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BGH Urteil vom 06.08.2004 – 2 StR 291/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 291/04

BESCHLUSS

vom

6. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am

6. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 18. März 2004 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben, soweit die Entziehung der Fahrerlaub-

nis angeordnet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung festge-

setzt wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; es hat ihm darüber

hinaus die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen,

ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis

zu erteilen. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den

Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO. Sie führt mit der Sachrüge aber zur Aufhebung des Maßregelaus-

spruchs.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren der Angeklagte und

seine beiden Mittäter mit dem PKW des Angeklagten zu einem Parkplatz in

A.. Von dort aus begaben sie sich - "um eine Zuordnung des Fahr-

zeugs zur Tat zu verhindern" (UA S. 7) - zu Fuß zu dem beabsichtigten Tatort,

der Filiale eines Schnellimbiß-Restaurants; die Entfernung ist nicht festgestellt.

Nachdem die Täter in der Nähe des Tatorts auf den Geschäftsschluß gewartet

hatten, drangen sie unter drohendem Einsatz von Gaspistolen in das Restau-

rant ein, bedrohten und fesselten den Geschäftsführer und zwei später hinzu-

kommende Reinigungskräfte und raubten aus dem Tresor 925 Euro. Danach

begaben sie sich zu Fuß wieder zu dem abgestellten PKW und fuhren davon;

sie wurden nicht verfolgt.

2. Zur Maßregelanordnung hat das Landgericht festgestellt, der Ange-

klagte habe die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs

(§ 69 Abs. 1 StGB) begangen, und weiter ausgeführt (UA S. 19):

"Ferner ergibt sich aus der Tat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen

ungeeignet ist. Da das Fahrzeug der Sicherung der erlangten Beute diente und

damit für die Verwirklichung der Tat eine nicht unerhebliche Rolle spielte, muss

davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zu besonders riskanter

Fahrweise entschlossen war, um sich auch um den Preis der Gefährdung Drit-

ter durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen."

Damit ist jedenfalls die Ungeeignetheit des Angeklagten im Sinne von

§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht hinreichend festgestellt. Die Annahme, der An-

geklagte sei zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen gewesen, stellt

sich als bloße Vermutung dar, die in den konkreten Umständen des festgestell-

ten Tatgeschehens keine Stütze findet. Diese könnten vielmehr sogar den

Schluß nahe legen, daß die - offenbar nicht verfolgten Täter - bei Rückkehr zu

dem PKW bereits gesicherten Gewahrsam an dem geraubten Geld erlangt hat-

ten, die Tat daher beendet war. Es fehlt daher hier jeder Anhaltspunkt dafür,

der Angeklagte habe das Fahrzeug in verkehrssicherheitsgefährdender Weise

geführt oder sei hierzu entschlossen gewesen. Allein darauf, daß er mit dem

PKW in die Nähe des Tatorts und nach Beendigung der Tat wieder nach Hau-

se fuhr, kann diese Feststellung nicht gestützt werden.

Dies gilt - auch wenn mißverständlich weite Formulierungen in einzelnen

Entscheidungen anderes nahelegen konnten - auch unter Zugrundelegung der

bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Tröndle/Fischer,

StGB 52. Aufl. § 69 Rdn. 19, 37, 42 m.w.N.). Auf die Streitfrage, die Gegen-

stand der Anfrage des 4. Strafsenats gemäß § 132 Abs. 2 GVG ist (Beschl.

vom 16. September 2003 - 4 StR 210/03 = NStZ 2004, 86; dazu BGH, Beschl.

vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03; vom

13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03; vom 28.10.2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004,

18; vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ

2003, 658; Senatsurteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 = NStZ 2004,

144; Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 43 ff. m.w.N.), kommt es daher im Ergeb-

nis nicht an, da die Maßregelanordnung sich hier auch nach den Maßstäben

der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtsfehlerhaft

erweist.

Weitergehende Feststellungen des neuen Tatrichters sind nicht ausge-

schlossen, so daß eine eigene Sachentscheidung des Senats ausscheidet. Der

neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob tatsächliche Feststellungen möglich

sind, welche eine auch unter Berücksichtigung der divergierenden Rechtsan-

sichten der Strafsenate unzweifelhafte Feststellung der Ungeeignetheit ermög-

lichen. Sollte dies nicht der Fall sein, andererseits aber die Feststellung der

Ungeeignetheit nach den etwa vom 1. Strafsenat vertretenen Maßstäben (Be-

schlüsse vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2004, 86; vom 13. Mai 2004

- 1 ARs 31/03) möglich erscheinen, so könnte es naheliegen, die Entscheidung

bis zu einer zu erwartenden Klärung der Rechtsfrage im Verfahren nach § 132

Abs. 2 und 3 GVG zurückzustellen (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juli 2004

- 4 StR 85/03).

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck