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BGH Urteil vom 02.07.2009 – IX ZR 126/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. Juli 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 189, 190 Abs. 1, §§ 292, 304

Der Absonderungsberechtigte wird in der Wohlverhaltensphase eines Verbraucherin-

solvenzverfahrens nur dann bei der Verteilung berücksichtigt, wenn er innerhalb von

zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses

eine Erklärung gemäß § 190 Abs. 1 InsO abgegeben hat.

BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - IX ZR 126/08 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter

Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Koblenz vom 29. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten

mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klägerin sämtliche

Schäden zu ersetzen sind, die ihr dadurch entstanden sind, dass

der Beklagte innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 InsO keine Er-

klärung gemäß § 190 InsO abgegeben hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Im Zusammenhang mit der Aufnahme gemeinsamer Kredite traf die Klä-

gerin am 1. Januar 1997 mit ihrem damaligen Lebensgefährten eine Vereinba-

rung, wonach er sich verpflichtete, an die Klägerin monatlich 1.140 DM zu zah-

len, und sein pfändbares monatliches Einkommen an sie abtrat. Mit Beschluss

vom 24. Juli 2003 eröffnete das Insolvenzgericht auf den mit dem Antrag auf

Restschuldbefreiung verbundenen Eigenantrag des Lebensgefährten das

Verbraucherinsolvenzverfahren. Gleichzeitig wurde ein Treuhänder bestellt.

2

Die Klägerin meldete ihre Forderung in Höhe von 92.113,50 € im Insol-

venzverfahren an. Als der Treuhänder Nachweise verlangte, beauftragte die

Klägerin den verklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen

im Insolvenzverfahren. Dieser übersandte dem Treuhänder die Vereinbarung

vom 1. Januar 1997. Im Prüftermin vom 20. Oktober 2003, an dem der Beklagte

nicht teilnahm, wurde die für die Klägerin angemeldete Forderung als vorläufig

bestritten festgestellt. In der Sitzungsniederschrift wurde vermerkt, dass die

"Schlussunterlagen" in etwa drei Monaten eingereicht würden.

3

Am 16. Januar 2004 legte der Treuhänder dem Insolvenzgericht seinen

Schlussbericht und das Schlussverzeichnis vor. Danach wurde die Forderung

der Klägerin "für den Ausfall" festgestellt. Der Bericht und das Schlussverzeich-

nis wurden am 22. Januar 2004 im Internet veröffentlicht. Mit Schreiben vom

19. April 2004 erkundigte sich der Beklagte erstmals beim Treuhänder nach

dem Stand des Verfahrens. Mit Beschluss vom 19. Juli 2004 wurde das Insol-

venzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung für den Schuldner an-

gekündigt.

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Die Klägerin erhielt aus der Abtretung des Schuldners bis Juli 2005 Zah-

lungen. Danach wurde sie von dem Treuhänder nicht mehr berücksichtigt, weil

binnen der Zweiwochenfrist des § 190 Abs. 1 in Verbindung mit § 189 InsO

nicht nachgewiesen worden sei, dass und für welchen Betrag die Klägerin bei

der abgesonderten Befriedigung ausgefallen sei.

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Die Klägerin macht geltend, bei ordnungsgemäßem Verhalten des Be-

klagten hätte der Treuhänder aus dem Gehalt des Schuldners bis 2010 Beträge

an sie ausgekehrt. Ihre auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Be-

klagten gerichtete Klage hat das Landgericht für begründet erachtet. Die Beru-

fung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Beklagten sei anzulasten,

dass er dem Treuhänder nicht innerhalb der auch für das Verbraucherinsol-

venzverfahren geltenden Ausschlussfrist des § 190 Abs. 1 InsO in Verbindung

mit § 189 InsO nachgewiesen habe, in welcher Höhe die Klägerin mit ihrer For-

derung ausgefallen sei. Zu Recht habe der Treuhänder nach Auslaufen der

zweijährigen Frist des § 114 InsO weitere Zahlungen an die Klägerin abgelehnt.

Gläubiger mit der Berechtigung zur abgesonderten Befriedigung, wie die Kläge-

rin, könnten bei der Verteilung in der Wohlverhaltensphase nur mit ihrem Ausfall

berücksichtigt werden. Diesen fristgerecht nachzuweisen - erforderlichenfalls zu

schätzen -, sei der Beklagte nach den Grundsätzen des sichersten Weges ver-

pflichtet gewesen.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

II.

9

1. Der Beklagte hat schuldhaft seine anwaltlichen Pflichten verletzt, in-

dem er die Ausschlussfrist des § 190 Abs. 1 in Verbindung mit § 189 InsO hat

verstreichen lassen.

10

a) Diese Ausschlussfrist war im Interesse der Klägerin zu beachten, weil

diese nur bei fristgerechtem Nachweis des Ausfalls als Absonderungsberechtig-

te erwarten konnte, nach dem Unwirksamwerden der Vorauszession (§ 114

Abs. 1 InsO) auf ihre Insolvenzforderung Zahlungen zu erhalten.

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aa) Soweit sich - wie im vorliegenden Fall - Sicherungsabtretungen auf

einen Zeitraum nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 114 Abs. 1 InsO

erstrecken, sind sie nach § 91 Abs. 1 InsO absolut unwirksam (vgl. BGHZ 167,

363, 368 Rn. 12). Der Zessionar hat nur noch die Stellung als Insolvenzgläubi-

ger der Forderung, die der Abtretung zugrunde liegt (MünchKomm-InsO/Lö-

wisch/Caspers, 2. Aufl. § 114 Rn. 24; Moll in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 114

Rn. 22; HK-InsO/Linck, 5. Aufl. § 114 Rn. 10).

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bb) Als Insolvenzgläubiger wird der vormals Absonderungsberechtigte

bei der Verteilung im Regelinsolvenzverfahren nur berücksichtigt, soweit er bei

der abgesonderten Befriedigung ausgefallen ist (§ 52 Satz 2, § 190 Abs. 1

Satz 1 und 2 InsO). Der Nachweis des Ausfalls ist innerhalb der in § 189 Abs. 1

InsO - dort für die Berücksichtigung bestrittener Forderungen - vorgesehenen

Ausschlussfrist zu führen, also innerhalb von zwei Wochen nach der öffentli-

chen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses.

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Allerdings steht der Ausfall zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig fest,

wenn - wie im vorliegenden Fall - die Zwei-Jahres-Frist des § 114 Abs. 1 InsO

noch offen ist, das Absonderungsrecht also weiter bedient wird. "Für welchen

Betrag" er bei der abgesonderten Befriedigung ausfallen wird, kann der Abson-

derungsberechtigte nicht sicher beurteilen. Entgegen der Ansicht der Revison

hat dies aber nicht zur Folge, dass der Absonderungsberechtigte überhaupt

keine Erklärung gemäß § 190 Abs. 1 InsO abgeben muss. Über deren Inhalt

herrscht im Schrifttum Uneinigkeit. Die eine Auffassung geht dahin, der abson-

derungsberechtigte Sicherungszessionar müsse schätzen, in welcher Höhe die

gesicherte Forderung nach Auslaufen der Sicherungsabtretung (§ 114 Abs. 1

InsO) noch nicht getilgt sein werde (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 292

Rn. 9b; FK-InsO/Grote, 5. Aufl. § 292 Rn. 12; Grote ZInsO 1999, 31, 33; vgl.

auch Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 190 Rn. 10). Nach anderer Meinung ist die

Quotenermittlung auf der Grundlage der Forderungen vorzunehmen, die nach

Auslaufen der Forderungsabtretung im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO noch offen

ist (Uhlenbruck/Vallender, aaO § 292 Rn. 36). Auch nach der zuletzt genannten

Auffassung kann aber die Erstellung des Schlussverzeichnisses nicht so lange

aufgeschoben werden, bis die Sicherungsabtretung ausgelaufen ist. Vielmehr

ist danach der gesamte zum Ende der Frist des § 189 InsO noch ausstehende

Betrag als vorläufiger Ausfall anzugeben und das Schlussverzeichnis, genauer:

die auf den vormaligen Absonderungsberechtigten entfallende Quote, später zu

berichtigen, wenn der endgültige Ausfall feststeht. Welcher Ansicht zu folgen

ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Damit der Verwalter das Schluss-

verzeichnis erstellen kann, muss der Absonderungsberechtigte ihm zumindest

- rechtzeitig - die Informationen liefern, die der Verwalter zur wenigstens vorläu-

figen Bemessung der Quote benötigt. Das ergibt sich aus dem Zweck des § 190

InsO, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht durch Schwierigkeiten bei

der Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen,

zu verzögern (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 190 Rn. 1). Entge-

gen der Auffassung der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

verfügt der Treuhänder über diese Informationen schon deshalb nicht, weil die

Einziehung der sicherungszedierten Forderung dem Gläubiger selbst obliegt.

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cc) Die Ausschlusswirkung besteht - entgegen der Auffassung der Revi-

sion - auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Für dieses Verfahren gelten

nach § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO die allgemeinen Vorschriften, soweit im neunten

Teil der Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt ist. Dies ist nicht der Fall.

15

dd) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Aus-

schlusswirkung nach § 190 Abs. 1 in Verbindung mit § 189 InsO auch im Rest-

schuldbefreiungsverfahren - also nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase - gilt.

16

Nach § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Treuhänder die Verteilung der

durch die Abtretung erlangten Bezüge des Schuldners aufgrund des Schluss-

verzeichnisses vorzunehmen. Dieses bleibt somit auch in der Wohlverhaltens-

phase maßgeblich. Ist eine Forderung nur für den Ausfall festgestellt und der

Ausfall nicht rechtzeitig nachgewiesen, darf der Treuhänder sie bei der jährli-

chen Verteilung nicht berücksichtigen.

17

Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Anwendbarkeit der

Ausschlussfrist in der Wohlverhaltensphase auch nicht an § 190 Abs. 3 InsO.

Danach ist Absatz 1 dieser Vorschrift nicht anzuwenden, wenn nur der Insol-

venzverwalter zur Verwertung des Gegenstandes berechtigt ist, an dem das

Absonderungsrecht besteht. Der Treuhänder ist gemäß § 313 Abs. 3 InsO je-

doch nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Absonde-

rungsrechte bestehen.

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ee) Der Ansicht der Revision, der Beklagte habe nicht wissen können,

dass die Forderung der Klägerin nur für den Ausfall festgestellt worden war, und

deswegen keine Kenntnis von dem Schlussverzeichnis nehmen müssen, ist

nicht zu folgen. Nachdem der Beklagte selbst dem Treuhänder zum Nachweis

der Forderung die Vereinbarung vorgelegt hatte, aus der sich das Bestehen

einer Sicherungszession ergab, musste er damit rechnen, dass der Treuhänder

ein Absonderungsrecht der Klägerin anerkennen würde mit der Folge, dass

fortan das Ausfallprinzip galt.

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Dass § 190 InsO auch für das Restschuldbefreiungsverfahren entspre-

chend anwendbar ist, ergibt sich aus der Systematik der maßgeblichen Verfah-

rensvorschriften und wurde bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Be-

klagten auch im insolvenzrechtlichen Schrifttum vertreten (Grote ZInsO 1999,

31, 34; Braun/Buck, InsO 1. Aufl. (2002) § 292 Rn. 7). Im Hinblick hierauf muss-

te sich für den Beklagten der Gedanke aufdrängen, dass für das Anmeldever-

fahren die Ausschlussfrist des § 189 InsO zu beachten ist. Daher war der Be-

klagte bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Interessen der Klägerin ver-

pflichtet, den weiteren Fortgang des Verfahrens zeitnah zu beobachten. Dies

galt insbesondere für den in der Sitzungsniederschrift des Prüftermins vom

20. Oktober 2003 genannten Zeitpunkt "in etwa drei Monaten". Tatsächlich

wurden der maßgebliche Bericht und das Schlussverzeichnis am 22. Januar

2004 im Internet gemäß § 9 InsO öffentlich bekannt gemacht.

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b) Das Verhalten des Beklagten war schuldhaft. Dafür spricht sein objek-

tiv fehlerhaftes Verhalten (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996

- IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM

2005, 999; v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04, WM 2007, 564, 566 Rn. 20). Er

trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass er die Pflichtverletzung nicht zu ver-

treten hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369

370, Rn. 16). Ein entsprechender Nachweis ist nicht erbracht.

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2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Pflicht-

verletzung des Beklagten zu einem Schaden der Klägerin geführt hat. Der Be-

klagte hatte zwar das Bestehen von Zahlungsansprüchen der Klägerin gegen

ihren Lebensgefährten unter Beweisantritt bestritten; entgegen der Ansicht der

Revision war dieser Vortrag jedoch unerheblich. Dass der Treuhänder den an-

gemeldeten Anspruch als zur abgesonderten Befriedigung berechtigend aner-

kannt hatte und der Klägerin somit hierauf nach Auslaufen der Frist des § 114

Abs. 1 InsO die Quote zugefallen wäre, wenn der Beklagte den Ausfall fristge-

recht nachgewiesen hätte, war freilich nicht ausschlaggebend. Denn der Verlust

einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf welche der Betroffene nach

der Rechtsordnung keinen Anspruch hatte, bedeutet keinen Schaden im norma-

tiven Sinne (BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34; 145, 256, 262; BGH, Urt. v.

23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 422 Rn. 37). Indessen hatte

bereits das Landgericht in der Vereinbarung vom 1. Januar 1997 ein deklarato-

risches Schuldanerkenntnis des Lebensgefährten der Klägerin gesehen. Damit

war ein nur möglicherweise bestehendes Schuldverhältnis zwischen ihm und

der Klägerin als tatsächlich bestehend bestätigt worden. Der Lebensgefährte

hätte gegenüber der Klägerin nicht mehr einwenden können, er schulde ihr

nichts (vgl. Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. § 781 Rn. 10 f). Dieser Sicht

hat

sich

das

Berufungsgericht

erkennbar

angeschlossen.

Stand der Klägerin aber ein durchsetzbarer Anspruch gegen ihren Lebensge-

fährten zu, wurde sie durch die Pflichtverletzung des Beklagten geschädigt.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 24.01.2007 - 15 O 561/05 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.05.2008 - 2 U 210/07 -