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BGH Beschluß vom 24.06.2004 – VII ZB 4/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
ZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 101
Bei Rücknahme der Klage nach einem Vergleich geht die im Vergleich getroffene
Kostenregelung auch im Verhältnis zum Streithelfer der gesetzlichen Regelung des
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 3. April 2003
- V ZB 44/02, BGHZ 154, 351).
BGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,
Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß des
24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Januar 2004 aufgeho-
ben.
Die Beschwerde des Streithelfers der Beklagten gegen den Be-
schluß des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2003 (103 O
172/00) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Streithelfer der Beklag-
ten.
Beschwerdewert: 16.188,00
Gründe:
I.
Die Klägerinnen haben von der Beklagten Rückzahlung überzahlten
Werklohns sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagten die Schlußrech-
nungsforderung nicht zustehe. Die Beklagte hat Widerklage erhoben. Der
Streithelfer, ein Subunternehmer der Beklagten, ist dem Rechtsstreit auf Seiten
der Beklagten beigetreten. Die Klägerinnen haben nach durchgeführter mündli-
cher Verhandlung die Klage zurückgenommen und schriftsätzlich mitgeteilt, daß
die Beklagte sich im Rahmen einer außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung
verpflichtet habe, ihrerseits die Widerklage zurückzunehmen sowie die Parteien
entsprechend der Vergleichsvereinbarung ihre außergerichtlichen Kosten selbst
tragen und keine Kostenanträge stellen würden. Zeitlich hierauf hat die Beklag-
te die Widerklage zurückgenommen. Das Landgericht hat den Antrag des
Streithelfers, den Klägerinnen die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen, durch
Beschluss zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte, als Beschwerde be-
zeichnete sofortige Beschwerde des Streithelfers hat das Beschwerdegericht
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Klägerinnen die Kosten
der Streithilfe auferlegt. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit der vom
Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, daß gemäß § 269 Abs. 3 ZPO
die klagende Partei, die die Klage zurückgenommen hat, verpflichtet sei, die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auf welcher Vereinbarung die Klagerück-
nahme beruhe, sei dabei unerheblich, es handele sich bei der Kostenentschei-
dung nach § 269 Abs. 3 ZPO vielmehr um eine zwingende gesetzliche Rege-
lung, die mit einer gerichtlichen Entscheidung nur deklaratorisch festgestellt
werde. Demgemäß seien den Klägerinnen gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auch die
Kosten der Streithilfe aufzuerlegen. Unerheblich sei insoweit, daß auch die Be-
klagte die Widerklage zurückgenommen habe, da die Klägerinnen mit ihrem
negativen Feststellungsantrag die gesamte Schlussrechnungsforderung der
Beklagten in Frage gestellt hätten und diese daher mit der Rücknahme der die-
se Forderung umfassenden Widerklage nicht mehr aufgegeben habe, als sie
mit der Abweisung der negativen Feststellungsklage hätte erreichen können.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-
lässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Zurückweisung der Beschwerde des Streithelfers der Beklagten.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus,
daß nach § 101 Abs. 1 ZPO die durch die Nebenintervention verursachten Ko-
sten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit dieser nach den
Vorschriften der §§ 91 - 98, 269 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
hat.
Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Beschwerdege-
richts, daß eine Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zwingend zur
Folge habe, daß die klagende Partei mit den Kosten des Rechtsstreits zu bela-
sten ist.
Das Beschwerdegericht verkennt, daß nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs
(Beschluß vom 13. Juni 1972
- X ZR 45/69,
MDR 1972, 945, 946; Beschluß vom 11. November 1960 - V ZR 47/55, NJW
1961, 460) und der ihm uneingeschränkt folgenden Oberlandesgerichte ( vgl.
z.B. OLG Köln, VersR 1999, 1122; KG, VersR 1994, 1491; OLG Hamm, VersR
1994, 834; OLG München, VersR 1976, 395) sowie nach einhelliger Auffassung
im Schrifttum (vgl. z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl.,
§ 269 Rdn. 33 und 44; Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 269 Rdn. 18 a; Musie-
lak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdn. 12; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO,
25. Aufl., § 269 Rdn. 18; MünchKommZPO-Lüke, 2. Aufl., § 269 Rdn. 44; Zim-
mermann, ZPO, 6. Aufl., § 269 Rdn. 18; Stein/Jonas-Schumann, ZPO, 21. Aufl.,
§ 269 Rdn. 66/67) bei einer Klagerücknahme aufgrund gerichtlichen oder au-
ßergerichtlichen Vergleichs dessen Kostenregelung der gesetzlichen Regelung
nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgeht. Hieran hält der Senat fest.
2. Nach diesem Grundsatz steht dem Streithelfer unter Zugrundelegung
des Vorbringens in der Rechtsbeschwerde kein Kostenerstattungsanspruch
gegen die Klägerinnen zu.
Nach dem Vortrag der Klägerinnen haben sich die Parteien in ihrem au-
ßergerichtlichen Vergleich dahingehend geeinigt, daß sie ihre außergerichtli-
chen Kosten selbst tragen und keine Kostenanträge stellen. Kann danach aber
die Beklagte trotz der Rücknahme der Klage durch die Klägerinnen von diesen
keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen, gilt dies nach dem
Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des
Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten Partei, vorlie-
gend in gleichem Maße für den Streithelfer.
Aus dem der Klagerücknahme durch die Klägerinnen zugrunde liegen-
den Vergleich der Parteien ergibt sich für den Streithelfer auch kein zumindest
hälftiger Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerinnen. Mit Beschluss vom
3. April 2003 (V ZB 44/02, BGHZ 154, 351) hat der V. Zivilsenat des Bundesge-
richtshofs seine ursprünglich vertretene Auffassung, wonach im Falle der ver-
gleichsweisen Kostenaufhebung zwischen den Parteien dem Nebenintervenien-
ten gegenüber dem Gegner der von ihm unterstützten Partei ein Anspruch auf
Ersatz der Hälfte seiner Kosten zustehe (Beschluss vom 11. November 1960 -
V ZR 47/55, NJW 1961, 460), aufgegeben und dem Nebenintervenienten für
diesen Fall einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenpartei versagt.
Diese Entscheidung hat zwischenzeitlich der II. Zivilsenat des Bundesgerichts-
hofs auch für den Fall bestätigt, daß der Streithelfer - wie hier - an dem Ver-
gleichsschluss nicht beteiligt gewesen ist (Beschluß vom 14. Juli 2003 - II ZB
15/02, NJW 2003, 3354). Dem schließt sich der Senat an.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die Klä-
gerinnen nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde in dem außergerichtli-
chen Vergleich die gesamten Gerichtskosten übernommen haben. Zwar haben
die Parteien demnach keine Kostenaufhebung im eigentlichen Sinn vereinbart,
die eine Aufteilung der Gerichtskosten jeweils zur Hälfte auf die Parteien nach
sich gezogen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, NJW
2003, 1948, 1949). Jedoch ist der Umfang der Verpflichtung zur Tragung der
Gerichtskosten nach der genannten grundlegenden Entscheidung des V. Zivil-
senats des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, für die Frage des Kosten-
erstattungsanspruchs des Streithelfers ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr,
inwieweit der unterstützten Hauptpartei gegen ihren Gegner noch Kosten-
erstattungsansprüche zustehen. Da solche im Verhältnis der Beklagten zu den
Klägerinnen nicht gegeben sind, stehen auch dem Streithelfer Kostenerstat-
tungsansprüche gegen die Klägerinnen nicht zu.
3. Der angefochtene Beschluß ist danach aufzuheben und die Be-
schwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückzuweisen.
Dressler Thode Hausmann
Wiebel Kuffer