BGH Urteil vom 25.10.2004 – II ZR 397/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Oktober 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 18. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem Dar-
lehen, mit dem die Beklagten ihren Beitritt zur G.-GbR, Gru.straße 172 in D.,
Fonds Nr. 15 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) finanzierten.
Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-
schäftsführer W. Gr.
gegründet worden. Gesellschaftszweck war
der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des
Grundstücks Gru.straße 172 in D..
Die Beklagten unterzeichneten eine "Beitrittserklärung" zu dem Fonds,
mit der sie sich zum Beitritt mit einer Einlage von 50.000,00 DM verpflichteten
und einem Rechtsanwalt M. F. den notariellen Abschluß eines auf die
Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst
Vollmacht anboten. Ihre Einlage wurde in vollem Umfang durch einen von der
Klägerin gewährten Festkredit finanziert, der durch eine - der Klägerin als
Sicherheit abgetretene - Lebensversicherung des Beklagten zu 1 getilgt werden
sollte.
Die Do. GmbH stellte 1996
ihre Zahlungen ein. Ein Konkursan-
trag wurde mangels Masse abgelehnt. Der
Initiator des Fonds, W.
Gr., wurde 1999 wegen Kreditanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsicht-
lich des Fonds 15, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do.
GmbH ohne Wissen der Anleger von den Grundstücksverkäufern und Bauträ-
gern einen Teil der in dem Fondsprospekt für den Erwerb und die Bebauung
des Grundstücks veranschlagten 17.102.276,00 DM, nämlich etwa 6,3 Mio. DM,
zurückzahlen lassen, so daß von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des
Fonds in Höhe von 24,88 Mio. DM nur 10.707.097,00 DM, also weniger als die
Hälfte, in das Bauvorhaben geflossen waren.
Die Beklagten leisteten bis einschließlich Dezember 1996 die monatli-
chen Zinsraten an die Klägerin. Mit Anwaltsschreiben vom 27. März 1997 ließen
sie den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Am
10. November 2000 erklärten sie "wegen der falschen Beitrittswerbung" die
fristlose Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der Darlehensvaluta
einschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr,
insgesamt
60.514,76 DM. Die Beklagten berufen sich darauf, daß ihnen Einwendungen
gegen die Fondsgesellschaft und deren Initiatoren zustünden, die sich die Klä-
gerin entgegenhalten lassen müsse. Sie fordern widerklagend Rückzahlung an
die Klägerin geleisteter Zinsen von 10.834,40 DM sowie Rückabtretung der
Lebensversicherung an den Beklagten zu 1.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-
wiesen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage so-
wie die Verurteilung der Klägerin nach ihren Widerklageanträgen erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-
sten und haben ihrerseits Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten
Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (in der bis
30. September 2000 geltenden Fassung).
1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt zu
einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft
grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG
sein können. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt zu einer
Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzun-
gen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank
derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003
- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni
in den Sachen
II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und
II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre
Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-
unternehmen zur Verfügung gestellt.
2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere
daran, daß den Beklagten gegen die Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren
keine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten.
Die Beklagten können, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmit-
gliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Ver-
spätung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.;
wegen des Verwirkungseinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02,
ZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3
VerbrKrG darauf berufen, daß
ihnen gegen die Gründungsgesell-
schafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadensersatzan-
sprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-
stehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).
a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP
2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat,
kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei
Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die
daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber
hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Pro-
spektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese
in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie
ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts
ist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs,
u.a.
im Zusam-
menhang mit dem hier betroffenen Fonds 15, rechtskräftig verurteilt worden.
Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder
gerade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind
nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-
den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,
als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-
tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v.
14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,
1402, 1406).
Danach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die
sie ihr sicherungshalber abgetreten haben, und in entsprechender Anwendung
von § 255 BGB
ihre Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH
und W. Gr. zu überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht an sie,
sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Klägerin nicht zu-
rückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entspre-
chend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02,
ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der von ihnen auf Grund des Darlehensver-
trages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eige-
nem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten. Der Beklagte
zu 1 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung der Rechte aus seiner
Lebensversicherung.
II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, sondern muß die
Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Das Berufungsgericht hat
- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob und in welchem
Umfang sich die Beklagten auf ihren Rückzahlungsanspruch Steuervorteile, die
sie nach dem Vortrag der Klägerin auf Grund der Fondsbeteiligung erlangt ha-
ben, im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müssen, weil ihnen
keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. Sen.Urt.
v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP
2004, 1402, 1407). Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht außer-
dem Gelegenheit, dem Vortrag der Klägerin nachzugehen, daß an die Beklag-
ten Zwischenfinanzierungszinsen und Mehrwertsteuerrückerstattungen zurück-
geflossen seien und sie Erträgnisse des Fonds vereinnahmt hätten.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein