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BGH Urteil vom 27.09.2004 – II ZR 380/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 27. September 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2002 wird auf Kosten

der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, streitet mit der Beklagten

um die wechselseitigen Ansprüche aus einem Darlehensvertrag, mit dem diese

ihren Beitritt zur G.-GbR, S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. 11 [im folgenden:

Fonds (-gesellschaft)] finanzierte.

Die Beklagte unterzeichnete am 31. Januar 1992 eine "Beitrittserklärung"

zu dem Fonds. Darin verpflichtete sie sich zum Beitritt und bot einem Rechts-

anwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzah-

lenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst gesonderter Vollmacht an.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-

schäftsführer W. Gr.

gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des

Grundstücks S. Straße 3 und 5

in D.. Die Einlage der Beklagten

sollte 50.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-

rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichnete

die Beklagte ebenfalls am 31. Januar 1992 einen Darlehensantrag. Danach

sollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der Kredit

sollte durch eine Lebensversicherung getilgt werden.

Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines

Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem

Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH

für die Dauer

von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do.

GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde

mangels Masse abgelehnt. Der

Initiator des Fonds, W. Gr., wur-

de 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des

Fonds 11,

rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH

ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der

Dom. GmbH, einen Teil der

in dem Fondsprospekt

für den Erwerb

und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich

etwa 4,4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insge-

samt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. DM weniger als

die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.

Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte die Beklag-

te mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 1996 gegenüber der Klägerin die An-

fechtung des Kreditvertrages wegen arglistiger Täuschung. Mit Schreiben vom

15. Juli 2000 kündigte sie ihre Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft. Unter

dem 10. Oktober 2001 widerrief sie ihre Beitrittserklärung zu dem Fonds nach

dem Haustürwiderrufsgesetz.

Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-

schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen

58.835,05 DM. Die Beklagte hat widerklagend Rückgewähr der an die Klägerin

gezahlten Zinsen von 7.581,64 DM und Rückabtretung ihrer zur Sicherheit an

die Klägerin abgetretenen Lebensversicherung verlangt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-

wiesen. Das Oberlandesgericht hat auch die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung

des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage im

Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Be-

klagten eine Einwendung zusteht, die sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch

der Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten kann mit der Folge,

daß sie dem Zahlungsverlangen der Klägerin nicht nachzukommen braucht.

1. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02,

ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, sowie BGH, Urt. v.

23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschieden hat,

finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-

sellschaft entgegen der Auffassung der Revision gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG

die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach

seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers

einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt der

Beklagten zur Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene

Darlehensvertrag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9

Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des

Senats gegeben, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Ver-

triebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP

2003, 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398

und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat

ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermitt-

lungsunternehmen zur Verfügung gestellt.

2. Die Beklagte kann sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fonds-

mitgliedschaft oder den Widerruf ihrer Beitrittserklärung ankäme, der Klägerin

gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß

ihr gegen

die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und W.

Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Ver-

schuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994

- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).

a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 in den Sachen

II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406,

entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft ge-

täuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteili-

gung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegen-

halten, sondern darüber hinaus dem Finanzierungsinstitut alle Ansprüche ent-

gegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesell-

schafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundge-

schäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach

den

Feststellungen

des

Berufungsgerichts

ist W. Gr.

wegen

Kapitalanlagebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen

Fonds 11, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurtei-

lung zu Unrecht erfolgt sein oder gerade die Beklagte nicht zu den Betrugsop-

fern gehört haben könnte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-

den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,

als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-

tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v.

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1406).

Danach hat die Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die sie

der Klägerin bereits zur Sicherung abgetreten und mit der Anfechtung des Dar-

lehensvertrages wegen Täuschung am 30. Oktober 1996 zur Verfügung gestellt

hatte, sowie

in entsprechender Anwendung von § 255 BGB

ihre

Schadensersatzansprüche

gegen

die Do. GmbH

und W. Gr.

zu

überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder

geflossen ist, braucht sie der Klägerin dagegen nicht zurückzuzahlen.

II. Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als zu-

treffend. Die Revision der Klägerin unterliegt der Zurückweisung, ohne daß es

auf die von den Parteien diskutierten weiteren Rechtsfragen ankommt.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke

Strohn