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BGH Urteil vom 29.11.2004 – II ZR 254/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 29. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 29. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und

Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2003 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters

der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Januar

2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger trat mit Erklärung vom 2. Februar 1995 der G. - GbR

Si., S., Fonds Nr. 35, bei. Die Gesellschaft (im folgenden: Fonds) war

von der W. Wohnungsbaugesellschaft S. mbH und deren Geschäftsführer

K. N. gegründet worden. Sie befaßte sich als geschlossener

Immobi-

lienfonds mit dem Erwerb, der Bebauung und der wirtschaftlichen

Nutzung des Grundstücks Si.

in S.. Die Einlage des Klägers betrug

30.650,00 DM und wurde in vollem Umfang durch ein von der Beklagten ge-

währtes Darlehen finanziert. Der Darlehensantrag war dem Kläger von einem

im Auftrag des Fonds tätigen Vertriebsmitarbeiter vorgelegt worden. Die Darle-

hensvaluta und ein Agio wurden von der Beklagten weisungsgemäß an einen

von dem Fonds bestimmten Treuhänder ausgezahlt.

Im Oktober 1997 wurde über das Vermögen der W. GmbH das Kon-

kursverfahren

eröffnet. Der

Initiator

des

Fonds, K. N., wurde

2001 wegen Betrugs, Untreue, Konkursverschleppung und Bankrotts - bezogen

u.a. auf den Fonds Nr. 35 - rechtskräftig verurteilt. Er hatte in dem Verkaufspro-

spekt eine wesentlich größere Nutzfläche angegeben, als aufgrund der örtlichen

Verhältnisse und der bereits erteilten Baugenehmigung tatsächlich möglich war,

und so die Anleger über die zu erzielenden Mieten getäuscht. Die Darlehens-

raten konnten daher entgegen den Rechenbeispielen in dem Verkaufsprospekt

nicht aus den Mieteinnahmen und den Steuervorteilen aufgebracht werden.

Der Kläger kündigte u.a. mit Schreiben vom 21. August 1997 seine Betei-

ligung an dem Fonds. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten Rückzah-

lung der von ihm auf das Darlehen gezahlten Zinsen i.H.v. 4.960,22 € und

Rückabtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung, die er der Beklagten

zum Zwecke der späteren Darlehenstilgung abgetreten hatte, Zug um Zug ge-

gen Übertragung seines Anspruchs gegen den Fonds auf Zahlung des Ausein-

andersetzungsguthabens. Die Beklagte macht widerklagend einen Anspruch

auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst restlicher Zinsen i.H.v. 21.076, 37 €

geltend.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und die Widerklage

abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat gegenteilig entschieden. Mit seiner von

dem Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstel-

lung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die An-

sprüche der Beklagten kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG

zu. Es spreche bereits viel dagegen, daß der Fondsbeitritt und der Darlehens-

vertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden

würden. Jedenfalls käme ein Einwendungsdurchgriff nur in Betracht, wenn der

Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hätte. Das aber sei

nicht der Fall. Die Beklagte müsse ihm nur ein Auseinandersetzungsguthaben

zahlen. Im übrigen könne ein Einwendungsdurchgriff nicht zu einem Rückforde-

rungsanspruch des Klägers führen.

II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Wie der Senat in seinen nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen

Urteilen vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50) und 14. Juni 2004 (II ZR 393/02,

ZIP 2004, 1394, 1396 ff. und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405; ebenso BGH,

Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschie-

den hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer An-

lagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3

VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und

wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-

che Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der

zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag sind danach ein ver-

bundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, wenn sich die Fondsge-

sellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Das war hier

der Fall. Die Beklagte, die nach den vorgelegten Vertragsunterlagen die Finan-

zierungsbedingungen bereits vorab festgelegt hatte, hat sich bei der Darlehens-

vergabe des von dem Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlers bedient und

diesem ihre Vertragsformulare zur Verfügung gestellt.

2. Wird der Anleger bei dem Beitritt zu der Fondsgesellschaft über die

Bedingungen der Fondsanlage getäuscht, so kann er bei Vorliegen eines Ver-

bundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden

Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Er kann dem Finanzierungsinstitut

vielmehr auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-

antwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Denn diese sind in

dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie

ein Verkäufer zu behandeln. Die gegenüber den Prospektverantwortlichen und

Gründungsgesellschaftern bestehenden Schadensersatzansprüche aus Pro-

spekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluß und ggf. § 823 Abs. 2 BGB

i.V.m. § 263 bzw. § 264 a StGB sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,

als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-

tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v.

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1406).

Aufgrund dessen muß der Anleger nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem

Finanzierungsinstitut nur seinen Fondsanteil einschließlich der aus der Fehler-

haftigkeit des Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche abtreten, nicht je-

doch die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflos-

sen ist, zurückzahlen. Zugleich hat er im Wege des Rückforderungsdurchgriffs

entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (BGHZ 156, 46, 54 ff.) gegen die

Bank einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Kreditver-

trags erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus

den Erträgnissen des Fonds stammen. Im Wege des Vorteilsausgleichs muß er

sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsan-

sprüche des Finanzamts gegenüberstehen

(Sen.Urt. v. 14. Juni 2004

- II ZR 393/02, ZIP 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407).

3. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen derartigen

Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff erfüllt. Der Kläger ist über die Be-

dingungen des Fondsbeitritts arglistig getäuscht worden, was zwischen den

Parteien nicht im Streit steht und durch die rechtskräftige Verurteilung des

Fondsinitiators N. unterstrichen wird. Durch diese Täuschung

ist er

zur Aufnahme des Darlehens bei der Beklagten bestimmt worden. Danach

braucht er der Beklagten das Darlehen nicht zurückzuzahlen, sondern schuldet

ihr nur die Abtretung des Fondsanteils bzw. des Anspruchs auf das Auseinan-

dersetzungsguthaben nach der Kündigung der Mitgliedschaft. Darüber hinaus

hat er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gelei-

steten Zinsraten.

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe