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BGH Urteile vom 19.10.2004 – VI ZR 293/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Oktober 2004 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003

- 11 U 8/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Bildberichterstattung

in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift FREIZEIT REVUE.

Die Klägerin unterhält seit 2001 eine Beziehung zu dem damaligen Ehe-

mann der Schauspielerin Uschi Glas, B. T.. In Nr. 13/02 der genannten Zeit-

schrift veröffentlichte die Beklagte einen Artikel unter der Überschrift "Das wah-

re Drama hinter den Kulissen", in dem über die Trennung Glas/T. berichtet wird.

Dazu ist ein Portraitfoto der Klägerin veröffentlicht mit der Bildunterschrift: "Die

neue Frau an der Seite von B. T.: Anke S...".

Die Klägerin begehrt die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des

Fotos. Die Beklagte hält die Veröffentlichung unter dem Gesichtspunkt eines

überwiegenden Informationsinteresses sowie deswegen für zulässig, weil die

Klägerin und B. T. im Januar 2003 ihre Beziehung selbst öffentlich gemacht hät-

ten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat

sie auf die Berufung der Beklagten durch das angefochtene Urteil abgewiesen

und die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint eine ausdrückliche und eine konkludente

Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos. Es ist weiter der Ansicht, die

Klägerin sei durch ihre Beziehung mit B. T. nicht zu einer Person der Zeitge-

schichte geworden. Die "Begleiterrechtsprechung" lasse sich auf den Fall nicht

übertragen. Das öffentliche Interesse an der Klägerin sei erst durch die identifi-

zierende Berichterstattung begründet worden, die das Ziel verfolgt habe, die

Klägerin als "Rivalin" von Uschi Glas aufzubauen und das Zerbrechen der Ehe

Glas/T. als öffentliches zeitgeschichtliches Ereignis erst zu konstituieren. Ein

überwiegendes Informationsinteresse an der lediglich der Befriedigung von

Neugier und Sensationslust dienenden Berichterstattung habe nicht bestanden.

Es gehe jedoch nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der sei-

nerzeitigen Veröffentlichung, sondern um die Unterlassung erneuter Veröffentli-

chung. Insoweit fehle die Wiederholungsgefahr. Eine erneute Veröffentlichung

des Fotos stelle keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar.

Durch den gemeinsamen Auftritt der Klägerin mit B. T. bei der Veranstaltung

zur Verleihung des deutschen Videopreises im Januar 2003 und die dabei ab-

gegebenen Erklärungen habe die Klägerin ihre Privat- und Sozialsphäre inso-

weit selbst öffentlich gemacht. Mit dem bisherigen Rechtsschutzanspruch, der

damit begründet worden sei, die Klägerin habe ein Recht auf Anonymität und

trage in keiner Weise dazu bei, daß ihr Privatleben an die Öffentlichkeit gelan-

ge, könne sie nicht mehr durchdringen.

Die Annahme eines überwiegenden Interesses der Beklagten an der

Publikation von Bildern der Klägerin gelte allerdings nicht schrankenlos. Der

Beklagten seien insoweit zeitliche und inhaltliche Grenzen gesetzt. Zeitlich sei-

en derartige Veröffentlichungen nur so lange als rechtmäßig zu bewerten, wie

das Scheitern der Ehe Glas/T. noch als zeitgeschichtlicher Vorgang angesehen

werden müsse, an dem die Öffentlichkeit ein Interesse habe. Nach der inzwi-

schen rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe werde die Bedeutung des Vor-

gangs auch für das öffentliche Informationsinteresse stetig abnehmen, so daß

die Klägerin jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt Veröffentlichungen von Fotogra-

fien, die sie abbilden, hinnehmen müsse. Gegenwärtig müsse allerdings das In-

teresse der Klägerin an der Unterlassung nicht genehmigter Bildveröffentli-

chungen wegen fortbestehender Aktualität des Vorgangs noch für einen be-

grenzten Zeitraum hinter dem Informationsinteresse zurücktreten.

