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BGH Urteile vom 19.10.2004 – VI ZR 291/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Oktober 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September

2003 - 11 U 3/03 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

die auf Unterlassung gerichtete Klage hinsichtlich der Veröffentli-

chung des

in der Zeitschrift DAS NEUE Nr. 8/02 im Rahmen des Artikels

"Uschi Glas Scheidung Warum es für sie kein Zurück mehr

gibt" auf Seite 5 mit der Bildnebenschrift "Eines der verräteri-

schen Fotos, die den Skandal auslösten: B. T. Hand in Hand

mit Anke S. bei einem Spaziergang"

abgedruckten Fotos abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Be-

rufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2002 zurück-

gewiesen.

Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Bildberichterstattung

in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift DAS NEUE.

Die Klägerin unterhält seit 2001 eine Beziehung zu dem damaligen Ehe-

mann der Schauspielerin Uschi Glas, B. T.. In Nr. 8/02 der genannten Zeitschrift

befand sich auf dem Titelblatt ein Foto, das die Klägerin an dem von ihr betrie-

benen Imbißstand am Viktualienmarkt in München zeigt. Darunter befand sich

der Text: "Alles über Rivalin Anke". Der im Inneren des Hefts befindliche Artikel

mit der Überschrift "Uschi Glas Scheidung - Warum es kein Zurück mehr gibt"

wird mit zwei weiteren Fotos der Klägerin bebildert, darunter einem, auf dem sie

Hand in Hand mit B. T. bei einem Spaziergang am Deininger Weiher zu sehen

ist.

Die Klägerin begehrt die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der

beiden genannten Fotos. Die Beklagte hält die Veröffentlichung unter dem Ge-

sichtspunkt der konkludenten Einwilligung und eines überwiegenden Informati-

onsinteresses sowie deswegen für zulässig, weil die Klägerin und B. T. im Ja-

nuar 2003 ihre Beziehung selbst öffentlich gemacht hätten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat

sie auf die Berufung der Beklagten durch das angefochtene Urteil abgewiesen

und die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint eine ausdrückliche und eine konkludente

Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos. Es ist weiter der Ansicht, die Klä-

gerin sei durch ihre Beziehung mit B. T. nicht zu einer Person der Zeitgeschich-

te geworden. Die "Begleiterrechtsprechung" lasse sich auf den Fall nicht über-

tragen. Das öffentliche Interesse an der Klägerin sei erst durch die identifizie-

rende Berichterstattung begründet worden, die das Ziel verfolgt habe, die Klä-

gerin als "Rivalin" von Uschi Glas aufzubauen und das Zerbrechen der Ehe

Glas/T. als öffentliches zeitgeschichtliches Ereignis erst zu konstituieren. Ein

überwiegendes Informationsinteresse an der lediglich der Befriedigung von

Neugier und Sensationslust dienenden Berichterstattung habe nicht bestanden.

Es gehe jedoch nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der sei-

nerzeitigen Veröffentlichung, sondern um die Unterlassung erneuter Veröffentli-

chung. Insoweit fehle die Wiederholungsgefahr. Eine erneute Veröffentlichung

der Fotos stelle keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar.

Durch den gemeinsamen Auftritt der Klägerin mit B. T. bei der Veranstaltung

zur Verleihung des deutschen Videopreises im Januar 2003 und die dabei ab-

gegebenen Erklärungen habe die Klägerin ihre Privat- und Sozialsphäre inso-

weit selbst öffentlich gemacht. Mit dem bisherigen Rechtsschutzanspruch, der

damit begründet worden sei, die Klägerin habe ein Recht auf Anonymität und

trage in keiner Weise dazu bei, daß ihr Privatleben an die Öffentlichkeit gelan-

ge, könne sie nicht mehr durchdringen.

