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BGH Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 372/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 21. Februar 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, nimmt die Beklagten auf

Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem die Beklagten ihren Beitritt

zur G.-GbR, S. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds

(-gesellschaft)] finanzierten.

Die Beklagten unterzeichneten am 24. März 1992 eine auf den 16. März

1992 datierte "Beitrittserklärung" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich

zum Beitritt und boten einem Rechtsanwalt M. F. den Abschluß eines

auf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages

nebst gesonderter Vollmacht an.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-

schäftsführer W. Gr.

gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des

Grundstücks S. Straße 7 und 9

in D.. Die Einlage der Beklagten

sollte 40.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-

rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichne-

ten die Beklagten ebenfalls am 24. März 1992 einen - ebenso wie die Beitritts-

erklärung auf den 16. März 1992 datierten - Darlehensantrag. Danach sollte die

Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der Kredit sollte durch

eine Lebensversicherung getilgt werden.

Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines

Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem

Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH

für die Dauer

von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do.

GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde

mangels Masse abgelehnt. Der

Initiator des Fonds, W. Gr., wur-

de 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des

Fonds 14,

rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH

ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der

Dom. GmbH, einen Teil der

in dem Fondsprospekt

für den Erwerb

und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa

4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt

aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. DM weniger als die

Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.

Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die Be-

klagten mit Anwaltsschreiben vom 6. März 1997 gegenüber der Klägerin die

Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen fal-

scher Beitrittswerbung kündigten sie am 3. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in der

Fondsgesellschaft, am 23. Juli 2001 widerriefen sie gegenüber der Fondsge-

sellschaft ihre Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-

schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr,

insgesamt

47.675,37 DM. Die Beklagten fordern widerklagend Rückgewähr der an die Klä-

gerin gezahlten Zinsen von 8.891,88 DM, der Beklagte zu 2 darüber hinaus die

Rückabtretung der der Klägerin sicherungshalber abgetretenen Rechte und An-

sprüche aus der Lebensversicherung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die

Widerklage zur Rückabtretung der Lebensversicherung verurteilt. Das Oberlan-

desgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage vollen Umfangs ab-

gewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die

Beklagten die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin auf Grund

der Widerklage erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-

sten und haben umgekehrt gegen sie Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits

erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG

in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-

sung.

1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt der

Beklagten zur Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene

Darlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4

VerbrKrG darstellen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt

zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Vor-

aussetzungen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und

die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli

2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom

14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und

II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre

Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-

unternehmen zur Verfügung gestellt.

2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere

daran, daß den Beklagten gegen die Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren

keine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten.

a) Die Beklagten können sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer

Fondsmitgliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenom-

mene Verspätung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 1592,

1594 f.) ankäme, der Klägerin gegenüber darauf berufen, daß ihnen gegen die

Gründungsgesellschafter

des

Fonds,

die

Do. GmbH

und W.

Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Ver-

schuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994

- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat,

kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei

Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die

daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber

hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-

antwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem

Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein

Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

ist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs,

u.a.

im

Zusammenhang

mit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunk-

te dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die

Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht vorge-

tragen oder sonst ersichtlich.

b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-

den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,

als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-

tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v.

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1406).

Danach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und

in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche

gegen

die

Do. GmbH

und W. Gr.

abzutreten.

Die

Darle-

hensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brau-

chen die Beklagten der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege

des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl.

Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der

von ihnen auf Grund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Lei-

stungen verlangen, soweit sie sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus

Erträgnissen des Fonds erbracht haben

(Sen.Urt. v. 14. Juni 2004

- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407).

Der Beklagte zu 2 hat außerdem Anspruch auf die Rückabtretung seiner

Lebensversicherung.

II. Da nicht festgestellt ist, ob und in welchem Umfang die Beklagten

Vermögensvorteile aus der Gesellschaftsbeteiligung erlangt haben, kann der

Senat die Sache nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht wird

dem Vortrag der Klägerin nachzugehen haben, den Beklagten seien bereits

während der Bauphase Zwischenfinanzierungszinsen in Höhe von 4.363,65 DM

zurückgezahlt worden. Es wird dabei - ggf. nach ergänzendem Vorbringen der

Parteien - zu klären haben, in welchem Umfang der Treuhänder Ausschüttun-

gen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. Die Zurückverweisung gibt

dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, nach Maßgabe der Entscheidungen

des Senats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und

II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) zu klären, ob die Beklagten in den Genuß

von Steuervorteilen gekommen sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des

Finanzamts gegenüberstehen und die deshalb im Rahmen des Vorteilsaus-

gleichs zu berücksichtigen sind.

Röhricht

Goette

Röhricht

für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder- ten Dr. Kurzwelly

Münke

Röhricht

für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder- ten Dr. Gehrlein