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BGH Urteil vom 14.06.2004 – II ZR 374/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangstellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VerbrKrG § 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung

a) Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und der zur Finanzie-

rung dieses Beitritts abgeschlossene Kreditvertrag bilden jedenfalls dann ein

verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, wenn sich der Fonds und die

Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.

b) Wenn der Anleger bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die

daraus gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung

Verantwortlichen folgenden Schadensersatzansprüche auch der Bank ent-

gegensetzen. Er schuldet daher nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta,

sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil einschließlich seiner Scha-

densersatzansprüche zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die gelei-

steten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse und

Steuervorteile zurückzuzahlen.

c) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung

an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich

gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.

BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 374/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Darmstadt

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung

vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats

in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

15. November 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte unterzeichnete am 11. August 1992 ein mit "Eintritts-

antrag" überschriebenes Formular, in dem sie sich bereit erklärte, mit

drei Einlagen von zusammen 91.950,00 DM der G. GbR S., Fonds (im

folgenden: Fonds) beizutreten. Der Fonds war gegründet worden von der W.

GmbH S. (im

folgenden: W.) und

ihrem Geschäftsführer N.. Gesell-

schaftszweck war der Erwerb, die Bebauung und die wirtschaftliche Nutzung

verschiedener Grundstücke in S.. Mit dem Vertrieb der Fondsanteile war

u.a. die D. GmbH beauftragt. Eine Mitarbeiterin dieses Unternehmens hat-

te der Beklagten den "Eintrittsantrag" vorgelegt, nachdem bereits zuvor ein Pro-

spekt des Fonds übergeben worden war.

Die Einlage der Beklagten sollte in vollem Umfang durch ein Darlehen

mit Tilgung durch eine Lebensversicherung finanziert werden. Die Zinsen soll-

ten im wesentlichen aus den Erträgnissen des Fonds aufgebracht werden.

Dementsprechend unterzeichnete die Beklagte ebenfalls am 11. August 1992

ein ihr von der Mitarbeiterin der D. GmbH vorgelegtes und an die Rechts-

vorgängerin der klagenden Bank, die R.bank Si. eG

(im

folgen-

den einheitlich: Klägerin), gerichtetes Angebot auf Abschluß eines Darlehens-

vertrags über insgesamt 116.744,40 DM. Die Darlehensvaluta abzüglich eines

Disagios und einer Bearbeitungsgebühr wurde von der Klägerin über einen

Treuhänder an den Fonds ausgezahlt.

In der Folgezeit blieben die Mieteinnahmen des Fonds deutlich hinter

den in dem Prospekt aufgeführten Zahlen zurück. Der Differenzbetrag wurde

von der W. aufgrund einer von ihr übernommenen Mietgarantie ausgegli-

chen. Nur aufgrund dieser Zahlungen konnten die Zinsen für das Darlehen zu-

nächst im wesentlichen aus den Mitteln des Fonds aufgebracht werden. Am

31. Oktober 1997 fiel die W. in Konkurs. Seit diesem Zeitpunkt zahlte die Be-

klagte die Zinsraten aus eigenen Mitteln. Ab dem 1. September 1998 stellte sie

ihre Zahlungen ein, weil sie sich über die Rentabilität des Fonds getäuscht fühl-

te.

Mit der Klage verlangt die Klägerin nach Kündigung des Darlehensver-

trags Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta

in Höhe von

109.024,30 DM. Die Beklagte verlangt widerklagend Rückzahlung der an die

Klägerin gezahlten Zinsen in Höhe von 40.493,63 DM und Rückübertragung der

gewährten Sicherheiten Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Anteile an dem

Fonds, ferner die Feststellung, daß sie nicht verpflichtet sei, aus dem Darle-

hensvertrag weitere Leistungen an die Klägerin zu erbringen.

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage

abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte zu

dem Fondsbeitritt durch eine arglistige Täuschung des Fondsinitiators

N.

oder

der

von

ihm

eingeschalteten Vertriebshelfer

bestimmt

worden ist, und hat gemeint, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG

(§§ 358 f. BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) sei schon

deshalb nicht möglich, weil diese Vorschrift auf Kredite zur Finanzierung einer

Beteiligung an einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

betriebenen geschlossenen Immobilienfonds nicht anwendbar sei. Das ist unzu-

treffend.

2. Wie der Senat bereits in seinem nach dem Erlaß der angefochtenen

Entscheidung ergangenen Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, NJW 2003,

2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso in den Entscheidungen vom heu-

tigen Tage in den Parallelsachen II ZR 393/02 und II ZR 395/01) entschieden

hat, erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das diesen Beitritt

finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Ge-

schäfts gemäß § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, wenn sich - wie hier - die Fondsgesell-

schaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Wird der Anle-

ger bei dem Beitritt über die Bedingungen der Fondsanlage getäuscht, kann er

seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche

auch der Bank entgegenhalten. Das Kündigungsrecht kann auch dadurch aus-

geübt werden, daß der Anleger der Bank mitteilt, er sei durch Täuschung zu

dem Fondsbeitritt veranlaßt worden, und ihr die Übernahme seines Gesell-

schaftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003,

2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1595; anders noch BGH, Urt. v. 27. Juni 2000

- XI ZR 174/99, NJW 2000, 3558, 3560 = ZIP 2000, 1430). Darüber hinaus

kann der Anleger der Bank aber auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er

gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds und die Initiatoren, maßgebli-

chen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und sonst für den Anlagepro-

spekt Verantwortlichen hat. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß im Verhältnis zu

der den Gesellschaftsbeitritt finanzierenden Bank die Prospektverantwortlichen

und Gründungsgesellschafter als Geschäftspartner auftreten. Nur mit ihnen

oder dem von ihnen beauftragten Vertriebsunternehmen hat die Bank im Vor-

feld der Anlegerwerbung zu tun, nicht dagegen mit der Gesellschaft oder den

übrigen - ebenfalls getäuschten - Anlagegesellschaftern. Nur den Prospektver-

antwortlichen und Gründungsgesellschaftern bzw. dem Vertriebsunternehmen

überläßt die Bank auch die Anbahnung der Darlehensverträge, die dann mit

den einzelnen Anlegern geschlossen werden. Das rechtfertigt es, die Prospekt-

verantwortlichen und Gründungsgesellschafter auch im Rahmen des § 9

VerbrKrG als Geschäftspartner anzusehen. Die dem Verbundgeschäft zugrun-

deliegende Dreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank erschöpft sich daher

nicht in den Beziehungen zwischen dem Anleger, der Gesellschaft und der

Bank. Vielmehr sind auch die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesell-

schafter wie ein Verkäufer zu behandeln. Die Ansprüche, die dem Anleger ge-

gen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter zustehen, kann

er daher ebenfalls gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im Verhältnis zu der

Bank geltend machen.

Die gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter

gerichteten Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei

Vertragsschluß und ggf. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sind darauf ge-

richtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und

hätte mit der Bank keinen Darlehensvertrag geschlossen. Im Rahmen des § 9

Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG folgt daraus, daß der Anleger dem Finanzierungsinstitut

nur seine Gesellschaftsbeteiligung einschließlich der aus der Fehlerhaftigkeit

ihres Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche abtreten, ihm aber die Dar-

lehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, nicht

zurückzahlen muß. Zugleich hat er im Wege des sog. Rückforderungsdurch-

griffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003

- II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1595) einen Anspruch

gegen die Bank auf Rückgewähr der von ihm aufgrund des Darlehensvertrags

erbrachten Leistungen.

Danach hat die Beklagte - ausgehend von ihrem für das Revisionsverfah-

ren als wahr zu unterstellenden Sachvortrag - gegen die Klägerin einen umfas-

senden Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie dem Fonds nicht

beigetreten und hätte den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen. Sie schuldet

also nur die - in ihrem Widerklageantrag bereits berücksichtigte - Übertragung

der Fondsanteile und kann umgekehrt diejenigen Zahlungen ersetzt verlangen,

die sie geleistet hat. Eventuell vereinnahmte Gewinnanteile oder sonstige Lei-

stungen des Fonds muß sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen

lassen, ebenso Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche des

Finanzamts gegenüberstehen (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347;

Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753). In entsprechender Anwendung des § 255 BGB

hat sie schließlich die ihr gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungs-

gesellschafter des Fonds zustehenden Schadensersatzansprüche an die Kläge-

rin abzutreten.

3. Diese Rechte der Beklagten sind entgegen der Auffassung der Kläge-

rin auch nicht wegen Zeitablaufs oder Verwirkung ausgeschlossen.

Zwar kann ein Recht zur Kündigung einer Gesellschaftsbeteiligung aus

wichtigem Grund nach Ablauf einer gewissen Zeit ausgeschlossen sein

(Sen.Urt. v. 31. Mai 1965 - II ZR 251/63, WM 1965, 976; v. 11. Juli 1966

- II ZR 215/64, NJW 1966, 2160, 2161). Die Voraussetzungen dafür sind hier

aber nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob diese Frist abgelaufen war, als

die Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2000 ihre Gesellschaftsbeteili-

gung gegenüber dem Geschäftsführer des Fonds gekündigt hat. Entscheidend

ist nämlich, wann sie gegenüber der Klägerin ihre Zahlungen eingestellt und die

Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile angeboten hat. Denn das ersetzte im

Verhältnis zu der Klägerin die Kündigung gegenüber der Gesellschaft (vgl.

Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1764 = ZIP 2003,

1592, 1595). Die Zahlungsverweigerung wegen Täuschung über die Bedingun-

gen des Fonds, verbunden mit dem Angebot zur Übertragung der Fondsbeteili-

gungen, erfolgte aber schon mit Schreiben vom 25. August 1998, mithin weni-

ger als ein Jahr nach dem Konkurs der W.. Daß zu diesem Zeitpunkt das

Kündigungsrecht wegen Zeitablaufs entfallen sein könnte, ist nicht anzuneh-

men. Erst recht waren zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Verwir-

kung nicht erfüllt.

4. Die Klage ist somit nach dem Sachvortrag der Beklagten unbegründet,

ohne daß es auf die ebenfalls streitige Frage ankommt, ob die Klägerin eine

eigene Aufklärungspflicht verletzt hat und deshalb nach den Grundsätzen des

Verschuldens bei Vertragsschluß auf Schadensersatz haftet (s. dazu das Se-

natsurteil vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 393/02). Im Rahmen

der erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht aufzuklären, ob die Beklag-

te tatsächlich durch falsche Angaben in dem Prospekt getäuscht und dadurch

zu dem Fondsbeitritt bestimmt worden ist. Hinsichtlich der Widerklage ist noch

aufzuklären, ob und ggf. in welchem Umfang die Darlehenszinsen in der von

der Beklagten geltend gemachten Höhe von 40.493,63 DM nicht aus ihrer

Fondsbeteiligung, sondern aus ihrem sonstigen Vermögen aufgebracht worden

und damit von der Klägerin zu ersetzen sind. Dabei kann auch geklärt werden,

ob den Steuervorteilen der Beklagten, wie sie aus den von ihr vorgelegten

Steuerbescheiden ersichtlich sind, keine Nachzahlungsansprüche des Finanz-

amts gegenüberstehen, so daß diese Steuervorteile im Rahmen des Vorteils-

ausgleichs zu berücksichtigen sind.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein