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BGH Urteil vom 31.01.2005 – II ZR 200/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 31. Januar 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
HaustürWG § 1 a.F.; VerbrKrG § 9 a.F.
a) Zum Einwendungsdurchgriff bei dem kreditfinanzierten Beitritt zu einem ge-
schlossenen Immobilienfonds.
b) Der Widerruf allein des Fondsbeitritts nach § 1 HaustürWG hat auch im Ver-
hältnis zu dem Kreditgeber nicht die gleichen Rechtsfolgen wie der ihm ge-
genüber erklärte und durchgreifende Widerruf (auch) des Kreditvertrages.
BGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 31. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 8. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die zeitweise als A.-bank AG firmierte, streitet mit den Be-
klagten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem Darlehen, mit dem die
Beklagten ihren Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds Nr. 11 der
G. GbR D. finanziert haben.
Durch "Beitrittserklärung" vom 19. Dezember 1991 verpflichteten sich die
Beklagten - nach einem Besuch des für die H. GmbH tätigen Vermittlers Ha. in
ihrer Wohnung - zum Eintritt in die Fondsgesellschaft und boten einem Rechts-
anwalt M. F. den Abschluß eines Treuhandvertrages nebst gesonderter Voll-
macht an. Zugleich unterzeichneten sie einen vorgedruckten, den Zweck der
Einlagenfinanzierung ausweisenden "Darlehensvertrag" mit der Klägerin über
einen Betrag von 94.393,00 DM (Auszahlungskurs 91 %, Zinssatz 7,6 % p.a.),
rückzahlbar bei Fälligkeit einer abzutretenden Lebensversicherung. Mit weiteren
vorformulierten Erklärungen traten sie die Ansprüche aus ihrer Fondsbeteili-
gung sowie ihre Lebensversicherungsansprüche an die Klägerin ab. Die Unter-
schrift der Beklagten unter dem Darlehensvertrag wurde am 21. Dezember
1991 vor einem Notar wiederholt und von ihm beglaubigt. Er bestätigte außer-
dem die Aushändigung einer "Widerrufsbelehrung gemäß VerbrKrG".
Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-
schäftsführer W. Gr.
gegründet worden.
Er wußte,
daß
der
Fondsprospekt die Anschaffungs- und Herstellungskosten um mehr als die Hälf-
te überhöht auswies, und wurde später wegen Kapitalanlagebetruges in vier
Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds Nr. 11, rechtskräftig verurteilt. Mit Anwalts-
schreiben an die Klägerin vom 5. November 1996 fochten die Beklagten unter
Hinweis auf die betrügerischen Machenschaften des
Initiators Gr. den
Darlehensvertrag und ihre Abtretungserklärungen wegen arglistiger Täuschung
an, stellten ihre Fondsanteile der Klägerin zur Verfügung und erklärten, daß sie
künftige Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr erbrächten. Mit Schreiben an
die Fondsgesellschaft vom 27. August 2000 kündigten sie außerdem ihre Mit-
gliedschaft "wegen der falschen Beitrittswerbung".
Mit ihrer Klage macht die Klägerin eine bis 31. Dezember 1999 aufgelau-
fene Gesamtforderung von 61.474,16 € (120.233,01 DM ) nebst Zinsen gegen-
über den Beklagten geltend. Diese begehren widerklagend Rückzahlung ge-
zahlter Zinsen in Höhe von 7.758,47 € sowie Rückübertragu ng der an die Klä-
gerin abgetretenen Lebensversicherungsansprüche. Beide Vorinstanzen haben
der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich
die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht meint, den Beklagten stehe gegenüber der Klä-
gerin kein "Einwendungsdurchgriff" nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu. Zwar könnten
der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft und der zu dessen Finanzierung ge-
schlossene Darlehensvertrag grundsätzlich ein verbundenes Geschäft im Sinne
von § 9 Abs. 1, 3 VerbrKrG darstellen. Ein Einwendungsdurchgriff scheitere hier
aber bereits daran, daß die Beklagten der Klägerin keine Einwendungen aus
ihrem Verhältnis zu der Fondsgesellschaft bzw. zu deren Initiatoren entgegen-
halten könnten. Die von den Beklagten erst im August 2000 erklärte Kündigung
der Fondsmitgliedschaft sei wegen Verwirkung des Kündigungsrechts unwirk-
sam. Ein etwaiger Widerruf des Fondsbeitritts gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1
Satz 4 HaustürWG scheitere an dem in diesem Verhältnis längst abgeschlos-
senen Leistungsaustausch.
II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können sich die Beklag-
ten - ohne daß es auf die Kündigung ihres Fondsbeitritts und deren vom Beru-
fungsgericht zu Unrecht angenommene Unwirksamkeit (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli
2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53; v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP
2004, 1407, 1408 f.) ankäme - gegenüber der Klägerin nach § 9 Abs. 3
VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des
Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Ge-
sichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen.
a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen
Urteilen vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50) und 14. Juni 2004 (II ZR 393/02,
ZIP 2004, 1394, 1396 ff. und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405; ebenso BGH,
Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) sowie in-
zwischen mehrfach entschieden hat (z.B. Urt. v. 13. September 2004
- II ZR 373/02; v. 15. November 2004 - II ZR 386/02; v. 29. November 2004
- II ZR 254/03), finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an
einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9
Abs. 1 bis 3 VerbrKrG Anwendung. Die Voraussetzung eines verbundenen Ge-
schäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG liegt danach vor, wenn der Kreditge-
ber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mit-
wirkung des Fondsbetreibers bedient oder auch beide sich derselben Vertriebs-
organisation bedienen (Senat aaO).
Das war hier nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachvor-
trag der Beklagten der Fall. Danach hatte die Do. GmbH aufgrund ent-
sprechender Absprache mit der Klägerin auch die Finanzierung der Fondsbei-
tritte zu vermitteln und die - auch im vorliegenden Fall verwendeten - standardi-
sierten Kreditvertragsvordrucke auszufüllen, d.h. die Bezeichnung der Ver-
tragsparteien und die von der Klägerin vorgegebenen Konditionen einzutragen.
Diese einvernehmliche Vorgehensweise steht der - für die Annahme eines ver-
bundenen Geschäfts ausreichenden - Überlassung hauseigener Vertragsformu-
lare des Kreditgebers an den Fondsbetreiber (vgl. dazu Senat aaO) zumindest
gleich. Daß die nach dem Vortrag der Beklagten von der Klägerin mit der Ver-
mittlung der Kreditverträge beauftragte Fondsbetreiberseite sich ihrerseits einer
der Klägerin möglicherweise unbekannten Untervermittlerin, nämlich der
H. GmbH bzw. des für sie tätigen Vermittlers Ha., bediente, steht der
Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht entgegen (vgl. Sen.Urt. v.
28. Juni 2004 - II ZR 373/00, ZIP 2004, 1543).
b) Liegt ein Verbundgeschäft vor, kann der bei seinem Eintritt in eine
Fondsgesellschaft getäuschte Anleger nicht nur seine Gesellschaftsbeteiligung
kündigen und die daraus folgenden Abfindungsansprüche auch der Bank ent-
gegenhalten. Er kann ihr vielmehr auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er
gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds
hat. Denn diese sind in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde -
Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln. Die ihnen gegenüber beste-
henden Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei Ver-
tragsschluß und ggf. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 bzw. § 264 a StGB
sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesell-
schaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Kreditin-
stitut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004
- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406).
c) Infolgedessen muß der Anleger nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem
Finanzierungsinstitut im Grundsatz nur seinen Fondsanteil einschließlich der
aus der Fehlerhaftigkeit des Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche ab-
treten, nicht jedoch die Darlehensvaluta zurückzahlen, die nicht an ihn, sondern
an den Treuhänder geflossen ist. Zugleich hat er im Wege des Rückforde-
rungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (BGHZ 156, 46,
54 ff.) gegen die Bank einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aufgrund
des Kreditvertrags erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen
und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stammen. Im Wege des Vorteilsaus-
gleichs muß er sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen, denen keine
Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen
(Sen.Urt. v.
14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,
1402, 1407 sowie z.B. Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 254/03).
d) Die oben II. 1. b genannten Voraussetzungen für einen Einwendungs-
und Rückforderungsdurchgriff sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach den tatbe-
standlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem vor-
gelegten Strafgerichtsurteil hat der Initiator Gr. den Anlegern einen er-
heblich höheren als den tatsächlich benötigten Gesamtaufwand für das zu er-
richtende Neubauobjekt vorgespiegelt und den Mehrbetrag für sich verein-
nahmt, weshalb er wegen Kapitalanlagebetruges, u.a. im Zusammenhang mit
dem hier betroffenen Fonds Nr. 11, rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob den
Beklagten, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, der Prospekt mit den
betrügerischen Angaben bei Unterzeichnung der verbundenen Verträge vorlag,
oder sie nur auf die - von dem Berufungsgericht tatbestandlich festgestellten -
Angaben des für die Fondsbetreiberseite tätigen Vermittlers Ha. über die
"ausgezeichnete Kapitalanlage" vertraut haben, kann offenbleiben. Denn auch
im letzteren Fall wären sie durch die dem Fondsinitiator zuzurechnende Täu-
schung über den besagten offenbarungspflichtigen Umstand zu der Kapitalan-
lage bestimmt worden, und zwar gleichgültig, ob der Vermittler Ha. insoweit
gut- oder bösgläubig war. Nach der vorgedruckten "Beitrittserklärung" der Be-
klagten erfolgte ihr Beitritt im übrigen auf der Grundlage des ihnen ausgehän-
digten Prospekts.
e) Die Sache ist aber nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht
offen gelassen hat, ob hier ein verbundenes Geschäft aus Fondsbeitritt und
Kreditvertrag (vgl. oben II. 1. a) vorliegt. Zudem hat das Berufungsgericht - von
seinem Standpunkt aus konsequent - zur Höhe der Erträgnisse der Beklagten
aus der Fondsbeteiligung sowie zu etwaigen bleibenden Steuervorteilen der
Beklagten (vgl. oben II. 1. c) keine Feststellungen getroffen. Den Parteien muß
gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gegeben werden, auch zu diesen bisher
nicht beachteten Gesichtspunkten vorzutragen. Die Beklagten trifft insoweit eine
sekundäre Darlegungslast bei grundsätzlicher Beweislast der Klägerin.
2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zu einem etwaigen Widerrufsrecht der Beklagten hinsichtlich des
Kreditvertrages nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG i.d.F. bis zum 30. September
2000 (dazu Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402).
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein entsprechendes
- durch § 5 Abs. 2 HaustürWG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht ausge-
schlossenes (Senat aaO, S. 1403) - Widerrufsrecht der Beklagten nicht deshalb
durch Fristablauf (§ 1 Abs. 1 HaustürWG) erloschen, weil ihnen anläßlich der
notariellen Beglaubigung ihrer Unterschriften unter dem Darlehensvertrag eine
"Widerrufsbelehrung gemäß VerbrKrG" ausgehändigt worden ist. Denn eine
dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung genügt nicht den
Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG (Senat aaO, S. 1404 zu I 1 d;
BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, ZIP 2004, 1639). Ebensowenig
kommt es darauf an, daß die Beklagten "einen Widerruf des Darlehensvertra-
ges unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz nicht erklärt haben". Der
Widerruf bedarf keiner Begründung; es genügt jede Erklärung, den Vertrags-
schluß nicht mehr gelten lassen zu wollen (BGHZ 97, 351, 358; BGH, Urt. v.
