BGH Urteil vom 27.01.2005 – I ZR 202/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 27. Januar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Optimale Interessenvertretung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; BRAO § 43b; BORA § 6
Ist in einer Werbung für eine Rechtsanwaltskanzlei die Angabe über eine "opti- male Vertretung" eingebettet in eine Reihe von Sachangaben, kann nach dem Kontext der gesamten Werbeaussage ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsge- bot nach § 43b BRAO, § 6 BORA zu verneinen sein.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 - I ZR 202/02 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 27. Januar 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten der
Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind in einer Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte
mit Kanzleisitz in B. . Der Beklagte ist Partner einer aus Rechtsanwälten be-
stehenden Partnerschaft, die ihren Sitz in H. -B. hat. Auf der von
der Partnerschaft eingerichteten Homepage heißt es u.a.:
"1950 gründete W. K. , der Vater des heutigen Seniorpartners R. K. , unsere Kanzlei im Zentrum von H. . Im Jahre 1978 wurde der Sitz der - zum damaligen Zeitpunkt von R. K. allein betriebenen - Kanzlei nach H. -B. verlegt. Heute stehen Ih- nen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung. Eine moderne EDV, eine gut ausgestattete Fachbibliothek und der Zugriff auf umfangreiche juristische Datenbanken gewährleisten höchste Beratungsqualität."
Die Kläger sind der Auffassung, der Hinweis auf eine "optimale Vertre-
tung" sei eine reklamehafte Selbstanpreisung und stelle eine für einen Rechts-
anwalt unzulässige Werbung dar.
Die Kläger haben beantragt,
dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-
werbszwecken für rechtsanwaltliche Tätigkeit wie folgt zu werben:
"Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung."
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-
fung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Hamburg NJW
2002, 3183).
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgen die
Kläger ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurück-
zuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kläger
verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klagebefugnis der Kläger und die Passivlegitimation des Beklagten
habe das Landgericht zutreffend bejaht. Es sei auch zu Recht davon ausge-
gangen, daß die Kläger nicht rechtsmißbräuchlich gegen den Beklagten vorge-
gangen seien. Der angegriffene Teil des Internet-Auftritts der Partnerschaft, der
der Beklagte angehöre, verstoße jedoch nicht gegen § 43b BRAO, § 6 BORA.
Im Grundsatz sei davon auszugehen, daß Rechtsanwälten die Werbung für ihre
berufliche Tätigkeit nicht verboten, sondern erlaubt sei. Das Sachlichkeitsgebot
werde nicht durch auf den Beruf bezogene Tatsachenbehauptungen verletzt,
deren Richtigkeit überprüft werden könne. Maßvolle Selbstbeschreibungen der
persönlichen Kompetenz, die subjektive Werturteile seien, seien ebenfalls nicht
zu beanstanden, wenn sie einen objektiven Kern zu haben schienen und nach
Form und Inhalt nicht in der Einkleidung eines "marktschreierischen Werbungs-
stils" daherkämen. Ein Teil des umworbenen Publikums werde die beanstande-
te Passage im Gesamtzusammenhang der Geschichte der Kanzlei dahin ver-
stehen, durch die gestiegene Zahl der Rechtsanwälte könne eine größere An-
zahl von Rechtsgebieten abgedeckt werden. Das Wort "optimal" beziehe sich
bei einem derartigen Verständnis auf die Breite der angebotenen Rechtsbera-
tung und beinhalte im wesentlichen eine der Überprüfung zugängliche Sach-
aussage. Aber auch wenn der Begriff als Bewertung der anwaltlichen Leistung
aufgefaßt werde, entspreche die Aussage in der konkreten Verwendungssitua-
tion noch dem Sachlichkeitsgebot. Zwar sei "optimal" ein Superlativ; der Begriff
sei jedoch durch seinen inflationären Gebrauch in der Werbung verblaßt. In
dem sprachlichen Kontext stelle er keine übermäßige reklamehafte Übertrei-
bung oder marktschreierische Herausstellung dar.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die
Kläger als unmittelbar Verletzte klagebefugt und aktivlegitimiert sind. Die An-
spruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, die sich unter Geltung des
§ 13 Abs. 2 UWG a.F. aus der verletzten Rechtsnorm selbst ergab (BGH, Urt.
v. 6.10.1999 - I ZR 92/97, GRUR 2000, 616, 617 = WRP 2000, 514 - Auslauf-
modelle III), folgt nunmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwi-
schen den Parteien besteht nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-
den Feststellungen des Berufungsgericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
Die Parteien gehören mittelgroßen Kanzleien mit Sitz in B. und H.
an. Im Streitfall ist deshalb davon auszugehen, daß die Parteien versuchen,
gleichartige Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen
mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den ande-
ren beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR
2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; Urt. v. 6.12.2001
- I ZR 214/99, GRUR 2002, 985, 986 = WRP 2002, 952 - WISO).
2. Den Klägern steht gegen den Beklagten jedoch kein Unterlassungs-
anspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 43b BRAO, § 6
BORA zu. Die beanstandete Passage in dem Internet-Auftritt der Partnerschaft,
der der Beklagte angehört, verstößt entgegen der Auffassung der Revision
nicht gegen die die anwaltliche Werbung regelnden Vorschriften der § 43b
BRAO, § 6 BORA.
a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG,
der einer gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist,
im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vor-
schriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher,
auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, rechnen § 43b BRAO, § 6
BORA. Als Bestimmungen, die sich ausdrücklich mit der Zulässigkeit der an-
waltlichen Werbung befassen, kommt ihnen eine auf die Lauterkeit des Wett-
bewerbs bezogene Schutzfunktion zu.
Die Rechtsnormqualität i.S. von § 4 Nr. 11 UWG erfüllt auch § 6 BORA.
Denn zu den gesetzlichen Vorschriften nach § 4 Nr. 11 UWG zählt auch die
durch Satzung nach § 59b Abs. 1, § 191a Abs. 2, § 191e BRAO ergangene
BORA (vgl. Harte/Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 37; Baumbach/
Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.24; Fezer/
Götting, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 41).
b) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt die beanstandete Werbe-
aussage jedoch nicht gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43b BRAO, § 6
BORA.
aa) Nach § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie
über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht
auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Bestimmung wird
inhaltlich teilweise konkretisiert durch §§ 6 ff. BORA. Gemäß § 6 Abs. 1 BORA
darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren,
soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
Die Vorschrift des § 43b BRAO eröffnet nicht eine ansonsten nicht be-
stehende Werbemöglichkeit, sondern konkretisiert die verfassungsrechtlich ga-
rantierte Werbefreiheit. Deshalb bedarf nicht die Gestattung der Anwaltswer-
bung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung. Sie ist nur dann mit
Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe
des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.2001 - 1 BvR 2265/00,
WRP 2001, 1284, 1285; Beschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR 2003,
965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71, 74 f. - Anwaltswerbung II; BGH, Urt.
v. 15.3.2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 73 - Anwaltsrundschreiben). Selbst-
darstellungen des Rechtsanwalts unterliegen, soweit die Form und der Inhalt
der Werbung nicht unsachlich sind, keinem generellen Werbeverbot. Das von
den Angehörigen eines freien Berufs zu beachtende Sachlichkeitsgebot ver-
langt keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung (vgl.
BVerfG, Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02, GRUR 2003, 966, 968 = WRP
2003, 1209; Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 981/00, WRP 2005, 83, 87; BGH,
Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 167/01, GRUR 2004, 164, 166 = WRP 2004, 221
- Arztwerbung im Internet).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Teil der angesproche-
nen Verkehrskreise werde die Werbung aufgrund des Zusammenhangs mit der
Kanzleigeschichte dahin verstehen, durch die gewachsene Zahl der Rechtsan-
wälte könnten mehr Rechtsgebiete abgedeckt werden als durch lediglich einen
Rechtsanwalt. Das Wort "optimal" beziehe sich auf die Breite der gebotenen
Rechtsberatung und enthalte eine der Überprüfung zugängliche Sachaussage.
Aber auch wenn andere Teile des Verkehrs die Werbung dahin auffaßten, die
anwaltliche Leistung werde als "optimal" bezeichnet, liege im sprachlichen Kon-
text keine übermäßige reklamehafte Übertreibung oder gar marktschreierische
Herausstellung der Mitglieder der Kanzlei des Beklagten vor.
cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Wer-
bung nach Form und Inhalt noch nicht reklamehaft selbstanpreisend den Boden
sachlicher Information verlasse, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht jede positive Darstellung der
Leistung des Rechtsanwalts in seiner Werbung mit dem Sachlichkeitsgebot un-
vereinbar. Zudem sind Einzeläußerungen wie der hier beanstandete Satz im
Kontext der gesamten Werbeaussage auszulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v.
28.2.2003 - 1 BvR 189/03, BRAK-Mitt. 2003, 127). Im Streitfall ist die Aussage
über eine "optimale Vertretung" eingebettet in eine Reihe von Sachangaben,
wonach - anders als in den Anfängen der Kanzlei - nunmehr acht Rechtsanwäl-
te für die Vertretung zur Verfügung stehen, eine moderne EDV und eine gut
ausgestattete Fachbibliothek vorhanden sind und auf umfangreiche juristische
Datenbanken zurückgegriffen werden kann.
Dies sind Grundlagen für eine mögliche optimale Vertretung der Man-
dantenbelange. Der beanstandete Werbesatz steht als Aussage über die Lei-
stung der Kanzleimitglieder in einem engen inneren Zusammenhang mit diesen
Angaben über die personelle und sachliche Ausstattung der Kanzlei. Das Beru-
fungsgericht hat zudem rechtsfehlerfrei angenommen, daß die beanstandete
Aussage auch nicht deshalb übermäßig reklamehaft sei, weil das Wort "opti-
mal" auf das lateinische Wort "optimus" zurückgehe, das "der Beste" bedeute.
Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß das Wort "optimal" aufgrund seiner
vielfachen Verwendung in der Werbung nicht als Superlativ empfunden werde.
Es hat dementsprechend rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die beanstandete
Werbung nach dem Kontext, in den das Wort "optimal" gestellt sei, nicht als
Vergleich mit anderen Rechtsanwälten verstanden werde.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert