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BGH Urteil vom 27.09.2004 – II ZR 391/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 27. September 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 12. September 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, streitet mit den Beklagten

um die wechselseitigen Ansprüche aus einem Darlehensvertrag, mit dem diese

ihren Beitritt zur G.-GbR, S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. 11 [im folgenden:

Fonds (-gesellschaft)] finanzierten.

Die Beklagten unterzeichneten am 6. Dezember 1991 eine "Beitrittserklä-

rung" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und boten einem

Rechtsanwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der ein-

zuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst gesonderter Voll-

macht an.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-

schäftsführer W. Gr.

gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des

Grundstücks S. Straße 3 und 5

in D.. Die Einlage der Beklagten

sollte 50.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-

rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichne-

ten die Beklagten ebenfalls am 6. Dezember 1991 einen Darlehensantrag. Da-

nach sollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der

Kredit sollte durch eine Lebensversicherung der Beklagten zu 2 getilgt werden.

Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines

Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem

Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH

für die Dauer

von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do.

GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde

mangels Masse abgelehnt. Der

Initiator des Fonds, W. Gr., wur-

de 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des

Fonds 11,

rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH

ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der

Dom. GmbH, einen Teil der

in dem Fondsprospekt

für den Erwerb

und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich

etwa 4,4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insge-

samt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. DM weniger als

die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.

Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die Be-

klagten mit Anwaltsschreiben vom 1. November 1996 gegenüber der Klägerin

die Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen

"falscher Beitrittswerbung" kündigten sie am 4. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in

der Fondsgesellschaft.

Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-

schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen

58.835,05 DM, sowie Verzugszinsen von 15.180,67 DM. Die Beklagten fordern

widerklagend Rückgewähr der an die Klägerin gezahlten Zinsen von

6.206,64 DM, die Beklagte zu 2 außerdem die Rückabtretung ihrer zur Sicher-

heit an die Klägerin abgetretenen Lebensversicherung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-

geben. Das Oberlandesgericht hat umgekehrt der Klage stattgegeben und die

Widerklage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

wollen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils errei-

chen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-

sten und haben ihrerseits gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer be-

reits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4

VerbrKrG in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 gelten-

den Fassung.

1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt zu

einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft

grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG

sein können. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt zu einer

Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzun-

gen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank

derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003

- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni

2004

in den Sachen

II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und

II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre

Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-

unternehmen zur Verfügung gestellt.

2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere

daran, daß den Beklagten gegen die Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren

keine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten.

Die Beklagten können, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmit-

gliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Ver-

spätung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.;

wegen des Verwirkungseinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02,

ZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3

VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des

Fonds,

die

Do. GmbH

und W. Gr.,

Schadensersatzansprüche

u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen

(vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).

a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 in den Sachen

II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406,

entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft ge-

täuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteili-

gung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegen-

halten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegenset-

zen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter

des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts

Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Fest-

stellungen

des Berufungsgerichts

ist W. Gr. wegen Kapitalanla-

gebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 11, rechts-

kräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht

erfolgt sein oder gerade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben

könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-

den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,

als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-

tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v.

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1406).

Danach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und

in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche

gegen die Do. GmbH und W. Gr. abzutreten. Die Darlehensvaluta,

die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der

Klägerin nicht zurückzuzahlen. Sie können

im Wege des Rückfor-

derungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt v.

21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der von ihnen

auf Grund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen ver-

langen, soweit sie aus eigenem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des

Fonds stammten. Die Beklagte zu 2 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung

der Rechte aus ihrer Lebensversicherung.

II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, sondern muß die

Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Das Berufungsgericht hat

- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob und in welchem

Umfang sich die Beklagten auf ihren Rückzahlungsanspruch Steuervorteile, die

sie nach dem Vortrag der Klägerin über die von ihnen bereits berücksichtigten

2.750,00 DM hinaus auf Grund der Fondsbeteiligung erlangt haben, im Wege

des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müssen, weil ihnen keine Nachzah-

lungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni

2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402,

1407).

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke

Strohn