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BGH Urteil vom 27.09.2004 – II ZR 390/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 27. September 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 18. Juli 2002 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der

17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 2001 wird zu-

rückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsver-

fahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin,

die

zeitweise

als A. AG

firmierte,

streitet

mit den Beklagten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem

Darlehensvertrag, mit

dem

diese

ihren

Beitritt

zur G.-GbR,

S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. 11 [im folgenden: Fonds (-gesellschaft)]

finanzierten.

Die Beklagten unterzeichneten am 10. Februar 1992 eine "Beitrittserklä-

rung" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und boten einem

Rechtsanwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der ein-

zuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst gesonderter Voll-

macht an.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-

schäftsführer W. Gr.

gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des

Grundstücks S. Straße 3 und 5

in D.. Die Einlage der Beklagten

sollte 50.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-

rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichne-

ten die Beklagten ebenfalls am 10. Februar 1992 einen Darlehensantrag, des-

sen Datum im Zuge der Beglaubigung der Unterschriften der Beklagten auf den

6. März 1992 geändert wurde. Danach sollte die Darlehensvaluta an den Treu-

händer ausgezahlt werden. Der Kredit sollte durch eine Lebensversicherung der

Beklagten zu 2 getilgt werden.

Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines

Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem

Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH

für die Dauer

von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do.

GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde

mangels Masse abgelehnt. Der

Initiator des Fonds, W. Gr., wur-

de 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des

Fonds 11,

rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH

ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der

Dom. GmbH, einen Teil der

in dem Fondsprospekt

für den Erwerb

und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich

etwa 4,4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insge-

samt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. DM weniger als

die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.

Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die Be-

klagten mit Anwaltsschreiben vom 28. Oktober 1996 gegenüber der Klägerin

die Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen

"falscher Beitrittswerbung" kündigten sie unter dem 30. Juni 2000 ihre Mitglied-

schaft in der Fondsgesellschaft.

Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-

schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen

58.848,73 DM. Die Beklagten haben widerklagend Rückgewähr der an die Klä-

gerin gezahlten Zinsen von 9.026,08 DM, die Beklagte zu 2 außerdem Rückab-

tretung ihrer zur Sicherheit an die Klägerin abgetretenen Lebensversicherung

verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage hinsicht-

lich der Rückabtretung der Lebensversicherung stattgegeben. Das Oberlandes-

gericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage auch hinsichtlich des

Rückabtretungsanspruchs der Beklagten zu 2 abgewiesen. Mit ihrer vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung

des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-

sten, die Beklagte zu 2 hat Anspruch auf Rückabtretung ihrer Lebensversiche-

rung. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner hier an-

zuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung.

1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt der

Beklagten zur Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene

Darlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4

VerbrKrG darstellen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt

zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Vor-

aussetzungen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und

die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli

2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni

2004

in den Sachen

II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und

II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre

Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-

unternehmen zur Verfügung gestellt.

2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere

daran, daß den Beklagten gegen die Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren

keine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten.

Die Beklagten können sich, ohne daß es auf die Kündigung ihres Fonds-

beitritts und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspä-

tung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.; we-

gen des Verwirkungseinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP

2004, 1407, 1408 f.) ankäme, der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3

VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter

des

Fonds,

die

Do. GmbH

und W. Gr.,

Schadensersatzan-

sprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-

stehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).

a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat,

kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei

Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die

daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber

hinaus dem Finanzierungsinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen

die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil

diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer -

Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts

ist W. Gr. wegen

Kapitalanlagebetrugs,

u.a.

im

Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 11, rechtskräftig verurteilt wor-

den. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein oder ge-

rade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht

vorgetragen oder sonst ersichtlich.

b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-

den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,

als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-

tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v.

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1406).

Danach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die

sie ihr bereits zur Sicherheit abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom 28. Ok-

tober 1996 zur Verfügung gestellt hatten, sowie in entsprechender Anwendung

ihre Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH

und W. Gr. zu überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht an sie,

sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Klägerin nicht zu-

rückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9

Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003,

1592, 1595) kann die Beklagte zu 2 Rückabtretung ihrer Lebensversicherung

verlangen.

3. Damit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der

Klage und gegen ihre Verurteilung zur Rückabtretung der Lebensversicherung

als unbegründet, ohne daß es auf die von den Parteien weiter diskutierten

Rechtsfragen noch ankommt. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kom-

men, kann der Senat abschließend entscheiden.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke

Strohn