21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91, NJW 1993, 128; Urt. v. 25. April 1996
- X ZR 139/94, NJW 1996, 1964). Das haben die Beklagten mit ihrem Schrei-
ben an die Klägerin vom 5. November 1996 zum Ausdruck gebracht. Im übrigen
ist nach § 1 Abs. 1 HaustürWG (i.d.F. bis zum 30. September 2000) der Vertrag
auch ohne Widerruf unwirksam, solange die - im vorliegenden Fall gemäß § 2
Abs. 1 Satz 2 HaustürWG nicht in Lauf gesetzte - Widerrufsfrist läuft (Senat,
BGHZ 131, 82, 85 f.).
b) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat auch insoweit schon
deshalb nicht möglich, weil das Berufungsgericht das Vorliegen eines Haustür-
geschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG nur unterstellt, dazu und zu
dessen Zurechenbarkeit gegenüber der Klägerin (vgl. Senat aaO, S. 1404) aber
keine Feststellungen getroffen hat. Zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs des
Kreditvertrages nach § 3 Abs. 1 HaustürWG, die im Ergebnis - mit Ausnahme
der Anrechenbarkeit von Steuervorteilen - denjenigen bei einem täuschungsbe-
dingten Fondsbeitritt (vgl. oben II. 1. b) entsprechen, ist auf das Senatsurteil
vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402) zu verweisen.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich aus einem "Haustür-
geschäftswiderruf" allein des Fondsbeitritts keine gleichartigen Rechtsfolgen.
Dabei kann offen bleiben, ob ein etwaiger Widerruf des Gesellschaftsbeitritts im
Schreiben der Beklagten vom 27. August 2000 an dem in diesem Zeitpunkt
"schon längst abgeschlossenen Leistungsaustausch" zwischen den Beklagten
und der Fondsgesellschaft scheitert (§ 2 HaustürWG), wie das Berufungsgericht
meint. Ebenso kann dahinstehen, ob eine etwaige Haustürsituation der Beklag-
ten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG) bei Unterzeichnung ihrer "Beitrittserklärung"
vom 19. Dezember 1991 deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil der
eigentliche Gesellschaftsbeitritt der Beklagten erst später durch den von ihnen
bevollmächtigten Treuhänder in notarieller Form unter Vorlegung der Vollmacht
erklärt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. Mai 2000 - IX ZR 150/99, BGHZ 144,
223, 231 f.), worauf die Revisionserwiderung hinweist. Jedenfalls führt ein
Widerruf des Gesellschaftsbeitritts nach § 1 Abs. 1 HaustürWG nicht zu dessen
Unwirksamkeit, sondern zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Ge-
sellschaft mit der Folge, daß dem Anleger gegen die Fondsgesellschaft lediglich
ein Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens,
nicht aber auf Rückgewähr der gezahlten Einlagen zusteht (Senat, BGHZ 148,
201, 207; Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.). Ebensowe-
nig entfällt eine noch nicht erfüllte Einlageschuld (BGHZ 156, 46, 53 f.). Daraus
folgt für den spiegelbildlich zu dem Verhältnis zwischen Anleger und Fondsge-
sellschaft geregelten Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff des Anlegers
gegenüber dem Kreditgeber gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, daß
der Anleger, der allein seinen Gesellschaftsbeitritt nach § 1 Abs. 1 HaustürWG
widerruft, dem Kreditgeber keine weitergehenden als die in BGHZ 156, 46, 56
bezeichneten Gegenrechte entgegenhalten kann, die hinter denjenigen im Fall
eines täuschungsbedingten Fondsbeitritts (oben II. 1.) oder eines Widerrufs des
Darlehensvertrages gemäß § 1 HaustürWG (oben II. 2.) erheblich zurückblei-
ben.
III. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die
noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Parteivortrag, zu
treffen.
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe