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BGH Beschluss vom 25.01.2007 – V ZB 150/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2007

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Vergütung für die Verwaltung mehrerer nicht vermieteter Eigentumswohnungen

ist nicht deshalb unterhalb des Mittelsatzes gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV festzusetzen,

weil die Wohnungen im selben Gebäude gelegen sind.

BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 150/06 - AG Zwickau

LG Zwickau

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerden der Gläubigerin und des Zwangsver-

walters wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts

Zwickau vom 23. August 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

für die Gerichtskosten 3.317,60 €.

Gründe

I.

1

Das im Grundbuch von C. Blatt 185 eingetragene Grundstück ist

mit einem Doppelhaus, C. Nr. 11 und Nr. 12, bebaut. Das Grundstück

ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz in 12 Einheiten geteilt. Die Schuldne-

rin ist Eigentümerin der sechs in der Haushälfte C. Nr. 12 gelegenen,

im Teilungsplan als Nr. 7 bis Nr. 12 bezeichneten Wohnungen. Die Versorgung

der Wohnungen mit Heizwärme erfolgt von der Haushälfte C. Nr. 11

aus. Weil die Schuldnerin mit der Beteiligung an den Kosten hierfür in erhebli-

chem Rückstand ist, ist die Versorgung unterbrochen. Aus diesem Grunde ste-

hen die Wohnungen der Schuldnerin seit längerer Zeit leer.

2

Sie sind mit einer für die Gläubigerin eingetragenen Grundschuld be-

lastet. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht am 14. Dezember

2004 die Zwangsverwaltung der Eigentumswohnungen der Schuldnerin an und

bestellte den Antragsteller zum Zwangsverwalter. Nach seinen Berichten nahm

er die Wohnung Nr. 8 am 21. Dezember 2004 in Besitz. Hierbei stellte er

Schimmelbefall fest. Die Wohnungen Nr. 7 und 9 bis 12 besichtigte er von au-

ßen. Einlass in die Wohnungen Nr. 7, 9, 10 und 12 verschaffte er sich am

18. März 2005. Hierbei stellte er fest, dass auch die Wohnung Nr. 10 schimmel-

befallen war.

3

Der Antragsteller bemühte sich, den Verwalter der Eigentümergemein-

schaft ausfindig zu machen, zu klären, unter welchen Voraussetzungen die

Wohnungen der Schuldnerin wieder beheizt werden können, richtete für die

Verwaltung ein Konto ein, schloss einen Gebäudeversicherungsvertrag ab,

machte die Haushälfte C. Nr. 12 winterfest und veranlasste, dass der

Putz in den Wohnungen Nr. 8 und Nr. 10 abgeschlagen wurde, soweit er dort

Schimmel angetroffen hat.

4

Mit Anträgen vom 17. Februar 2006 beantragte er, seine Vergütung für

den Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2005 für die Verwaltung jeder

der sechs Wohnungen auf jeweils 663,52 € festzusetzen (8 Stunden à 65 €

gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV, 52 € Auslagen gemäß § 21 Abs. 2 ZwVwV zuzüg-

lich 16 % MWSt, 91,52 €, aus der Summe gemäß § 17 Abs. 2 ZwVwV).

5

Das Amtsgericht hat die Vergütung für den Zeitraum vom 14. Dezember

2004 bis zum 13. Dezember 2005 antragsgemäß festgesetzt. Das Landgericht

hat auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin die Vergütung des Antragstel-

lers für die Verwaltung der Wohnungen Nr. 7, 9, 11 und 12 auf der Grundlage

eines Stundensatzes von 35 € pro Stunde auf jeweils 357,28 € herabgesetzt

und die Beschwerde zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die für die Verwal-

tung der Wohnungen Nr. 8 und 10 festgesetzte Vergütung richtet. Es hat die

Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen.

6

Die Gläubigerin und der Zwangsverwalter greifen die Entscheidung des

Landgerichts an. Der Antragsteller erstrebt die Wiederherstellung der Entschei-

dung des Amtsgerichts, die Gläubigerin die Festsetzung der Vergütung des An-

tragstellers wegen der Verwaltung aller sechs Eigentumswohnungen auf insge-

samt 663,52 €.

II.

7

Das Landgericht meint, dem Antragsteller stehe für die Verwaltung jeder

der Wohnungen eine Vergütung zu. Dass die Wohnungen in derselben Haus-

hälfte gelegen seien, aus demselben Grund nicht geheizt werden könnten und

die Gläubigerin ihre gemeinsame Verwertung anstrebe, führe nicht dazu, dass

sie als wirtschaftliche Einheit anzusehen und die Vergütung für ihre Verwaltung

auf einen Gesamtbetrag festzusetzen sei. Der für die Verwaltung der Wohnun-

gen Nr. 7, 9, 11 und 12 erforderliche Aufwand sei jedoch so gering, dass für

diese Wohnungen nur die Mindestgebühr von 35 € pro Stunde festzusetzen sei.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

III.

Die Beschwerde der Gläubigerin und die Beschwerde des Antragstellers

sind zulässig. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zugelassen, weil die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, da "insbesondere die Frage des

Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit im gegenständlichen Verfahren unter

den gegebenen konkreten Umständen wesentlich" sei. Dem kann nicht ent-

nommen werden, dass die Beschwerde allein insoweit zugelassen ist, als zum

Nachteil der Gläubigerin entschieden worden ist. Dieser Auffassung der Gläubi-

gerin steht schon das zur Begründung der Zulassung von dem Beschwerdege-

richt verwendete Wort "insbesondere" entgegen, das ohne weitergehende -

nicht ausformulierte - Überlegungen sinnlos wäre. Vor allem aber kann die An-

zahl der zur Verwaltung erforderlichen Stunden nicht unabhängig davon be-

stimmt werden, ob es sich bei den sechs Wohnungen um einzelne Zwangsver-

waltungsobjekte handelt, oder ob die Verwaltung der Wohnungen als Verwal-

tung eines einheitlichen Wirtschaftsgutes anzusehen ist.

IV.

Beide Beschwerden führen zur Aufhebung der Entscheidung des Be-

schwerdegerichts und zur Zurückverweisung des Verfahrens.

1. Die Vergütung des Zwangsverwalters nach §§ 17 ff. ZwVwV ist grund-

sätzlich für jedes Objekt festzusetzen, mit dessen Verwaltung er betraut ist. Das

11

findet seinen Grund in der Aufgabe des Zwangsverwalters, jedes Objekt, zu

dessen Verwaltung er bestellt ist, unabhängig von seiner Bestellung zur Verwal-

tung weiterer Objekte nutzbringend zu verwalten, d.h. in der Regel zu vermieten

oder zu verpachten. Soweit dem Verwalter eine Vergütung hierfür gemäß

§§ 17 ff. ZwVwV zusteht, gilt dies grundsätzlich für jedes verwaltete Objekt (Se-

nat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342, 343).

12

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Festsetzung objektbezogener

Verwalterkosten ist nur zu machen, wenn mehrere Grundstücke oder grund-

stücksgleiche Rechte wie ein einziges Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet

sind oder werden, ohne dass auf die Einzelobjekte bezogene Verträge abge-

schlossen oder getrennte Miet- oder Pachtzinsanteile ausgewiesen werden. In

diesem Fall führt die wirtschaftliche Zusammenfassung dazu, von einem ein-

heitlichen Zwangsverwaltungsobjekt auszugehen, dessen Gesamtertrag für die

Bemessung der Verwaltervergütung maßgeblich

ist

(Senat, Beschl. v.

24. November 2005, aaO; BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 33/03,

WM 2005, 47 ff.). Daran fehlt es, solange eine derartige Vermietung oder Ver-

pachtung nicht eingeleitet ist oder erfolgt.

13

Hieran ändert sich entgegen der Meinung der Gläubigerin nicht dadurch

etwas, dass mehrere Zwangsverwaltungsobjekte auf Grund desselben Um-

stands nicht vermietbar sind und eine zur Vermietung eines Objekts notwendige

Maßnahme, wie der Wiederanschluss der Heizung, zugleich die Vermietbarkeit

der übrigen Objekte herbeiführt. Dass die Wirtschaftlichkeit einer zur Vermie-

tung notwendigen Maßnahme im Hinblick auf eine Mehrzahl von Verwaltungs-

objekten zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen ist, reicht nicht aus, die

betroffenen Verwaltungsobjekte als Gegenstand einer einheitlichen Bewirt-

schaftung anzusehen.

14

Eine andere Entscheidung greift erst Platz, wenn eine Bewirtschaftung

verschiedener Objekte durch den Abschluss eines einheitlichen Vertrages kon-

kret vorbereitet wird oder tatsächlich erfolgt. Das wird bei Verhandlungen zum

Abschluss eines Vertrages zur Vermietung einer Mehrzahl von Eigentumswoh-

nungen nur dann in Betracht kommen, wenn sämtliche Wohnungen von dem

Mieter in der Absicht angemietet werden, sie Dritten zu überlassen. Dass es

dem Verwalter nicht gelingt, auch nur eine von mehreren Eigentumswohnungen

in einem Gebäude zu vermieten, zu deren Verwalter er bestellt ist, und er damit

keinen Ertrag aus der Verwaltung erzielt, bedeutet keine wirtschaftliche Zu-

sammenfassung der verwalteten Einheiten, sondern den vollständigen Misser-

folg der Verwaltung.

15

Ohne Bedeutung für die Frage der Festsetzung der Verwaltergebühren

ist auch die Absicht des Gläubigers, mehrere Objekte, deren Zwangsverwaltung

er erwirkt hat, in einem Versteigerungsverfahren auf Grund eines Gesamt-

ausgebots gemäß § 63 ZVG zu verwerten. Inhalt und Umfang der Tätigkeit des

Zwangsverwalters der einzelnen Objekte werden hiervon nicht berührt.

16

2. Die Vergütung des Antragstellers für die Verwaltung sämtlicher Woh-

nungen in der Haushälfte C. Nr. 12 ist nach §§ 19 Abs. 1 ZwVwV zu

bestimmen, weil keine der Wohnungen während der Dauer der Zwangsverwal-

tung jemals vermietet war. Die nach Stunden abzurechnenden Gebühren wer-

den von der zur Verwaltung erforderlichen Zeit bestimmt. Diese Zeit ist grund-

sätzlich mit sechs bis acht Stunden anzunehmen, soweit sich die Tätigkeit des

Verwalters bis zur Aufhebung des Verfahrens auf die Inbesitznahme und die

Ermittlung der für den Bericht nach § 3 Abs. 1 ZwVwV notwendigen Tatsachen

beschränkt (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl.,

§ 20 ZwVwV Rdn. 2). Kann der Verwalter den Besitz an einem Objekt zugleich

mit dem Besitz an einem anderen Verwaltungsobjekt antreten und zur Verwal-

tung eines Objektes notwendige Erkenntnisse für die Verwaltung eines anderen

Objektes nutzen, führt dies nicht dazu, dass an die Tätigkeit des Verwalters

geringere Anforderungen zu stellen sind und die Vergütung aus diesem Grunde

im unteren Bereich von § 19 Abs. 1 ZwVwV festzusetzen ist (vgl. BGH, Beschl.

v. 27. Februar 2004, IXa ZB 37/03, WM 2004, 840, 841; Wedekind ZfIR 2005,

348 ff.; Hintzen Rpfleger 2006, 57, 64 f.), sondern dazu, dass der für die Ver-

waltung aller Objekte erforderliche Zeitaufwand geringer als im Regelfall anzu-

nehmen ist. Macht der Verwalter trotzdem einen regelmäßig für die Verwaltung

eines einzelnen Objektes als angemessen erscheinenden Zeitaufwand zur

Grundlage seines Festsetzungsantrags, obliegt es ihm, den geltend gemachten

Zeitaufwand im Einzelnen darzustellen (vgl. LG Cottbus Rpfleger 2004, 174; LG

Heilbronn Rpfleger 2005, 465; LG Frankenthal ZfIR 2006, 36, 37; Haarmey-

er/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 19 ZwVwV Rdn. 19; Stöber, ZVG, 18. Aufl.,

§ 152a Rdn. 5 Anm. 5.3). Daran fehlt es.

17

Das ist von dem Beschwerdegericht nicht gesehen worden. Die Aufhe-

bung der Entscheidung gibt den Beteiligten Gelegenheit, zum Umfang der Ver-

waltung näher vorzutragen. Darüber hinaus erhält der Zwangsverwalter Gele-

genheit, die Inbesitznahme der Wohnung Nr. 11 darzustellen. Die bisher allein

dokumentierte "Außenbesichtigung" der leer stehenden Wohnung bedeutet

nicht, dass er die Wohnung in Besitz genommen hätte.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Zwickau, Entscheidung vom 11.04.2006 - 4 L 444/04 -

LG Zwickau, Entscheidung vom 23.08.2006 - 8 T 342/06 -