Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.10.2000 – XII ZR 191/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 18. Oktober 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 3. Juni 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Kindesunterhalt in An-

spruch.

Der am 5. November 1984 geborene Kläger ist der Sohn der Beklagten

aus ihrer im Jahre 1991 geschiedenen Ehe. Der Kläger lebt bei dem sorgebe-

rechtigten Vater. Dieser ist kinderlos wieder verheiratet und verdiente bis An-

fang April 1998 monatlich ca. 2.200 DM netto; danach wurde er arbeitslos. Sei-

ne zweite Ehefrau hat zwei Kinder mit in die Ehe gebracht; sie ist teilzeitbe-

schäftigt mit Einkünften von ca. 950 DM netto monatlich.

Die im Jahre 1962 geborene Beklagte ist ebenfalls - seit 1992 - wieder

verheiratet. Aus ihrer zweiten Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Be-

klagte war bis 1989 als Textilfacharbeiterin in der früheren DDR tätig. Seither

geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Den früheren Beruf kann sie aus

gesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen einer Augenerkrankung, nicht

mehr ausüben. Der zweite Ehemann der Beklagten erzielte 1997 monatliche

Erwerbseinkünfte in Höhe von rund 3.270 DM netto. Im Haushalt der Beklagten

lebt noch ihre 1981 geborene voreheliche Tochter, die sich seit Mitte 1997 ei-

ner Ausbildung unterzieht und daraus eigene Einkünfte hat.

Mit der im April 1997 eingereichten Klage hat der Kläger Unterhalt in

Höhe von monatlich 341 DM ab 1. März 1997 von der Beklagten begehrt. Diese

hat sich auf Leistungsunfähigkeit berufen, da sie Hausfrau ohne eigenes Ein-

kommen sei und aus Gesundheitsgründen sowie wegen der Arbeitsplatzsituati-

on in ihrer Region keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte unter Abweisung

der weitergehenden Klage zu Unterhaltszahlungen von monatlich 200 DM ab

1. Juli 1997 verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat

das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage

abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision,

mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat eine Unterhaltsverpflichtung der Beklagten

gegenüber dem Beklagten verneint, da die Beklagte nicht leistungsfähig sei

und sich auch nicht als leistungsfähig behandeln lassen müsse. Hierzu hat das

Gericht im einzelnen ausgeführt:

a) Es könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, daß der Vater

des Klägers dessen notwendigen Unterhalt allein sicherstellen könne, ohne

seinen eigenen angemessenen Unterhalt (von mindestens 1.620 DM monat-

lich) zu gefährden. Denn der Vater sei auch seiner jetzigen Ehefrau zum Un-

terhalt verpflichtet, da deren Eigeneinkünfte nicht ausreichten, um ihren Min-

destbedarf (von 1.350 DM monatlich) zu decken. Im übrigen müsse der Vater

neben dem vom Familiengericht ausgeurteilten Unterhaltsbetrag von monatlich

200 DM, der nicht für den notwendigen Mindestbedarf des Klägers ausreiche,

ohnehin zu dessen Unterhalt beitragen.

Gegen diese Ausführungen, die erkennbar an der Rechtsprechung des

Senats ausgerichtet sind, nach der der betreuende Elternteil ausnahmsweise,

bei besonders günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, auch zur

Barunterhaltsleistung herangezogen werden kann (vgl. Senatsurteile vom

8. April 1981 - IVb ZR 587/80 = FamRZ 1981, 543 ff. und vom 26. Oktober

1983 - IVb ZR 13/82 = FamRZ 1984, 39 ff., jeweils m.N.), sind angesichts der

festgestellten tatsächlichen Verhältnisse aus Rechtsgründen keine Einwen-

dungen zu erheben. Auch die Revision greift sie nicht an.

b) Das Berufungsgericht hat ferner die Auffassung der Beklagten als un-

zutreffend abgelehnt, daß sie etwa von ihr erzielte Eigeneinkünfte zur Deckung

des eigenen Mindestbedarfs und des Bedarfs ihrer vorehelichen Tochter ver-

wenden müsse, da die Einkünfte ihres Ehemannes dafür nicht ausreichten.

Dem hat das Oberlandesgericht entgegengehalten: Selbst wenn nach der an-

gewandten Unterhaltstabelle für den Ehemann als angemessener Mindestbe-

darf ein Betrag von 1.800 DM und für die Beklagte ein Mindestbedarf von

1.200 DM monatlich (1.500 DM abzüglich 20 % Abschlag wegen des Zusam-

menlebens mit dem Ehemann) angesetzt würden, reichten die Einkünfte des

Ehemannes zur Deckung dieser Beträge aus. Jedenfalls sei nicht vorgetragen,

daß unterhaltsrechtlich beachtliche Positionen (über pauschale 5 % Wer-

bungskosten hinaus) die Einkünfte des Ehemannes belasteten. Der Tochter

der Beklagten sei der Ehemann nicht zum Unterhalt verpflichtet. Im übrigen

beziehe diese in der hier streitigen Zeit eigene Einkünfte, so daß davon auszu-

gehen sei, daß ihr Mindestbedarf gedeckt sei.

Auch diese - der Revision günstigen - Ausführungen des Berufungsge-

richts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stehen in Einklang

mit der Rechtsprechung des Senats, wonach ein wiederverheirateter Elternteil,

der in der neuen Ehe die Rolle des Hausmannes/der Hausfrau übernommen

hat, Eigeneinkünfte - aus einer neben der Tätigkeit im Haushalt ausgeübten

Erwerbstätigkeit - im Verhältnis zu einem unterhaltsberechtigten minderjährigen

Kind aus der früheren Ehe nicht für den eigenen Unterhalt einsetzen kann, so-

weit er sein Auskommen in der neuen Ehe durch Unterhaltsleistungen seines

Ehegatten findet (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 = FamRZ

1986, 668, 669; auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur

Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. Rdn. 659; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht 5. Aufl.

§ 2 Rdn. 175).

c) Zur Begründung der Entscheidung, daß die Beklagte dem Kläger

gleichwohl keinen Unterhalt schulde, auch nicht aus Einkünften einer zumutba-

ren Erwerbstätigkeit, hat das Berufungsgericht sodann ausgeführt: Es könne

dahinstehen, ob die Beklagte hinreichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle

belegt habe, bei der sie jedenfalls den hier in Frage stehenden Unterhalt von

monatlich 200 DM für den Kläger verdienen könnte. Hierauf komme es nicht

an, da der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt durchgreife, daß der

Kläger unterhaltsrechtlich nicht allein dadurch bessergestellt werden dürfe, daß

die Beklagte wieder verheiratet sei und aus der Ehe einen Unterhaltsanspruch

gegen ihren jetzigen Ehemann habe. Ohne die Wiederheirat wäre die Beklagte

im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen und die allgemeine La-

ge auf dem Arbeitsmarkt, auch bei hypothetischer Beurteilung, nicht in der La-

ge, durch eigene Erwerbstätigkeit so viel zu verdienen, daß sie neben der Dek-

kung ihres eigenen Mindestbedarfs (von pauschal 1.500 DM monatlich) noch

monatlich 200 DM zum Unterhalt des Klägers beitragen könnte. Eine allein

durch die Wiederheirat verursachte Besserstellung des unterhaltsberechtigten

Klägers lasse sich nicht rechtfertigen. Das führe dazu, daß sich die Beklagte

auch bei hypothetischer Betrachtung nicht als leistungsfähig zur Zahlung von

Unterhalt an den Kläger behandeln lassen müsse.

2. Diese Entscheidung hält, wie die Revision zu Recht geltend macht,

rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie steht im Widerspruch zu der ständigen

"Hausmann"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden

Senats, von der abzugehen kein Grund besteht.

a) Nach der durch die Entscheidung BGHZ 75, 272 ff. (= FamRZ 1980,

43) begründeten und vom Senat fortgesetzten Rechtsprechung, die nach der

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

in BVerfGE 68, 256 ff. (=

FamRZ 1985, 143) verfassungsrechtlich unbedenklich ist, trifft den wiederver-

heirateten Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe die Ob-

liegenheit, durch Aufnahme zumindest eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von

minderjährigen, unverheirateten Kindern aus früheren Ehen beizutragen. Der

neue Ehepartner hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsge-

danken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenver-

teilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber

Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muß (vgl. Senatsurteile vom

19. März 1986 aaO S. 668; vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 = FamRZ 1996,

796 ff.). Die Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Elternteils wird insoweit

- neben vorhandenen Einkünften - durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt (vgl.

Senatsurteil vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 = FamRZ 1985, 158,

159). Dabei richtet sich der Umfang der Erwerbsobliegenheit maßgeblich nach

den bestehenden Unterhaltspflichten ohne Berücksichtigung des eigenen Un-

terhaltsbedarfs, da (und soweit) der Eigenbedarf des haushaltführenden Ehe-

gatten durch den Unterhalt gesichert ist, den ihm sein Ehegatte nach Maßgabe

der §§ 1360, 1360 a BGB schuldet (vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 175).

Wenn der wiederverheiratete Elternteil auch in der neuen Ehe die ihn hier

treffende Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen,

grundsätzlich durch die Führung des Haushalts erfüllt (vgl. § 1360 Satz 2

BGB), ist er doch gehalten, die häusliche Tätigkeit auf ein Maß zu beschrän-

ken, welches es ihm erlaubt, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner Ba-

runterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe

nachkommen zu können (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO S. 797).

Sind aus der neuen Ehe, wie im vorliegenden Fall, keine betreuungsbe-

dürftigen Kinder hervorgegangen, so kann sich der unterhaltspflichtige Eltern-

teil gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe regelmäßig

nicht auf eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit durch die Haushaltsfüh-

rung berufen (vgl. BGHZ aaO S. 274 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Niepmann

aaO Rdn. 658; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 180). Das hat zur Folge, daß er

sich ggf. fiktive Einkünfte zurechnen lassen muß, aus denen die Unterhalts-

pflicht gegenüber dem unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kind zu erfüllen

ist. Allerdings können fiktive Einkünfte grundsätzlich nur insoweit zugerechnet

werden, als der Unterhaltspflichtige sie bei einem Verhalten, das seinen unter-

haltsrechtlichen Obliegenheiten entspricht, tatsächlich erzielen könnte (vgl.

Senatsurteil vom 19. März 1986 aaO S. 668). Der Unterhaltspflichtige muß also

nach seinem Gesundheitszustand und unter Berücksichtigung der Lage auf

dem Arbeitsmarkt imstande sein, einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachzugehen

und auch eine entsprechende Stellung zu finden (vgl. hierzu Senatsurteil vom

19. März 1986 aaO S. 669 unter 3).

Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen, die bisher nicht getroffen

sind.

b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht hat dahinstehen las-

sen, ob sich die Beklagte ausreichend um eine ihr zumutbare Nebenerwerbstä-

tigkeit bemüht habe, vermag die angefochtene Entscheidung nicht zu rechtfer-

tigen. Das Oberlandesgericht hat sich insoweit auf sein früheres Urteil vom

27. August 1986 bezogen (2 UF 252/85 = NJW 1987, 1560 = FamRZ 1987,

188). In diesem Urteil hat sich das Gericht mit der Entscheidung des erkennen-

den Senats vom 31. März 1982 (IVb ZR 667/80 = FamRZ 1982, 590 ff.) - zur

Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, der in sei-

ner neuen Ehe die Haushaltsführung und die Betreuung des aus dieser Ehe

hervorgegangen minderjährigen Kindes übernommen hat - auseinandergesetzt.

Dabei hat sich das Oberlandesgericht darauf gestützt, daß der Senat in dem

genannten Urteil ausgeführt habe,

die Nebenerwerbsobliegenheit des wiederverheirateten Elternteils könne

nur so weit reichen, daß die unterhaltsberechtigten Kinder aus der frühe-

ren Ehe nicht schlechter gestellt würden als sie stünden, wenn der ihnen

gegenüber zum Unterhalt Verpflichtete sich in seiner neuen Ehe nicht

auf die Rolle des Hausmanns (der Hausfrau) zurückgezogen hätte, son-

dern erwerbstätig geblieben wäre. Von diesen Grundsätzen sei der Bun-

desgerichtshof auch in einer weiteren Entscheidung vom 26. September

1984 (IVb ZR 17/83 = FamRZ 1985, 158 ff.) ausgegangen.

Der hier zu entscheidende Sachverhalt unterscheide sich zwar von den

genannten Fällen insoweit, als im Haushalt der Beklagten kein Kind mehr zu

betreuen sei. Gleichwohl sei eine Anwendung der von dem Bundesgerichtshof

dargelegten Grundsätze auch im vorliegenden Fall geboten: Ebenso wie die

erstehelichen Kinder grundsätzlich durch die neue Ehe des barunterhalts-

pflichtigen Elternteils und die in dieser Ehe praktizierte Rollenverteilung nicht

schlechtergestellt werden dürften, gebe es keine Rechtfertigung dafür, daß die

Kinder durch die neue Eheschließung wirtschaftlich bessergestellt würden als

sie stünden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet

wäre. Denn eine solche Besserstellung würde nicht durch finanzielle Mittel des

unterhaltspflichtigen Elternteils bewirkt, sondern - letztlich mittelbar - durch die

wirtschaftlichen Verhältnisse des neuen Ehegatten.

Dem ist nicht zu folgen.

Abgesehen davon, daß die Darlegungen des Oberlandesgerichts dem

Grundsatz des § 1360 Satz 2 BGB nicht angemessen Rechnung tragen und

den wirtschaftlichen Wert des "Unterhaltsbeitrags", den der haushaltführende

Ehegatte in seiner neuen Ehe leistet, außer Betracht lassen, rechtfertigen die

Ausführungen des erkennenden Senats aus dem Urteil vom 31. März 1982

(aaO) nicht die hieraus von dem Oberlandesgericht gezogenen Schlüsse.

Die Senatsentscheidung vom 31. März 1982 (aaO) betraf einen Fall, in

dem zu den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe des Beklagten ein

weiteres minderjähriges Kind aus seiner zweiten Ehe hinzugekommen war, für

das der Beklagte als "Hausmann" die Betreuung übernommen hatte. Bei der

Bestimmung des Umfangs der Nebenerwerbsobliegenheit, die den Beklagten

unter diesen Umständen im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten gegenüber

allen minderjährigen Kindern traf, hat sich der Senat ausdrücklich auf die

Gleichrangigkeit der Kindesunterhaltsansprüche gestützt und die getroffene

Entscheidung mit dem Grundgedanken der §§ 1603 Abs. 1, 1609 BGB begrün-

det (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 = FamRZ

1987, 472). (Nur) In diesem Sinn hat der Senat dabei die obere Grenze der

Nebenerwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen so bestimmt, daß die Kin-

der aus der früheren Ehe nicht schlechtergestellt werden dürften, als sie bei

fortbestehender Erwerbstätigkeit des Verpflichteten stehen würden. In dem

Urteil vom 13. März 1996 (aaO S. 798 unter 3) hat der Senat den entsprechen-

den Gedanken dahin formuliert, daß sich der Unterhaltspflichtige durch die

Übernahme der Rolle des Hausmanns nicht schlechterstellen dürfte, als wenn

er erwerbstätig geblieben wäre. Das bedeutet zugleich, daß sich die minderjäh-

rigen, unterhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe unter den genannten

Voraussetzungen nicht besserstehen dürften als bei einer Fortführung der Er-

werbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die beiden unterschiedlichen Sicht-

weisen zeigen den Grundgedanken der getroffenen Regelung auf: Wie sich

aus § 1609 BGB ergibt, ist der wiederverheiratete unterhaltspflichtige Elternteil

bei Hinzutritt weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe allen Kindern

- gleichrangig - zum Unterhalt verpflichtet, und die Kinder aus der früheren Ehe

sind ungeachtet der Rolle, die der Verpflichtete in seiner neuen Ehe über-

nimmt, nicht vor einer sich aus dem Hinzutritt weiterer Unterhaltsberechtigter

ergebenden Schmälerung ihres Barunterhalts geschützt (vgl. auch Senatsurteil

vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 = FamRZ 1987, 472, 474 m.w.N.).

Diese ausschließlich aus § 1609 BGB abgeleitete Argumentation läßt

sich nicht übertragen und läßt auch keine Rückschlüsse zu auf Fälle, in denen

sich, wie hier, keine Gleich-Rangfragen stellen, weil keine minderjährigen Kin-

der aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen hervorgegangen sind. Soweit

das Berufungsgericht - im Vergleich mit der dargelegten Rechtsprechung des

erkennenden Senats - für den hier zu entscheidenden Fall eine Rechtfertigung

dafür vermißt, daß die minderjährigen erstehelichen Kinder durch die neue

Eheschließung ihres unterhaltspflichtigen Elternteils "bessergestellt" würden,

als wenn dieser keine neue Ehe eingegangen wäre, überträgt es ohne recht-

fertigenden Grund die zu § 1609 BGB aufgestellten Grundsätze auf eine hier-

mit nicht vergleichbare Fallgestaltung.

Den erwähnten Senatsentscheidungen zu § 1609 BGB ist allerdings zu

entnehmen, daß die Tatsache der Wiederverheiratung des unterhaltspflichti-

gen Elternteils unterhaltsrechtlich zu beachten ist. Ebenso wie die Wiederheirat

dazu führen kann, daß sich das ersteheliche Kind eine Schmälerung seines

Unterhaltsanspruchs als Folge des Hinzutritts weiterer minderjähriger Kinder

aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muß, kann

sich die Wiederverheiratung auch, wie im vorliegenden Fall, zum Vorteil des

erstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tat-

sächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unter-

haltspflicht danach bemißt, ob (und inwieweit) er imstande ist, den begehrten

Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu ge-

währen, ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der

neuen Ehe als Folge ihrer Wiederheirat unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.

Es besteht daher kein Anlaß und auch kein rechtfertigender Grund, eine fort-

dauernde Erwerbstätigkeit der Beklagten zu unterstellen.

c) Ihre Unterhaltspflicht bestimmt sich, wie oben unter a) dargelegt, al-

lein nach § 1603 Abs. 2 BGB mit der Folge, daß sie gehalten ist, durch zumut-

bare Nebenerwerbstätigkeit die erforderlichen Mittel für den hier noch streitigen

Unterhalt des Klägers von monatlich 200 DM aufzubringen. Da das Berufungs-

gericht der Frage, ob sich die Beklagte - die sich in der mündlichen Verhand-

lung vor dem Familiengericht selbst für nicht voll erwerbsunfähig erklärt hat -

ausreichend um eine entsprechende, ihr auch unter gesundheitlichen Ge-

sichtspunkten zumutbare Erwerbstätigkeit (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom

19. März 1986 aaO S. 669) bemüht hat, bisher nicht nachgegangen ist, kann

das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist vielmehr

zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Prüfung

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

In der neuen Verhandlung wird das Oberlandesgericht auch Gelegenheit

zu der Prüfung haben, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte ein ihr zuste-

hendes Taschengeld für den Unterhalt des Klägers einsetzen muß (vgl. dazu

Senatsurteil vom 19. März 1986 aaO S. 669).

Ferner wird die neue Verhandlung dem Kläger Gelegenheit bieten, sei-

nen Vortrag über den der Beklagten aus Anlaß der Ehescheidung zur Verfü-

gung gestellten Betrag von 50.000 DM zu wiederholen und auf eine Klärung

der Verwendung dieses Betrages durch die Beklagte hinzuwirken.

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz