BGH Urteil vom 27.09.2004 – II ZR 380/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 27. September 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2002 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, streitet mit der Beklagten
um die wechselseitigen Ansprüche aus einem Darlehensvertrag, mit dem diese
ihren Beitritt zur G.-GbR, S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. 11 [im folgenden:
Fonds (-gesellschaft)] finanzierte.
Die Beklagte unterzeichnete am 31. Januar 1992 eine "Beitrittserklärung"
zu dem Fonds. Darin verpflichtete sie sich zum Beitritt und bot einem Rechts-
anwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzah-
lenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst gesonderter Vollmacht an.
Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-
schäftsführer W. Gr.
gegründet worden. Gesellschaftszweck war
der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des
Grundstücks S. Straße 3 und 5
in D.. Die Einlage der Beklagten
sollte 50.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-
rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichnete
die Beklagte ebenfalls am 31. Januar 1992 einen Darlehensantrag. Danach
sollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der Kredit
sollte durch eine Lebensversicherung getilgt werden.
Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines
Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem
Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH
für die Dauer
von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do.
GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde
mangels Masse abgelehnt. Der
Initiator des Fonds, W. Gr., wur-
de 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des
Fonds 11,
rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH
ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der
Dom. GmbH, einen Teil der
in dem Fondsprospekt
für den Erwerb
und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich
etwa 4,4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insge-
samt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. DM weniger als
die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte die Beklag-
te mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 1996 gegenüber der Klägerin die An-
fechtung des Kreditvertrages wegen arglistiger Täuschung. Mit Schreiben vom
15. Juli 2000 kündigte sie ihre Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft. Unter
dem 10. Oktober 2001 widerrief sie ihre Beitrittserklärung zu dem Fonds nach
dem Haustürwiderrufsgesetz.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-
schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen
58.835,05 DM. Die Beklagte hat widerklagend Rückgewähr der an die Klägerin
gezahlten Zinsen von 7.581,64 DM und Rückabtretung ihrer zur Sicherheit an
die Klägerin abgetretenen Lebensversicherung verlangt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-
wiesen. Das Oberlandesgericht hat auch die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage im
Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Be-
klagten eine Einwendung zusteht, die sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch
der Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten kann mit der Folge,
daß sie dem Zahlungsverlangen der Klägerin nicht nachzukommen braucht.
1. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02,
ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP
2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, sowie BGH, Urt. v.
23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschieden hat,
finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-
sellschaft entgegen der Auffassung der Revision gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG
die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach
seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers
einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt der
Beklagten zur Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene
Darlehensvertrag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9
Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des
Senats gegeben, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Ver-
triebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP
2003, 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398
und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat
ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermitt-
lungsunternehmen zur Verfügung gestellt.
2. Die Beklagte kann sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fonds-
mitgliedschaft oder den Widerruf ihrer Beitrittserklärung ankäme, der Klägerin
gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß
ihr gegen
die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und W.
Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Ver-
schuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994
- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).
a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 in den Sachen
II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406,
entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft ge-
täuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteili-
gung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegen-
halten, sondern darüber hinaus dem Finanzierungsinstitut alle Ansprüche ent-
gegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesell-
schafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundge-
schäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach
den
Feststellungen
des
Berufungsgerichts
ist W. Gr.
wegen
Kapitalanlagebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen
Fonds 11, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurtei-
lung zu Unrecht erfolgt sein oder gerade die Beklagte nicht zu den Betrugsop-
fern gehört haben könnte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-
den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,
als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-
tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v.
14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,
1402, 1406).
Danach hat die Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die sie
der Klägerin bereits zur Sicherung abgetreten und mit der Anfechtung des Dar-
lehensvertrages wegen Täuschung am 30. Oktober 1996 zur Verfügung gestellt
hatte, sowie
in entsprechender Anwendung von § 255 BGB
ihre
Schadensersatzansprüche
gegen
die Do. GmbH
und W. Gr.
zu
überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder
geflossen ist, braucht sie der Klägerin dagegen nicht zurückzuzahlen.
II. Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als zu-
treffend. Die Revision der Klägerin unterliegt der Zurückweisung, ohne daß es
auf die von den Parteien diskutierten weiteren Rechtsfragen ankommt.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Münke
Strohn