BGH Urteil vom 09.10.2003 – I ZR 167/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Arztwerbung im Internet
a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, daß diese nie- mandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind.
b) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsge- biete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besonde- re Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Ärzte ist damit nicht verbunden.
c) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, daß er bestimmte Tätig- keiten durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von nahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt werden oder zumindest ausgeübt werden können.
d) Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem - auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bei- tragen können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird.
BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - I ZR 167/01 - OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2001 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurück-
gewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 31. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 12. Oktober 2000 auf die Berufung des
Beklagten abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs hat der Beklagte 1/12 zu
tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin
auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Bereich Nord-
rhein. Sie beanstandet den Internetauftritt des Beklagten, der in K. eine
Zahnarztpraxis betreibt.
Der Beklagte stellt auf seiner Homepage im Internet seine Zahnarztpra-
xis vor. Bei Anwahl der Überschrift "Schwerpunkte" werden als "Praxisschwer-
punkte" die Prophylaxe, die Implantologie und die Ästhetische Zahnheilkunde
angegeben und wie folgt erläutert:
"PROPHYLAXE
• Professionelle Zahnreinigung. • Patienteninformation und Anleitung zur richtigen Zahnpflege. • Demonstration und Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für die
Zahnpflege.
• Fissuren-Versiegelung bei Kindern und Erwachsenen.
IMPLANTOLOGIE
• Einpflanzen von künstlichen Zahnwurzeln aus Titan in den
Kieferknochen.
• Titan-Implantate verwachsen mit dem Kieferknochen und die-
nen als festes Halteelement für den Zahnersatz.
• Titan-Implantate übernehmen die biologische Funktion der
natürlichen Zahnwurzel.
• Titan-Implantate ermöglichen festsitzenden Zahnersatz an-
stelle herausnehmbarer Prothesen.
ÄSTHETISCHE ZAHNHEILKUNDE
1. Einsatz von Veneers:
•
In den USA entwickelte hauchdünne, keramische Verblend- schalen.
• Allen anderen restaurativen Verfahren bei weitem überlegen.
• Massive Frontzahnüberkronungen können vermieden werden. • Da die Veneers am Zahnfleischrand hauchdünn auslaufen, ist dauerhaft kein Übergang zum Zahnfleisch (dunkler Kronen- rand) sichtbar.
• Die Veneertechnik ist das am wenigsten invasive Verfahren; die eigene gesunde Zahnsubstanz wird weitestgehend ge- schont.
2. Zahnfarbene Versorgung im Seitenzahnbereich."
Unter der Überschrift "Veneers" bildet der Beklagte u.a. die nachstehend
(in schwarz-weiß) wiedergegebene Urkunde über seine Mitgliedschaft in der
Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde e.V. (im weiteren:
DGÄZ) ab:
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darum, ob der Beklagte
bei seinem Internetauftritt die Praxisschwerpunkte in der konkreten Ausgestal-
tung angeben und die Mitgliedsurkunde zeigen darf. Die Klägerin hält beides für
berufswidrig, weil die Darstellung irreführende Elemente aufweise, werbliche
Anpreisungen enthalte und die Wiedergabe der Mitgliedsurkunde keine sachli-
che Information darstelle.
Die Klägerin hat, nachdem vor dem Landgericht wegen anderer Streit-
punkte die Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt und die
Klage teilweise zurückgenommen worden war, dort, soweit im Revisionsverfah-
ren noch von Bedeutung, beantragt,
den Beklagten unter Androhung der im einzelnen bezeichneten
gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet - wie
auf den dem Antrag beigefügten Internetausdrucken wiedergege-
ben - ... die "DGÄZ-Mitgliedsurkunde 2000" abzubilden sowie die
Internetseiten ... "Schwerpunkte" ... zu unterhalten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übri-
gen verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf seine Praxisschwerpunkte
(Prophylaxe, Implantologie und Ästhetische Zahnheilkunde) sowie auf seine
Mitgliedschaft bei der DGÄZ in der konkreten Ausgestaltung des Internetauftritts
hinzuweisen.
Die Berufungen der Parteien, mit denen diese ihre im ersten Rechtszug
zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt haben, sind ohne Erfolg geblieben
(OLG Köln NJW-RR 2001, 1570).
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt der
Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin bean-
tragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - in der Angabe
und Erläuterung der drei Praxisschwerpunkte sowie in der Wiedergabe der
"Mitgliedsurkunde 2000" der DGÄZ eine berufswidrige und damit zugleich wett-
bewerbswidrige Werbung des Beklagten gesehen. Zur Begründung hat es aus-
geführt:
Die in dem Internetauftritt des Beklagten genannten Praxisschwerpunkte
wiesen irreführende Elemente auf und verstießen, da sie mit dem Berufsbild
eines Zahnarztes unvereinbare werbliche Anpreisungen enthielten, gegen das
in der Berufsordnung der Klägerin enthaltene Werbeverbot. Die vom Beklagten
unter dem Praxisschwerpunkt "Prophylaxe" aufgeführten Tätigkeitsfelder könn-
ten keine Praxisschwerpunkte darstellen, da sie zum Standard einer jeden
Zahnarztpraxis gehörten. Durch die Benennung der dort genannten Tätigkeiten
als Praxisschwerpunkte erwecke der Beklagte den unzutreffenden Eindruck, er
verfüge insoweit über besondere Fähigkeiten; denn jeder Zahnarzt müsse die
Zähne seiner Patienten "professionell", d.h. mit seinen beruflichen Möglichkei-
ten reinigen, die Patienten zur richtigen Zahnpflege anleiten und die hierfür ge-
eigneten Hilfsmittel demonstrieren und bereitstellen. Außerdem preise der Be-
klagte die von ihm angewandten Behandlungsmethoden im Rahmen der Pra-
xisschwerpunkte werbend an, stelle deren Vorteile gegenüber anderen Metho-
den im einzelnen dar und betreibe damit eine unzulässige Werbung. Der Be-
klagte informiere nicht, sondern konfrontiere den Patienten mit Behandlungsal-
ternativen und überfordere ihn damit, weshalb keine sachlich zutreffende und
dem Laien verständliche Informationswerbung vorliege.
Die Darstellung der Mitgliedsurkunde der DGÄZ stelle ebenfalls keine
sachliche Patienteninformation dar, sondern sei Bestandteil der konkreten Be-
werbung der vom Beklagten angewandten Ästhetischen Zahnheilkunde. Die
Urkunde stelle sich wegen des in ihr verwendeten unbekannten Begriffs "orofa-
ziale Ästhetik" als Bestandteil einer vom Patienten selbst nicht zu leistenden
fachlichen Bewertung der beworbenen Behandlungsmethoden dar.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist begründet.
1. Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Zahnärzte - wie
auch die Revision nicht in Zweifel zieht - nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG berech-
tigt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Mitgliedern oder von de-
ren Wettbewerbern begangen werden (BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 40/97,
GRUR 1999, 1009 = WRP 1999, 1136 - Notfalldienst für Privatpatienten; Urt. v.
8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dental-
ästhetika). Der Beklagte gehört der Klägerin als Mitglied an.
2. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Bezeichnung und
Beschreibung der drei Praxisschwerpunkte sowie die Wiedergabe der Mit-
gliedsurkunde der DGÄZ zu Unrecht als berufs- und damit zugleich wettbe-
werbswidrige Werbung angesehen.
a) Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahn-
ärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (MBl. NW. 1997, S. 790 - BO), zu-
letzt geändert durch Beschluß der Kammerversammlung vom 30. November
2002 (MBl. NW. 2002, S. 298), ist dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung
untersagt. Nach § 20a Satz 1 bis 3 BO kann dieser in Computerkommunikati-
onsnetze öffentlich abrufbare Praxisinformationen einstellen, sofern deren Ge-
staltung und Inhalte das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen und sie keine
werbenden Herausstellungen und anpreisenden Darstellungen enthalten. Nach
der hierzu gemäß § 20a Satz 4 BO von der Klägerin erlassenen Richtlinie
(Rheinisches Zahnärzteblatt 2000, 45) sind im Rahmen einer Homepage u.a.
Angaben zur Gebietsbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung erlaubt. Im
übrigen gelten auch insoweit die Vorschriften der §§ 16 bis 20 BO und damit
namentlich die dort in § 20 Abs. 1 enthaltene Beschränkung für die Werbung
entsprechend (§ 20a Satz 5 BO).
In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß dem Arzt neben der
auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten
Grenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden
können
(vgl. BVerfGE 71, 162, 174; BVerfG, Beschl. v. 23.7.2001
- 1 BvR 873/00 u. 1 BvR 874/00, NJW 2001, 2788, 2789 = WRP 2001, 1064).
Dementsprechend ist das Werbeverbot für Zahnärzte in § 20 Abs. 1 BO verfas-
sungskonform dahin auszulegen, daß nur die berufswidrige Werbung unzuläs-
sig ist. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die
keinen Irrtum erregt, muß im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum
bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18, 28; BVerfG, Beschl. v. 21.4.1993 - 1 BvR 166/89,
NJW 1993, 2988, 2989; Beschl. v. 17.7.2003 - 1 BvR 2115/02, WRP 2003,
1099, 1100; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 - Notfalldienst für Privatpatienten).
Es ist einem Arzt grundsätzlich unbenommen, in angemessener Weise auf sei-
ne Leistungen hinzuweisen und ein vorhandenes, an ihn herangetragenes In-
formationsinteresse zu befriedigen (BGH GRUR 2001, 181, 182 - dental-
ästhetika). Das trifft in besonderer Weise auf im Internet im Rahmen einer
Homepage erfolgende Darstellungen seiner Praxis und seiner Leistungen zu;
denn diese präsentieren sich dem Leser - anders als Anzeigen in Zeitungen
und Zeitschriften - nicht ungefragt, sondern werden als passive Darstellungs-
plattform in der Regel von interessierten Personen, die bestimmte Informatio-
nen suchen, ausgewählt (BVerfG WRP 2003, 1099, 1101 m.w.N.).
Die Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger
Werbung ist dabei unter Berücksichtigung dessen zu bestimmen, daß die für
Ärzte bestehende Beschränkung des Werberechts eine Verfälschung des ärztli-
chen Berufsbildes verhindern soll, die einträte, wenn der Arzt die in der Wirt-
schaft üblichen Werbemethoden verwendete (BVerfGE 33, 125, 170; 85, 248,
260). Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölke-
rung (BVerfGE 71, 162, 174). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an
ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten ori-
entieren. Das Verbot berufswidriger Werbung des § 20 Abs. 1 BO beugt damit
einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs
vor (BVerfGE 85, 248, 260).
b) Nach diesen Grundsätzen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts,
die Bezeichnung und Beschreibung der drei Praxisschwerpunkte im Internet-
auftritt des Beklagten enthalte irreführende Elemente und stelle im übrigen eine
berufswidrige werbliche Anpreisung dar, der revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht stand.
aa) Die Angabe der Praxisschwerpunkte Prophylaxe, Implantologie und
Ästhetische Zahnheilkunde erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den irreführenden und fal-
schen Eindruck, der Beklagte verfüge insoweit über ihn gegenüber anderen
Zahnärzten qualifizierende besondere Fähigkeiten. Nach der Lebenserfahrung
liegt es fern, daß ein Arzt, der lediglich die Bereiche benennt, in denen er
schwerpunktmäßig tätig ist, sich damit zugleich einer besonderen rechtsförmlich
erworbenen Qualifikation oder einer im Vergleich zu anderen Ärzten besonders
qualifizierenden Befähigung berühmt (vgl. für Rechtsanwälte BGH, Urt. v.
18.1.1996 - I ZR 15/94, GRUR 1996, 365, 366 = WRP 1996, 288 - Tätigkeits-
schwerpunkte). Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte
Tätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält dementspre-
chend vielmehr nur die - im Streitfall auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht
unrichtige - Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge
deshalb dort über besondere Erfahrungen (BVerfG NJW 2001, 2788, 2790; für
Rechtsanwälte vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826
= WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen; BGH GRUR 1996, 365, 366 - Tätig-
keitsschwerpunkte). Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen
anderer Zahnärzte ist damit nicht verbunden. Die angesprochenen Verkehrs-
kreise werden deshalb - wie die Revision zutreffend dargelegt hat - nicht an-
nehmen, andere Zahnärzte seien auf diesen Gebieten nicht tätig oder schlech-
ter qualifiziert.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht auch, die von dem Beklagten
unter der Überschrift "Prophylaxe" angegebenen Tätigkeiten wie "professionelle
Zahnreinigung, Patienteninformation und Anleitung zur richtigen Zahnpflege,
Demonstration und Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für die Zahnpflege, Fis-
suren-Versiegelung bei Kindern und Erwachsenen" könnten keine Schwer-
punkte darstellen, da sie zum Standard einer Zahnarztpraxis gehörten. Das Be-
rufungsgericht ordnet dem Begriff "Praxisschwerpunkt" dabei einen Aussagein-
halt zu, der diesem nicht zukommt. Die Angabe des Praxisschwerpunkts be-
deutet lediglich, daß der Beklagte auf dem Gebiet der Prophylaxe nachhaltig
tätig ist und deshalb dort Erfahrung besitzt. Der Umstand, daß es sich dabei um
Tätigkeiten handelt, die wohl auch nahezu jeder andere Zahnarzt in mehr oder
weniger großem Umfang ausübt oder zumindest ausüben kann, steht der Rich-
tigkeit dieser Aussage nicht entgegen. Im übrigen kann der Beklagte durch die-
sen Hinweis auch zum Ausdruck bringen, daß er besonderes Gewicht auf die
Prophylaxe legt.
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt auch die Anzahl
der im angegriffenen Internetauftritt angegebenen drei Praxisschwerpunkte
nicht zu einem Verstoß gegen die Berufsordnung. Zwar kann ein Zahnarzt - wie
das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht sämtliche Bereiche der
zahnärztlichen Tätigkeit zum Schwerpunkt seiner Tätigkeiten erklären. Dies ist
vorliegend aber nicht der Fall.
cc) Das Berufungsgericht ist des weiteren der Auffassung, die in der Er-
läuterung der Praxisschwerpunkte enthaltene Beschreibung der Behandlungs-
methode stelle keine sachliche Information dar. Soweit sich der Beklagte mit
alternativen Behandlungsmethoden auseinandersetze und die angeblichen
Vorteile der Implantologie und des Einsatzes der Veneers beschreibe, werde
der Patient nicht informiert, sondern mit Behandlungsalternativen konfrontiert
und in die Auseinandersetzung über Behandlungsmethoden hineingezogen,
wobei er, da ihm die erforderlichen Fachkenntnisse fehlten, überfordert werde.
Eine solche wertende Anpreisung der Behandlungsmethoden sei mit dem Ge-
meinwohl nicht zu vereinbaren. Diese Beurteilung erweist sich ebenfalls als
rechtsfehlerhaft.
Die Angabe der drei Praxisschwerpunkte und die vom Beklagten dazu
gegebenen Erläuterungen stellen Mitteilungen dar, die den Rahmen einer inter-
essengerechten und sachangemessenen Information nicht verlassen. Die Dar-
stellung ist nicht reißerisch aufgemacht, und die Leistungen werden auch nicht,
wie es im gewerblichen Bereich üblich ist, ungefragt und reklamehaft angeprie-
sen. Unter dem Praxisschwerpunkt "Implantologie" stellt der Beklagte die Funk-
tion und den Vorteil eines Titan-Implantats im Vergleich zu einer herausnehm-
baren Prothese und unter der Überschrift "Ästhetische Zahnheilkunde" den Ein-
satz von Veneers und den Vorteil dieser Technik dar.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt auch aus dem
Umstand, daß die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "invasives Ver-
fahren" teilweise nicht verstehen, nicht, daß eine mit dem Gemeinwohl unver-
einbare werbende Anpreisung vorliegt. Dabei trifft zwar der Ausgangspunkt des
Berufungsgerichts zu, daß nur an einer sachlich zutreffenden und dem Laien
verständlichen Informationswerbung über die Behandlungsmethode der Im-
plantation ein Allgemeininteresse besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.7.2000
- 1 BvR 547/99, NJW 2000, 2734, 2735). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen,
daß die hier angegriffene Angabe im Rahmen der Erläuterungen eines Praxis-
schwerpunkts auf einer Homepage erfolgt, d.h. niemandem unverlangt als Wer-
bung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen
wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind und daher die Taste
"Schwerpunkte" auf der Homepage des Beklagten anklicken. Im Hinblick darauf
ist die beanstandete Aussage als hinreichend verständlich anzusehen und die
Vermittlung der Methode als vom Allgemeininteresse gedeckte sachliche Anga-
be zu werten.
c) Die Wiedergabe der von der DGÄZ ausgestellten Mitgliedsurkunde
stellt ebenfalls keine Werbemaßnahme dar, die die Grenzen einer sachange-
messenen Information überschreitet. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht
davon ausgegangen, daß die angesprochenen Verkehrskreise der in der Ur-
kunde hervorgehobenen Mitgliedschaft die Bedeutung beimessen, daß mit ihr
jedenfalls mittelbar die vom Beklagten ausgeübte Tätigkeit der Ästhetischen
Zahnheilkunde beworben wird. Dies geschieht jedoch nicht reklamehaft. Denn
der Adressat der Werbung wird durch diese darüber informiert, daß es entspre-
chend dem vom Beklagten angegebenen Praxisschwerpunkt "Ästhetische
Zahnheilkunde" eine Deutsche Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde gibt,
daß der Beklagte Mitglied dieser Gesellschaft ist und daß er deren Zielsetzung
durch seine regelmäßige Fortbildung auf dem Gebiet der orofazialen Ästhetik
unterstützt. Der Umstand, daß dabei die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in
dieser Vereinigung sowie der Begriff der orofazialen, d.h. den Mundbereich be-
treffenden Ästhetik nicht näher erläutert werden, mindert den Informationswert
der Werbung zwar, hebt aber deren Informationscharakter nicht auf. Dieser tritt
ferner nicht deshalb gegenüber der mit der Wiedergabe der Urkunde auch ver-
bundenen werbenden Darstellung des Beklagten zurück, weil die in der Urkun-
de enthaltenen Informationen ebenso ohne deren Wiedergabe hätten gegeben
werden können. Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot
verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu be-
schränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem
- auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
beitragen können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nicht
der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BVerfG,
Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02, WRP 2003, 1209, 1212). Eine solche
Wirkung kommt der bloßen Wiedergabe der von der DGÄZ ausgestellten Mit-
gliedsurkunde jedoch nicht zu.
Diese erweckt gemäß den Ausführungen zu vorstehend b) aa) im übri-
gen auch nicht den Eindruck, daß sich der Beklagte von den anderen Zahnärz-
ten abhebt, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, daß er auf dem Gebiet der
Ästhetischen Zahnheilkunde nachhaltig tätig ist und deshalb dort über besonde-
re Erfahrungen verfügt.
III. Danach war auf die Revision des Beklagten das Urteil des Beru-
fungsgerichts in dem Umfang, in dem es zum Nachteil des Beklagten ergangen
ist, aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1, § 91a
Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und für die Rechtsmittelinstanzen aus § 91
Abs. 1 ZPO sowie - für das Berufungsverfahren - aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert