BGH Urteil vom 27.09.2004 – II ZR 391/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 27. September 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 12. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, streitet mit den Beklagten
um die wechselseitigen Ansprüche aus einem Darlehensvertrag, mit dem diese
ihren Beitritt zur G.-GbR, S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. 11 [im folgenden:
Fonds (-gesellschaft)] finanzierten.
Die Beklagten unterzeichneten am 6. Dezember 1991 eine "Beitrittserklä-
rung" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und boten einem
Rechtsanwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der ein-
zuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst gesonderter Voll-
macht an.
Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-
schäftsführer W. Gr.
gegründet worden. Gesellschaftszweck war
der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des
Grundstücks S. Straße 3 und 5
in D.. Die Einlage der Beklagten
sollte 50.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-
rin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichne-
ten die Beklagten ebenfalls am 6. Dezember 1991 einen Darlehensantrag. Da-
nach sollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der
Kredit sollte durch eine Lebensversicherung der Beklagten zu 2 getilgt werden.
Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines
Agios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem
Fondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH
für die Dauer
von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do.
GmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde
mangels Masse abgelehnt. Der
Initiator des Fonds, W. Gr., wur-
de 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des
Fonds 11,
rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH
ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der
Dom. GmbH, einen Teil der
in dem Fondsprospekt
für den Erwerb
und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich
etwa 4,4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insge-
samt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. DM weniger als
die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
Nachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die Be-
klagten mit Anwaltsschreiben vom 1. November 1996 gegenüber der Klägerin
die Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen
"falscher Beitrittswerbung" kündigten sie am 4. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in
der Fondsgesellschaft.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-
schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen
58.835,05 DM, sowie Verzugszinsen von 15.180,67 DM. Die Beklagten fordern
widerklagend Rückgewähr der an die Klägerin gezahlten Zinsen von
6.206,64 DM, die Beklagte zu 2 außerdem die Rückabtretung ihrer zur Sicher-
heit an die Klägerin abgetretenen Lebensversicherung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-
geben. Das Oberlandesgericht hat umgekehrt der Klage stattgegeben und die
Widerklage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
wollen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils errei-
chen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-
sten und haben ihrerseits gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer be-
reits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 gelten-
den Fassung.
1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt zu
einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft
grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG
sein können. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt zu einer
Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzun-
gen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank
derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003
- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni
in den Sachen
II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und
II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre
Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-
unternehmen zur Verfügung gestellt.
2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere
daran, daß den Beklagten gegen die Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren
keine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten.
Die Beklagten können, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmit-
gliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Ver-
spätung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.;
wegen des Verwirkungseinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02,
ZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3
VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des
Fonds,
die
Do. GmbH
und W. Gr.,
Schadensersatzansprüche
u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen
(vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).
a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 in den Sachen
II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406,
entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft ge-
täuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteili-
gung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegen-
halten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegenset-
zen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter
des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts
Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Fest-
stellungen
des Berufungsgerichts
ist W. Gr. wegen Kapitalanla-
gebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 11, rechts-
kräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht
erfolgt sein oder gerade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben
könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-
den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,
als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-
tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v.
14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,
1402, 1406).
Danach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und
in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche
gegen die Do. GmbH und W. Gr. abzutreten. Die Darlehensvaluta,
die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der
Klägerin nicht zurückzuzahlen. Sie können
im Wege des Rückfor-
derungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt v.
21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der von ihnen
auf Grund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen ver-
langen, soweit sie aus eigenem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des
Fonds stammten. Die Beklagte zu 2 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung
der Rechte aus ihrer Lebensversicherung.
II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, sondern muß die
Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Das Berufungsgericht hat
- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob und in welchem
Umfang sich die Beklagten auf ihren Rückzahlungsanspruch Steuervorteile, die
sie nach dem Vortrag der Klägerin über die von ihnen bereits berücksichtigten
2.750,00 DM hinaus auf Grund der Fondsbeteiligung erlangt haben, im Wege
des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müssen, weil ihnen keine Nachzah-
lungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni
2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402,
1407).
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Münke
Strohn