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BGH Beschluss vom 08.09.2004 – XII ZB 92/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. September 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die

Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den

Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braun-

schweig vom 10. April 2003 i.V.m. den Beschlüssen vom 29. No-

vember 2002 und vom 13. März 2003 wird auf ihre Kosten zurück-

gewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; sie streiten um Kindes-

und Trennungsunterhalt. Die am 26. Juli 1993 geborene gemeinsame Tochter

M. wohnt bei der Kindesmutter.

Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt,

monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 465 DM (ab Januar 2002: 231 €) so-

wie monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 857 DM (ab Januar 2002:

438,18 €) zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das A mtsgericht abgewie-

sen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie einen um

175,37 € erhöhten Trennungsunterhalt begehrt. Für di esen Antrag und für eine

beabsichtigte Berufungserweiterung auf monatlichen Trennungsunterhalt in Hö-

he von 1.487,39 DM hat die Klägerin Prozeßkostenhilfe beantragt.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Vertei-

digung gegen eine unzulässige Anschlußberufung bewilligt, ihren Antrag auf

Prozeßkostenhilfe für die eigene Berufung und die beabsichtigte Berufungser-

weiterung hingegen zurückgewiesen. Eine Gegenvorstellung der Klägerin hat

es mit Beschluß vom 13. März 2003 ebenfalls zurückgewiesen. Mit dem ange-

fochtenen Beschluß vom 10. April 2003 hat das Berufungsgericht eine weitere

Gegenvorstellung der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde we-

gen der Frage zugelassen, "ob hinreichende Erfolgsaussichten eines Rechts-

mittels zu bejahen sind, wenn deren Verneinung eine Begründung erfordert, die

eine bestimmte Anzahl von Seiten überschreitet". Gegen diesen Beschluß rich-

tet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht sie in

dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3

Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Zwar kann die Rechtsbeschwerde im

Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur wegen solcher Fra-

gen zugelassen werden, die das Verfahren selbst oder die persönlichen Vor-

aussetzungen der Prozeßkostenhilfe, nicht aber die Erfolgsaussicht der Haupt-

sache betreffen (BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 -

FamRZ 2003, 671). Die Zulassung des Berufungsgerichts betrifft allerdings eine

solche verfahrensrechtliche Frage, nämlich ob eine hinreichende Erfolgsaus-

sicht im Sinne von § 114 ZPO allgemein schon bei einem gewissen Begrün-

dungsaufwand des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses gegeben

ist.

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Ein Rechtsschutzbe-

gehren hat dann hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO, wenn die

Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bis-

lang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.

a) Die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Rechtsbe-

schwerde zugelassen hat, ist einer solchen generellen Klärung allerdings nicht

zugänglich, denn der Umfang einer die Prozeßkostenhilfe versagenden Ent-

scheidung läßt allein regelmäßig keine Rückschlüsse auf die Bedeutung der zu

Grunde liegenden Rechtsfrage zu, sondern wird eher vom persönlichen Stil des

erkennenden Gerichts bestimmt.

b) Auch die in der Hauptsache relevante Rechtsfrage, nämlich ob vom

Einkommen des Beklagten vorab ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 ab-

gesetzt werden kann, ist in der ständigen Rechtsprechung des Senats hinrei-

chend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muß dem Unter-

haltspflichtigen bei der Bemessung des ehebedingten Unterhaltsbedarfs ein die

Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag

verbleiben (Senatsurteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 59/88 - FamRZ 1989,

842, 843 und vom 20. Juli 1990 - XII ZR 74/89 - FamRZ 1990, 1090, 1091).

Diesen Berufstätigenbonus hat der Senat stets damit begründet, daß der mit

der Erwerbstätigkeit verbundene höhere Aufwand abzugelten und zugleich ein

Anreiz für die weitere Erwerbstätigkeit zuzubilligen sei. Die Höhe des Erwerbs-

tätigenbonus steht dabei grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters und ist

deswegen nur bedingt nachprüfbar.

An dieser Rechtsprechung hat sich auch durch die neuere Rechtspre-

chung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung der

Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während bestehender Ehe nichts geän-

dert. Nach dieser Rechtsprechung des Senats werden die ehelichen Lebens-

verhältnisse nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten,

sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt und bei

der Kindererziehung mitbestimmt und hierdurch verbessert. In welchem Umfang

Haushaltstätigkeit und Kindererziehung die ehelichen Lebensverhältnisse ge-

prägt haben, ergibt sich hingegen aus dem Wert der als Surrogat an ihre Stelle

tretenden späteren Erwerbstätigkeit (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 2004

- XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170, 1172; vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99

BGHZ 148, 105, 120 f. und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ

2001, 1693, 1694), bei der - wie bei dem unterhaltspflichtigen Ehegatten - eben-

falls ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen ist. Somit ist selbst die hier

hinter der Zulassungsfrage stehende (die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

betreffende) Frage im Sinne des angefochtenen Beschlusses entschieden und

weder von grundsätzlicher Bedeutung noch im Sinne einer einheitlichen Recht-

sprechung klärungsbedürftig.

Sprick

Wagenitz

Fuchs

Vézina

Dose