Die Annahme eines überwiegenden Interesses der Beklagten an der

Publikation von Bildern der Klägerin gelte allerdings nicht schrankenlos. Der

Beklagten seien insoweit zeitliche und inhaltliche Grenzen gesetzt. Zeitlich sei-

en derartige Veröffentlichungen nur so lange als rechtmäßig zu bewerten, wie

das Scheitern der Ehe Glas/T. noch als zeitgeschichtlicher Vorgang angesehen

werden müsse, an dem die Öffentlichkeit ein Interesse habe. Nach der inzwi-

schen rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe werde die Bedeutung des Vor-

gangs auch für das öffentliche Informationsinteresse stetig abnehmen, so daß

die Klägerin jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt Veröffentlichungen von Fotogra-

fien, die sie abbilden, hinnehmen müsse. Gegenwärtig müsse allerdings das In-

teresse der Klägerin an der Unterlassung nicht genehmigter Bildveröffentli-

chungen wegen fortbestehender Aktualität des Vorgangs noch für einen be-

grenzten Zeitraum hinter dem Informationsinteresse zurücktreten.

Darüber hinaus müsse die Klägerin auch keineswegs eine Veröffentli-

chung sämtlicher der Presse zugänglich gemachter Fotografien hinnehmen. Es

bestehe kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse an Bildern, die die Klä-

gerin in Bereichen der geschützten Intim- und Privatsphäre zeigten bzw. die aus

früherer Zeit stammten und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem

heutigen Leben als Partnerin von B. T. stünden. Davon ausgehend könne hin-

sichtlich des hier in Frage stehenden Fotos aus der Sozialsphäre der Klägerin

(Viktualienmarkt) ebensowenig von einem berechtigten Interesse an der Unter-

lassung ausgegangen werden wie hinsichtlich des aus der Privatsphäre stam-

menden Fotos (Deininger Weiher), nachdem die Klägerin sich zu ihrer Bezie-

hung bekannt habe.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand.

1. Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht eine Einwilligung

der Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos. Dies nimmt die Revision als ihr

günstig hin. Diese Wertung ist auch nicht zu beanstanden.

2. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts war die von der Be-

klagten vorgenommene Veröffentlichung rechtswidrig.

a) Davon geht im Ergebnis auch die Revision aus. Soweit sie dem Beru-

fungsgericht vorwirft, die Systematik der §§ 22, 23 KUG verkannt und trotz Ver-

neinung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Abwägung nach

§ 23 Abs. 2 KUG vorgenommen zu haben, sind dessen Ausführungen so zu

verstehen, daß eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten

aus den Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen wird, um festzu-

stellen, ob die hier in Frage stehenden Bildnisse dem "Bereiche der Zeitge-

schichte" überhaupt zugeordnet werden können.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt die

Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte unabhän-

gig von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG. Die Vorschrift nimmt nach

der gesetzgeberischen Intention und nach Sinn und Zweck der Regelung auf

das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rück-

sicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung die-

ses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Das weitere dem Grundrechtseinfluß

offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten Interesses" in § 23

Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtli-

cher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr

ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personen-

kreises außer acht gelassen worden sind (BVerfGE 101, 361, 391 f.; BVerfG,

NJW 2001, 1921, 1922 f.). Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte

aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ist mithin schon bei der Zuordnung

zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich, wobei der Beurteilung ein normati-

ver Maßstab zugrunde zu legen ist, der der Pressefreiheit und zugleich dem

Persönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt (BVerfG, NJW 2001, 1921,

1922). Demgemäß verlangt auch der erkennende Senat, daß bereits in diesem

Zusammenhang eine Interessenabwägung hinsichtlich der betroffenen Grund-

rechte

vorzunehmen

ist

(Senatsurteile

vom

12. Dezember

1995

- VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986 = VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004

- VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 und

vom 28. September 2004

- VI ZR 305/03 - zur Veröffentlichung bestimmt, sub II 2 a; vgl. ferner Wen-

zel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl.,

Kap. 8 Rn. 4 ff.).

b) Nicht zu beanstanden ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (NJW 2004,

2647 ff.), daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Ehekrise Glas/T.

wegen des daran bestehenden öffentlichen Interesses als zeitgeschichtlichen

Vorgang ansieht, gleichwohl aber (ausgehend von der hergebrachten Definition

der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte) für die Zeit vor dem öf-

fentlichen Auftreten der Klägerin (hierzu unten 3 c) ein überwiegendes Informa-

tionsinteresse am Privatleben der Klägerin verneint.

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterlassungsklage sei un-

begründet, weil die Klägerin jedenfalls für einen gewissen Zeitraum die Bildbe-

richterstattung über sich im Zusammenhang mit der Ehekrise und nachfolgen-

den Scheidung von Uschi Glas und B. T. dulden müsse, hält revisionsrechtli-

cher Überprüfung nur zum Teil stand.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, eine Verurteilung zur

Unterlassung einer Handlung könne nicht ohne weiteres darauf gestützt wer-

den, daß in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine

solche Verurteilung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn eine erneute

Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem

Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wieder-

holungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004

Abs. 1 Satz 2 BGB), ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs

und damit materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987

- I ZR 79/85 - NJW 1987, 3251, 3253; vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 -

GRUR 1992, 318, 319; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92 - NJW 1994, 2096;

Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1004 Rn. 78; MünchKomm-BGB/Medicus,

4. Aufl., § 1004 Rn. 97; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 1999, § 1004

Rn. 208; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl.,

Kap. 6 Rn. 7; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 12 Rn. 7). Dies ergibt sich aus der

Rechtsnatur des Unterlassungsanspruchs. Auch wer in der Vergangenheit in

seinen Rechten verletzt worden ist, hat keinen Anspruch darauf, daß ein Ver-

halten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig dar-

stellt (so Teplitzky, aaO, Kap. 6 Rn. 4). Davon gehen letztlich auch diejenigen

Stimmen aus, die der Wiederholungsgefahr lediglich prozessuale Bedeutung

beimessen (Nachweise bei MünchKomm-BGB/Medicus, aaO und Teplitzky,

aaO, Rn. 6).

b) Die Ausführungen der Revision dazu, daß ein Wegfall der Wiederho-

lungsgefahr hier nicht bejaht werden könne, berücksichtigen nicht ausreichend,

daß sich das Fehlen der Wiederholungsgefahr aufgrund unterschiedlicher Um-

stände ergeben kann. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

mag der häufigste Grund für die Beseitigung dieser Gefahr sein. Er ist aber kei-

neswegs der einzige. Die Überlegung, daß die Wiederholungsgefahr bei bereits

geschehener Rechtsverletzung vermutet wird und daß an die Widerlegung der

Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft jedenfalls dann nicht

weiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen Ver-

haltens des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr

aufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist.

c) Hier hat das Berufungsgericht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen

des § 23 KUG hinsichtlich künftiger Veröffentlichungen auch noch nach dem

Auftreten der Klägerin bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Vi-

deopreises vorliegen. Diese Frage ist für die in Rede stehenden Fotos 1, deren

Veröffentlichung das Berufungsgericht derzeit gleichermaßen für zulässig hält,

richtigerweise unterschiedlich zu beantworten.

aa) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung darauf, daß sich die

Klägerin durch ihr Auftreten in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet

habe, so daß sie einer dies darstellenden Berichterstattung nicht ihr Recht auf

Privatheit und Anonymität entgegenhalten könne.

Diese Überlegung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. In der Recht-

sprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erkennenden

Senats ist bereits mehrfach betont worden, daß sich niemand auf ein Recht zur

Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffent-

lichkeit preisgibt (BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 f.;

Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 =

NJW 2004, 762 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 = NJW 2004, 766).

Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich

jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat

geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, daß die

Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit

Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muß situations-

übergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfGE 101,

361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023; zur Problematik vgl. Wenzel/von

Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 75; Neben, Triviale Personenberichterstattung

als Rechtsproblem, S. 230 f.; Seitz, NJW 2000, 2167). Dies gilt auch und insbe-

sondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG, die mit ihrem

abgestuften Schutzkonzept einen angemessenen Ausgleich zwischen dem

Schutz der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit

anstreben, gilt also auch, soweit bereits bei der Anwendung des § 23 Abs. 1

Nr. 1 KUG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.

bb) Unter den Umständen des Streitfalls durfte das Berufungsgericht ei-

ne künftige in zeitlicher Nähe zu den Vorgängen stehende erneute Veröffentli-

chung des Fotos, das die Klägerin vor ihrem Imbißstand zeigt, als nach § 23

Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt ansehen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision

nicht konkret beanstandet worden sind, liegt hier ein Fall vor, in dem die Betrof-

fene gerade nicht situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht

hat, ihre Privatsphäre solle nicht Gegenstand der Berichterstattung in der Pres-

se sein. Die Klägerin hat sich danach selbst mit ihrem öffentlichen Auftritt an die

Öffentlichkeit gewandt, ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin

von B. T. auch gegenüber der Boulevardpresse offengelegt und dies sowohl mit

dem von ihr gebilligten Interview ihres Partners als auch mit der Einwilligung in

die von ihr und B. T. dabei angefertigten Fotografien dokumentiert.

Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, unter diesen Um-

ständen dürfe das hier in Frage stehende Foto in dem vom Berufungsgericht

gekennzeichneten Zeitraum trotz seines fehlenden Bezuges zu dem zeitge-

schichtlichen Vorgang veröffentlicht werden, weil es die Klägerin in ihrer Sozial-

sphäre bei Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit zeige, zu der sie sich aus-

weislich ihres Interviews vom 31. Januar 2003 öffentlich bekannt habe, und kei-

nen weitergehenden Gehalt aufweise. Die Verwendung kontextneutraler Foto-

aufnahmen bei der Presseberichterstattung ist nicht zu beanstanden, wenn we-

der die Veröffentlichung des jeweiligen Fotos als solche noch der Zusammen-

hang, in dem es gebracht wird, das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten be-

einträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924 ff.; Senatsurteil vom 9. März

2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863, 864; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO,

Kap. 8 Rn. 26 ff.). Dies ist nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen

des Berufungsgerichts hinsichtlich des fraglichen Fotos der Fall.

cc) Anders verhält es sich hingegen mit dem Foto, das die Klägerin mit

B. T. am Deininger Weiher zeigt. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Ein-

willigung der Klägerin in die Veröffentlichung dieses Fotos hat das Berufungs-

gericht - wie ausgeführt - ohne Rechtsfehler verneint. Seine Auffassung, dieses

Foto dürfe gleichwohl nunmehr veröffentlicht werden, weil es nach dem aus-

drücklichen Bekenntnis der Klägerin zu dieser Beziehung und den in ihrem Ein-

verständnis gefertigten, die Beziehungspartner abbildenden Fotografien keinen

weitergehenden Gehalt aufweise, ist nicht zutreffend. Das Foto zeigt die Kläge-

rin nicht nur in einer erkennbar privaten Situation (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ

131, 332, 337 ff.). Es stammt auch aus einer Zeit, zu der sie ihre Privatsphäre

noch nicht preisgegeben hatte und zu der seine Veröffentlichung mangels eines

berechtigten Informationsinteresses als rechtswidrig anzusehen war.

Eine Veränderung der Umstände kann die Veröffentlichung derartiger

Fotos nur unter besonderen Voraussetzungen rechtfertigen, für die hier nichts

vorgetragen ist. Daß ein Foto geeignet sein kann, einen inzwischen von der ab-

gebildeten Person der Öffentlichkeit preisgegebenen Teil ihres Privatlebens zu

illustrieren, reicht dazu nicht aus. Wer - möglicherweise unter dem tatsächlichen

Druck einer nicht mehr rückgängig zu machenden Berichterstattung - an die Öf-

fentlichkeit tritt, muß nicht hinnehmen, daß die nunmehr im Grundsatz zulässige

Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit zu-

nächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht wer-

den konnten. Insoweit kann ein überwiegendes Informationsinteresse der Öf-

fentlichkeit nicht bejaht werden. Diesem Interesse kann ausreichend dadurch

Rechnung getragen werden, daß zulässig zu veröffentlichendes Bildmaterial

aus neuerer Zeit verwendet wird.

III.

Soweit die Revision begründet ist, kann der Senat selbst entscheiden,

weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentschei-

dung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll