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BGH Beschluss vom 08.05.2007 – VI ZB 80/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

VI ZB 80/06

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 519 Abs. 1

Zum Beweis des rechtzeitigen Eingangs mit Einwurf der Berufungsschrift in den

Nachtbriefkasten durch den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers.

BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06 - LG Dresden

AG Pirna

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der

4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 7. November 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 786,41 €

Gründe:

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller

Schäden nach einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2005 in Anspruch. Das Amts-

gericht P. hat die Klage zum Teil abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozess-

bevollmächtigten des Klägers am 30. August 2006 zugestellt worden. Mit

Schriftsatz vom 29. September 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Der

Schriftsatz ist beim Berufungsgericht ausweislich des Eingangsstempels am

3. Oktober 2006 eingegangen. Mit Verfügung des Vorsitzenden der

4. Zivilkammer des Landgerichts D. vom 5. Oktober 2006 wurde der Klä-

ger darauf hingewiesen, "dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da … die

Berufungsfrist nicht eingehalten sein dürfte".

2

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 beantragte der Kläger Wiederein-

setzung in den vorigen Stand und legte dar, der Prozessbevollmächtigte des

Klägers habe sich in Kenntnis der am 2. Oktober 2006 ablaufenden Frist per-

sönlich zum Landgericht D. begeben und die Berufungsschrift zusammen

mit einem anderen Schriftsatz am 2. Oktober 2006 zwischen 13.00 und

14.00 Uhr in den Nachtbriefkasten gesteckt. Auch auf dem anderen Schriftsatz

sei als Eingangsstempel der 3. Oktober 2006 vermerkt worden. Voraussetzung

für eine Wiedereinsetzung sei die Versäumung einer Frist. Der Unterzeichner

des Schriftsatzes trage ausdrücklich vor, dass keine Frist versäumt worden sei.

Ob für eine Wiedereinsetzung Raum bleibe, möge das Gericht entscheiden. Der

Unterzeichner sei sich sicher, die Schriftsätze bereits am 2. Oktober 2006 in

den Briefkasten des Landgerichts gesteckt und am 3. Oktober 2006, einem Fei-

ertag, keine Post zum Landgericht gebracht zu haben. Er sei ohne weiteres be-

reit, dies gemäß § 236 Abs. 2 ZPO an Eides statt zu versichern.

3

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 ordnete der Vorsitzende des Beru-

fungsgerichts eine Anfrage bei der Poststelle an, ob am 2. bzw. 3. Oktober

2006 Probleme technischer Art beim Nachtbriefkasten bekannt seien. Nach Mit-

teilung der Poststelle (Herr H.) - so ein weiterer Vermerk in der Akte - seien an

diesen Tagen keine Probleme aufgetreten. Eine Mitteilung der Nachfrage und

ihrer Beantwortung an den Kläger erfolgte nicht.

4

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006, per Fax am selben Tag beim

Landgericht eingegangen, beantragte der Kläger Verlängerung der Berufungs-

begründungsfrist bis 20. November 2006 und bat, zunächst über den Wieder-

einsetzungsantrag zu entscheiden. Die Fristverlängerung hat der Vorsitzende

des Berufungsgerichts antragsgemäß am 26. Oktober 2006 gewährt.

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Die Beklagten sind dem Antrag auf Wiedereinsetzung entgegengetreten.

Der Schriftsatz des Klägers vom 12. Oktober 2006 enthalte keine Beweisange-

bote. Die bloße Behauptung rechtzeitigen Eingangs genüge nicht. Die Rechtzei-

tigkeit müsse vielmehr zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen

werden.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. November 2006 hat das

Landgericht die Berufung des Klägers und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig

verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ausweislich des

Posteingangsstempels sei die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist am

3. Oktober 2006 eingegangen. Der Eingangsstempel entfalte nach § 418 ZPO

Beweiskraft. Der Gegenbeweis sei mit der Behauptung des Einwurfs am

2. Oktober 2006 nicht angetreten. Eine Nachfrage habe im Übrigen ergeben,

dass es am 2./3. Oktober 2006 zu keinen technischen Problemen gekommen

sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unzulässig, weil nur die Einhaltung der

Frist behauptet werde.

7

Mit seiner Rechtsbeschwerde vom 30. November 2006 begehrt der Klä-

ger, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II.

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11

Der angefochtene Beschluss hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde

nicht stand.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2

Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG

NJW-RR 2002, 1004).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung als

unzulässig verwerfen, der Kläger habe nicht unter Beweis gestellt, dass die Be-

rufungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei. Ausgehend vom Vorbrin-

gen des Klägers hat der Einwurf der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten

am 2. Oktober 2006 die Berufungsfrist gewahrt (§ 517 ZPO). Mit diesem Vor-

trag setzt sich das Berufungsgericht nicht in der erforderlichen Weise auseinan-

der.

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a) Richtig ist zwar, dass der Eingangsstempel des Landgerichts gemäß

§ 418 Abs. 1 ZPO Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs eines Schriftsatzes

bei Gericht erbringt. Nach § 418 Abs. 2 ZPO ist jedoch ein Beweis der Unrich-

tigkeit der darin bezeugten Tatsachen - zur vollen Überzeugung des Gerichts -

zulässig. Allein die kaum jemals völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein

Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht funktioniert oder bei der Ab-

stempelung Fehler unterlaufen, reicht zur Führung dieses Beweises jedoch

nicht aus. Andererseits dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei an

den Gegenbeweis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom

7. Oktober 1992 - XII ZB 100/92 - BGHR-ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2 Fristablauf 1;

Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04 - NJW-RR 2005, 75; Beschluss vom

15. September 2005 - III ZB 81/04 - VersR 2005, 1750, 1751; Urteil vom

2. November 2006 - III ZR 10/06 - NJW 2007, 603). Da der Außenstehende in

der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbrief-

kastens sowie das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhalts-

punkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die

insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom

14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04 - aaO). Dem entspricht es nur zum Teil, dass

das Berufungsgericht eine formlose dienstliche Äußerung lediglich mittelbar

eingeholt hat, nicht aber die für die Leerung des Nachtbriefkastens zuständigen

Personen selbst näher zur Bearbeitung der Post vor und nach Feiertagen im

Einzelnen befragt hat. Das wird es nachzuholen haben. Dabei wird zu beachten

sein, dass - wie bei jeder Beweisaufnahme - den Parteien des Rechtsstreits

Gelegenheit zur Kenntnisnahme und zur eigenen Würdigung zu geben ist (vgl.

§§ 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1, 358 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG).

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Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass der Kläger bei Möglichkeit

einer Stellungnahme zu der Auskunft der Poststelle seinerseits zum Beweis für

seine Darstellung die Vernehmung seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsan-

walt D., als Zeugen angeboten hätte.

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b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet im Übrigen das Gericht, die Ausfüh-

rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu

ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht

sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei

von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme

und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem

Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der ZPO die Be-

rücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfG NJW-RR 2001, 1006,

1007). Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht Art. 103 Abs.1 GG

verletzt.

15

Der Kläger hatte im Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 vorgetragen, dass

die Berufungsschrift rechtzeitig durch Einwurf in den Briefkasten des Landge-

richts bei dem Berufungsgericht eingegangen sei; in diesem Schriftsatz hatte

der Prozessbevollmächtigte des Klägers zudem seine Bereitschaft erklärt, sei-

nen Vortrag zur Fristwahrung an Eides Statt zu versichern. Ein solches Ange-

bot, eine eidesstattliche Versicherung des Anwalts beizubringen, hätte das Be-

rufungsgericht unbedenklich als Benennung des Rechtsanwalts als Zeugen

werten können. Zumindest aber hätte es beim Kläger anfragen müssen, ob

Rechtsanwalt D. als Zeuge benannt werde (vgl. Beschluss vom 7. Oktober

1992 - XII ZB 100/92 - aaO).

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Nach § 139 Abs. 2 ZPO hat der Vorsitzende des Prozessgerichts näm-

lich die Parteien auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die in Ansehung

der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. Genügte dem

Berufungsgericht die angekündigte Bereitschaft zur eidesstattlichen Versiche-

rung des Rechtsanwalts D. nicht als Beweisangebot, hätte der Vorsitzende da-

rauf hinwirken müssen, dass Zeugenbeweis angetreten wird (vgl. Senat, Urteil

vom 10. Mai 1994 - VI ZR 306/93 - EzFamR ZPO § 418 Nr. 2; BGH, Beschluss

vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83 - VersR 1984, 442, 443). Der Prozessbe-

vollmächtigte einer Partei kann auch bei Fortdauer seiner Funktion als Zeuge

vernommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1994 - VI ZR 306/93 - Ez-

FamR ZPO § 418 Nr. 2; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 373 Rn. 5).

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Hätte das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht aus § 139 ZPO ge-

nügt, hätte der Kläger nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde den näher be-

zeichneten Zeugen benannt.

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3. Nach allem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache

zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 574

Abs. 4 ZPO).

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Pirna, Entscheidung vom 24.08.2006 - 4 C 3/06 -

LG Dresden, Entscheidung vom 07.11.2006 - 4 S 539/06 -