BGH Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 372/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 21. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, nimmt die Beklagten auf
Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem die Beklagten ihren Beitritt
zur G.-GbR, S. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds
(-gesellschaft)] finanzierten.
Die Beklagten unterzeichneten am 24. März 1992 eine auf den 16. März
1992 datierte "Beitrittserklärung" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich
zum Beitritt und boten einem Rechtsanwalt M. F. den Abschluß eines
auf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages
nebst gesonderter Vollmacht an.
Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-
schäftsführer W. Gr.
gegründet worden. Gesellschaftszweck war
der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des
Grundstücks S. Straße 7 und 9
in D.. Die Einlage der Beklagten
sollte 40.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-
rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichne-
ten die Beklagten ebenfalls am 24. März 1992 einen - ebenso wie die Beitritts-
erklärung auf den 16. März 1992 datierten - Darlehensantrag. Danach sollte die
Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der Kredit sollte durch
eine Lebensversicherung getilgt werden.
Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines
Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem
Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH
für die Dauer
von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do.
GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde
mangels Masse abgelehnt. Der
Initiator des Fonds, W. Gr., wur-
de 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des
Fonds 14,
rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH
ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der
Dom. GmbH, einen Teil der
in dem Fondsprospekt
für den Erwerb
und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa
4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt
aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. DM weniger als die
Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die Be-
klagten mit Anwaltsschreiben vom 6. März 1997 gegenüber der Klägerin die
Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen fal-
scher Beitrittswerbung kündigten sie am 3. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in der
Fondsgesellschaft, am 23. Juli 2001 widerriefen sie gegenüber der Fondsge-
sellschaft ihre Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-
schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr,
insgesamt
47.675,37 DM. Die Beklagten fordern widerklagend Rückgewähr der an die Klä-
gerin gezahlten Zinsen von 8.891,88 DM, der Beklagte zu 2 darüber hinaus die
Rückabtretung der der Klägerin sicherungshalber abgetretenen Rechte und An-
sprüche aus der Lebensversicherung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die
Widerklage zur Rückabtretung der Lebensversicherung verurteilt. Das Oberlan-
desgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage vollen Umfangs ab-
gewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die
Beklagten die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin auf Grund
der Widerklage erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-
sten und haben umgekehrt gegen sie Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits
erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG
in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-
sung.
1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt der
Beklagten zur Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene
Darlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4
VerbrKrG darstellen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt
zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Vor-
aussetzungen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und
die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli
2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom
14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und
II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre
Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-
unternehmen zur Verfügung gestellt.
2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere
daran, daß den Beklagten gegen die Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren
keine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten.
a) Die Beklagten können sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer
Fondsmitgliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenom-
mene Verspätung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 1592,
1594 f.) ankäme, der Klägerin gegenüber darauf berufen, daß ihnen gegen die
Gründungsgesellschafter
des
Fonds,
die
Do. GmbH
und W.
Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Ver-
schuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994
- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).
Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP
2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat,
kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei
Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die
daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber
hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-
antwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem
Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein
Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
ist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs,
u.a.
im
Zusammenhang
mit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunk-
te dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die
Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht vorge-
tragen oder sonst ersichtlich.
b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-
den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,
als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-
tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v.
14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,
1402, 1406).
Danach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und
in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche
gegen
die
Do. GmbH
und W. Gr.
abzutreten.
Die
Darle-
hensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brau-
chen die Beklagten der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege
des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl.
Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der
von ihnen auf Grund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Lei-
stungen verlangen, soweit sie sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus
Erträgnissen des Fonds erbracht haben
(Sen.Urt. v. 14. Juni 2004
- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407).
Der Beklagte zu 2 hat außerdem Anspruch auf die Rückabtretung seiner
Lebensversicherung.
II. Da nicht festgestellt ist, ob und in welchem Umfang die Beklagten
Vermögensvorteile aus der Gesellschaftsbeteiligung erlangt haben, kann der
Senat die Sache nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht wird
dem Vortrag der Klägerin nachzugehen haben, den Beklagten seien bereits
während der Bauphase Zwischenfinanzierungszinsen in Höhe von 4.363,65 DM
zurückgezahlt worden. Es wird dabei - ggf. nach ergänzendem Vorbringen der
Parteien - zu klären haben, in welchem Umfang der Treuhänder Ausschüttun-
gen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. Die Zurückverweisung gibt
dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, nach Maßgabe der Entscheidungen
des Senats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und
II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) zu klären, ob die Beklagten in den Genuß
von Steuervorteilen gekommen sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des
Finanzamts gegenüberstehen und die deshalb im Rahmen des Vorteilsaus-
gleichs zu berücksichtigen sind.
Röhricht
Goette
Röhricht
für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder- ten Dr. Kurzwelly
Münke
Röhricht
für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder- ten Dr. Gehrlein