BGH Urteil vom 23.02.2005 – XII ZR 114/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 23. Februar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2; InsO §§ 286 ff., 304 ff.
Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der
Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den
laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, daß
ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann
nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die
eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03 - OLG Stuttgart
AG Bad Saulgau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem den Parteien Schriftsätze bis zum 2. Februar 2005 nachgelassen waren,
am 23. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat -
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. April 2003 wird auf Ko-
sten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Abänderung der Unterhaltspflicht des Beklagten
für seinen minderjährigen Sohn.
Der am 23. Mai 1990 geborene Kläger und sein am 3. Januar 1987 ge-
borener Bruder sind Kinder des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe. Nach
der Ehescheidung verkauften die Eltern des Klägers ihr im Miteigentum stehen-
des Hausgrundstück. Weil der Kaufpreis nicht ausreichte, um das zur Finanzie-
rung aufgenommene Darlehen vollständig zu tilgen, übernahm jeder geschie-
dene Ehegatte die Hälfte des restlichen Darlehens von rund 50.000 DM. Der
Beklagte zahlt auf seinen Anteil monatliche Raten in Höhe von 375 DM und
wird das Darlehen voraussichtlich gegen Ende 2006 getilgt haben.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 8. August
2001 wurde der Beklagte verurteilt, ab Juli 2001 monatlichen Kindesunterhalt
an den Kläger in Höhe von 244,20 DM und an dessen Bruder in Höhe von
288,80 DM zu zahlen. Dabei ging das Amtsgericht von einem bereinigten Ein-
kommen des allein barunterhaltspflichtigen Beklagten in Höhe von 2.548 DM
aus und setzte davon die Kreditraten in Höhe von 375 DM sowie einen notwen-
digen Selbstbehalt in Höhe von 1.640 DM ab. Wegen der eingeschränkten
Leistungsfähigkeit des Beklagten errechnete das Amtsgericht auf der Grundla-
ge des Unterhaltsbedarfs des Klägers und seines älteren Bruders die ausgeur-
teilten Unterhaltsansprüche im Wege einer Mangelfallverteilung. Eine Verpflich-
tung des Beklagten zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz lehnte das Ge-
richt seinerzeit ab.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahres begehrt der Kläger nunmehr eine
Erhöhung des Unterhalts auf den Regelbetrag der dritten Altersstufe der Düs-
seldorfer Tabelle. Das Amtsgericht hat den Beklagten in Abänderung des frühe-
ren Urteils verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab Januar 2003 monatlichen Un-
terhalt in Höhe von 222,50 € zu zahlen. Dabei ist es von einem unterhaltsrele-
vanten Einkommen in Höhe von 1.285 € ausgegangen, von dem es einen not-
wendigen Selbstbehalt in Höhe von 840 € abgesetzt hat. Die vom Beklagten
gezahlten Kreditraten in Höhe von 191,73 € (= 375 DM) hat es hingegen nicht
mehr abgesetzt. Das verteilungsfähige Einkommen in Höhe von 445 € hat es
hälftig auf den Kläger und seinen bis Januar 2005 ebenfalls noch minderjähri-
gen Bruder aufgeteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelasse-
ne - Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 1216 ver-
öffentlicht ist, hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, unter wel-
chen Voraussetzungen bei verschärfter Unterhaltspflicht eine Obliegenheit des
mit Drittschulden belasteten Unterhaltspflichtigen besteht, zur Verbesserung
seiner Leistungsfähigkeit ein Insolvenzverfahren anzustrengen.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, für die Bemessung des laufenden
Unterhalts seien die Darlehensraten des Beklagten nicht zu berücksichtigen,
weil er verpflichtet sei, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Denn der Beklagte
schulde Kindesunterhalt für den minderjährigen Kläger und damit alle zumutba-
ren Anstrengungen zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit. Dem Beklagten
drohe die Zahlungsunfähigkeit, weil er selbst die rechtskräftig titulierte Unter-
haltspflicht nicht vollständig erfüllt habe, deswegen die eidesstattliche Versiche-
rung abgegeben habe und wegen deren wahrheitswidriger Abgabe sogar straf-
rechtlich habe belangt werden müssen. Hindernisse für eine künftige Rest-
schuldbefreiung seien nicht ersichtlich. Die zu erwartenden Kosten des Insol-
venzverfahrens stünden dieser Verpflichtung des Beklagten nicht entgegen,
weil sie nach § 4 a InsO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet
werden könnten und auch später nur nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit
im Rahmen der Prozeßkostenhilfe zurückgefordert würden. Die "Wohlverhal-
tensphase" gemäß § 287 InsO dauere nur wenig länger als die Unterhaltspflicht
des Beklagten gegenüber dem minderjährigen Kläger. Nach Einleitung eines
Insolvenzverfahrens sei der Beklagte zwar für längere Zeit in seiner wirtschaftli-
chen Bewegungsfreiheit gebunden, ihm werde allerdings die Tilgung des Darle-
hens im Umfang von rund 6.000 € erspart, was ihn in die Lage versetze, der
laufenden Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern in deut-
lich erweitertem Umfang nachzukommen. Die Einleitung eines Insolvenzverfah-
rens sei dem Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Kreditwürdigkeit und
des Sozialprestiges zumutbar, weil er bereits die eidesstattliche Versicherung
abgegeben habe und die Insolvenz daneben nicht mehr ins Gewicht falle. Zwar
verliere ein Unterhaltsgläubiger mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für
rückständige Unterhaltsforderungen das Pfändungsprivileg des § 850 d ZPO.
Auch dieses stehe der Verpflichtung zur Durchführung des Insolvenzverfahrens
nicht entgegen, wenn davon alle Unterhaltsgläubiger in gleichem Maße betrof-
fen seien und sie die Durchführung des Insolvenzverfahrens von dem Unter-
haltsschuldner verlangten.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis
stand.
II.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Abände-
rungsklage ausgegangen, weil der Kläger sein Abänderungsverlangen auf die
allgemeine Änderung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle und auch auf
das Erreichen deren dritter Altersstufe mit Vollendung des 12. Lebensjahres
stützt.
a) Schon die Erhöhung des Unterhaltsbedarfs durch Wechsel in eine an-
dere Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle kann eine Abänderung im Sinne des
§ 323 Abs. 2 ZPO rechtfertigen (vgl. Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in
der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 159, 160 a; Göppinger/Wax/
Vogel Unterhaltsrecht 8. Auflage Rdn. 2406). Gleiches gilt für die Neufestset-
zung der Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle, die der zweijährigen
Änderung der Regelbeträge gemäß § 1612 a Abs. 4 BGB in Verbindung mit
§§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung folgen. Zwar bilden Unterhaltsrichtlini-
en als richterliche Entscheidungshilfen selbst keine tatsächlichen Umstände, so
daß eine Neufestsetzung der in diesen Tabellen festgelegten Bedarfssätze für
sich allein genommen noch keine Abänderungsklage nach § 323 ZPO rechtfer-
tigen kann. Die Änderung der Regelbeträge und damit der Werte der Düssel-
dorfer Tabelle trägt allerdings dem Umstand Rechnung, daß sich die wirtschaft-
lichen Verhältnisse sowohl auf seiten des Bedürftigen als auch auf seiten des
Verpflichteten infolge Änderung der Lebenshaltungskosten und der Einkom-
mensverhältnisse seit der letzten Festsetzung dieser Sätze gewandelt haben,
und ist damit zugleich Ausdruck der Veränderung dieser tatsächlichen Verhält-
nisse. In dem Vorbringen einer Partei, die ihr Abänderungsverlangen auf eine
Änderung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle stützt, ist daher regelmä-
ßig auch die Behauptung zu sehen, daß sich die Einkommen und/oder die Le-
benshaltungskosten seit der vorausgegangenen Fassung dieser Tabelle allge-
mein in einem Maße verändert hätten, wie dies der Änderung der Bedarfssätze
entspreche (Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ
1995, 221, 222).
b) Der Kläger ist im Abänderungsverfahren auch nicht mit seinem Ver-
langen nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Be-
klagten präkludiert. Zwar hat das Amtsgericht die Darlehensverpflichtung des
Beklagten in dem abzuändernden Urteil noch berücksichtigt und ihn nicht auf
die Durchführung eines Insolvenzverfahrens verwiesen. Insoweit stützt sich die
Entscheidung aber nicht auf früher vorhandene Tatsachen, deren Berücksichti-
gung § 323 Abs. 2 ZPO entgegen stünde, sondern auf eine geänderte
Rechtsauffassung, die nach der Rechtsprechung des Senats auch im Abände-
rungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003
- XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 f.).
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält auch im übrigen den An-
griffen der Revision stand.
1. Der Beklagte ist wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegen-
über dem minderjährigen Kläger (§ 1603 Abs. 2 BGB) gehalten, alle zumutba-
ren Möglichkeiten auszunutzen, um dessen Unterhaltsbedarf sicherzustellen.
Dazu zählt grundsätzlich auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, um den
laufenden Unterhaltsverpflichtungen Vorrang vor den Darlehensverbindlichkei-
ten zu verschaffen.
a) Zwar schränkt schon eine gerichtlich angeordnete Unterhaltsleistung
den Unterhaltspflichtigen in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Hand-
lungsfreiheit ein. Dieses ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung, zu
der auch das Unterhaltsrecht gehört, nur insoweit zulässig, als es mit Art. 6
Abs. 1 GG im Einklang steht. Der ausgeurteilte Unterhalt darf deswegen nicht
zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen. Wird
bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs hingegen die Grenze des Zumut-
baren überschritten, ist die damit verbundene Beschränkung der finanziellen
Dispositionsfreiheit des Verpflichteten nicht mehr Bestandteil der verfassungs-
mäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht
bestehen (BVerfGE 57, 361, 381; BVerfG FamRZ 2001, 1685). Eine Ausprä-
gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist die Vor-
schrift des § 1603 Abs. 1 BGB, nach der nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Be-
rücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefähr-
dung seines eigenen angemessenen Unterhalts anderen Personen Unterhalt zu
gewähren. Dieser Grundsatz ist allerdings insoweit eingeschränkt, als Eltern
gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen unverheirateten (und denen
gleichgestellten) Kindern gegenüber verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu
ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Grundvorausset-
zung auch dieses Unterhaltsanspruchs bleibt allerdings die Leistungsfähigkeit
des Unterhaltsverpflichteten. Die Gerichte haben deswegen im Einzelfall zu prü-
fen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu
zahlen oder ob dieser - unbeschadet der Zulässigkeit der Zurechnung fiktiven
Einkommens - die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen über-
steigt (BVerfG FamRZ 2001, 1685).
Auf dieser Grundlage hat der Senat bei gesteigerter Unterhaltspflicht ge-
genüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB in ständiger Recht-
sprechung stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar ge-
halten (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001,
1065 zu Überstunden und Nebenerwerb, vom 17. März 1999 - XII ZR 139/97 -
FamRZ 1999, 843, 844 zur Umschulung zu einem besser dotierten Beruf, vom
15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 - FamRZ 1994, 372, 374 zur Arbeitsplatz-
suche und zum Rechtsbehelf gegen eine offensichtlich unbegründete Kündi-
gung und vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 529/80 - FamRZ 1980, 1113, 1114 zur Zu-
mutbarkeit eines Orts- und Berufswechsels).
b) Allerdings hat es der Senat bislang stets abgelehnt, den Ansprüchen
Unterhaltsberechtigter einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkei-
ten des Unterhaltspflichtigen einzuräumen (Senatsurteil vom 9. Mai 1984
- IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 658 f.). Auch aus verfassungsrechtlichen
Gründen wäre es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar, durch seine Unter-
haltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten (BVerfG FamRZ 2001,
1685, 1686; 2002, 1397, 1399; vgl. auch BGH Senatsurteil vom 7. Dezember
1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 f.). Nachdem der Gesetzgeber mit den
§§ 304 ff. InsO die Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbe-
freiung geschaffen hat, kann an dieser Rechtsprechung nicht mehr uneinge-
schränkt festgehalten werden. Denn nun ist es dem Unterhaltsschuldner mög-
lich, den ohne Berücksichtigung von Drittschulden bemessenen laufenden Un-
terhalt zu zahlen und nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insol-
venzverfahrens Befreiung von seinen Schulden zu erlangen (§§ 286 ff. InsO).
Aus den Vorschriften über die Insolvenzmasse (§§ 35 ff., 40 InsO) und dem
Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 und 2 InsO folgt nämlich, daß dem
Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens der nach § 850 c ZPO
pfändungsfreie Teil seines Einkommens verbleibt (vgl. Wendl/Gutdeutsch aaO
§ 5 Rdn. 122 a ff.; Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl.
Rdn. 1327 ff.; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des
Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 113 b ff., 113 d; Weisbrodt FamRZ 2003, 1240, 1241;
Melchers FamRZ 2001, 1509; OLG Celle FamRZ 2003, 1116; kritisch Wohlge-
muth FF 2004, 9, 12). Unterhaltsrückstände können ab Eröffnung des Insol-
venzverfahrens hingegen nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung beige-
trieben werden und erlöschen im Falle einer späteren Restschuldbefreiung
(§ 287 InsO; vgl. auch OLG Naumburg ZInsO 2003, 1002 und OLG Koblenz
FamRZ 2002, 31). Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist es dem Unterhalts-
schuldner jetzt zumutbar, den Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kin-
der Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten einzuräumen. Ob es ihm in Anbe-
tracht der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB obliegt, Ver-
braucherinsolvenz zu beantragen, kann sich nur aus einer umfassenden Würdi-
gung aller vom Unterhaltsschuldner darzulegenden Umstände, zu denen auch
die eigenen und die Interessen der Unterhaltsgläubiger zählen, ergeben.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht zunächst die Voraussetzungen für
eine Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiungsmöglichkeit bejaht. Nach
§§ 16 ff. InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Eröffnungs-
grund voraus, der in einer Zahlungsunfähigkeit, einer drohenden Zahlungsunfä-
higkeit oder einer Überschuldung liegen kann. Im Falle einer nur drohenden
Zahlungsunfähigkeit muß der allein antragsberechtigte Schuldner (§ 18 Abs. 1
InsO) eine längerfristige Liquiditätslücke belegen und dazu einerseits seine
Verbindlichkeiten und andererseits sein Vermögen und seine Einkünfte in den
nächsten ein bis zwei Jahren darlegen (vgl. Kirchhof in HK 3. Aufl. § 18 InsO
Rdn. 8 f.). Hier ist nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts hingegen nicht nur eine drohende, son-
dern bereits eine endgültige Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO einge-
treten. Der Beklagte schuldet dem Kläger und dessen Bruder nach dem rechts-
kräftigen Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 8. August
2001 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 272,52 €
(= 533 DM). Davon
konnten in der Vergangenheit lediglich 116 € monatlich gepfändet werden
(§§ 850 a ff., 850 d ZPO). Wegen der noch ausstehenden Unterhaltsschulden
hat der Beklagte inzwischen die eidesstattliche Versicherung abgegeben
(§§ 899 ff. ZPO). Er ist somit nicht in der Lage, seine fälligen Unterhaltspflichten
zu erfüllen, was für eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1
InsO ausreicht (vgl. Melchers/Hauß Unterhalt und Verbraucherinsolvenz
Rdn. 130; a.A. noch OLG Stuttgart FamRZ 2002, 982, das seine gegenteilige
Rechtsprechung in dem Berufungsurteil aber ausdrücklich aufgegeben hat).
Nach dem Vortrag der Parteien sind gegenwärtig auch keine durchgrei-
fenden Gründe gegen eine spätere Restschuldbefreiung nach Maßgabe der
§§ 286 ff. InsO ersichtlich. Über eine Versagung der Restschuldbefreiung wird
letztlich erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren ent-
schieden (vgl. Pape ZInsO 2004, 647, 649 f.). Für die Stundung der Verfah-
renskosten verlangt § 4 a InsO deswegen zunächst nur eine summarische Prü-
fung, ob Versagungsgründe der beantragten Restschuldbefreiung entgegenste-
hen (BGH Beschluß vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03 - zur Veröffentli-
chung vorgesehen). Nichts anderes kann für die Obliegenheit zur Durchführung
der Verbraucherinsolvenz gelten. Solche durchgreifenden Gründe, die gegen
eine Restschuldbefreiung sprechen könnten, ergeben sich aus den Feststellun-
gen des angefochtenen Urteils nicht.
3. Erscheint danach ein Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig und ge-
eignet, den Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen gleichgestellter
Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten des
Unterhaltsschuldners einzuräumen, trifft den Unterhaltsschuldner eine Oblie-
genheit zur Einleitung dieses Verfahrens, wenn er nicht Umstände vorträgt, die
eine Antragspflicht im konkreten Einzelfall als unzumutbar darstellen (so auch
OLG Hamm FamRZ 2001, 441; OLG Dresden FamRZ 2003, 1028; OLG Karls-
ruhe FamRZ 2004, 656; a.A. OLG Naumburg FamRZ 2003, 1215; OLG Düs-
seldorf OLGR 2003, 30). Solche besonderen Umstände sind hier weder vorge-
tragen noch ersichtlich.
a) Durch die Einleitung des Insolvenzverfahrens wird der Beklagte als
Unterhaltsschuldner zwar mit weiteren Kosten belastet. Nachdem der Bundes-
gerichtshof die Beschränkung auf die regelmäßige Mindestvergütung in masse-
losen Insolvenzverfahren für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. Beschlüsse vom
15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 - NJW 2004, 941 = BGHZ 157, 282 und - IX ZB
46/03 - NJW-RR 2004, 551), ist insoweit mit Kosten zu rechnen, die sich auf
ca. 3.000 € belaufen können (zur Vergütung des Insolvenzve rwalters vgl. auch
BGH Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - IX ZB 589/02 - WM 2004, 1783, vom
23. Juli 2004 - IX ZB 257/03 - WM 2004, 1842 und vom 16. Dezember 2004
- IX ZB 301/03 - WM 2005, 243 f.). Wegen dieser zusätzlichen Kosten kann
dem Schuldner trotz seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch kei-
ne Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil § 4 a InsO eine Stundung der Ko-
sten des Insolvenzverfahrens vorsieht. Allerdings ist der Schuldner nach Ab-
schluß des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung nur im
Rahmen des § 115 Abs. 1 und 2 ZPO zur Rückzahlung dieser Kosten verpflich-
tet (§ 4 b InsO). Die durch das Verbraucherinsolvenzverfahren entstehenden
Kosten belasten den Unterhaltsschuldner deswegen nicht unangemessen und
sind für sich allein genommen noch nicht geeignet, das Verfahren für den Un-
terhaltsschuldner als unzumutbar darzustellen.
b) Durch die Bestellung eines Treuhänders im Insolvenzverfahren gemäß
§§ 313 Abs. 1, 292 InsO wird der Unterhaltsschuldner in seiner wirtschaftlichen
Selbständigkeit nicht unerheblich eingeschränkt (vgl. Melchers/Hauß aaO
Rdn. 131 ff.). Wie gegenüber einem Insolvenzverwalter bestehen nach §§ 97 f.
InsO auch gegenüber dem Treuhänder weitgehende Auskunfts- und Mitwir-
kungspflichten (vgl. auch § 305 Abs. 1 und 2 InsO). Durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geht insbesondere das Recht des Schuldners, das zur In-
solvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf
den Insolvenzverwalter bzw. den Treuhänder über (§§ 21 Abs. 2, 80 bis 82, 313
Abs. 1 InsO). Die begehrte Restschuldbefreiung setzt nach § 287 Abs. 2 InsO
voraus, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus ei-
nem Dienstverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder
abtritt. Diese besonderen Bindungen des Schuldners schränken ihn während
der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode gemäß §§ 287 Abs. 2, 292 Abs. 1
InsO (vgl. Art. 107 EGInsO) und zusätzlich während des ca. sechsmonatigen
vorbereitenden Verfahrens durch die Beratungsstelle (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
ein. Gleichwohl überwiegen die Belastungen, die ein Insolvenzverfahren
zwangsläufig für den Unterhaltsschuldner mit sich bringt, die Interessen seiner
minderjährigen Kinder auf möglichst ungeschmälerte Unterhaltszahlungen re-
gelmäßig nicht.
c) Betrachtet man im vorliegenden Fall die Dauer des Insolvenzverfah-
rens im Vergleich zu derjenigen der voraussichtlichen Unterhaltspflicht des Be-
klagten gegenüber dem noch bis Mai 2008 minderjährigen Kläger, ergibt sich
keine für ihn unzumutbar lange Bindung. Hätte der Beklagte, wie ihm von den
Vorinstanzen angesonnen wurde, am 1. Januar 2003 ein Verbraucherinsol-
venzverfahren zur Eröffnung gebracht, wäre dieses Ende 2008 und somit nur
wenige Monate nach Erreichen der Volljährigkeit des Klägers beendet gewe-
sen. Die gesteigerte Unterhaltspflicht des Beklagten dauert nach § 1603 Abs. 2
Satz 2 BGB sogar über die Volljährigkeit bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres des unterhaltsbedürftigen Kindes fort, wenn es noch im
Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung be-
findet. Auch im Vergleich zu der Laufzeit des vom Beklagten geschuldeten Dar-
lehens ergibt sich hier keine unzumutbar lange Bindungsfrist für den Beklagten.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-
gerichts müßte der Beklagte die geschuldeten Darlehensraten mindestens noch
bis Ende 2006 zahlen, was seine Leistungsfähigkeit einschränken würde, bis
der Kläger fast 17 Jahre alt und der gesteigerten Unterhaltsberechtigung als-
bald entwachsen ist. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse, seinen Unter-
haltsansprüchen Vorrang vor sonstigen Schulden zu verschaffen.
d) Mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens sind zwar auch erhebliche
Einschnitte in die Rechte anderer Gläubiger verbunden. Insbesondere können
einzelne Insolvenzgläubiger, auch die Träger öffentlicher Leistungen wegen der
auf sie übergegangenen Ansprüche, während der Dauer des Insolvenzverfah-
rens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuld-
ners vollstrecken (§ 89 Abs. 1 InsO). Vorbehaltlich vorrangiger Rechte auf Ab-
sonderung (§§ 165 ff. InsO) sind sie auf eine quotenmäßige Befriedigung durch
die Insolvenzmasse verwiesen (§§ 187 ff. InsO) und verlieren ihre Forderung im
Fall der Restschuldbefreiung endgültig (§§ 286 ff. InsO). Das aber ist Folge der
vom Gesetzgeber geschaffenen Verbraucherinsolvenz, die deswegen grund-
sätzlich nicht zu einer Unzumutbarkeit des Verfahrens für den Schuldner führen
kann. Dem Beklagten wäre es auch ohne unterhaltsrechtliche Obliegenheit
möglich, sich durch einen eigenen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfah-
rens der bereits aufgelaufenen Unterhaltsrückstände zu entledigen.
Allerdings zählen zu diesen Insolvenzforderungen auch die bei Eröffnung
des Insolvenzverfahrens schon fälligen Unterhaltsrückstände, weil auch diese
ab Eröffnung der Verbraucherinsolvenz nicht mehr im Wege der Einzelzwangs-
vollstreckung durchgesetzt werden können (vgl. Melchers/Hauß aaO Rdn. 142
ff.). Neben dem Kläger erhalten im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
also auch sein inzwischen volljähriger Bruder und seine Mutter wegen des Voll-
streckungsverbots nach § 89 InsO Unterhaltsrückstände allenfalls durch eine
Verteilung im Insolvenzverfahren und auch nur insoweit, als der Unterhalts-
schuldner Einkünfte erzielt, die die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c Abs. 1
Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Erhöhungsbeträgen nach Satz 2 überstei-
gen. Solche Einkünfte, die die Pfändungsgrenze nach § 850 c Abs. 1 ZPO von
gegenwärtig 1.475 € bei einer laufenden Unterhaltspf licht gegenüber zwei Kin-
dern (930 € + 350 € + 195 €) übersteigen, erzielt der
Beklagte aber nicht. Aller-
dings begehrt der Kläger selbst, vertreten durch seine Mutter, die Einleitung des
Insolvenzverfahrens, um somit wenigstens seinen laufenden Unterhalt zu si-
chern. Umstände, die aus Sicht des ebenfalls unterhaltsberechtigten Bruders
zur Unzumutbarkeit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens führen könnten,
sind vom Berufungsgericht - von der Revision unangefochten - nicht festgestellt.
e) Die stets gebotene Abwägung der unmittelbaren Vorteile einer Einlei-
tung des Insolvenzverfahrens mit dessen Nachteilen (vgl. insoweit Weisbrodt
FamRZ 2003, 1240, 1244) führt hier zu einer Obliegenheit des Beklagten zur
Durchführung der Verbraucherinsolvenz. Denn gegenwärtig sind von dem er-
zielten Arbeitseinkommen des Beklagten nur sehr geringe monatliche Beträge
pfändbar, die noch nicht einmal den ursprünglich titulierten Unterhalt des Klä-
gers decken.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
nach der der einem Unterhaltsschuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung
gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO nur verbleibende notwendige eigene Unter-
halt dem notwendigen Lebensbedarf im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bun-
dessozialhilfegesetzes (jetzt SGB XII Kapitel 3 und 11) entspricht (BGH Be-
schluß vom 18. Juli 2003 - IX ZB 151/03 - FamRZ 2003, 1466 = BGHZ 156, 30;
Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 850d Rdn. 7), ergibt sich mit Einleitung des Insol-
venzverfahrens neben der erhöhten Unterhaltspflicht auch eine ungeschmälerte
Vollstreckbarkeit. Denn Unterhaltsgläubiger können fortan wegen des Verbots
der Einzelzwangsvollstreckung für andere Gläubiger hinsichtlich ihrer laufenden
Unterhaltsansprüche auf den Differenzbetrag zwischen den Pfändungsfreigren-
zen des § 850c ZPO und dem dem Schuldner zu belassenden Unterhalt i.S.
von § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO zugreifen (OLG Celle FamRZ 2003, 1116). Wäh-
rend der Kläger gegenwärtig monatlich nur 58 € (116 € : 2) beitreiben kann, was
für die Zeit von Januar 2003 bis Mai 2008 insgesamt 3.770 € ausmacht, wäre
ab Einleitung des Insolvenzverfahrens jedenfalls der vom Berufungsgericht für
die Zeit ab Januar 2003 zugesprochene monatliche Unterhalt in Höhe von
222,50 € beitreibbar. Die Differenz beläuft sich mith in auf 164,50 € (222,50 € -
58 €) monatlich, was selbst bei einer Unterhaltspflicht
von nur noch ca. drei
Jahren zu einem Mehrbetrag in Höhe von 5.922 € (164,50 € x 36) führt.
Insgesamt überwiegen deswegen die Vorteile für den nach § 1603 Abs. 2
BGB unterhaltsberechtigten Kläger die mit der Einleitung des Insolvenzverfah-
rens notwendigerweise verbundenen Belastungen des Beklagten so erheblich,
daß diesem wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht die Durchführung des In-
solvenzverfahrens im Interesse seines minderjährigen Kindes zumutbar ist.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose