BGH Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 77/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EKW-Steuerberater
UWG § 4 Nr. 11; StBerG § 57a, BOStB § 10 Abs. 2
a) Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem Werbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufli- che Tätigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beein- trächtigen.
b) Es überschreitet den berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener Werbung und verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 57a StBerG, wenn in der Werbung eines Steuerberaters die Preiswürdigkeit und die fachliche Qualität der Leistung von Wettbewerbern in unlauterer Weise pauschal her- abgesetzt werden.
BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 77/07 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 19. April 2007 unter Zurück-
weisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die Beklagte hinsichtlich des Schreibens
vom 6. Februar 2006 zur Unterlassung verurteilt worden ist. Das
genannte Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember
2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels ab-
geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zu werblichen
Zwecken Briefe an Tankstellenpächter mit folgendem Wortlaut zu
versenden:
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Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von
250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten an-
gedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Steuerberatungsgesellschaften, zu deren Mandanten
Tankstellenpächter gehören, die ein bestimmtes Abrechnungssystem ("EKW-
System") verwenden. Die Beklagte wandte sich mit Werbeschreiben vom 6. und
13. Februar 2006 wie folgt an Tankstellenpächter, darunter auch Mandanten
der Klägerin.
6. Februar 2006
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viduelle Betreuung?
2. Können Sie die Höhe Ihrer Steuerberatungsgebühren selbst bestimmen? 3. Hat Ihr Steuerbüro einen Abhol- und Bringdienst für Ihre Buchführung? 4. Ist Ihr EKW-Berater gesetzlich zugelassener Steuerberater? 5. Sind Sie mit der Höhe Ihrer Steuerabgaben zufrieden?
Wenn Sie eine der Fragen mit "Nein" beantwortet haben, gibt es noch Verbes- serungspotenzial. Wir informieren Sie gern im Rahmen eines kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgesprächs mit anschließender Weinprobe und klei- nem Imbiss über Möglichkeiten, Ihren Gewinn zu erhöhen.
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13. Februar 2006
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Mit freundlichen Grüßen
Die Klägerin hält eine Vielzahl von Aussagen in diesen Rundschreiben
für standes- und damit wettbewerbswidrig. Ihre auf Unterlassung gerichtete
Klage hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die
Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,
es zu unterlassen, zu werblichen Zwecken Briefe an Tankstellenpächter mit fol- gendem Wortlaut zu versenden:
Prüfen Sie anhand der folgenden Fragen selbst, ob Sie bereits optimal betreut werden: 1. Bietet Ihnen Ihr EKW-Steuerberater keine Standardlösungen,
sondern individuelle Betreuung?
und bzw. oder 2. Können Sie die Höhe Ihrer Steuerberatungsgebühren selbst
bestimmen?
und bzw. oder 3. Hat Ihr Steuerbüro einen Abhol- und Bringdienst für Ihre Buch-
führung?
Ist Ihr EKW-Berater gesetzlich zugelassener Steuerberater?
und bzw. oder 4. und bzw. oder 5. Sind Sie mit der Höhe Ihrer Steuerabgaben zufrieden?
jeweils verknüpft mit dem Satz:
Wenn Sie eine der Fragen mit nein beantwortet haben, gibt es noch Verbesserungspotential,
und bzw. oder
sich unter Bezugnahme auf ein solches Schreiben in einem weiteren Schreiben an Tankstellenpächter zu wenden mit folgendem Inhalt:
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-
weisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbe-
schreiben gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 57a StBerG, § 10 Abs. 2 Be-
rufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (im Folgenden: BOStB) ange-
nommen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagte habe mit den (im Unterlassungstenor wiedergegebenen)
Fragen im Schreiben vom 6. Februar 2006 unzulässig in reklamehafter Weise
geworben. Bei den Fragen 2 und 5 handele es sich um Suggestivfragen ohne
sachlichen Gehalt. Die in Frage 2 enthaltene Aussage, die Mandanten könnten
die Höhe der Steuerberatergebühren bei der Beklagten beeinflussen, sei auch
irreführend, weil die suggerierte freie Vereinbarkeit von Honoraren nicht der
Rechtslage entspreche. Frage 5 nach der Zufriedenheit und der Höhe der
Steuerabgaben spreche lediglich Emotionen an und habe ausschließlich An-
lockfunktion. Soweit den Fragen 1, 3 und 4 indirekt Informationen entnommen
werden könnten, trete der informatorische Gehalt gegenüber der Anlockwirkung
in den Hintergrund. Die Fragen beträfen Selbstverständlichkeiten oder "Service-
leistungen am Rande". Es sei eine mit dem Sachlichkeitsgebot unvereinbare
Werbemethode, solche Selbstverständlichkeiten in Frageform zu verkleiden, um
die Leser zu einer bestimmten Meinung zu bringen.
Auch das Schreiben vom 13. Februar 2006 enthalte keine sachliche Un-
terrichtung, sondern suggeriere den Adressaten, sie könnten Steuern und
Steuerberaterhonorare einsparen. Dem Empfängerkreis werde zudem ein Zeit-
und Handlungsdruck vorgetäuscht.
II. Die Revision hat zum Teil Erfolg. Der Klägerin steht wegen des Rund-
schreibens vom 6. Februar 2006 kein Unterlassungsanspruch gegen die Be-
klagte zu (unten zu 2). Dagegen erweist sich der Unterlassungsantrag hinsicht-
lich des Werbeschreibens vom 13. Februar 2006 unter dem Aspekt der Irrefüh-
rung (§ 5 UWG) und der unlauteren pauschalen Herabsetzung von Mitbewer-
bern (§ 4 Nr. 7 und 10 UWG) als begründet (unten zu 3).
1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die
Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über
unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-
derholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur,
wenn das beanstandete Verhalten auch schon zum Zeitpunkt seiner Begehung
wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02,
GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007
- I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Das
von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten fällt in die Zeit nach
Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004
(BGBl. I S. 1414, im Folgenden: UWG 2004). Der Unterlassungsanspruch setzt
daher voraus, dass das beanstandete Verhalten auch auf der Grundlage des
UWG 2004 wettbewerbswidrig war.
Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der
Rechtslage ist jedoch nicht eingetreten. Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG hat
durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftsprak-
tiken keine Änderung erfahren und wird im Streitfall durch die Regelungen der
Richtlinie 2005/29/EG auch nicht berührt (vgl. Art. 3 Abs. 1, 8 der Richtlinie).
Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und den §§ 3, 5 UWG sind vorliegend ohne
Bedeutung. Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt eine Handlung
gegenüber Gewerbetreibenden dar, die sowohl die Voraussetzungen einer
Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen
einer geschäftlichen Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfüllt. Die Be-
stimmungen des § 4 Nr. 7 und 10 UWG sind unverändert geblieben.
2. Die Revision ist begründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass die
Beklagte zur Unterlassung der Äußerungen im Rundschreiben vom 6. Februar
2006 verurteilt worden ist.
a) Dieses Schreiben enthält keine unlautere Herabsetzung der Leistung
von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 7, 10 UWG). Die Fragen 1 bis 4 fordern die Tankstel-
lenpächter nur zu einer Prüfung des Umfangs der von ihren gegenwärtigen
Steuerberatern erbrachten Leistungen auf. Frage 5 ist nicht herabsetzend, weil
Unzufriedenheit mit der Höhe der Steuerabgaben unabhängig von der Leistung
der Wettbewerber der Beklagten bestehen kann.
b) Das Schreiben vom 6. Februar 2006 kann auch nicht unter dem Ge-
sichtspunkt einer Irreführung (§ 5 UWG) beanstandet werden.
Frage 1 (Bietet Ihnen Ihr EKW-Steuerberater keine Standardlösungen,
sondern individuelle Betreuung?) verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot.
Zwar ist die individuelle Betreuung selbstverständlicher Bestandteil einer Steu-
erberatung. Die Frage ist aber im Zusammenhang mit der vorherigen Aussage
des Werbeschreibens zu verstehen, dass die Beklagte langjähriges Know-how
im Tankstellengeschäft mit individuell auf die Bedürfnisse der Tankstellenpäch-
ter zugeschnittenen Lösungen in Steuerangelegenheiten verbinde. Die Wer-
bung bringt damit zum Ausdruck, dass der Steuerberatungsbedarf der einzel-
nen Tankstellenpächter im Zusammenhang mit dem EKW-Abrechnungssystem
unterschiedlich sein kann, und stellt im Hinblick darauf individuelle Lösungen in
Aussicht, die etwa unterschiedliche Eigenleistungen der Tankstellenpächter
berücksichtigen können. Darin liegt keine Irreführung.
Frage 2 (Können Sie die Höhe Ihrer Steuerberatungsgebühren selbst
bestimmen?) kann keinen Irrtum hervorrufen. Tankstellenpächtern ist als Unter-
nehmern bewusst, dass sie das Honorar für eine Steuerberaterleistung keines-
falls allein bestimmen können. Denn es ist entweder gesetzlich fixiert oder mit
dem Steuerberater zu vereinbaren. Der Frage lässt sich allenfalls die Aussage
entnehmen, der Mandant könne mittelbar über den Umfang der Beauftragung
des Steuerberaters die Honorarhöhe bestimmen. Das trifft aber zu.
Frage 3 (Hat Ihr Steuerbüro einen Abhol- und Bringdienst für Ihre Buch-
führung?) ist nicht irreführend, selbst wenn nahezu jeder andere Steuerberater
einen solchen Service anbieten sollte. Die Beklagte ist nicht gehindert, mit die-
ser zusätzlichen Nebenleistung zu werben (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2003
- I ZR 167/01, GRUR 2004, 164, 166 = WRP 2004, 221 - Arztwerbung im Inter-
net).
Keine Irreführung enthält auch Frage 4 (Ist Ihr EKW-Berater gesetzlich
zugelassener Steuerberater?). Sie könnte nur irreführend sein, wenn alle EKW-
Berater gesetzlich zugelassene Steuerberater wären. Das ist jedoch nicht der
Fall. Wie sich aus dem Zusammenhang des Rundschreibens ergibt, ist der
EKW-Berater eine Person, die den Tankstellenpächter bei der Anwendung des
EKW-Abrechnungssystems unterstützt. Dabei kann es sich etwa um betriebs-
wirtschaftliche Berater oder Buchhalter handeln, die nur ausnahmsweise auch
zugelassene Steuerberater sein werden. Es kann daher EKW-Berater geben,
die nicht zugleich Steuerberater sind.
Die Frage 5 (Sind Sie mit der Höhe Ihrer Steuerabgaben zufrieden?) ist
von vornherein nicht geeignet, bei den angesprochenen Tankstellenpächtern
einen Irrtum zu erregen.
c) Der Klägerin steht wegen des Werbeschreibens vom 6. Februar 2006
StBerG, § 10 Abs. 2 BOStB zu.
aa) Die Vorschriften der § 57a StBerG, § 10 Abs. 2 BOStB sind Markt-
verhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG. Den Bestimmungen in den Be-
rufsordnungen der freien Berufe, die sich ausdrücklich mit der Zulässigkeit von
Werbung befassen, kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene
Schutzfunktion zu; sie sind auch Marktverhaltensregeln i.S. von § 4 Nr. 11
UWG (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 520, 521 = WRP
2005, 738 - Optimale Interessenvertretung, zu § 43b BRAO, § 6 BORA).
bb) Nach § 72 Abs. 1 StBerG, § 1 Abs. 1 BOStB gelten für die Beklagte
als Steuerberatungsgesellschaft die Werbebeschränkungen der § 57a StBerG,
§ 10 BOStB sinngemäß. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenom-
men, dass diese Vorschriften Werbung erlauben, die in Form und Inhalt über
die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtet. Seine Auffassung, die beanstande-
ten Werbeschreiben überschritten die Grenze berufsrechtlich zulässiger Wer-
bung, beachtet jedoch nicht die Schranken, die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 12 Abs. 1 GG für berufsrechtliche Wer-
beverbote bestehen.
(1) Nach § 57a StBerG ist dem Steuerberater Werbung erlaubt, soweit
sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und
nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Bestimmung
wird inhaltlich teilweise konkretisiert durch § 10 BOStB. Danach darf der Steu-
erberater über seine berufliche Tätigkeit informieren, soweit die Unterrichtung
sachlich zutreffend, objektiv nachprüfbar und nicht reklamehaft ist.
Die Vorschrift des § 57a StBerG eröffnet nicht eine ansonsten verschlos-
sene Werbemöglichkeit, sondern konkretisiert die verfassungsrechtlich garan-
tierte Werbefreiheit. Deshalb bedarf nicht die Gestattung der Steuerberaterwer-
bung der Rechtfertigung, sondern ihre Einschränkung. Sie ist nur dann mit
Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe
des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßig-
keit entspricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.9.2001 - 1 BvR 2265/00,
WRP 2001, 1284, 1285; Kammerbeschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR
2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71, 74 f. - Anwaltswerbung II;
BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 521 - Optimale Interessen-
vertretung). Das von den Angehörigen eines freien Berufs zu beachtende Sach-
lichkeitsgebot verlangt keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte
Werbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02, GRUR
2003, 966, 968 = WRP 2003, 1209; BVerfGE 111, 366, 379 f.; BGH GRUR
2005, 520, 521 - Optimale Interessenvertretung). Zudem ist es gerade legitimer
Zweck der auch Steuerberatern grundsätzlich erlaubten Werbung, Kunden zu-
lasten der Konkurrenz zu gewinnen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.9.2003
- 1 BvR 1608/02, GRUR 2004, 68, 69; BVerfGE 111, 366, 378). Soweit § 10
BOStB generell Steuerberatern reklamehafte Darstellungen in der Werbung
untersagt, bedarf dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts einer einschränkenden Auslegung.
Nach diesem Maßstab ist der beanstandete Inhalt des Werbeschreibens
vom 6. Februar 2006 noch als in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung über
die berufliche Tätigkeit der Beklagten anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die einzelnen Fragen dieses Schreibens im Kontext der gesamten Werbe-
aussage zu verstehen sind (BGH GRUR 2005, 520, 521 - Optimale Interessen-
vertretung).
(2) Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der Fragen 1, 3 und 4
damit begründet, dass diese zwar in indirekter Form Informationen enthielten,
ihr informatorischer Gehalt aber gegenüber der Anlockwirkung in den Hinter-
grund trete. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen.
Die Anlockwirkung ist jeder Werbung immanent. Das Sachlichkeitsgebot
verlangt weder eine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung
(BGH GRUR 2005, 520, 521 - Optimale Interessenvertretung) noch einen
Überschuss der Sachinformation gegenüber der Anlockwirkung (vgl. BVerfG
GRUR 2004, 68, 69). Verboten und eingeschränkt werden kann die Werbung
eines Steuerberaters nur, um das Vertrauen der steuerliche Beratung suchen-
den Personen darauf zu erhalten, dass der Steuerberater seine Dienste nicht
rein gewerblich und gewinnorientiert anbietet und seine Leistungen an den In-
teressen des Mandanten, nicht aber am eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus-
richtet (vgl. BVerfGE 111, 366, 379).
Danach begegnet zunächst die Frage 3 (Hat Ihr Steuerbüro einen Abhol-
und Bringdienst für Ihre Buchführung?) auch unter diesem rechtlichen Ge-
sichtspunkt keinen Bedenken. Unabhängig davon, ob nahezu jeder andere
Steuerberater einen solchen Service ebenfalls anbietet, darf die Beklagte mit
dieser zusätzlichen Nebenleistung werben (vgl. BGH GRUR 2004, 164, 166
- Arztwerbung im Internet).
Nicht als berufsrechtswidrig zu beanstanden ist auch die Frage 4 (Ist Ihr
EKW-Berater gesetzlich zugelassener Steuerberater?). Die in der Frage mittel-
bar getroffene Aussage, dass der EKW-Berater bei der Beklagten zugelassener
Steuerberater ist, hat einen berufsbezogenen, sachlichen Gehalt. Denn bei dem
EKW-Berater kann es sich - wie dargelegt - auch um einen betriebswirtschaftli-
chen Berater oder Buchhalter handeln.
Frage 1 (Bietet Ihnen Ihr EKW-Steuerberater keine Standardlösungen,
sondern individuelle Betreuung?) verstößt ebenfalls nicht gegen Berufsrecht.
Wie oben zu II 2 b) bereits ausgeführt, verweist diese Frage nach dem Gesamt-
zusammenhang des Werbeschreibens auf einen möglichen unterschiedlichen
Steuerberatungsbedarf der einzelnen Tankstellenpächter beim EKW-Abrech-
nungssystem und stellt im Hinblick darauf individuelle Lösungen in Aussicht, die
etwa unterschiedliche Eigenleistungen der Tankstellenpächter berücksichtigen
können. Auch das ist eine auf die Tätigkeit der Beklagten bezogene sachliche
Information.
Frage 2 (Können Sie die Höhe Ihrer Steuerberatungsgebühren selbst
bestimmen?) und Frage 5 (Sind Sie mit der Höhe Ihrer Steuerabgaben zufrie-
den?) stellen sich bei der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung im Ge-
samtkontext des Schreibens vom 6. Februar 2006 noch als zulässige Mittel der
Aufmerksamkeitswerbung dar.
Mit dem Schreiben weist die Beklagte auf ihre Beratungskompetenz im
Zusammenhang mit dem EKW-Abrechnungssystem im Tankstellengeschäft hin
und bemüht sich um die Gelegenheit, sich auch persönlich potentiellen Man-
danten vorstellen zu können. Damit dient das Schreiben insgesamt einer sach-
lichen Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit der Beklagten. Die Fragen 2
und 5 sollen - für die Adressaten erkennbar - bewirken, Interesse an einem sol-
chen Präsentationsgespräch zu wecken. Frage 2 kann außerdem noch die
Aussage entnommen werden, der Mandant könne mittelbar über den Umfang
der Beauftragung des Steuerberaters die Honorarhöhe bestimmen (vgl. oben zu
II 2 b). Obwohl das offenkundig ist, hat diese Frage damit einen, wenn auch
geringen, sachlichen Gehalt.
Mit Frage 5 erfolgt dagegen keine sachliche Unterrichtung. Sie hat einen
ausschließlich suggestiven Charakter ohne sachliche Aussage. Das Sachlich-
keitsgebot verlangt indes keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränk-
te Werbung. Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater im
Rahmen eines Werbeschreibens, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über
die berufliche Tätigkeit dient, daher nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohl-
belange beeinträchtigen. Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich.
cc) Die Beklagte hat mit dem Werbeschreiben auch nicht gegen § 10
Abs. 2 BOStB verstoßen. Soweit diese Vorschrift eine reklamehafte Darstellung
für die Werbung von Steuerberatern untersagt, ist dieses Verbot bei der im Hin-
blick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen einschränkenden Auslegung allein auf
die äußere Gesamtanmutung einer Werbung zu beziehen. Das beanstandete
Werbeschreiben entspricht in seiner äußeren Gestalt aber üblichen Geschäfts-
briefen und ist deshalb nicht reklamehaft.
3. Ohne Erfolg bleibt die Revision der Beklagten dagegen, soweit sie sich
gegen deren Verurteilung wegen des Werbeschreibens vom 13. Februar 2006
wendet.
a) Allerdings enthält dieses Schreiben in den ersten vier Sätzen bis zur
Angabe der Telefonnummer für die Terminvereinbarung noch keine unlautere
Werbung. Dieser Teil ist, isoliert betrachtet, weder irreführend noch setzt er
Wettbewerber pauschal herab. Er ist, für sich betrachtet, auch berufsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Insoweit handelt es sich um eine eindringliche und - im Rahmen des Zu-
lässigen - aufdringliche Erinnerungswerbung für das im ersten Werbeschreiben
vom 6. Februar 2006 angebotene Beratungsgespräch. Dieses Gespräch, für
das die angeschriebenen Tankstellenpächter gewonnen werden sollen, soll der
Beklagten die Möglichkeit geben, ihre berufliche Tätigkeit vorzustellen. Anhalts-
punkte dafür, dass die Beklagte die Beratungsgespräche mit einem berufsrecht-
lich unzulässigen, unsachlichen Inhalt geführt hat oder führen wollte, sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Gespräche einer in Form und Inhalt sachlichen Information über die berufliche
Tätigkeit der Beklagten dienten. Damit ist grundsätzlich auch ein ausreichender
sachlicher Bezug des zweiten Werbeschreibens hergestellt. Die Beklagte war
berufsrechtlich nicht gehindert, durch Werbung auf die Möglichkeit eines Bera-
tungsgesprächs hinzuweisen, solange sie damit keine Gemeinwohlinteressen
beeinträchtigte.
Davon ausgehend ist auch der Hinweis auf eine kostenlose Beratung zur
Gewinnmaximierung nicht zu beanstanden. Es entspricht der Berufspflicht des
Steuerberaters, in rechtlich zulässiger Weise die Abgabenlast des steuerpflich-
tigen Unternehmens zu minimieren und dadurch dessen Gewinn zu optimieren.
Die anschließenden drei Sätze ("Sie haben bisher nicht auf unser Angebot rea-
giert. Verschenken Sie kein Geld! Fordern Sie Ihren Beratungsanspruch!") ge-
hören zu den in der allgemeinen Erinnerungs- und Aufmerksamkeitswerbung
üblichen Stilmitteln. Die Aufforderungen sollen den Steuerpflichtigen veranlas-
sen, mit Hilfe der Beklagten seine Steuerbelastung zu verringern. Da das die
Berufspflicht des Steuerberaters ist, sind sie nicht geeignet, das Vertrauen der
steuerlichen Rat suchenden Personen auf eine an ihren Interessen ausgerichte-
te und nicht ausschließlich am eigenen Gewinn orientierte Tätigkeit des Steuer-
beraters zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 111, 366, 379).
b) Mit dem letzten Satz des Werbeschreibens vom 13. Februar 2006 bie-
tet die Beklagte an, den angeschriebenen Tankstellenpächtern zu zeigen, wie
sie die zuviel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben
zumindest für die Zukunft einsparen. Diese Werbung ist unlauter unter dem
Aspekt der Irreführung (§ 5 UWG) und der unlauteren pauschalen Herabset-
zung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 7 und 10 UWG). Sie überschreitet damit auch
den berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener Werbung und verstößt
daher auch gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 57a StBerG.
aa) Wie sich bereits in der Bezugnahme auf - angeblich zuviel - gezahlte
Steuerberaterhonorare zeigt, geht die Beklagte in dem Schreiben vom 13. Feb-
ruar 2006 erkennbar davon aus, dass die angeschriebenen Tankstellenpächter
bereits von Mitbewerbern der Beklagten steuerlich beraten werden. Es ist nichts
dafür ersichtlich, dass diese Annahme unzutreffend ist. Die Beklagte teilt den
umworbenen Tankstellenpächtern mit, sie hätten ihren bisherigen Steuerbera-
tern zuviel Honorar gezahlt und zudem mehr Steuern und Abgaben als notwen-
dig entrichtet. Damit werden die Preiswürdigkeit und die fachliche Qualität der
Leistung der Wettbewerber der Beklagten in unlauterer Weise pauschal herab-
gesetzt. Die Beklagte hat nichts für die Richtigkeit ihrer pauschalen Kritik an
den Mitbewerbern geltend gemacht. Deren Beratungsleistungen und Honorar-
forderungen im Einzelfall können ihr auch kaum und jedenfalls nicht für alle an-
geschriebenen Tankstellenpächter bekannt gewesen sein. Da die Herabset-
zung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 7 UWG letztlich ein Unterfall der geziel-
ten Behinderung i.S. des § 4 Nr. 10 UWG ist, ist auch dieser Behinderungstat-
bestand erfüllt.
bb) Der letzte Satz des Schreibens vom 13. Februar 2006 ist darüber
hinaus irreführend i.S. des § 5 Abs. 1 UWG. Die Beklagte gibt vor, den Tank-
stellenpächtern sicher mitteilen zu können, sie hätten bisher zuviel Steuerbera-
terhonorare und Steuern gezahlt. Eine solche Aussage kann sie jedoch nicht
treffen. Die Beklagte hat keine Kenntnis der von den Tankstellenpächtern ge-
zahlten Steuern und Honorare sowie ihrer Berechnungsgrundlagen und kann
deshalb nicht wissen, ob sie tatsächlich zuviel gezahlt haben. Ein solches Wis-
sen hat die Beklagte auch nicht behauptet.
cc) Eine Werbung, die gegen § 4 Nr. 7, 10 und § 5 Abs. 1 UWG verstößt,
verlässt zudem den Rahmen berufsrechtlich zulässiger Werbung. Sie verletzt
das Sachlichkeitsgebot und ist daher auch gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit
§ 57a StBerG unlauter.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.12.2006 - 21 O 100/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.04.2007 - 13 U 7/07 -