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BGH Urteil vom 15.11.2004 – II ZR 344/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. November 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 2. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der

4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15. Oktober 2002

wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird die Klägerin weiter

verurteilt, an den Beklagten 5.302,73 € nebst 5 % Zin sen über

dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß Diskont-

überleitungsgesetz seit dem 26. März 2002 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Klä-

gerin dem Beklagten im Herbst 1993 zur Finanzierung seines Beitritts zur

G.-GbR, W. Straße 146, D., Fonds Nr. 16 (im folgenden: Fonds, Fondsgesell-

schaft), gewährte.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. Gesellschaft mbH (im folgenden:

Do. GmbH) und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesell-

schaftszweck war der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und

Verwaltung des Grundstücks W. Straße 146 in D.. Die Einlage des Beklagten

betrug 40.000,00 DM und wurde in vollem Umfang durch einen mit einer Til-

gungslebensversicherung besicherten Festkredit der Klägerin finanziert. Die

Klägerin zahlte die Darlehensvaluta, wie nach dem Darlehensvertrag vorgese-

hen, an den Treuhänder des Fonds. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzie-

rung waren dem Beklagten von einem Mitarbeiter der H. GmbH vermittelt wor-

den.

Die in dem Fondsprospekt angenommenen Mieten konnten nicht erwirt-

schaftet werden. Die Do. GmbH, die für fünf Jahre eine Mietgarantie

gegenüber der Fondsgesellschaft übernommen hatte, stellte ihre Zahlungen ab

Juni 1996 ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der Initiator

des

Fonds, W. Gr., wurde

1999 wegen

Kapitalanlagebetrugs,

u.a. hinsichtlich des Fonds 16, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der

Do. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin

und Bauträgerin einen Teil der für den Erwerb und die Bebauung des Grund-

stücks veranschlagten 5,6 Mio. DM, nämlich 2,2 Mio. DM, zurückzahlen lassen,

so daß von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von

8,5 Mio. DM nur 3,4 Mio. DM und damit weniger als die Hälfte des Fondskapi-

tals in das Bauvorhaben geflossen war.

Der Beklagte stellte die Bedienung des Kredits ab März 1998 ein. Mit

Anwaltsschreiben vom 2. Juni 1998 ließ er den Darlehensvertrag wegen argli-

stiger Täuschung anfechten und von der Klägerin Schadensersatz wegen der

von ihm auf Grund des Darlehensvertrages erbrachten Zahlungen fordern.

Während des Rechtsstreits erklärte er mit Schreiben vom 22. März 2002 die

fristlose Kündigung seiner Fondsmitgliedschaft sowie den Widerruf seines Bei-

tritts und des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der offenen Darlehens-

beträge in Höhe von 46.427,24 DM, bis Februar 2001 berechnete Zinsen von

9.854,26 DM sowie weitere Verzugszinsen von 1.171,54 DM,

insgesamt

57.453,04 DM. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und die Klägerin auf Er-

stattung von Zinszahlungen in Höhe von 5.302,73 € und au f Rückabtretung der

Lebensversicherung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage hinsicht-

lich der Rückabtretung der Lebensversicherung stattgegeben. Auf die Berufung

der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und unter Zu-

rückweisung der den Zahlungsantrag des Beklagten betreffenden Anschlußbe-

rufung die Widerklage auch hinsichtlich der Rückgewähr der Lebensversiche-

rung abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-

strebt der Beklagte die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin

nach seinen Widerklageanträgen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin und zu ihrer Verurteilung

auf die Anschlußberufung des Beklagten.

I. Der Beklagte braucht der Klägerin das Darlehen nicht zurückzuzahlen

und hat seinerseits gegen sie Anspruch auf Rückgewähr bereits erbrachter

Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner bis

zum 30. September 2000 geltenden Fassung.

1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt zu

einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft

grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG

sein können. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt zu einer

Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzun-

gen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank

derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003

- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni

2004

in den Sachen

II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und

II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat

sich bei der Darlehensgewährung des von den Fondsinitiatoren eingeschalteten

Vermittlungsunternehmens bedient, indem sie ihm ihre Vertragsformulare zur

Verfügung stellte.

2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere

daran, daß dem Beklagten gegen die Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren

keine Ansprüche zustünden, die er der Klägerin entgegensetzen könnte.

a) Der Beklagte kann, ohne daß es auf die Kündigung seiner Fondsmit-

gliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Ver-

spätung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.;

wegen des Verwirkungseinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02,

ZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3

VerbrKrG darauf berufen, daß

ihm gegen die Gründungsgesellschafter

des

Fonds,

die Do. GmbH

und W. Gr.,

Schadensersatzan-

sprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-

stehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat,

kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei

Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die

daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber

hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Pro-

spektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese

in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie

ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts

ist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs,

u.a.

im Zusam-

menhang mit dem hier betroffenen Fonds 16, rechtskräftig verurteilt worden.

Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein oder gerade

der Beklagte nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnte, sind nicht vorge-

tragen.

b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-

den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,

als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-

tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v.

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1406).

Danach hat der Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die er ihr

bereits sicherungshalber abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom 2. Juni

1998 zur Verfügung gestellt hat, sowie in entsprechender Anwendung von

§ 255 BGB seine Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH und

W. Gr.

zu überlassen. Die Darlehensvaluta,

die

nicht an

ihn,

sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht er der Klägerin dagegen

nicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend

§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen. Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP

2003, 1592, 1595) kann er Rückgewähr der von ihm auf Grund des Darlehens-

vertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit diese aus

seinem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stam-

men. Der Beklagte hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung seiner Lebens-

versicherung.

3. Damit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der

Klage und gegen ihre Verurteilung zur Rückabtretung der Lebensversicherung

als unbegründet. Der Widerklage des Beklagten ist auch hinsichtlich des Zah-

lungsanspruchs stattzugeben. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen,

daß es sich bei dem von ihm geforderten Betrag um aus seinem Vermögen er-

brachte Zahlungen handelt.

II. Die Revision hat bereits wegen des dem Beklagten gegen die Grün-

dungsgesellschafter des Fonds zustehenden Schadensersatzanspruchs Erfolg,

so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob der Beklagte, wie er meint, den Dar-

lehensvertrag mit seinem Schreiben vom 22. März 2002 nach dem Haustür-

widerrufsgesetz wirksam widerrufen hat. Da weitere Feststellungen nicht in Be-

tracht kommen, kann der Senat die Sache selbst entscheiden.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein