Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.01.2005 – I ZR 34/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

MarkenG § 23 Nr. 3

Verkündet am: 20. Januar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Staubsaugerfiltertüten

a) Eine mit der notwendigen Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware verbundene Verwechslungsgefahr reicht als solche noch nicht aus, um die Benutzung als Verstoß gegen die guten Sitten i.S. des § 23 MarkenG erscheinen zu lassen. Maßgeblich ist vielmehr die Beur- teilung, ob unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Aufmachung, innerhalb derer die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Ware verwendet wird, den berechtigten Interessen des Markenin- habers in unlauterer Weise zuwidergehandelt wird. Soll die Unlauterkeit in ei- ner Irreführung über die Herkunft der angebotenen Waren oder über besonde- re Beziehungen zwischen dem Anbietenden und dem Unternehmen des Mar- keninhabers bestehen, müssen daher erhöhte Anforderungen an den Nach- weis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten begründenden Täuschungs- gefahr gestellt werden.

b) Wird in diesem Zusammenhang auf Meinungsforschungsgutachten abgestellt, so muß bereits durch die Art der Befragung eindeutig darüber Klarheit gewon- nen werden, inwieweit bestimmte Herkunftsvorstellungen der befragten Perso- nen auf für die Beurteilung der Unlauterkeit nicht relevanten Umständen beru- hen wie beispielsweise einer auf mangelndem Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstrukturen beruhenden Gewöhnung des Verkehrs oder der (an sich erlaubten) Verwendung der notwendigen Bestimmungsangabe als solcher.

BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - I ZR 34/02 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Januar 2002 aufgeho-

ben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth, 3. Zivilkammer, vom 7. Juli 1999 wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen der "Vorwerk"-Gruppe und vertreibt

über Handelsvertreter im Direktvertrieb unter anderem Staubsauger mit der

Bezeichnung "Kobold 130". Die Beklagte vertreibt Staubsaugerfiltertüten. Die

Parteien streiten wegen der Beschriftung der nachfolgend verkleinert wieder-

gegebenen Filtertüte (Anlage K 1), die die Beklagte in Verkehr brachte:

Die Klägerin hält die Beschriftung für kennzeichen- und wettbewerbs-

rechtswidrig. Sie hat ihre auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und

Auskunft gerichtete Klage auf Rechte an ihrem Firmenschlagwort ("Vorwerk")

und - insoweit als hierzu ermächtigte Prozeßstandschafterin - auf fremde Rech-

te an verschiedenen Marken sonstiger Unternehmen der "Vorwerk"-Gruppe ge-

stützt, nämlich auf die deutsche Marke Nr. 511 740 "Vorwerk-Kobold", die auf

Deutschland erstreckte IR-Marke Nr. 2 R 204 730 "KOBOLD" (beide eingetra-

gen für Staubsauger), die deutsche Marke Nr. 396 34 597 "130" (eingetragen

u.a. für Staubsauger nebst Zubehör und Verbrauchsmaterialien, nämlich Filter,

Staubbeutel) und die nachfolgend wiedergegebene deutsche Marke

Nr. 1 019 711 (eingetragen u.a. für Staubsauger und deren Zubehör, nämlich

Staubbeutel, Filtertüten):

Die Beklagte hat für sich in Anspruch genommen, die Zeichen als not-

wendigen Bestimmungshinweis benutzen zu dürfen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Berufungsgericht (OLG Nürnberg OLG-Rep 2002, 106) die Beklagte

gemäß den zweitinstanzlich gestellten Anträgen der Klägerin verurteilt,

es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im ge- schäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Staub- saugerfiltertüten gemäß der abgebildeten Anlage K 1 anzubie- ten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

Ferner hat es die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt und

sie zur Auskunftserteilung verurteilt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision,

deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung

des Urteils des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat.

I. Das Berufungsgericht hat zur Frage, wie die streitgegenständliche Ge-

staltung vom Verkehr verstanden wird, Beweis durch Einholung eines Mei-

nungsforschungsgutachtens erhoben, im Anschluß daran kennzeichenrechtli-

che Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Schadensersatz (dem Grunde

nach) und Auskunft angenommen und dazu ausgeführt:

Durch die Verwendung der Bezeichnungen "VORWERK" und "VOR-

WERK KOBOLD" habe die Beklagte gegen die von der Klägerin geltend ge-

machten Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 2 MarkenG versto-

ßen. Die Klägerin sei aufgrund der Prozeßstandschaftserklärungen der kon-

zernverbundenen Unternehmen befugt, im eigenen Namen Rechte wegen Ver-

letzung der Marken "VORWERK", "Vorwerk-Kobold", "130" und "KOBOLD" gel-

tend zu machen. Wegen ihres - von der Beklagten zuletzt nicht mehr bestritte-

nen - Vertriebs auch von Filtertüten für "Vorwerk"-Staubsauger unter Benut-

zung besagter Marken habe die Klägerin insoweit ein eigenes schutzwürdiges

Interesse an der Rechtsverfolgung. Aus eigenem Recht könne die Klägerin hin-

sichtlich ihrer Firma mit dem prägenden Schlagwort "Vorwerk" vorgehen. Der

Aufdruck "Filtertüte passend für VORWERK KOBOLD 130" stelle eine Benut-

zung im Sinne von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG dar, da die beanstande-

ten Zeichen auf Staubsauger eines bestimmten Typs oder auch auf die ge-

kennzeichneten Tüten selbst und damit auch auf deren Hersteller hinwiesen.

Die für Staubsauger und Filter eingetragene Marke "130" werde iden-

tisch benutzt. Hinsichtlich der ebenfalls für Staubsauger und deren Zubehör

eingetragenen Marke "VORWERK" bestehe Verwechslungsgefahr, da Waren-

identität vorliege, hohe Zeichenähnlichkeit bestehe und eine gesteigerte Kenn-

zeichnungskraft unterstellt werden könne. Hinsichtlich der nur für Staubsauger

eingetragenen Marken "Vorwerk-Kobold" und "KOBOLD" müsse wegen der

zwischen Staubsaugern und den dazugehörenden Filtertüten bestehenden en-

gen Berührungspunkte eine für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus-

reichende Warenähnlichkeit bejaht werden, da die nicht unbekannten Marken

des Staubsaugerherstellers identisch benutzt würden. Durch die identische

Übernahme des prägenden und unterscheidungskräftigen Schlagworts "Vor-

werk" aus der Firma der Klägerin für ein Produkt, hinsichtlich dessen die Par-

teien unmittelbare Wettbewerber seien, sei insoweit eine Verletzung der Ge-

samtfirma der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG gegeben.

Die Beklagte könne sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 23 Nr. 3

MarkenG berufen. Zwar würden die beanstandeten Zeichen als Hinweis auf die

Bestimmung der Ware, nämlich als Zubehör für ein "Vorwerk"-Staubsauger-

gerät des Typs "Kobold 130" zu dienen, benutzt. Dies erschließe sich für den

Verkehr deutlich aus dem Aufdruck "Filtertüte passend für VORWERK KO-

BOLD 130". Als solcher sei der Hinweis auch notwendig, da es verschiedene

Staubsaugerhersteller gebe, die unterschiedliche Typen anböten, für die wie-

derum nur bestimmte Filtertüten paßten. Des weiteren stehe es der Anwend-

barkeit von § 23 Nr. 3 MarkenG nicht entgegen, wenn die angegriffene Be-

zeichnung "nach Art einer Marke" verwendet würde.

Die Verwendung der in Rede stehenden Marken, insbesondere der Be-

zeichnungen "VORWERK" und "VORWERK KOBOLD" verstoße aber in ihrer

konkreten Gestaltung gegen die guten Sitten, weil die Beklagte die Herkunft

dieser Filtertüten aus ihrem Hause nicht hinreichend deutlich gemacht und die

mit der notwendigen Bestimmungsangabe unvermeidlich verbundene Irrefüh-

rungsgefahr nicht durch zumutbare Maßnahmen auf ein für die Markeninhabe-

rinnen und die Klägerin hinzunehmendes Maß reduziert habe. Die hervorgeho-

ben aufgedruckte Marke der Beklagten "EURO PLUS" mit der Weltkugel reiche

nicht aus, um dem Verkehr hinreichend deutlich zu signalisieren, daß die so

bezeichnete Filtertüte nicht aus dem Unternehmen der Markeninhaberinnen

oder aus einem mit ihnen organisatorisch oder wirtschaftlich verbundenen Un-

ternehmen stamme. Der Verkehr könne zwar grundsätzlich einem für ihn er-

kennbar als Marke benutzten Zeichen den Hinweis entnehmen, daß dahinter

ein bestimmtes Unternehmen stecke, das die Verantwortung für das so ge-

kennzeichnete Produkt übernehmen wolle. Insoweit sei die Verwendung einer

eigenen Marke grundsätzlich geeignet, darauf hinzuweisen, daß die gekenn-

zeichnete Zubehörware eine andere Herkunft als die Hauptware habe. Es sei

aber andererseits üblich und dem Verkehr ebenfalls bekannt, daß Inhaber von

- vor allem bekannten - Marken in Verbindung mit ihnen häufig weitere Kenn-

zeichen als Zweitmarken benutzten oder sich verbundener Unternehmen mit

eigenen Marken zum Vertrieb bedienten. Daß der Verkehr in nennenswertem

Umfang solchen Fehlvorstellungen unterliege, müsse der Hersteller von Zube-

hörgegenständen in zumutbarer Weise ausschließen.

Im Streitfall sei zu beachten, daß die Beklagte die streitgegenständli-

chen Marken sowie das Firmenschlagwort, die gerichtsbekanntlich eine nicht

unerhebliche Bekanntheit besäßen, hervorgehoben in Großbuchstaben benutzt

habe. Angesichts des größeren Schutzumfangs insbesondere des Zeichens

"VORWERK" bedürfe es in einem solchen Fall größerer Anstrengungen, um

Herkunftstäuschungen zu vermeiden. Die von der Beklagten verwendete eige-

ne Marke "EURO PLUS" (mit Weltkugel) bleibe demgegenüber inhaltlich blaß

und schließe nach ihrem Erscheinungsbild nicht aus, daß ein mit der Vorwerk-

Gruppe verbundenes Unternehmen dahinterstehe.

Das Meinungsforschungsgutachten verdeutliche dies. Danach hätten

41,5 % der befragten "VORWERK"-Staubsaugerbenutzer "EURO PLUS" für

eine Zweitmarke von "VORWERK" gehalten bzw. wirtschaftliche oder organisa-

torische Verbindungen zwischen dem Filtertütenhersteller und dem Unterneh-

men "Vorwerk" angenommen. Die Zahl der durch die konkrete Gestaltung der

von der Beklagten vertriebenen Filtertüten tatsächlich getäuschten Verkehrs-

kreise sei insgesamt so hoch, daß die Klägerin und die Markeninhaberinnen

sie nicht als unvermeidbar hinnehmen müßten, zumal es der Beklagten un-

schwer möglich sei, durch geeignete zusätzliche Hinweise den Verbraucher

über die wahre Herkunft der Filtertüten aufzuklären, so etwa durch einen Hin-

weis, daß es sich um ein Produkt aus dem A. -Filter-Werk in

D. /A.

handele. Die hohe Zahl der tatsächlich über die Herkunft der Filtertüten ge-

täuschten Verkehrsteilnehmer schließe die Annahme aus, es handele sich aus-

schließlich um nicht schützenswerte unaufgeklärte, nicht informierte und nicht

verständige Verbraucher. Da die getäuschten Verkehrskreise die streitgegen-

ständlichen Filtertüten in ihrer konkreten Gestaltung wegen der Verwendung

der Zeichen "VORWERK" und "VORWERK KOBOLD" mit den Unternehmen

der Markeninhaberinnen und der Klägerin in Verbindung brächten, habe die

Beklagte jedenfalls die Marken "VORWERK", "Vorwerk-Kobold" und "KO-

BOLD" sowie das Recht der Klägerin an ihrer Firma verletzt.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die

Revision führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen

Urteils. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Verhalten der Beklagten als

eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin beanstandet.

1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision nicht gerügt - hat das Beru-

fungsgericht die Befugnis der Klägerin angenommen, markenrechtliche An-

sprüche konzernverbundener Unternehmen im Wege der Prozeßstandschaft im

eigenen Namen geltend zu machen. Die Klägerin ist hierzu ermächtigt worden

und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung.

2. Zutreffend - und von der Revision ebenfalls nicht angegriffen - ist

auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Aufdruck "Filtertüten pas-

send für VORWERK KOBOLD 130" eine gemäß §§ 14, 15 MarkenG vorauszu-

setzende kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, da damit auf die Staubsau-

ger eines bestimmten Typs und auch auf deren Hersteller hingewiesen wird

(vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999 I-905 Tz. 38 f. = GRUR

Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407 - BMW).

3. Ob die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe von der

Klägerin in den Rechtsstreit eingeführte geschützte Kennzeichen identisch be-

nutzt, zutrifft oder ob dem entgegensteht, daß der Verkehr die von der Beklag-

ten benutzte Bezeichnung "VORWERK KOBOLD 130" nicht zergliedernd, son-

dern in ihrer Gesamtheit betrachtet und insoweit von einem - wenn auch aus

mehreren Bestandteilen bestehenden - einheitlichen Zeichen ausgeht, kann

offenbleiben. Ebensowenig bedarf es der abschließenden Klärung, ob und in-

wieweit mit dem Berufungsgericht im Ergebnis (wegen hinreichender Zeichen-

ähnlichkeit) von Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Denn auch soweit das

der Fall sein sollte, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche je-

denfalls wegen § 23 Nr. 3 MarkenG nicht zu.

4. Nach § 23 Nr. 3 MarkenG, der Art. 6 Abs. 1 lit. c MRRL umsetzt, hat

der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das

Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke oder

die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware,

insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, zu benutzen, soweit die Benutzung

dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zu Unrecht hat

das Berufungsgericht ein Durchgreifen dieser Schutzschranke verneint.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die

kennzeichenmäßige Benutzung durch die Beklagte (siehe oben II 2.) einer An-

wendbarkeit von § 23 Nr. 3 MarkenG nicht entgegensteht. Ebenso wie § 23

Nr. 2 MarkenG (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - Rs. C-100/02, GRUR 2004,

234, 235 Tz. 15 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch; BGH, Urt. v. 24.6.2004

- I ZR 308/01, WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post, m.w.N.) ist

§ 23 Nr. 3 MarkenG auch in Fällen anzuwenden, in denen eine kennzeichen-

mäßige Benutzung des Zeichens nicht verneint werden kann. Die Unlauterkeit

des die Schutzschranke des § 23 MarkenG ausschließenden Verhaltens ist

nach eigenen Kriterien zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 6.5.2004 - I ZR 197/03,

GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE).

b) Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Benutzung

des Aufdrucks "Filtertüte passend für VORWERK KOBOLD 130" als Hinweis

auf die Bestimmung der Ware i.S. des § 23 Nr. 3 MarkenG notwendig ist. Denn

durch diesen Aufdruck erfährt der Kaufinteressent, für welchen Staubsaugertyp

er die Ware verwenden kann.

c) Der Beurteilung des Berufungsgerichts, die in Rede stehende Benut-

zung durch die Beklagte verstoße gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Mar-

kenG, kann jedoch nicht beigetreten werden.

aa) Der Sache nach entspricht dieses Tatbestandsmerkmal, das inhalt-

lich mit dem in Art. 6 Abs. 1 MarkenRL verwendeten Begriff der "anständigen

Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel" übereinstimmt, der Pflicht des durch

§ 23 MarkenG privilegierten Benutzers, den berechtigten Interessen des Mar-

keninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (vgl. EuGH GRUR

Int. 1999, 438, 442, Tz. 61 - BMW; GRUR 2004, 234, 235 Tz. 24 - Gerolsteiner

Brunnen/Putsch). Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung, eine Irreführung

zu vermeiden, die beispielsweise dann entsteht, wenn der Verkehr die vertrie-

benen Filtertüten aufgrund des angegriffenen Aufdrucks dem Hersteller des

erwähnten Staubsaugertyps zurechnet. Insoweit zieht aber - wovon auch das

Berufungsgericht mit Recht ausgeht - nicht schon das Vorhandensein einer

Verwechslungsgefahr für sich allein zwingend den Vorwurf der Unlauterkeit

nach sich, da ansonsten § 23 Nr. 3 MarkenG als Ausnahme zum Verbot, ge-

schützte Zeichen bei Verwechslungsgefahr zu benutzen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2,

§ 15 Abs. 2 MarkenG), leerliefe (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 25 - Ge-

rolsteiner Brunnen/Putsch zur klanglichen Verwechslungsgefahr; Begründung

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Drucks. 12/6581, S. 80). Maßgeblich ist vielmehr eine Würdigung aller Um-

stände des Einzelfalls, die Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. EuGH GRUR

2004, 234, 235 Tz. 26 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch; BGH, Urt. v. 1.4.2004

- I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz). Die gebotene

umfassende Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des Streitfalls ergibt,

daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts das Verhalten der Be-

klagten nicht unlauter ist.

bb) Da die Benutzung einer fremden Marke für einen notwendigen Hin-

weis auf die Bestimmung der eigenen Ware gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG, Art. 6

Abs. 1 MarkenRL erlaubt ist (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 54, 63

- BMW) und die mit einer derartigen Benutzung zu Informationszwecken ver-

bundene Verwechslungsgefahr als solche noch nicht für die Annahme genügt,

daß die Benutzung der (verwechslungsfähigen) Angabe den anständigen Ge-

pflogenheiten in Gewerbe oder Handel widerspricht oder gegen die guten Sit-

ten verstößt (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 25 - Gerolsteiner Brun-

nen/Putsch; vgl. ferner Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 23

Rdn. 43), müssen, wenn die Unlauterkeit in einer Irreführung über die Herkunft

der angebotenen Waren oder über besondere Beziehungen zwischen dem An-

bietenden und dem Unternehmen des Markeninhabers bestehen soll, erhöhte

Anforderungen an den Nachweis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten

i.S. von § 23 Nr. 3 MarkenG begründenden Täuschungsgefahr gestellt werden.

Wenn in diesem Zusammenhang auf Meinungsforschungsgutachten abgestellt

wird, so ist in besonderem Maße darauf zu achten, daß bereits durch die Art

der Befragung eindeutig Klarheit darüber gewonnen werden muß, worauf be-

stimmte Herkunftsvorstellungen der befragten Verkehrsteilnehmer beruhen.

Deren Einschätzung, die nachgefragte Bezeichnung werde als Hinweis auf die

Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden, kann wesentlich von

den gegebenen tatsächlichen Marktverhältnissen beeinflußt sein, wie bei-

spielsweise von einer Monopolstellung des Markeninhabers oder von einer be-

sonderen Vertriebsform (vgl. dazu BGHZ 30, 357, 364 f. - Nährbier). Eine der-

artige auf mangelndem Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstruktu-

ren beruhende Gewöhnung des Verkehrs reicht freilich nicht für eine rechtlich

relevante, die Unlauterkeit i.S. des § 23 MarkenG begründende Fehlvorstellung

über die Herkunft der Ware oder die geschäftlichen Verbindungen der Unter-

nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, Umdr. S. 9 - SodaStream).

Wenn wie hier eine fremde Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen

Ware verwendet wird, ist vielmehr insbesondere zu beachten, inwieweit das

Verständnis der befragten Personen durch die (an sich erlaubte) Verwendung

als notwendige Bestimmungsangabe beeinflußt ist.

cc) Wie die Revision mit Recht beanstandet, hat das Berufungsgericht

dies bei der Beurteilung der Antworten auf die Fragen in dem von ihm einge-

holten Meinungsforschungsgutachten nicht hinreichend berücksichtigt.

(1) Das Berufungsgericht hat sich zum einen auf die Antworten auf die

Fragen 4 und 5 gestützt, mit denen gezielt danach gefragt wurde, ob die be-

fragten Personen dem Aufdruck auf der Filtertüte der Beklagten etwas über

den Hersteller der Filtertüte entnehmen könnten (Frage 4) und wie dieser hei-

ße (Frage 5). Hierbei hätten nur 24,3 % des engeren Verkehrskreises, d.h. der-

jenigen Personen, die einen Staubsauger der Marke "VORWERK" benutzen

oder im Haushalt haben, und 23,9 % des engsten Verkehrskreises, d.h. derje-

nigen Befragten, die einen Staubsauger der Marke "VORWERK" benutzen

oder im Haushalt haben und zumindest gelegentlich Staubsauger-Filtertüten

kaufen, "EURO PLUS" und/oder "AI-FI" als Hersteller bezeichnet. Zum anderen

hat das Berufungsgericht den Antworten auf die Frage 7 entnommen, daß min-

destens 43 % der Verkehrsteilnehmer im engsten Sinne und 41,5 % der Ver-

kehrsteilnehmer im weiteren Sinne angenommen hätten, "EURO PLUS" sei

eine Zweitmarke von "VORWERK" oder es bestünden wirtschaftliche oder or-

ganisatorische Verbindungen zwischen dem Hersteller der Filtertüte und der

Firma Vorwerk. Mit der Frage 7 wurden die Verkehrsteilnehmer danach befragt,

wie sie den Aufdruck "VORWERK", auf den sie von dem Fragesteller zuvor

ausdrücklich hingewiesen wurden, verstünden. Sie sollten angeben, welche

der folgenden Aussagen ihrer Meinung nach zuträfe (vgl. Gutachten der G. -

Marktforschung GA 426 mit Antworten):

(2) Dagegen hat das Berufungsgericht den Antworten auf die Frage 1

keine Bedeutung beigemessen. Frage 1 lautete: "Sehen Sie sich jetzt einmal

diese Staubsauger-Filtertüte an. Was alles können Sie dem Aufdruck auf die-

ser Filtertüte entnehmen? Bitte sagen Sie mir alles, was Ihnen beim Betrachten

des Aufdrucks in den Sinn kommt, auch wenn es Ihnen im Moment unwichtig

erscheint". Auf diese Frage antworteten 5,5 % aller Befragten mit "Hersteller"

(6,9 % des engsten Verkehrskreises), 18,4 % mit "von EURO PLUS/EURO

PLUS-Tüte" (17,8 % des engsten Verkehrskreises), jedoch nur 7,8 % "von

VORWERK" (11,9 % des engsten Verkehrskreises). Das Berufungsgericht hat

dazu ausgeführt, Widersprüche zwischen den Antworten auf die Frage 1 und

auf die weiteren Fragen bestünden nicht. Die offene Frage 1 habe darauf ab-

gezielt, den Befragten Gelegenheit zu geben, den Gesamteindruck des Tüten-

aufdrucks aufzunehmen und anzugeben, was ihnen dabei überhaupt in den

Sinn komme. Die Befragten hätten hierbei nicht wissen können, worauf es letzt-

lich ankommen werde, weshalb naturgemäß im großen Umfange Antworten

gegeben worden seien, die mit dem Beweisthema in keinem Zusammenhang

stünden. Dies habe sich naturgemäß geändert, als die nachfolgenden Fragen

immer gezielter auf das Beweisthema hingeführt hätten.

(3) Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Beru-

fungsgericht unter diesen Umständen angenommen hat, die Zahl der durch die

konkrete Gestaltung der von der Beklagten vertriebenen Filtertüten tatsächlich

getäuschten Verkehrsteilnehmer sei insgesamt so hoch, daß die Klägerin und

die Markeninhaberinnen sie nicht als unvermeidbar hinnehmen müßten. Vor

allem ist zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht mit den Antworten auf

die Frage 1 nicht näher befaßt hat. Das auf die Frage 1 erzielte Ergebnis ist

von maßgeblicher Bedeutung, weil diese offene Frage zum Eingang der Befra-

gung gestellt wurde und darauf abzielt, wie die befragten Personen die Ge-

samtaufmachung der Filtertüte der Beklagten verstünden. Dagegen betreffen

die Antworten auf die Fragen 4 bis 6 nach dem Hersteller, auf deren Ergebnis

sich das Berufungsgericht gestützt hat, lediglich einen Ausschnitt der in die

Beurteilung einzubeziehenden Gesamtumstände, auf den bei diesen Fragen

zudem die Aufmerksamkeit der befragten Personen durch einen gezielten Hin-

weis auf den Aufdruck und die dort verwendete Bezeichnung "VORWERK" ge-

lenkt worden war. Diese Art der Fragetechnik legt die Annahme nahe, daß erst

durch die während der Befragung geschaffene Situation die Bezeichnung

"VORWERK" im Bewußtsein der befragten Personen in den Vordergrund ge-

rückt worden ist. Unter diesen Umständen kann aber die Möglichkeit, daß die

auf diese Frage erhaltenen Äußerungen über Herkunftsvorstellungen nicht auf

der konkreten Gestaltung und der konkreten Verwendung der Bezeichnung

"VORWERK" auf der Filtertüte der Beklagten beruhen, sondern maßgeblich

durch andere Umstände wie z.B. - zutreffende oder irrige - Annahmen über be-

stimmte Marktverhältnisse oder Auswirkungen des von der Klägerin verwende-

ten Vertriebssystems (Direktvertrieb) beeinflußt sind, nicht hinreichend ausge-

schlossen werden.

dd) Es bedarf jedoch nicht der Zurückverweisung an das Berufungsge-

richt zur weiteren Aufklärung, weil der Senat die Rechtsfrage, ob die Verwen-

dung der für die Klägerin geschützten Kennzeichen auf der Filtertüte der Be-

klagten gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 3 MarkenG verstößt, aufgrund

der getroffenen Feststellungen und des bei der Feststellung der Verkehrsauf-

fassung zugrundezulegenden Erfahrungswissens (vgl. BGHZ 156, 250, 254

- Marktführerschaft) selbst beantworten kann.

(1) Im Rahmen der gebotenen umfassenden Beurteilung aller relevanten

Umstände ist maßgeblich die Aufmachung zu berücksichtigen, innerhalb derer

die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Waren verwendet

wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 26 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch).

(2) Das Berufungsgericht hat es in diesem Zusammenhang für erheblich

gehalten, daß die Beklagte die Unternehmensbezeichnung "Vorwerk" und die

Marke "Vorwerk Kobold" hervorgehoben und in Großbuchstaben benutzt habe.

Das greift die Revision zu Recht an, weil das Berufungsgericht nicht be-

achtet hat, daß die Verwendung innerhalb des Fließtextes und der dort ver-

wendeten Schriftgröße erfolgt ist. Die Beklagte hat sprachlich unmißverständ-

lich klargestellt, daß es sich um Filtertüten "für" den genannten Staubsaugertyp

handelt. Sie hat diesen Hinweis unübersehbar hervorgehoben. Sie hat in deut-

lich größerem Schriftbild ihre eigene Marke ("EURO PLUS" mit Weltkugel und

"®") voranstellt. Sie hat damit eine Gestaltung gewählt, welche eine verblei-

bende Verwechslungs- bzw. Irreführungsgefahr als im Rahmen des § 23

MarkenG nicht rechtlich relevant erscheinen läßt. Unerheblich ist bei der in

diesem Zusammenhang gebotenen Würdigung, ob die Beklagte mit dem

Aufdruck ihrer eigenen Firma mit Anschrift einer Zuordnungsverwirrung des

Verkehrs noch weiterreichend hätte entgegensteuern

können. Die

Schutzschranke des § 23 MarkenG erfordert nicht, daß der Lieferant von

Ersatz- oder Zubehörteilen oder der Erbringer von Dienstleistungen

Maßnahmen ergreift, die jegliche denkbare Fehlvorstellung des Verkehrs über

die Herkunft der Ware ausschließen. Wie das Berufungsgericht selbst

zutreffend ausführt,

ist die Verwendung der eigenen Marke vielmehr

grundsätzlich geeignet, den Verkehr darauf aufmerksam zu machen, daß die

so gekennzeichnete Zubehörware eine andere Herkunft als die Hauptware hat.

5. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die

Stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die früher im Wa-

renzeichengesetz oder im UWG enthalten waren, eine umfassende, in sich ge-

schlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den

aus anderen Vorschriften hergeleiteten Schutz verdrängt. Im Anwendungsbe-

reich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes ist für die gleichzeitige

Anwendung der Vorschriften des UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich kein

Raum ( BGHZ 149, 191, 195 f. - shell.de; 153, 131, 146 - Abschlußstück). Die

Klägerin hat keine weiteren besonderen Umstände dargetan, die ein wettbe-

werbsrechtlich unlauteres Verhalten der Beklagten annehmen ließen.

III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzu-

heben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ist zu-

rückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann