BGH Urteil vom 27.09.2004 – II ZR 390/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 27. September 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 18. Juli 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der
17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 2001 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsver-
fahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin,
die
zeitweise
als A. AG
firmierte,
streitet
mit den Beklagten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem
Darlehensvertrag, mit
dem
diese
ihren
Beitritt
zur G.-GbR,
S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. 11 [im folgenden: Fonds (-gesellschaft)]
finanzierten.
Die Beklagten unterzeichneten am 10. Februar 1992 eine "Beitrittserklä-
rung" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und boten einem
Rechtsanwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der ein-
zuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst gesonderter Voll-
macht an.
Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-
schäftsführer W. Gr.
gegründet worden. Gesellschaftszweck war
der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des
Grundstücks S. Straße 3 und 5
in D.. Die Einlage der Beklagten
sollte 50.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-
rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichne-
ten die Beklagten ebenfalls am 10. Februar 1992 einen Darlehensantrag, des-
sen Datum im Zuge der Beglaubigung der Unterschriften der Beklagten auf den
6. März 1992 geändert wurde. Danach sollte die Darlehensvaluta an den Treu-
händer ausgezahlt werden. Der Kredit sollte durch eine Lebensversicherung der
Beklagten zu 2 getilgt werden.
Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines
Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem
Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH
für die Dauer
von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do.
GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde
mangels Masse abgelehnt. Der
Initiator des Fonds, W. Gr., wur-
de 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des
Fonds 11,
rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH
ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der
Dom. GmbH, einen Teil der
in dem Fondsprospekt
für den Erwerb
und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich
etwa 4,4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insge-
samt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. DM weniger als
die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die Be-
klagten mit Anwaltsschreiben vom 28. Oktober 1996 gegenüber der Klägerin
die Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen
"falscher Beitrittswerbung" kündigten sie unter dem 30. Juni 2000 ihre Mitglied-
schaft in der Fondsgesellschaft.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-
schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen
58.848,73 DM. Die Beklagten haben widerklagend Rückgewähr der an die Klä-
gerin gezahlten Zinsen von 9.026,08 DM, die Beklagte zu 2 außerdem Rückab-
tretung ihrer zur Sicherheit an die Klägerin abgetretenen Lebensversicherung
verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage hinsicht-
lich der Rückabtretung der Lebensversicherung stattgegeben. Das Oberlandes-
gericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage auch hinsichtlich des
Rückabtretungsanspruchs der Beklagten zu 2 abgewiesen. Mit ihrer vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-
sten, die Beklagte zu 2 hat Anspruch auf Rückabtretung ihrer Lebensversiche-
rung. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner hier an-
zuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung.
1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt der
Beklagten zur Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene
Darlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4
VerbrKrG darstellen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt
zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Vor-
aussetzungen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und
die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli
2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni
in den Sachen
II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und
II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre
Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-
unternehmen zur Verfügung gestellt.
2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere
daran, daß den Beklagten gegen die Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren
keine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten.
Die Beklagten können sich, ohne daß es auf die Kündigung ihres Fonds-
beitritts und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspä-
tung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.; we-
gen des Verwirkungseinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP
2004, 1407, 1408 f.) ankäme, der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3
VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter
des
Fonds,
die
Do. GmbH
und W. Gr.,
Schadensersatzan-
sprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-
stehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).
a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP
2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat,
kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei
Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die
daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber
hinaus dem Finanzierungsinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen
die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil
diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer -
Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts
ist W. Gr. wegen
Kapitalanlagebetrugs,
u.a.
im
Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 11, rechtskräftig verurteilt wor-
den. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein oder ge-
rade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht
vorgetragen oder sonst ersichtlich.
b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-
den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,
als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-
tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v.
14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,
1402, 1406).
Danach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die
sie ihr bereits zur Sicherheit abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom 28. Ok-
tober 1996 zur Verfügung gestellt hatten, sowie in entsprechender Anwendung
von § 255 BGB
ihre Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH
und W. Gr. zu überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht an sie,
sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Klägerin nicht zu-
rückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9
Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003,
1592, 1595) kann die Beklagte zu 2 Rückabtretung ihrer Lebensversicherung
verlangen.
3. Damit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der
Klage und gegen ihre Verurteilung zur Rückabtretung der Lebensversicherung
als unbegründet, ohne daß es auf die von den Parteien weiter diskutierten
Rechtsfragen noch ankommt. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kom-
men, kann der Senat abschließend entscheiden.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Münke
Strohn