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BGH Urteil vom 07.02.2002 – I ZR 289/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 7. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Bremszangen

UWG § 1

a) Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs-

schutzes bei einem technischen Erzeugnis (hier: Bremszangen).

b) Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann grundsätzlich nur durch äußere für den Verkehr sichtbare Gestaltungsmerkmale begründet werden.

BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - I ZR 289/99 - OLG Celle

LG Hannover

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Oktober 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen, stellt Indu-

strieanlagen, Industriebremsen und Schiffsantriebe her. Sie verkauft in der

Bundesrepublik Deutschland Bremszangen der Baureihen MR, MS und GMR,

mit denen sie auf dem deutschen Markt Marktführerin ist. Zur Baureihe MR der

Klägerin gehören verschiedene Typen von Bremszangen, die folgende Merk-

male aufweisen:

- Die die Bremsbeläge tragenden Hebel werden im Gehäuse

durch eine Pfannenlagerung gelagert;

- die Belagträger sind schwenkbeweglich an den Hebeln befestigt;

- die Beläge sind über Klammern befestigt. Dadurch ergibt sich ein

Stecksystem der einzelnen Bauteile.

Die zur Baureihe MS gehörenden Bremszangen-Typen weisen unter an-

derem folgende Merkmale auf:

- Der Aufbau erfolgt mit einem Schwenklager und einem darin schwenkbar gelagerten ersten Winkelhebel und einem zweiten Winkelhebel, wobei die Belagträger starr an den Winkelhebeln befestigt sind;

- die Beläge sind über Klammern an den Belagträgern befestigt.

Die zur Baureihe GMR zählenden Typen GMR-S und GMR-SD haben

folgende Merkmale:

- Vorhanden sind zwei gegeneinander verstellbare, kreuzförmig ausgebildete Hebelarme, wobei an den kürzeren Kreuzarmen die Lagerung erfolgt und an dem kürzeren der beiden anderen Arme der Belagträger mit einer Pfannenlagerung schwenkbeweglich durch eine Klammer festgelegt ist, wodurch sich eine leicht lös- bare Steckverbindung von Träger und Belag ergibt.

Die Beklagte, die ihren Sitz in Dänemark hat und in der Bundesrepublik

Deutschland eine selbständige Zweigniederlassung unterhält, stellt ebenfalls

Bremszangen für den Einsatz in Maschinenanlagen und Schiffsantrieben her,

die sie seit 1994 auch in Deutschland anbietet und verkauft. Ihre Produkte sind

mit den zu den Baureihen MR, MS und GMR der Klägerin gehörenden Typen

vergleichbar und weisen gleiche Merkmale auf. Die Bremszangen der Parteien

sind mit deutlich sichtbarem Hersteller- bzw. Vertreibernamen sowie Typenbe-

zeichnungen, die die Beklagte zwischenzeitlich geändert hat, versehen. Wäh-

rend des Berufungsverfahrens hat die Beklagte bzw. ihr Lieferant die Befesti-

gung der Bremsbeläge auf den Trägern von Klemm- auf Magnetbefestigung

umgestellt.

Die Klägerin wendet sich unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden

wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gegen das Anbieten und den Ver-

trieb der Bremszangen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland. Sie

hält die von der Beklagten angebotenen Produkte für identische bzw. fast iden-

tische Nachbauten ihrer Bremszangen. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, die

aufgeführten Merkmale der Typen ihrer genannten Baureihen seien eigentüm-

lich und einzigartig. Die maßgeblichen Kundenkreise verbänden damit Her-

kunfts- und Gütevorstellungen. Vergleichbare Bremsen anderer Hersteller wie-

sen nicht die bei ihren Produkten vorhandenen einzigartigen Merkmale auf. Le-

diglich bei den Bremszangen der Beklagten sei dies der Fall.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung

und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz. Die Beklagte ist dem

entgegengetreten.

Das Landgericht hat auf den Hilfsantrag der Klägerin mit Beschluß vom

30. Januar 1996 einen Teil des Rechtsstreits (Antrag zu I 1 b in der Klageschrift

und den darauf jeweils rückbezogenen Auskunfts- und Feststellungsantrag)

abgetrennt und an das gemäß § 140 Abs. 1, 2 MarkenG i.V. mit der Nieder-

sächsischen Verordnung vom 10. März 1995 (GVBl. 1995, S. 53) zuständige

Landgericht Braunschweig verwiesen. Im übrigen hat es die Klage als unbe-

gründet abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin (zuletzt) beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel

zu verurteilen, es zu unterlassen,

Bremszangen mit den Merkmalen:

