die Auffassung vertrat,

die Klägerin könne ihr Rechtsmittel bis zum 21. Februar 2006 begründen. Wäre

dies geschehen, hätte das Berufungsgericht die Berufung aus seiner Sicht nicht

als unzulässig verworfen; aus der Sicht des Senats hätte man die objektiv vor-

liegende Verspätung mit Rücksicht auf den vorangegangenen Geschehensab-

lauf möglicherweise als unverschuldet behandeln müssen. Die Klägerin konnte

aber nach dem Gespräch mit dem Berichterstatter vom 13. Februar 2006 nicht

davon ausgehen, für die Begründung des Rechtsmittels noch eine Frist von 11

Tagen zur Verfügung zu haben.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 08.08.2005 - 9 O 13322/04 -

OLG München, Entscheidung vom 21.03.2006 - 1 U 4589/05 -