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BGH Urteil vom 25.10.2004 – II ZR 397/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Oktober 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 25. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 18. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem Dar-

lehen, mit dem die Beklagten ihren Beitritt zur G.-GbR, Gru.straße 172 in D.,

Fonds Nr. 15 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) finanzierten.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-

schäftsführer W. Gr.

gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des

Grundstücks Gru.straße 172 in D..

Die Beklagten unterzeichneten eine "Beitrittserklärung" zu dem Fonds,

mit der sie sich zum Beitritt mit einer Einlage von 50.000,00 DM verpflichteten

und einem Rechtsanwalt M. F. den notariellen Abschluß eines auf die

Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst

Vollmacht anboten. Ihre Einlage wurde in vollem Umfang durch einen von der

Klägerin gewährten Festkredit finanziert, der durch eine - der Klägerin als

Sicherheit abgetretene - Lebensversicherung des Beklagten zu 1 getilgt werden

sollte.

Die Do. GmbH stellte 1996

ihre Zahlungen ein. Ein Konkursan-

trag wurde mangels Masse abgelehnt. Der

Initiator des Fonds, W.

Gr., wurde 1999 wegen Kreditanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsicht-

lich des Fonds 15, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do.

GmbH ohne Wissen der Anleger von den Grundstücksverkäufern und Bauträ-

gern einen Teil der in dem Fondsprospekt für den Erwerb und die Bebauung

des Grundstücks veranschlagten 17.102.276,00 DM, nämlich etwa 6,3 Mio. DM,

zurückzahlen lassen, so daß von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des

Fonds in Höhe von 24,88 Mio. DM nur 10.707.097,00 DM, also weniger als die

Hälfte, in das Bauvorhaben geflossen waren.

Die Beklagten leisteten bis einschließlich Dezember 1996 die monatli-

chen Zinsraten an die Klägerin. Mit Anwaltsschreiben vom 27. März 1997 ließen

sie den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Am

10. November 2000 erklärten sie "wegen der falschen Beitrittswerbung" die

fristlose Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der Darlehensvaluta

einschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr,

insgesamt

60.514,76 DM. Die Beklagten berufen sich darauf, daß ihnen Einwendungen

gegen die Fondsgesellschaft und deren Initiatoren zustünden, die sich die Klä-

gerin entgegenhalten lassen müsse. Sie fordern widerklagend Rückzahlung an

die Klägerin geleisteter Zinsen von 10.834,40 DM sowie Rückabtretung der

Lebensversicherung an den Beklagten zu 1.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-

wiesen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsge-

richt zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage so-

wie die Verurteilung der Klägerin nach ihren Widerklageanträgen erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-

sten und haben ihrerseits Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten

Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (in der bis

30. September 2000 geltenden Fassung).

1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt zu

einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft

grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG

sein können. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt zu einer

Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzun-

gen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank

derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003

- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni

2004

in den Sachen

II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und

II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre

Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-

unternehmen zur Verfügung gestellt.

2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere

daran, daß den Beklagten gegen die Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren

keine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten.

Die Beklagten können, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmit-

gliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Ver-

spätung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.;

wegen des Verwirkungseinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02,

ZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3

VerbrKrG darauf berufen, daß

ihnen gegen die Gründungsgesell-

schafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadensersatzan-

sprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-

stehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).

a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat,

kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei

Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die

daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber

hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Pro-

spektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese

in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie

ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts

ist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs,

u.a.

im Zusam-

menhang mit dem hier betroffenen Fonds 15, rechtskräftig verurteilt worden.

Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder

gerade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind

nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-

den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,

als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-

tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v.

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1406).

Danach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die

sie ihr sicherungshalber abgetreten haben, und in entsprechender Anwendung

ihre Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH

und W. Gr. zu überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht an sie,

sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Klägerin nicht zu-

rückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entspre-

chend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02,

ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der von ihnen auf Grund des Darlehensver-

trages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eige-

nem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten. Der Beklagte

zu 1 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung der Rechte aus seiner

Lebensversicherung.

II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, sondern muß die

Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Das Berufungsgericht hat

- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob und in welchem

Umfang sich die Beklagten auf ihren Rückzahlungsanspruch Steuervorteile, die

sie nach dem Vortrag der Klägerin auf Grund der Fondsbeteiligung erlangt ha-

ben, im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müssen, weil ihnen

keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. Sen.Urt.

v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP

2004, 1402, 1407). Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht außer-

dem Gelegenheit, dem Vortrag der Klägerin nachzugehen, daß an die Beklag-

ten Zwischenfinanzierungszinsen und Mehrwertsteuerrückerstattungen zurück-

geflossen seien und sie Erträgnisse des Fonds vereinnahmt hätten.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein