BGH Beschlüsse vom 19.01.2005 – IV ZB 42/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 19. Januar 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivil-
senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig vom 20. Juli 2004 wird auf Kosten der Be-
klagten als unzulässig verworfen.
Wert: 511,29 €
Gründe
I. Die Klägerin hat aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres
Ehemannes die Beklagte wegen einer Darlehensforderung in Anspruch
genommen. Die Beklagte wurde u.a. verurteilt, an die Klägerin einen Be-
trag in Höhe von 1.000 DM (511,29 €) nebst Zinsen Z ug um Zug gegen
Rückgabe eines Ringes und einer Brosche zu zahlen, die sie den Darle-
hensgebern zur Sicherheit überlassen hatte. Der von der Klägerin beauf-
tragte Gerichtsvollzieher bot der Beklagten in dem von ihm anberaumten
Vollstreckungstermin neben weiteren Gegenständen, die der Absiche-
rung anderweitiger Darlehen dienten, die beiden Schmuckstücke an. Die
Beklagte bestritt, daß es sich dabei um den Ring und die Brosche han-
delte, die sie zuvor als Sicherheit gewährt hatte; der Gerichtsvollzieher
wies den Vollstreckungsauftrag daraufhin zurück.
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, daß die Beklagte
sich unter anderem mit der Entgegennahme des Ringes und der Brosche
in Annahmeverzug befinde, für die beiden Schmuckstücke durch Teilur-
teil stattgegeben. Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte Berufung ein-
gelegt. Das Berufungsgericht hat ihr Rechtsmittel nach § 522 Abs. 1 ZPO
im Beschlußwege als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert
des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht werde, sondern sich für die
Beklagte auf lediglich 511,29 € belaufe. Dagegen we ndet sich die Be-
klagte mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß der Wert der
von der Beklagten geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht über-
steigt. Denn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt allgemein nur für
die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und
kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig
verwerfenden Beschluß nicht entsprechend angewendet werden (BGH,
Beschlüsse vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - VersR 2003, 1456
unter 1 b; vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - VersR 2003, 1457 un-
ter 1); in der ab dem 1. September 2004 geltenden Fassung des § 26
Nr. 8 EGZPO (BGBl. I 2004, 2198, 2200) hat der Gesetzgeber zudem die
Wertgrenze auch für Urteile des Berufungsgerichts abgeschafft, die eine
Berufung als unzulässig verwerfen.
Der Rechtsbeschwerde fehlt es jedoch an den weiteren Zulässig-
keitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch im Falle der
Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts nach
§ 522 Abs. 1 ZPO gegeben sein müssen (BGHZ 155, 21, 22; BGH, Be-
schlüsse vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - VersR 2003, 1418; vom
11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - WM 2004, 1407).
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung bereits geklärt, welchen formalen Anforderungen ein der Rechts-
beschwerde unterliegender Beschluß genügen muß. Dazu gehört, daß
der Beschluß den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird,
wiederzugeben hat, anderenfalls er nicht mit gesetzmäßigen Gründen
versehen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem-
jenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt
hat; fehlen solche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung
nicht in der Lage, weil die tatsächliche Grundlage der Entscheidung nicht
zweifelsfrei zu erkennen ist (BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - IX ZB
56/01 - VersR 2003, 926 unter II).
Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der angefochtene Be-
schluß diesem Erfordernis nicht Rechnung trägt. Das Fehlen tatbestand-
licher Darstellungen begründet - für sich genommen - aber keinen Zulas-
sungsgrund, denn dadurch allein wird die Partei nicht gehindert, im ein-
zelnen vorzubringen, was aus ihrer Sicht eine Zulassung rechtfertigen
würde. Sie kann, wie auch die Rechtsbeschwerde dies getan hat, soweit
zum Verständnis und zur Beurteilung erforderlich, den der Entscheidung
zugrunde liegenden Sachverhalt vortragen und die nach ihrer Auffassung
die Zulassung begründenden Fehler bei der Rechtsanwendung darlegen,
auch ohne daß der angefochtene Beschluß einen Tatbestand enthält
(BGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02 - BGH-Report 2003,
1160).
2. Weiter ist geklärt, daß kein Mangel im Sinne des § 547 Nr. 6
ZPO n.F. (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.) vorliegt, solange die angegriffene Ent-
scheidung ausreichend erkennen läßt, welche rechtlichen Erwägungen
für sie maßgebend waren. Zu diesem Zwecke darf das Berufungsgericht
auf die Begründung einer anderen - früher oder gleichzeitig verkünde-
ten - Entscheidung, die zwischen den Parteien ergangen ist, ebenso Be-
zug nehmen wie auf den Schriftsatz einer Partei in dem anhängigen Ver-
fahren oder auf die Gründe einer in anderer Sache früher ergangenen
Entscheidung, wenn diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Maßgeblich ist stets das Merkmal der - eindeutigen - Kenntnisnahme
durch die Partei (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1991 - XII ZR 39/90 -
WM 1991, 1005 unter 1; Beschluß vom 2. Oktober 1970 - I ZB 9/69 -
MDR 1971, 112).
Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Bedenken, wenn das
Berufungsgericht - wie hier geschehen - auf den Inhalt von ihm selbst
verfaßter, den Parteien zugegangener Verfügungen verweist, durch die
ihnen die beabsichtigte Entscheidung angekündigt und unter Darlegung
der tragenden Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist. Das Gesetz sieht eine solche Vorgehensweise für die Zurückweisung
der Berufung als unbegründet in § 522 Abs. 2 ZPO sogar ausdrücklich
vor. Im übrigen könnte auch ein etwaiger Verstoß des Berufungsgerichts
gegen das Begründungserfordernis dann keinen eigenständigen Zulas-
sungsgrund abgeben, wenn es der durch die Entscheidung beschwerten
Partei unbeschadet dessen möglich ist, sich mit den rechtlichen Erwä-
gungen des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen, weil diese ihr zwar
nicht aus dem angegriffenen Beschluß selbst, wohl aber aufgrund der
darin enthaltenen Bezugnahmen bekannt geworden sind.
3. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO). Auf die Ausführungen der Rechtsbeschwer-
de, die der Begründung dieses Zulassungsgrundes dienen, kommt es
nicht an. Es ist insbesondere auf die von ihr geltend gemachte Divergenz
der angegriffenen Entscheidung zur Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs nicht näher einzugehen, wonach - bei unverändertem Streitge-
genstand - der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Beklagten
höher sein kann als das erstinstanzliche Klaginteresse (vgl. BGHZ 124,
313, 315 ff.). Denn der Rechtsbeschwerde ist bereits darin nicht zu fol-
gen, daß der Beschwerdegegenstand den vom Berufungsgericht festge-
setzten Wert von 511,29 € überschreitet.
Vielmehr ist das Interesse der Beklagten allein darauf gerichtet,
die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages in Höhe von 1.000 DM
(511,29 €) zu verhindern. Wenn die Rechtsbeschwerde der Auffassung
ist, das Interesse erhöhe sich, weil der Wert der zur Sicherheit begebe-
nen Schmuckgegenstände zusammen 3.000 DM (1.533,87 €) betrage,
verkennt dies den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Be-
klagte ist zur Zahlung der 511,29 € Zug um Zug gege n Rückgabe des
Ringes und der Brosche verurteilt worden. Der Gerichtsvollzieher, der
von der Klägerin mit der Vollstreckung beauftragt worden ist, hatte daher
bei der Vollstreckung aus diesem Urteil die Bestimmung des § 756
Abs. 1 ZPO zu beachten. Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug
zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf
der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er
dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der
Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis,
daß der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öf-
fentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Da die Be-
klagte nicht bereit war, die geschuldete Leistung freiwillig zu bewirken
und auch die vom Gerichtsvollzieher im Vollstreckungstermin angebote-
nen Gegenstände nicht als diejenigen anerkannt hat, die von ihr zuvor
zur Sicherheit übergeben waren, war die Klägerin gehalten, die fehlende
Vollstreckungsvoraussetzung im Wege eines Feststellungsurteils herbei-
zuführen, zumal sich aus dem bereits vorliegenden Leistungsurteil ein
Annahmeverzug noch nicht ergab (vgl. dazu BGH, Beschluß vom
15. März 1989 - VIII ZR 300/88 - MDR 1989, 732). Ob ihr Interesse an
dieser Feststellung dabei mit dem vollen Betrag von 511,29 € zu bemes-
sen ist, wofür hier spricht, daß die Klägerin ohne den Feststellungsaus-
spruch keine anderweitige Möglichkeit hat, ihre titulierte Forderung ge-
gen die Beklagte zwangsweise durchzusetzen, kann letztlich dahinste-
hen. Denn jedenfalls liegen das Interesse der Beklagten und damit der
Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO nicht darüber. Die Beklagte läuft durch den landgerichtlichen Fest-
stellungsausspruch Gefahr, an die Klägerin den titulierten Betrag im We-
ge der Zwangsvollstreckung zahlen zu müssen, ohne daß - wegen des
festgestellten Annahmeverzuges - die Verurteilung zur Leistung Zug um
Zug noch Berücksichtigung fände. Der Wert der Sicherheiten, die von
dem zuständigen Vollstreckungsorgan gerade nicht mehr als Teil der ur-
sprünglich seitens der Klägerin geschuldeten Zug-um-Zug-Leistung an-
geboten werden müssen, um die Vollstreckung beginnen zu können, ist
dabei ohne Belang. Sie können daher auch nicht den Wert des Be-
schwerdegegenstandes bestimmen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke