BGH Beschluss vom 23.11.2004 – XI ZR 27/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thü-
ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Januar
2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrich-
terlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das
Überraschungsmoment einer etwaigen Haustürsituati-
on sei für den Abschluß des Darlehensvertrages vom
12. April 1996 nicht (mit)ursächlich geworden, lassen
einen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Vorlage an
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur
Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie, die den Ab-
schluß des Vertrages in einer Haustürsituation erfor-
dert, oder zur Verbraucherkreditrichtlinie ist danach
nicht veranlaßt. Die letztgenannte Richtlinie findet
nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) erklärtermaßen auf Kreditver-
träge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem
Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, keine An-
wendung. Auf den erst in der Nichtzulassungsbe-
schwerdebegründung angesprochenen § 10 Abs. 2
VerbrKrG ist das Berufungsgericht zu Recht nicht ein-
gegangen. Eine persönliche Unterwerfung unter die
Zwangsvollstreckung bei der Bestellung einer Grund-
schuld entspricht
jahrzehntelanger Praxis. Nichts
spricht unter Berücksichtigung der Materialien zum
Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/8274 S. 22)
dafür, daß der Gesetzgeber diese ihm bekannte Praxis
unterbinden wollte. Er hat § 10 Abs. 2 VerbrKrG viel-
mehr bewußt auf Wechsel und Schecks beschränkt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 76.182,49 €.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger