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BGH Urteil vom 06.12.2004 – II ZR 401/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Dezember 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 6. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und

Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom

24. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen vom 23. August 2001 abgeändert je-

weils im Kostenpunkt und soweit sie die Beklagte zu 2 betreffen.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abweisung der gegen die

Beklagte zu 2 gerichteten Klage im übrigen

1. die Beklagte zu 2 verurteilt,

a) an die Klägerin 17.248,26 € (= 33.734,67 DM) neb st Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

21. Januar 2002 sowie auf 15.534,02 € (= 30.381,91 D M) für

die Zeit vom 30. Juli 2001 bis zum 20. Januar 2002 zu zahlen;

b) an die Klägerin das Original der Lebensversicherungspolice

Nr. L-2 der Beklagten zu 3 unter Rückabtretung der Rechte aus

der Versicherung herauszugeben;

c) die ihr abgetretenen Gehaltsansprüche der Klägerin und ihres

Ehemannes zurückabzutreten;

2. festgestellt,

daß der Beklagten zu 2 aus dem Darlehensvertrag vom

18. September/8. Oktober 1991, Konto Nr. 72, keine Ansprüche

gegen die Klägerin und ihren Ehemann zustehen.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten

tragen die Klägerin zu

30,8 % und die Beklagte zu 2 zu 69,2 %.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt

die Beklagte zu 2 zu 69,2 %.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten

zu 2 trägt die Klägerin zu 30,8 %.

Die Gerichtskosten der zweiten Instanz haben die Klägerin

zu 13,1 % und die Beklagte zu 2 zu 86,9 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz wer-

den der Beklagten zu 2 zu 82,4 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in zweiter In-

stanz werden der Klägerin zu 17,6 % auferlegt.

Die Kosten der Revision trägt die Beklagte zu 2.

Die den Beklagten zu 1 und 3 entstandenen außergericht-

lichen Kosten des Rechtsstreits, soweit über sie nicht bereits

durch Beschluß des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

- XI ZR 431/02 - vom 11. März 2003 entschieden worden ist, trägt

die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Streit der Klägerin

und der Beklagten zu 2 über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Beklagte

zu 2 der Klägerin und deren Ehemann zur Finanzierung ihrer Kommanditbeteili-

gung an dem geschlossenen Immobilienfonds N. GmbH & Co. Betriebsgesell-

schaft KG (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) im Oktober 1991 gewährt

hat.

Die Fondsgesellschaft war von der N. Verwaltungs GmbH als persön-

lich haftender Gesellschafterin und der NT. GmbH Steuerberatungsgesell-

schaft (im folgenden: NT. GmbH) als Kommanditistin gegründet worden.

Gesellschaftszweck war u.a. der Erwerb von bebauten und unbe-

bauten Grundstücken, Umbau bestehender Freizeit- und Sporteinrichtungen,

Neubau eines subtropischen Schwimmparadieses nebst Parc Plaza,

eines Sport-

und

Tagungshotels

sowie

ca.

300 Bungalows

in

T., Gemeinde B.. Die Anleger beteiligten sich an dem Fonds

treu-

geberisch über die NT. GmbH. Die Einlage der Klägerin und

ihres Ehemannes betrug 50.000,00 DM und wurde nebst einer 5 %igen Bear-

beitungsgebühr durch eine Eigenkapitalzahlung von 10.000,00 DM sowie einen

durch eine Tilgungslebensversicherung des Ehemannes der Klägerin besicher-

ten Festkredit der Beklagten über 47.222,22 DM finanziert. Die Beklagte zu 2

zahlte das Darlehen, wie nach dem Vertrag vorgesehen, an die NT.

GmbH aus. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren der Klägerin

und ihrem Ehemann von dem Beklagten zu 1, Gesellschafter und stellvertre-

tender Geschäftsführer der A. Gesellschaft mbH in G., vermittelt worden.

Am 14. Juli 1995 wurde sowohl über das Vermögen der Fondsgesell-

schaft als auch über das ihrer Komplementärin, der N. Verwaltungs GmbH, das

Konkursverfahren eröffnet. Die NT. GmbH erklärte unter dem 31. Juli 1998 ge-

genüber allen Anlegern die Kündigung des mit ihnen jeweils geschlossenen

Treuhandvertrages zum 31. Dezember 1998. Die Klägerin und ihr Ehemann

haben die fristlose Kündigung ihrer Fondsbeteiligung während des Rechts-

streits, am 23. Oktober 2000, erklärt. Beide haben der Beklagten zu 2 bis zum

31. Dezember 2001 insgesamt 35.234,67 DM an Zinsen gezahlt.

Mit ihrer am 12. November 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin aus

eigenem und ihr abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Beklagten zu 1-3

als Gesamtschuldner auf Ersatz des ihr und ihrem Ehemann durch den Fonds-

beitritt, die Kreditaufnahme und den Abschluß der Lebensversicherung entstan-

denen Schadens, den sie mit 107.078,49 DM beziffert hat, in Anspruch ge-

nommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat die Klägerin darüber hinaus die

Feststellung begehrt, daß sie und ihr Ehemann weder zu weiteren Zinszahlun-

gen noch zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet seien. Außerdem hat sie

die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe der Lebensversicherungs-

police und die Feststellung begehrt, daß die Abtretung der Versicherung und

die ihrer Bezüge wie derjenigen ihres Ehemannes an die Beklagte zu 2 unwirk-

sam seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die

Klägerin zunächst die erstinstanzlichen Anträge unter geringfügiger Erhöhung

des Zahlungsantrags weiterverfolgt, den Zahlungsantrag dann auf 18.015,20 €

ermäßigt und - unter Beibehaltung ihrer die Lebensversicherung und die Abtre-

tung der Bezüge betreffenden Anträge - die Verurteilung der Beklagten als Ge-

samtschuldner, sie und ihren Ehemann von jeglichen Zahlungspflichten aus

dem mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Darlehensvertrag zu befreien, ver-

langt. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer vom Senat nur be-

züglich der Beklagten zu 2 zugelassenen Revision - die Klägerin hatte ihre die

Beklagten zu 1 und 3 betreffende Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenom-

men - will die Klägerin lediglich noch die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur

Zahlung von 18.015,20 € sowie dazu, sie und ihren Ehe mann von den Ver-

pflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu befreien, und die Freigabe der der

Beklagten zu 2 abgetretenen Sicherheiten erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und - abgesehen

von einem geringen Teil des Zahlungsbegehrens - zum Erfolg der mit der Revi-

sion noch verfolgten Anträge der Klägerin.

I. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2 Rückzahlung gezahlter Zin-

sen und Rückgewähr der Sicherheiten verlangen. Sie und ihr Ehemann schul-

den der Beklagten zu 2 weder weitere Zinsleistungen noch die Rückzahlung

des Darlehens. Das ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB i.V.m. § 9

VerbrKrG in der hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden

Fassung des Gesetzes.

1. Der Darlehensvertrag vom 18. September/8. Oktober 1991 ist, wie die

Revision mit Recht rügt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ge-

mäß § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 5

Nr. 1 f VerbrKrG nichtig.

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG muß die vom Verbraucher zu

unterzeichnende, den Abschluß eines Darlehensvertrages betreffende Willens-

erklärung die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im

Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird, angeben. Der in

Rede stehende Darlehensvertrag enthält unstreitig keine Angaben über die

Höhe der an die Beklagte zu 3 zu entrichtenden Versicherungsprämien. Da der

Abschluß einer von der Klägerin und ihrem Ehemann zur Tilgung des Darle-

hens vorgesehenen Kapitallebensversicherung nach der Darlehenszusage der

Beklagten zu 2 vom 18. September 1991 Voraussetzung für die Kreditgewäh-

rung war, der Darlehensvertrag die Abtretung dieser Versicherung an die Be-

klagte zu 2 zur Sicherung ihrer Ansprüche ausdrücklich vorsah und die Klägerin

und ihr Ehemann eine entsprechende Abtretungserklärung abgegeben haben,

unterliegt es keinem Zweifel, daß der Abschluß der Versicherung im Zusam-

menhang mit dem Kreditvertrag stand.

Das Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG notwendigen

Angabe der Kosten der Versicherung hat nach § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG

zwingend die Nichtigkeit des betroffenen Darlehensvertrages zur Folge. Entge-

gen der Ansicht des Berufungsgerichts, das rechtsfehlerhaft allein auf die Vor-

schrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b VerbrKrG abgestellt hat, kann die Tatsa-

che, daß die Beklagte zu 3 dem Ehemann der Klägerin erst mit Schreiben vom

11. Oktober 1991 die Höhe der Versicherungsbeiträge genannt hat, während

der Darlehensvertrag bereits mit seiner Unterzeichnung durch die Klägerin und

ihren Ehemann am 8. Oktober 1991 zustande gekommen war, angesichts der

klaren und eindeutigen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG,

der hier einschlägig ist, einerseits und des § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG anderer-

seits eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.

b) Die Nichtigkeit des Kreditvertrages ist durch die Auszahlung der Dar-

lehensvaluta an die Treuhandkommanditistin nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1

VerbrKrG geheilt worden.

Der Grundsatz, daß ein Darlehen empfangen ist, wenn die Darlehensva-

luta nicht an den Darlehensnehmer, sondern auf dessen Anweisung an einen

Dritten gezahlt wurde, gilt nicht im Falle eines Verbundgeschäfts im Sinne von

§ 9 Abs. 1 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004,

1394, 1398 m.w.Nachw.). Um ein solches Geschäft handelt es sich bei dem

Fondsbeitritt der Klägerin und ihres Ehemannes und dem von beiden mit der

Beklagten zu 2 geschlossenen Kreditvertrag.

Die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG gelten nach der Rechtspre-

chung des Senats entsprechend für Kredite, die der Finanzierung einer Beteili-

gung an einer Anlagegesellschaft dienen (vgl. BGHZ 156, 46, 50). Der Vertrag

der Klägerin und ihres Ehemannes über den Erwerb einer Fondsbeteiligung

bildet mit dem Kreditvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft, weil das

Darlehen der Finanzierung der Beteiligung diente und beide Verträge als wirt-

schaftliche Einheit anzusehen sind. Diese wird nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG

unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder

dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers, d.h. hier: der

Fondsgesellschaft, bedient. Die Beklagte zu 2 hat sich bei der Vorbereitung des

Darlehensvertrages der Mitwirkung des Vertriebsunternehmens, für das der

Beklagte zu 1 tätig war, und der Fondsgesellschaft bedient. Denn sie hat ihre

Entscheidung, der Klägerin und ihrem Ehemann das Darlehen zu gewähren,

auf der Grundlage der Bonitätsunterlagen getroffen, die von dem Beklagten

zu 1 erhoben und nach der unangefochtenen und durch die Schreiben der NT.

GmbH an die Beklagte zu 2 vom 17. und 29. Juli 1991 bestätigten

Feststellung des Berufungsgerichts über den Beklagten zu 1 und die Grün-

dungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin NT. GmbH an die Beklagte

zu 2 weitergeleitet worden waren. Die NT. GmbH handelte dabei offensichtlich

als Vertreterin der N. Verwaltungs GmbH, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben als

Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft nach § 9 Abs. 1 die Treuhandkom-

manditistin als Geschäftsbesorgerin bevollmächtigen konnte. Darauf, daß die

Beklagte zu 2 dem Vermittlungsunternehmen nach ihrer Darstellung ihre Ver-

tragsformulare nicht überlassen hatte, kommt es unter diesen Umständen nicht

an.

3. a) Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages hat zur Folge, daß die Zins-

zahlungen der Klägerin und ihres Ehemannes ebenso wie Bestellung von

Sicherheiten zugunsten der Beklagten zu 2 ohne rechtlichen Grund erfolgten,

so daß die Beklagte zu 2 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB Zinsen und

Sicherheiten zurückzugewähren hat.

Die Klägerin kann allerdings nicht die per 31. Dezember 2001 insgesamt

geleisteten Zinsen von 18.015,20 € zurückverlangen, sonder n

lediglich

17.248,26 €. Sie und ihr Ehemann haben nämlich nur A nspruch auf Erstattung

solcher Zahlungen, die sie aus eigenem Vermögen, nicht aus Erträgnissen des

Fonds geleistet haben und müssen sich Ausschüttungen der Fondsgesellschaft

anrechnen lassen, weil die Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach § 812

BGB ebenso wenig wie diejenige nach § 3 HaustürWG (vgl. hierzu Sen.Urt. v.

14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404) dazu führen darf, daß der

Anleger dadurch besser steht, als er ohne die Fondsbeteiligung gestanden hät-

te. Anhaltspunkte dafür, daß die bis 31. Dezember 2001 gezahlten Zinsen ganz

oder teilweise aus Erträgnissen des Fonds stammten, bestehen zwar nicht. Die

Forderung der Klägerin ist jedoch um die 1.500,00 DM (= 766,94 €) zu kürzen,

die sie und ihr Ehemann nach ihrer unbestritten gebliebenen eigenen Darstel-

lung als Ausschüttungen des Fonds erhielten.

b) Die Klägerin und ihr Ehemann haben der Beklagten zu 2 die Darle-

hensvaluta nicht zurückzuzahlen. Nach der Rechtsprechung des Senats erhält

der Anleger bei einem Verbundgeschäft nur eine einheitliche Leistung, nämlich

die Fondsbeteiligung, so daß er bei der Rückabwicklung des Darlehensvertra-

ges der Bank nicht die Darlehensvaluta schuldet, sondern lediglich die Abtre-

tung seiner Fondsbeteiligung (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP

2004, 1394, 1399). Sofern der Beteiligungserwerb - wie im vorliegenden Fall -

nicht vollen Umfangs durch Kredit finanziert wurde, sondern auch durch einen

Eigenkapitalanteil des Anlegers, kann die Bank allerdings die Abtretung der

Fondsbeteiligung nur dann verlangen, wenn sie dem Anleger das Eigenkapital

ersetzt (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 aaO).

II. Danach erweist sich die Revision der Klägerin gegen das angefochte-

ne Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet. Der Ab-

weisung als unbegründet unterliegt neben dem erwähnten Teilbetrag von

1.500,00 DM auch ein Teil der Zinsforderung hinsichtlich des Zahlungs-

anspruchs. Es fehlt an einem den verlangten Zinssatz von 10 % rechtfertigen-

den Tatsachenvortrag.

Röhricht

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Caliebe