Darüber hinaus müsse die Klägerin auch keineswegs eine Veröffentli-

chung sämtlicher der Presse zugänglich gemachter Fotografien hinnehmen. Es

bestehe kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse an Bildern, die die Klä-

gerin in Bereichen der geschützten Intim- und Privatsphäre zeigten bzw. die aus

früherer Zeit stammten und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem

heutigen Leben als Partnerin von B. T. stünden. Davon ausgehend könne hin-

sichtlich des hier in Frage stehenden Fotos von einem berechtigten Interesse

an der Unterlassung nicht ausgegangen werden. Das Foto sei eher neutral und

berühre die Privatsphäre der Klägerin nur insoweit, als sie als Person in glei-

cher Weise optisch identifizierbar sei wie durch ihr öffentliches Auftreten.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

1. Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht eine Einwilligung

der Klägerin in die Veröffentlichung des Fotos. Dies nimmt die Revision als ihr

günstig hin. Diese Wertung ist auch nicht zu beanstanden.

2. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts war die von der Be-

klagten vorgenommene Veröffentlichung rechtswidrig.

a) Davon geht im Ergebnis auch die Revision aus. Soweit sie dem Beru-

fungsgericht vorwirft, die Systematik der §§ 22, 23 KUG verkannt und trotz Ver-

neinung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Abwägung nach

§ 23 Abs. 2 KUG vorgenommen zu haben, sind dessen Ausführungen so zu

verstehen, daß eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten

aus den Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen wird, um festzu-

stellen, ob die hier in Frage stehenden Bildnisse dem "Bereiche der Zeitge-

schichte" überhaupt zugeordnet werden können.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt die

Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte unabhän-

gig von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG. Die Vorschrift nimmt nach

der gesetzgeberischen Intention und nach Sinn und Zweck der Regelung auf

das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rück-

sicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung die-

ses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Das weitere dem Grundrechtseinfluß

offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten Interesses" in § 23

Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtli-

cher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr

ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personen-

kreises außer acht gelassen worden sind (BVerfGE 101, 361, 391 f.; BVerfG,

NJW 2001, 1921, 1922 f.). Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte

aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ist mithin schon bei der Zuordnung

zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich, wobei der Beurteilung ein normati-

ver Maßstab zugrunde zu legen ist, der der Pressefreiheit und zugleich dem

Persönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt (BVerfG, NJW 2001, 1921,

1922). Demgemäß verlangt auch der erkennende Senat, daß bereits in diesem

Zusammenhang eine Interessenabwägung hinsichtlich der betroffenen Grund-

rechte

vorzunehmen

ist

(Senatsurteile

vom

12. Dezember

1995

- VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986 = VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004

- VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 und

vom 28. September 2004

- VI ZR 305/03 - zur Veröffentlichung bestimmt, sub II 2 a; vgl. ferner Wen-

zel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl.,

Kap. 8 Rn. 4 ff.).

b) Nicht zu beanstanden ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (NJW 2004,

2647 ff.), daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Ehekrise Glas/T.

wegen des daran bestehenden öffentlichen Interesses als zeitgeschichtlichen

Vorgang ansieht, gleichwohl aber (ausgehend von der hergebrachten Definition

der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte) für die Zeit vor dem öf-

fentlichen Auftreten der Klägerin (hierzu unten 3 c) ein überwiegendes Informa-

tionsinteresse am Privatleben der Klägerin verneint.

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterlassungsklage sei un-

begründet, weil die Klägerin jedenfalls für einen gewissen Zeitraum die Bildbe-

richterstattung über sich im Zusammenhang mit der Ehekrise und nachfolgen-

den Scheidung von Uschi Glas und B. T. dulden müsse, hält revisionsrechtli-

cher Überprüfung stand.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, eine Verurteilung zur

Unterlassung einer Handlung könne nicht ohne weiteres darauf gestützt wer-

den, daß in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine

solche Verurteilung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn eine erneute

Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem

Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wieder-

holungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004

Abs. 1 Satz 2 BGB), ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs

und damit materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987

- I ZR 79/85 - NJW 1987, 3251, 3253; vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 -

GRUR 1992, 318, 319; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92 - NJW 1994, 2096;

Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1004 Rn. 78; MünchKomm-BGB/Medicus,

4. Aufl., § 1004 Rn. 97; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 1999, § 1004

Rn. 208; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl.,

Kap. 6 Rn. 7; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 12 Rn. 7). Dies ergibt sich aus der

Rechtsnatur des Unterlassungsanspruchs. Auch wer in der Vergangenheit in

seinen Rechten verletzt worden ist, hat keinen Anspruch darauf, daß ein Ver-

halten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig dar-

stellt (so Teplitzky, aaO, Kap. 6 Rn. 4). Davon gehen letztlich auch diejenigen

Stimmen aus, die der Wiederholungsgefahr lediglich prozessuale Bedeutung

beimessen (Nachweise bei MünchKomm-BGB/Medicus, aaO und Teplitzky,

aaO, Rn. 6).

b) Die Ausführungen der Revision dazu, daß ein Wegfall der Wiederho-

lungsgefahr hier nicht bejaht werden könne, berücksichtigen nicht ausreichend,

daß sich das Fehlen der Wiederholungsgefahr aufgrund unterschiedlicher Um-

stände ergeben kann. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

mag der häufigste Grund für die Beseitigung dieser Gefahr sein. Er ist aber kei-

neswegs der einzige. Die Überlegung, daß die Wiederholungsgefahr bei bereits

geschehener Rechtsverletzung vermutet wird und daß an die Widerlegung der

Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft jedenfalls dann nicht

weiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen Ver-

haltens des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr

aufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist.

c) Hier hat das Berufungsgericht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen

des § 23 KUG hinsichtlich künftiger Veröffentlichungen auch noch nach dem

Auftreten der Klägerin bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Vi-

deopreises vorliegen. Diese Frage ist für das in Rede stehende Foto dahin zu

beantworten, daß eine Veröffentlichung in den vom Berufungsgericht aufgezeig-

ten Grenzen nicht untersagt werden kann.

aa) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung darauf, daß sich die

Klägerin durch ihr Auftreten in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet

habe, so daß sie einer dies darstellenden Berichterstattung nicht ihr Recht auf

Privatheit und Anonymität entgegenhalten könne.

Diese Überlegung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. In der Recht-

sprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erkennenden

Senats ist bereits mehrfach betont worden, daß sich niemand auf ein Recht zur

Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffent-

lichkeit preisgibt (BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 f.;

Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 =

NJW 2004, 762 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 = NJW 2004, 766).

Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich

jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat

geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, daß die

Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit

Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muß situations-

übergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfGE 101,

361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023; zur Problematik vgl. Wenzel/von

Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 75; Neben, Triviale Personenberichterstattung

als Rechtsproblem, S. 230 f.; Seitz, NJW 2000, 2167). Dies gilt auch und insbe-

sondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG, die mit ihrem

abgestuften Schutzkonzept einen angemessenen Ausgleich zwischen dem

Schutz der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit

anstreben, gilt also auch, soweit bereits bei der Anwendung des § 23 Abs. 1

Nr. 1 KUG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.

bb) Unter den Umständen des Streitfalls durfte das Berufungsgericht ei-

ne künftige in zeitlicher Nähe zu den Vorgängen stehende erneute Veröffentli-

chung des hier in Frage stehenden Fotos als nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG er-

laubt ansehen.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision

nicht konkret beanstandet worden sind, liegt hier ein Fall vor, in dem die Betrof-

fene gerade nicht situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht

hat, ihre Privatsphäre solle nicht Gegenstand der Berichterstattung in der Pres-

se sein. Die Klägerin hat sich danach selbst mit ihrem öffentlichen Auftritt an die

Öffentlichkeit gewandt, ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin

von B. T. auch gegenüber der Boulevardpresse offengelegt und dies sowohl mit

dem von ihr gebilligten Interview ihres Partners als auch mit der Einwilligung in

die von ihr und B. T. dabei angefertigten Fotografien dokumentiert.

Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, unter diesen Um-

ständen dürfe das beanstandete Portraitfoto trotz seines fehlenden Bezuges zu

dem zeitgeschichtlichen Vorgang veröffentlicht werden, weil es eher neutral sei

und die Privatsphäre der Klägerin nur insoweit berühre, als sie als Person op-

tisch in gleicher Weise identifizierbar werde, wie es durch die von ihr gebilligten

Aufnahmen anläßlich der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Video-

preises auch geschehen sei. Die Verwendung kontextneutraler wie auch kon-

textfremder Fotoaufnahmen bei der Presseberichterstattung ist nicht zu bean-

standen, wenn weder die Veröffentlichung des jeweiligen Fotos als solche noch

der Zusammenhang, in dem es gebracht wird, das Persönlichkeitsrecht des

Abgebildeten beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924 ff.;

Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 26 ff.). Dies ist nach den nicht zu

beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des fragli-

chen Fotos der Fall.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll