BGH Urteil vom 26.10.2004 – XI ZR 279/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Oktober 2004 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB §§ 826 D, 830, 840
Zu den Voraussetzungen der Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung
von Kapitalanlegern durch den Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte ohne aus-
reichende Risikoaufklärung vermittelnden GmbH.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03 - OLG Düsseldorf LG Duisburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das
Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 25. Juli 2003 werden auf ihre Kosten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1) und 2) (im folgenden: Be-
klagte) auf Schadensersatz für Verluste aus Warentermin- und Options-
geschäften in Anspruch.
Die Beklagten waren bis zum 11. November 1994 Geschäftsführer
einer GmbH, die gewerbsmäßig Termin- und Optionsgeschäfte vermittel-
te. Die Gesellschaftsanteile wurden von ihren Ehefrauen gehalten und
1994 verkauft. Vom Ende des Jahres 1995 an waren die Beklagten ein
Jahr lang gegen Honorar als Berater des Brokers tätig, mit dem die
GmbH zusammenarbeitete. Die GmbH setzte ihre Geschäftstätigkeit
während dieser Zeit fort und wurde später wegen Vermögenslosigkeit
gelöscht.
Der Kläger, ein Techniker, erteilte der GmbH nach telefonischer
Werbung und Eingang einer Informationsbroschüre des Brokers Ende
1995 oder Anfang 1996 den Auftrag, ihm Termin- bzw. Optionsgeschäfte
zu vermitteln. Dabei wurde für jedes Geschäft neben der Optionsprämie
bzw. der Round-Turn-Kommission in Höhe von 160 US-Dollar ein Disagio
in Höhe von 15% des eingesetzten Kapitals vereinbart. Der Kläger über-
sandte der GmbH in der Zeit vom 9. Februar bis zum 6. September 1996
fünf Schecks über insgesamt 297.000 DM und erhielt Rückzahlungen in
Höhe von 84.250 DM.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten die Geschäftstätig-
keit der GmbH nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer weiterhin
maßgeblich beeinflußt. Er sei nicht ausreichend über die Risiken der Ge-
schäfte aufgeklärt worden. Die Beklagten haben die Einrede der Verjäh-
rung erhoben.
Die Klage auf Zahlung von 212.750 DM nebst Zinsen ist in den
Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit den vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsan-
träge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Beklagten sind unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie
folgt begründet:
Die Beklagten seien dem Kläger gemäß § 826, § 830 Abs. 2, § 840
BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie Beihilfe zu seiner sitten-
widrigen Schädigung durch die nach ihrem Ausscheiden als Geschäfts-
führer für die GmbH handelnden Personen geleistet hätten. Der Kläger
sei von der GmbH nicht ausreichend über die Risiken der vermittelten
Geschäfte aufgeklärt worden. Die ihm übermittelte Informationsbroschüre
des Brokers, die mit der von den Beklagten von 1992 bis 1994 verwende-
ten Broschüre inhaltlich übereinstimme, genüge den Anforderungen an
eine Risikoaufklärung nicht. Die Beklagten hätten an seiner Schädigung
vorsätzlich als Gehilfen mitgewirkt. Sie hätten die GmbH gegründet und
aufgebaut, die Geschäftsräume beschafft und eingerichtet, die Telefon-
verkäufer und weiteres Personal eingestellt und die Zusammenarbeit mit
dem Broker hergestellt. Während ihrer Zeit als Geschäftsführer hätten
sie die Kunden ebenfalls vorsätzlich in sittenwidriger Weise durch unzu-
reichende Risikoaufklärung zum Erwerb von Optionen veranlaßt. Diese
Geschäftspraxis sei nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer mit ih-
rem Wissen und Wollen und ihrer fortdauernden Unterstützung fortge-
setzt worden. Sie hätten ihren Nachfolgern als Geschäftsführern die
Übernahme des Geschäfts angeboten und ihnen die Räume, die Einrich-
tung, das Personal sowie die Verbindung zum Broker zur Verfügung ge-
stellt. Über ihre Ehefrauen hätten sie auch am Verkaufserlös partizipiert.
Daß sie die Fortführung der Geschäfte noch im Zeitpunkt der Schädigung
des Klägers gebilligt und unterstützt hätten, ergebe sich daraus, daß sie
damals gegen Honorar als Berater des Brokers tätig und damit in das
Firmengeflecht eingebunden gewesen seien. Eine konkret auf den Kläger
oder bestimmte andere Kunden bezogene Tätigkeit sei für die Beihilfe
nicht erforderlich. Der Tatbeitrag der Beklagten sei für die Schädigung
des Klägers kausal geworden.
Dessen Schaden in Höhe von 212.750 DM sei bereits mit der Ein-
zahlung eingetreten. Die Beklagten hätten keinen Beweis dafür angetre-
ten, daß über den unstreitigen Betrag von 84.250 DM hinaus weitere
Rückzahlungen erfolgt seien.
Die Ansprüche gegen die Beklagten seien nicht verjährt. Es sei
nicht feststellbar, daß der Kläger mehr als drei Jahre vor Klageerhebung,
d.h. vor dem 28. Juni 1997, die für den Verjährungsbeginn gemäß § 852
Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Per-
son des Ersatzpflichtigen gehabt habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die
Klage ist gemäß § 826, § 830 Abs. 2 und § 840 Abs. 1 BGB begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Haupttat, zu der die Beklagten
Beihilfe geleistet haben, entgegen der Auffassung der Revisionen rechts-
fehlerfrei festgestellt. Die Haupttat besteht in der vorsätzlichen sittenwid-
rigen Schädigung des Klägers im Jahre 1996 durch den damaligen Ge-
schäftsführer der GmbH, der zusammenwirkend mit dem Broker, dessen
völlig unzureichende Informationsbroschüre dem Kläger übersandt wor-
den ist, nicht in ausreichender Weise für eine korrekte Aufklärung des
Klägers Sorge getragen hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteressen-
ten vor Vertragsschluß schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in
die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringe-
rung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie
richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der
Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammen-
hänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren
Einfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß darauf
hingewiesen werden, daß die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch
als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe
den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulati-
ven Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist dar-
zulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben
wird, und daß ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert,
weil ein höherer Kursaufschlag als der vom Börsenfachhandel als reali-
stisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl.
BGHZ 105, 108, 110; Senat, BGHZ 124, 151, 154 f. und Urteile vom
16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2314 und vom 28. Mai
2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446). In diesem Zusammenhang
ist unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß höhere Aufschläge vor
allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahr-
scheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aus-
sagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser
auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch
auf andere Weise beeinträchtigt werden (Senat, Urteile vom 1. April 2003
- XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 977; vom 21. Oktober 2003 - XI ZR
453/02, ZIP 2003, 2242, 2243 f. und vom 30. März 2004 - XI ZR 488/02,
WM 2004, 1132, 1133, jeweils m.w.Nachw.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Informationsbroschüre des
Brokers, die der Kläger nach den im Tatbestand des Berufungsurteils
enthaltenen Feststellungen erhalten hat, bei weitem nicht. Sie weist zwar
darauf hin, daß Gebühren Verluste vergrößern und Gewinne schmälern,
und daß Gewinne erst erzielt werden, wenn die Gebühren durch eine
günstige Kursentwicklung wieder erwirtschaftet worden sind. Daß der
hierzu erforderliche Kursausschlag vom Börsenfachhandel als unreali-
stisch angesehen wird, bleibt jedoch ebenso unerwähnt wie der Um-
stand, daß vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen er-
werben, angesichts der hohen Aufschläge und Gebühren der GmbH aller
Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos sind. Der in
der Broschüre des Brokers enthaltene Hinweis auf das Risiko eines To-
talverlustes wird durch die Gegenüberstellung der Möglichkeit eines pro-
fitablen Handels entwertet und genügt, wie auch die Revisionen nicht in
Zweifel ziehen, den Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung
nicht.
Die Revisionen machen ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht
habe nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, welche Risikoaufklärung der Klä-
ger erhalten habe; der Kläger hätte beweisen müssen, daß er aus-
schließlich die Informationsbroschüre des Brokers erhalten habe. Dieser
Einwand ist unbegründet. Der Kläger trägt zwar die Darlegungs- und Be-
weislast für seine ungenügende Aufklärung. Der Schwierigkeit eines sol-
chen Negativbeweises ist aber dadurch Rechnung zu tragen, daß die
Gegenpartei die entsprechende Behauptung unter Benennung übersand-
ten Aufklärungsmaterials substantiiert bestreiten und die beweisbelastete
Partei sodann die Unrichtigkeit dieser Gegendarstellung beweisen muß
(vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, WM 1990, 1977,
1978; Senat, Urteil vom 13. Oktober 1992 - XI ZR 30/92, WM 1992,
1935, 1937). Im vorliegenden Fall hat der Kläger seiner Darlegungslast
genügt, weil die Beklagten eine weitergehende Aufklärung nicht konkret
vorgetragen haben.
c) Das Berufungsgericht hat durch die Bezugnahme auf das land-
gerichtliche Urteil auch den erforderlichen (vgl. BGHZ 42, 118, 122) Vor-
satz im Sinne des § 826 BGB auf seiten des Haupttäters - von den Revi-
sionen unangegriffen - rechtsfehlerfrei festgestellt.
2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Beklag-
ten als Gehilfen im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB angesehen.
a) Beihilfe setzt weder eine kommunikative Verständigung von
Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mit-
wirkung des Gehilfen bei der Tatausführung voraus (BGHZ 63, 124, 130;
70, 277, 285). Auch eine Mitverursachung des Taterfolges durch den
Gehilfen ist nicht erforderlich (BGHZ 63, 124, 130; vgl. auch BGHZ 137,
89, 103). Ausreichend ist vielmehr jede bewußte Förderung der fremden
Tat (MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 830 Rdn. 14).
b) Eine solche Förderung der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädi-
gung des Klägers durch die Beklagten hat das Berufungsgericht rechts-
fehlerfrei festgestellt. Dabei kann dahinstehen, in welcher Weise die Be-
klagten an dem Verkauf der Gesellschaftsanteile und an dem dabei er-
zielten Erlös beteiligt waren. Sie haben die Haupttat jedenfalls durch ihre
entgeltliche Beratungstätigkeit für den Broker, der durch Zurverfügung-
stellung einer völlig unzureichenden Informationsbroschüre das auf eine
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden der GmbH angelegte
Geschäftgebaren gefördert hat, unterstützt. Die Beratung des Brokers
förderte zugleich die auch schon zur Zeit der Geschäftsführertätigkeit der
Beklagten auf die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden an-
gelegte Geschäftstätigkeit der GmbH, die ständig mit dem Broker zu-
sammenarbeitete. Daß die Beklagten im Zeitpunkt der Beihilfe nicht mehr
als Geschäftsführer der GmbH für die korrekte Aufklärung der Anleger
Sorge zu tragen hatten, ändert nichts. Beihilfe kann auch zu Sonderde-
likten geleistet werden, bei denen der Gehilfe nicht Täter sein kann, weil
ihm nicht die hierzu erforderlichen Sonderpflichten obliegen (Münch-
Komm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 830 Rdn. 13; Schönke/Schröder/Cramer/
Heine, StGB 26. Aufl. § 27 Rdn. 26/27). Auch die Feststellung des Gehil-
fenvorsatzes der Beklagten, die bereits als Geschäftsführer der GmbH
Anleger in derselben sittenwidrigen Weise durch völlig unzureichende
Risikoaufklärung zum Erwerb von Optionen veranlaßt hatten und nach
den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nach
ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer in das auf sittenwidrige Schädi-
gung von Kunden angelegte Unternehmensgeflecht eingebunden blie-
ben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision des Beklagten zu 1) wendet gegen die somit gegebe-
ne Gehilfenhaftung ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht habe seiner
Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, den der Kläger so nicht
vorgetragen habe. Der Kläger hat die Beklagten zwar zunächst nicht als
Gehilfen in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht war aber wie
schon zuvor das Landgericht rechtlich nicht gehindert, ihre zwischen den
Parteien unstreitige Tätigkeit für den Broker als haftungsbegründende
Beihilfe zu werten.
3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schaden in
Höhe von 212.750 DM angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstan-
den. Da der Schaden bereits mit den unstreitigen Einzahlungen des Klä-
gers entstanden ist (vgl. Senat, Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR
70/88, WM 1989, 1047, 1049 und vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01,
WM 2002, 557, 558), tragen die Beklagten die Beweislast dafür, daß
über den unstreitigen Betrag von 84.250 DM hinaus weitere Rückzahlun-
gen erfolgt sind. Sie haben hierzu aber keine konkreten Tatsachen unter
Beweis gestellt.
4. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung zu Recht nicht als
verjährt angesehen. Die Forderung verjährt gemäß § 852 Abs. 1 BGB
a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Daß
der Kläger oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt diese Kenntnis
mehr als drei Jahre vor der Klageerhebung hatten, ist nach den rechts-
fehlerfreien und von den Revisionen nicht angegriffenen Ausführungen
des Berufungsgerichts nicht feststellbar.
III.
Die Revisionen waren daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen