Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2004 – XI ZR 27/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004

durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,

Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thü-

ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Januar

2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrich-

terlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das

Überraschungsmoment einer etwaigen Haustürsituati-

on sei für den Abschluß des Darlehensvertrages vom

12. April 1996 nicht (mit)ursächlich geworden, lassen

einen Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Vorlage an

den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur

Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie, die den Ab-

schluß des Vertrages in einer Haustürsituation erfor-

dert, oder zur Verbraucherkreditrichtlinie ist danach

nicht veranlaßt. Die letztgenannte Richtlinie findet

nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) erklärtermaßen auf Kreditver-

träge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem

Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, keine An-

wendung. Auf den erst in der Nichtzulassungsbe-

schwerdebegründung angesprochenen § 10 Abs. 2

VerbrKrG ist das Berufungsgericht zu Recht nicht ein-

gegangen. Eine persönliche Unterwerfung unter die

Zwangsvollstreckung bei der Bestellung einer Grund-

schuld entspricht

jahrzehntelanger Praxis. Nichts

spricht unter Berücksichtigung der Materialien zum

Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/8274 S. 22)

dafür, daß der Gesetzgeber diese ihm bekannte Praxis

unterbinden wollte. Er hat § 10 Abs. 2 VerbrKrG viel-

mehr bewußt auf Wechsel und Schecks beschränkt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 76.182,49 €.

Nobbe Müller Wassermann

Appl Ellenberger