BGH Urteil vom 29.11.2004 – II ZR 254/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 29. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 29. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2003 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters
der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Januar
2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger trat mit Erklärung vom 2. Februar 1995 der G. - GbR
Si., S., Fonds Nr. 35, bei. Die Gesellschaft (im folgenden: Fonds) war
von der W. Wohnungsbaugesellschaft S. mbH und deren Geschäftsführer
K. N. gegründet worden. Sie befaßte sich als geschlossener
Immobi-
lienfonds mit dem Erwerb, der Bebauung und der wirtschaftlichen
Nutzung des Grundstücks Si.
in S.. Die Einlage des Klägers betrug
30.650,00 DM und wurde in vollem Umfang durch ein von der Beklagten ge-
währtes Darlehen finanziert. Der Darlehensantrag war dem Kläger von einem
im Auftrag des Fonds tätigen Vertriebsmitarbeiter vorgelegt worden. Die Darle-
hensvaluta und ein Agio wurden von der Beklagten weisungsgemäß an einen
von dem Fonds bestimmten Treuhänder ausgezahlt.
Im Oktober 1997 wurde über das Vermögen der W. GmbH das Kon-
kursverfahren
eröffnet. Der
Initiator
des
Fonds, K. N., wurde
2001 wegen Betrugs, Untreue, Konkursverschleppung und Bankrotts - bezogen
u.a. auf den Fonds Nr. 35 - rechtskräftig verurteilt. Er hatte in dem Verkaufspro-
spekt eine wesentlich größere Nutzfläche angegeben, als aufgrund der örtlichen
Verhältnisse und der bereits erteilten Baugenehmigung tatsächlich möglich war,
und so die Anleger über die zu erzielenden Mieten getäuscht. Die Darlehens-
raten konnten daher entgegen den Rechenbeispielen in dem Verkaufsprospekt
nicht aus den Mieteinnahmen und den Steuervorteilen aufgebracht werden.
Der Kläger kündigte u.a. mit Schreiben vom 21. August 1997 seine Betei-
ligung an dem Fonds. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten Rückzah-
lung der von ihm auf das Darlehen gezahlten Zinsen i.H.v. 4.960,22 € und
Rückabtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung, die er der Beklagten
zum Zwecke der späteren Darlehenstilgung abgetreten hatte, Zug um Zug ge-
gen Übertragung seines Anspruchs gegen den Fonds auf Zahlung des Ausein-
andersetzungsguthabens. Die Beklagte macht widerklagend einen Anspruch
auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst restlicher Zinsen i.H.v. 21.076, 37 €
geltend.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat gegenteilig entschieden. Mit seiner von
dem Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstel-
lung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die An-
sprüche der Beklagten kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG
zu. Es spreche bereits viel dagegen, daß der Fondsbeitritt und der Darlehens-
vertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden
würden. Jedenfalls käme ein Einwendungsdurchgriff nur in Betracht, wenn der
Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hätte. Das aber sei
nicht der Fall. Die Beklagte müsse ihm nur ein Auseinandersetzungsguthaben
zahlen. Im übrigen könne ein Einwendungsdurchgriff nicht zu einem Rückforde-
rungsanspruch des Klägers führen.
II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Wie der Senat in seinen nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen
Urteilen vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50) und 14. Juni 2004 (II ZR 393/02,
ZIP 2004, 1394, 1396 ff. und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405; ebenso BGH,
Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschie-
den hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer An-
lagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3
VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und
wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-
che Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der
zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag sind danach ein ver-
bundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, wenn sich die Fondsge-
sellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Das war hier
der Fall. Die Beklagte, die nach den vorgelegten Vertragsunterlagen die Finan-
zierungsbedingungen bereits vorab festgelegt hatte, hat sich bei der Darlehens-
vergabe des von dem Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlers bedient und
diesem ihre Vertragsformulare zur Verfügung gestellt.
2. Wird der Anleger bei dem Beitritt zu der Fondsgesellschaft über die
Bedingungen der Fondsanlage getäuscht, so kann er bei Vorliegen eines Ver-
bundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden
Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Er kann dem Finanzierungsinstitut
vielmehr auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-
antwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Denn diese sind in
dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie
ein Verkäufer zu behandeln. Die gegenüber den Prospektverantwortlichen und
Gründungsgesellschaftern bestehenden Schadensersatzansprüche aus Pro-
spekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluß und ggf. § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 263 bzw. § 264 a StGB sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,
als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-
tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v.
14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,
1402, 1406).
Aufgrund dessen muß der Anleger nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem
Finanzierungsinstitut nur seinen Fondsanteil einschließlich der aus der Fehler-
haftigkeit des Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche abtreten, nicht je-
doch die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflos-
sen ist, zurückzahlen. Zugleich hat er im Wege des Rückforderungsdurchgriffs
entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (BGHZ 156, 46, 54 ff.) gegen die
Bank einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Kreditver-
trags erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus
den Erträgnissen des Fonds stammen. Im Wege des Vorteilsausgleichs muß er
sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsan-
sprüche des Finanzamts gegenüberstehen
(Sen.Urt. v. 14. Juni 2004
- II ZR 393/02, ZIP 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407).
3. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen derartigen
Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff erfüllt. Der Kläger ist über die Be-
dingungen des Fondsbeitritts arglistig getäuscht worden, was zwischen den
Parteien nicht im Streit steht und durch die rechtskräftige Verurteilung des
Fondsinitiators N. unterstrichen wird. Durch diese Täuschung
ist er
zur Aufnahme des Darlehens bei der Beklagten bestimmt worden. Danach
braucht er der Beklagten das Darlehen nicht zurückzuzahlen, sondern schuldet
ihr nur die Abtretung des Fondsanteils bzw. des Anspruchs auf das Auseinan-
dersetzungsguthaben nach der Kündigung der Mitgliedschaft. Darüber hinaus
hat er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gelei-
steten Zinsraten.
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe