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BGH Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 384/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2001 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, nimmt den Beklagten auf

Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem der Beklagte und seine

damalige Ehefrau

ihren Beitritt zur G.-GbR, S. Straße 7 und 9,

D., Fonds Nr. 14

[im

folgenden: Fonds

(-gesellschaft)]

finanzier-

ten.

Der Beklagte und seine Ehefrau unterzeichneten am 13. April 1992 eine

"Beitrittserklärung" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und

boten einem Rechtsanwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwen-

dung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst geson-

derter Vollmacht an.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-

schäftsführer W. Gr.

gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des

Grundstücks S. Straße 7 und 9

in D.. Die Einlage des Beklagten

und seiner Ehefrau sollte 100.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch

einen von der Klägerin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementspre-

chend unterzeichneten der Beklagte und seine Ehefrau am 16. April 1992 einen

Darlehensantrag. Danach sollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausge-

zahlt werden. Der Kredit sollte durch eine Lebensversicherung des Beklagten

getilgt werden.

Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines

Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem

Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH

für die Dauer

von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do.

GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde

mangels Masse abgelehnt. Der

Initiator des Fonds, W. Gr., wur-

de 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des

Fonds 14,

rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH

ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der

Dom. GmbH, einen Teil der

in dem Fondsprospekt

für den Erwerb

und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa

4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt

aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. DM weniger als die

Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.

Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte der Beklag-

te mit Anwaltsschreiben vom 3. April 1997 gegenüber der Klägerin die Anfech-

tung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen falscher

Beitrittswerbung kündigte er am 8. August 2000 seine Mitgliedschaft in der

Fondsgesellschaft, am 27. April 2001 widerrief er den Darlehensvertrag nach

dem Haustürwiderrufsgesetz.

Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-

schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen

148.612,79 DM, sowie Verzugszinsen von 4.031,61 DM. Der Beklagte fordert

widerklagend Rückgewähr der an die Klägerin gezahlten Zinsen von

24.228,27 DM und Rückabtretung seiner zur Sicherheit an die Klägerin abgetre-

tenen Lebensversicherung.

Das Landgericht hat Klage und Widerklage als derzeit unbegründet ab-

gewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Wider-

klage abgewiesen. Mit seiner Revision will der Beklagte die Abweisung der Kla-

ge und die Verurteilung der Klägerin auf Grund der Widerklage erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Der Beklagte braucht der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu leisten

und hat umgekehrt gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr seiner bereits

erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG

in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-

sung.

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, § 9 VerbrKrG sei auf den vorlie-

genden Fall nicht anzuwenden. Jedenfalls sei dem Beklagten ein Einwen-

dungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG aber deshalb versagt, weil er das

ihm wegen Täuschung bei seinem Fondsbeitritt erwachsene Recht zur außer-

ordentlichen Kündigung seiner Mitgliedschaft erst am 8. August 2000 und damit

verspätet geltend gemacht habe. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht

stand.

2. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02,

ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, sowie BGH, Urt. v.

23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschieden hat,

finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-

sellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3

VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und

wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-

che Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt des Beklagten zur Fondsgesell-

schaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag der Par-

teien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Der Beitritt

zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft erfüllen

nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen eines Verbundge-

schäftes, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsor-

ganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003,

1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und

II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre

Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-

unternehmen zur Verfügung gestellt.

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte

sich, ohne daß es auf die Kündigung seiner Fondsmitgliedschaft und deren vom

Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspätung (vgl. Sen.Urt. v.

21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.) ankäme, der Klägerin ge-

genüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihm gegen die Grün-

dungsgesellschafter

des

Fonds,

die

Do. GmbH

und W.

Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Ver-

schuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994

- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).

a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat,

kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei

Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die

daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber

hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-

antwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem

Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein

Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf

die das Berufungsgericht Bezug nimmt,

ist W. Gr. wegen Kapi-

talanlagebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 14,

rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu

Unrecht erfolgt sein oder gerade der Beklagte nicht zu den Betrugsopfern ge-

hört haben könnte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-

den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,

als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-

tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v.

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1406).

Danach hat der Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in

entsprechender Anwendung von § 255 BGB seine Schadensersatzansprüche

gegen

die

Do. GmbH

und W. Gr.

abzutreten.

Die

Darle-

hensvaluta, die nicht an ihn bzw. an seine Ehefrau, sondern an den Treuhänder

geflossen ist, braucht er der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Er kann im Wege

des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl.

Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der

von ihm und seiner Frau auf Grund des Darlehensvertrages an die Klägerin er-

brachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eigenem Vermögen und nicht

aus Erträgnissen des Fonds stammten (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02,

ZIP 2004, 1394, 1400 und

II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407)

und hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung der Rechte aus seiner

Lebensversicherung.

II. Da nicht festgestellt ist, ob und in welchem Umfang der Beklagte und

seine Ehefrau Vermögensvorteile aus der Gesellschaftsbeteiligung erlangt ha-

ben, kann der Senat die Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsgericht

wird dem Vortrag der Klägerin nachzugehen haben, der Treuhänder habe dem

Beklagten und seiner Frau während der Bauphase 11.282,57 DM Zwischenfi-

nanzierungszinsen zurückgezahlt. Es wird dabei - ggf. nach ergänzender Anhö-

rung der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der Treuhänder Aus-

schüttungen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. Die Zurückverwei-

sung gibt dem Oberlandesgericht auch Gelegenheit, nach Maßgabe der Ent-

scheidungen des Senats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394,

1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) zu klären, ob der Beklagte und

seine Frau, wie die Klägerin behauptet, in den Genuß von Steuervorteilen ge-

kommen sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts entge-

genstehen.

Vorsorglich weist der Senat für den Fall, daß das Berufungsgericht auch

den Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz durch

den Beklagten prüfen sollte, auf die Senatsentscheidung vom 14. Juni 2004

(II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402) hin.

Röhricht

Goette

Röhricht

für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder- ten Dr. Kurzwelly

Münke

Röhricht

für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinder- ten Dr. Gehrlein