Lagerung der die Bremsbeläge tragenden Hebel im Gehäuse durch eine Pfannenlagerung

und

schwenkbewegliche Befestigung der Belagträger an Hebeln

und

Befestigung der Beläge an den Belagträgern über Klammern,

Bremszangen mit den Merkmalen:

Aufbau mit einem Schwenklager und einem darin schwenkbar gelagerten ersten Winkelhebel und zwei- ten Winkelhebel, wobei Belagträger starr an den Win- kelhebeln befestigt sind

und

die Beläge über Klammern an den Belagträgern fest- gelegt sind,

Bremszangen mit den Merkmalen:

Zwei gegeneinander verstellbare kreuzförmig ausge- bildete Hebelarme, wobei an den kürzeren Kreuzar- men die Lagerung erfolgt und an dem kürzeren der beiden anderen Arme der Belagträger mit einer Pfan- nenlagerung schwenkbeweglich durch eine Klammer festgelegt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und -preise und der Namen und Anschriften der Abnehmer, ferner der Zahl und des Inhalts von Angeboten, sowie der Namen und Anschrif- ten der Angebotsempfänger, einschließlich der Gestehungsko- sten und einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren und des er- zielten Gewinns, ferner unter Angabe der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervier- teljahren, Bundesländern und Werbeträgern, wobei der Beklag- ten nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin, sondern einem von ihr zu bezeichnenden und ihr ge- genüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt- schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten dafür trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf konkretes Be- fragen Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Name, eine bestimmt bezeichnete Anschrift oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klageansprüche nach

§ 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen

Leistungsschutzes begründet seien, weil die Beklagte die Produkte der Klägerin

fast identisch nachgebaut habe, was sowohl unter dem Aspekt der Her-

kunftstäuschung und der Rufausnutzung als auch unter dem Gesichtspunkt der

sittenwidrigen Behinderung wettbewerbswidrig sei. Dazu hat es ausgeführt:

Den Produkten der Klägerin komme wettbewerbliche Eigenart zu. Der

Sachverständige Prof. Dr. F. habe festgestellt, daß die Bremsen der Klägerin

nur ihnen eigene technisch-funktionale Merkmale aufwiesen, die nicht durch die

Lösung der technischen Aufgabe zwangsläufig vorgegeben seien. Von Wettbe-

werbern der Parteien würden deshalb bei der Ausgestaltung der Bremsen so-

wohl in der Funktion als auch in der Form andere Lösungen bevorzugt.

Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe zudem fest, daß die

Beklagte, als sie - ebenso wie die Klägerin - noch Klammern für die Befestigung

der Beläge verwendet habe, die Produkte der Klägerin in deren Baureihen MS,

MR und GMR fast identisch nachgebaut habe. Der Nachbau gehe nach den

Feststellungen des Sachverständigen sogar so weit, daß die Beklagte bei der

Umsetzung der funktionalen Gestaltungsmerkmale selbst technische Unzuläng-

lichkeiten der Klägerin übernommen habe. Der fast identische Nachbau sei

nicht zur angemessenen Verwirklichung der gestellten technischen Aufgabe

erforderlich gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß Produkte von Wettbewer-

bern der Parteien im Einzelfall immer Abweichungen in der Konstruktion im

Vergleich zu den Bremsen der Parteien aufwiesen.

Auch wenn die Bremszangen nur an Fachleute vertrieben würden (Her-

steller von Maschinen), bestehe grundsätzlich die Gefahr der Herkunftstäu-

schung, wenn die äußere Gestalt des Produkts die Erwartungen an die Herkunft

präge. Die Verwechslungsgefahr werde trotz unterschiedlicher Herstelleranga-

ben, Typenbezeichnung und Farbe nicht ausgeräumt, da hier neben den tech-

nischen Merkmalen auch die äußere Gestaltung und Formgebung weitgehend

identisch sei.

Die sittenwidrige Behinderung der Klägerin ergebe sich im Streitfall ins-

besondere daraus, daß die Beklagte die erfolgreichen Bremszangen der Kläge-

rin in allen drei Baureihen weitgehend systematisch nachgebaut habe.

Die Beklagte sei wegen ihres beanstandeten Verhaltens grundsätzlich

zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, da sie zumindest fahrlässig ge-

handelt habe. Dementsprechend seien auch das Feststellungsbegehren der

Klägerin und der dazu akzessorische Auskunftsanspruch, den die Beklagte

bislang noch nicht vollständig erfüllt habe, begründet.

Schließlich sei noch klarzustellen, daß sich das Begehren der Klägerin

nicht mehr auf diejenigen Bremszangen beziehe, die von der Beklagten mit

veränderter Belagträgerbefestigung in den Verkehr gebracht würden.

II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

1. Auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts können der

Klägerin Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz

(§ 1 UWG) nicht zuerkannt werden.

Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß

der Nachbau fremder, nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender techni-

scher Erzeugnisse nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Er-

zeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstände hinzu-

treten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v.

14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuum-

pumpen; Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999,

816 - Güllepumpen; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1108

= WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR

2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99,

GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter). Zwischen dem Grad der

wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernah-

me sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wech-

selwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der

Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Um-

stände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH GRUR 1999, 1106,

1108 - Rollstuhlnachbau; BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001,

251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung).

a) Die Revision beanstandet bereits mit Erfolg, daß die Annahme des

Berufungsgerichts, den von der Klägerin vertriebenen Bremszangen komme

hinreichende wettbewerbliche Eigenart zu, von den festgestellten Umständen

nicht getragen wird.

aa) Auch technische Erzeugnisse wie die Bremszangen der Klägerin

können - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen

hat - wettbewerbliche Eigenart besitzen.

Eine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß die konkrete

Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die

interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Beson-

derheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 138, 143, 148 - Les-Paul-Gitarren;

BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst; BGH GRUR 2002, 86, 89 f.

- Laubhefter, m.w.N.). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus den

technischen Merkmalen des Erzeugnisses ergeben (vgl. BGH GRUR 1999,

1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst;

BGH GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter; BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99,

GRUR 2002, 275, 276 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen). Für technisch not-

wendige Gestaltungselemente entfällt allerdings ein Schutz nach § 1 UWG, weil

nach dem Grundsatz der Freiheit des Standes der Technik die Übernahme sol-

cher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale

wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend können tech-

nisch notwendige Merkmale, also solche Merkmale, die bei gleichartigen Er-

zeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen,

aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Dies gilt jedoch

nicht bei technischen Gestaltungselementen, die zwar technisch bedingt, aber

willkürlich wählbar und austauschbar sind (BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modul-

gerüst; BGH GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen).

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz aus § 1 UWG

wird aber bei technischen Erzeugnissen dadurch beschränkt, daß die techni-

sche Lehre und der Stand der Technik frei sind (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f.

- Pulverbehälter; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR

1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH GRUR 2002, 86, 90 - Laubhefter;

BGH GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen). Ist ein Erzeugnis aufgrund tech-

nischer Merkmale wettbewerblich eigenartig, so kann es grundsätzlich nicht als

wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden, wenn solche Merkmale

übernommen werden, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören

und - unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der

Ware sowie der Verbrauchererwartung - der angemessenen Lösung einer tech-

nischen Aufgabe dienen (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; BGH

GRUR 1996, 210, 213 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modul-

gerüst; BGH GRUR 2002, 275, 276 - Noppenbahnen).

bb) Dem angefochtenen Urteil läßt sich bereits nicht hinreichend deutlich

entnehmen, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung diese Grundsätze

zugrunde gelegt hat. Es hat im rechtlichen Ansatz lediglich angenommen

(BU 18, 3. Abs.), daß technische Erzeugnisse wie die Bremszangen der Kläge-

rin dann wettbewerbliche Eigenart aufwiesen, wenn ihre technischen Merkmale

nicht notwendig, sondern willkürlich und frei wählbar seien. Damit werden die

Anforderungen an den Begriff der wettbewerblichen Eigenart nur unvollständig

erfaßt. Auch bei technischen Erzeugnissen setzt die wettbewerbliche Eigenart

zunächst voraus, daß die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale

des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine

betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.

Der unzureichende rechtliche Ausgangspunkt hat auch die tatsächlichen

Feststellungen beeinflußt. Das Berufungsgericht hat sich mit der knappen Fest-

stellung begnügt, der Senat sei aufgrund des Sachverständigengutachtens

Prof. Dr. F. davon überzeugt, daß den Produkten der Klägerin wettbewerbli-

che Eigenart zukomme. Der Sachverständige habe festgestellt, daß die Brem-

sen der Klägerin nur ihnen eigene technisch-funktionale Merkmale aufwiesen,

die nicht durch die Lösung der technischen Aufgabe zwangsläufig vorgegeben

seien und deshalb von Wettbewerbern der Parteien bei der Ausgestaltung der

Bremse sowohl in Funktion als auch in der Form andere Lösungen bevorzugt

würden.

Die Revision rügt mit Recht, daß diese Darlegungen zur Begründung der

wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Klägerin nicht ausreichen. Es fehlt

an hinreichenden Feststellungen, welche konkreten Gestaltungsmerkmale cha-

rakteristisch für die Gesamtgestaltung der Klagemodelle sind. Der Begründung

des Berufungsgerichts läßt sich insoweit nicht entnehmen, welche konkrete

Ausgestaltung oder bestimmten Merkmale der Produkte der Klägerin geeignet

sind, bei den interessierten Verkehrskreisen auf die betriebliche Herkunft der

Erzeugnisse hinzuweisen oder besondere Gütevorstellungen hervorzurufen.

Sollte das Berufungsgericht gemeint haben, daß die im Urteilstenor angeführten

Merkmale die wettbewerbliche Eigenart begründen, hätte es dazu näherer

Ausführungen bedurft. Denn die Beklagte hat bestritten, daß die dort genannten

Merkmale weder für sich allein noch in Kombination geeignet sind, bei den be-

teiligten Verkehrskreisen - in erster Linie Ingenieure und technisch fachkundige

Personen - Herkunfts- oder Gütevorstellungen hervorzurufen. Der Verkehr kann

sich im übrigen grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen ori-

entieren (BGH GRUR 1999, 751, 752 - Güllepumpen). Ob dies beispielsweise

bei dem im Antrag enthaltenen Merkmal "Lagerung der die Bremsbeläge tra-

genden Hebel im Gehäuse durch eine Pfannenlagerung" möglich ist, ist nicht

ohne weiteres ersichtlich. Ob gemeinfreie technische Gestaltungselemente

- z.B. in ihrer Kombination - ausnahmsweise wettbewerbliche Eigenart aufwei-

sen, bedarf einer umfassenden Prüfung unter Berücksichtigung der gesamten

Einzelfallumstände, die das Berufungsgericht im Streitfall bislang nicht vorge-

nommen hat.

b) Daraus ergibt sich zugleich, daß es auch an hinreichenden Feststel-

lungen zu der vom Berufungsgericht bejahten Gefahr der Herkunftstäuschung

und damit zum Vorliegen besonderer Unlauterkeitsumstände fehlt.

aa) Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren

erneut zu der Annahme gelangen, daß die in Rede stehenden Erzeugnisse der

Klägerin wettbewerbliche Eigenart aufweisen, wird es zu berücksichtigen ha-

ben, daß der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine

vermeidbare Herkunftstäuschung auch zur Voraussetzung hat, daß das nach-

geahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Be-

kanntheit erlangt hat, da andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht

bestehen könnte (vgl. BGHZ 50, 125, 130 f. - Pulverbehälter; BGH GRUR 2002,

275, 276 - Noppenbahnen, m.w.N.). Feststellungen dazu, in welchem Maße die

Erzeugnisse der Klägerin bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen

Verkehrskreise Bekanntheit erreicht haben, hat das Berufungsgericht bislang

nicht getroffen.

bb) Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, die unterschiedliche Herstellerangabe, Typenbezeichnung

und Farbgebung reichten nicht aus, um der Gefahr einer Herkunftstäuschung

zu begegnen.

Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zwar darin beizutreten, daß

bei weitgehenden Übereinstimmungen in der Technik und der äußeren Form-

gestaltung grundsätzlich die Gefahr einer Herkunftstäuschung bestehen kann,

weil sich dem interessierten Betrachter zwangsläufig der Eindruck aufdrängt,

die sich gegenüberstehenden Produkte seien gleichen Herstellerursprungs (vgl.

BGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen). Es hat sich jedoch nicht mit den

von ihm festgestellten Unterschieden im einzelnen auseinandergesetzt, son-

dern allein darauf abgestellt, daß selbst Fachleute dem Irrtum unterliegen könn-

ten, die Beklagte verbreite Produkte der Klägerin als Zweitmarke, wenn Technik

und Form ineinandergriffen, obwohl die Form nicht zwingend der technischen

Funktion folgen müsse. Dabei hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht

beachtet, daß die Beurteilung der Frage, welche Bedeutung der Verkehr der

Anbringung von (unterscheidenden) Kennzeichnungen und der (abweichenden)

Farbgestaltung beimißt, einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung aufgrund

der konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf, um feststellen zu können, ob

dadurch eine Täuschung des Verkehrs vermieden wird (vgl. BGH, Urt. v.

24.4.1970 - I ZR 105/68, GRUR 1970, 510, 512 = WRP 1970, 308 - Fußstützen;

Urt. v. 11.2.1977 - I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 667 = WRP 1977, 484

- Einbauleuchten; BGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen; BGH, Urt. v.

19.10.2000

- I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534

- Viennetta). An solchen Feststellungen fehlt es hier. Nach der allgemeinen Le-

benserfahrung könnte die Annahme nahe liegen, daß die Verwendung unter-

scheidender Merkmale, wie hier orangerot statt blau und die - hinreichend

sichtbare - Anbringung der Herstellerbezeichnung aus dem Bereich der Her-

kunftstäuschung hinausführen kann (vgl. BGH GRUR 1999, 751, 753

- Güllepumpen). Hat die Beklagte alle zur Vermeidung von Herkunftstäuschun-

gen zumutbaren Maßnahmen getroffen, so wird das Berufungsgericht gegebe-

nenfalls auch zu prüfen haben, ob eine eventuell verbleibende Verwechslungs-

gefahr, insbesondere hinsichtlich geschäftlicher oder organisatorischer Bezie-

hungen zwischen den Beteiligten, hingenommen werden kann (vgl. BGH GRUR

2002, 275, 277 - Noppenbahnen).

c) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der fast identische

Nachbau der Klägerprodukte sei auch unter dem Aspekt der Rufausnutzung

wettbewerbswidrig, finden sich dazu in dem angefochtenen Urteil keine Ausfüh-

rungen, die einer revisionsrechtlichen Nachprüfung zugänglich wären.

d) Die bislang getroffenen Feststellungen reichen auch nicht aus, um ei-

ne sittenwidrige Behinderung bejahen zu können. Das Berufungsgericht hat

zwar zutreffend angeführt, daß eine solche Behinderung insbesondere beim

systematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines Mitbe-

werbers in Betracht kommen kann (vgl. BGH GRUR 1996, 210, 212 - Vakuum-

pumpen; BGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen). Die Beurteilung, ob eine

sittenwidrige Behinderung in der Form des systematischen Nachbaus von Er-

zeugnissen eines Mitbewerbers gegeben ist, erfordert aber eine umfassende

Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Umstände unter Einbeziehung

der Wechselwirkung mit dem Grad der wettbewerblichen Eigenart und mit dem

der Nachahmung. Zu den besonders zu berücksichtigenden Umständen gehö-

ren vor allem das von der Klägerin behauptete zielbewußte Anhängen an eine

Vielzahl ihrer Produkte, die freie Wählbarkeit einer Fülle von Gestaltungsele-

menten und die aufgrund der Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsar-

beit mögliche erhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus er-

zielten Wettbewerbsvorteilen (vgl. BGH GRUR 1996, 210, 212 - Vakuum-

pumpen). An einer solchen umfassenden Gesamtwürdigung fehlt es bislang.

2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision dagegen, daß der Tenor des

angefochtenen Urteils weder auf die konkrete Ausgestaltung der Verletzungs-

gegenstände noch auf diejenige der Bremszangen Bezug nehme, für die die

Klägerin Leistungsschutz beanspruche. Die Revision läßt bei ihrer Rüge unbe-

rücksichtigt, daß die Klageform im Antrag selbst nicht beschrieben sein muß.

Antrag und Verbot haben sich allein an der konkreten Verletzungsform auszu-

richten, und zwar nach Maßgabe der die Wettbewerbswidrigkeit begründenden

Umstände (v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 86; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl.,

§ 1 Rdn. 591). Erforderlich ist daher, daß jedenfalls die übernommenen Merk-

male, die bei der Klageform die wettbewerbliche Eigenart begründen, im Antrag

enthalten sind (vgl. näher BGH GRUR 2002, 86, 88 f. - Laubhefter). Aus dem

Vortrag der Klägerin ergibt sich, daß die im Antrag genannten Merkmale dem

entsprechen sollen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist im Rahmen der Begrün-

detheit der Klage zu prüfen.

Vergeblich macht die Revision auch geltend, daß der Antrag keine Ein-

schränkungen hinsichtlich der Maßnahmen enthält, durch die eine Her-

kunftstäuschung vermieden werden könnte. Sie meint, ohne derartige Ein-

schränkungen bedeute das Verbot, daß der Vertrieb jedweder Bremszange mit

den im Urteilstenor aufgeführten Merkmalen zu unterlassen sei. Dem ist entge-

genzuhalten, daß die Klägerin das auf das Verletzungsverhalten bezogene

Verbot grundsätzlich einschränkungslos begehren kann, da es Sache des Ver-

letzers ist, einen Weg zu finden, der ihn aus dem Verbotsbereich herausführt

(vgl. Köhler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 289).

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-

zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Schaffert