BGH Beschluß vom 16.12.2004 – IX ZB 301/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsVV §§ 2, 3
a) Die Vergütung des Insolvenzverwalters, dessen Amt vorzeitig geendet hat, ist
regelmäßig in der Weise zu berechnen, daß der Regelsatz nach § 2 InsVV ge-
mäß § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV reduziert wird.
b) Sonstige Umstände, welche die Tätigkeit dieses Insolvenzverwalters erleichtert
oder erschwert haben, verringern oder erhöhen unmittelbar gemäß § 3 InsVV
den für den Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil der Vergütung.
BGH, Beschluß vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03 - LG Neuruppin
AG Neuruppin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des vormaligen Verwalters werden der
Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom
3. Dezember 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Neuruppin
vom 7. Mai 2002
insoweit aufgehoben, als eine über
144.508,19 DM (73.886,50 €) hinausgehende Vergütung versagt
und über die Kosten noch nicht durch Beschluß des Landgerichts
Neuruppin vom 30. Juli 2001 rechtskräftig entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-
dung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das In-
solvenzgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
35.904,74 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde mit Beschluß des Insolvenzgerichts vom 3. Au-
gust 1999 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der P.
mbH bestellt. In der Gläubigerversammlung am 29. Oktober 1999
wurde er abgewählt und ein neuer Verwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 2. November 1999 hat er die Festsetzung der Vergü-
tung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 214.731,76 DM beantragt.
Das Insolvenzgericht hat durch Beschluß vom 24. Juni 2000 die Vergütung auf
137.478,24 DM festgesetzt und den weitergehenden Festsetzungsantrag zu-
rückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg
geblieben. Auf die sofortige weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht
Brandenburg mit Beschluß vom 11. Oktober 2001 die vorangegangenen Ent-
scheidungen aufgehoben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückver-
wiesen. Dabei hat es ausgeführt, daß als Teilungsmasse ein Wert von
2.228.103,65 DM als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Antragstel-
lers zugrunde zu legen ist.
Das Insolvenzgericht hat mit Beschluß vom 7. Mai 2002 die Vergütung
neu berechnet und wegen des Verschlechterungsverbots erneut auf
137.478,24 DM festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers
hat sie das Landgericht auf 144.508,19 DM erhöht. Mit seiner Rechtsbe-
schwerde verfolgt der Antragsteller seinen Feststellungsantrag in vollem Um-
fang weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Wie die Vergütung des Insolvenzver-
walters zu ermitteln ist, der vorzeitig aus dem Amt scheidet und bei dem gemäß
§ 3 InsVV Erhöhungs- wie Reduzierungstatbestände zu berücksichtigen sind,
war bisher noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und
zur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht, soweit das Beschwerdegericht
und das Insolvenzgericht den Vergütungsantrag abgewiesen haben.
1. Das Beschwerdegericht ist bei der Festsetzung der Vergütung gemäß
der insoweit bindenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg
vom 11. Oktober 2001 von einer Insolvenzmasse von 2.228.103,65 DM ausge-
gangen und hat hieraus eine Regelvergütung (netto) gemäß § 2 Abs. 1 InsVV
von 100.062,07 DM errechnet. Auf diese Vergütung hat es wie das Insolvenz-
gericht Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von insgesamt 145 % für
angemessen erachtet, nämlich für
Behandlung von Aus- und Absonderungsrechten
50 %
Gläubigerzahl bis 200
Übertragung von Zustellungen
Behandlung schwerwiegender Eigentumsfragen
besondere Schwierigkeiten des Verfahrens
10 %
25 %
10 %
50 %.
Auf den sich hieraus insgesamt ergebenden Prozentsatz von 245 % der
Regelvergütung hat es wegen der vorzeitigen Beendigung des Amts des Ver-
walters einen Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV in Höhe von 50 %
vorgenommen und insgesamt 122,5 % der Regelvergütung als Vergütung fest-
gesetzt, zuzüglich Auslagen von 2.000 DM und Umsatzsteuer, insgesamt
144.508,19 DM.
2. Diese Art der Berechnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwal-
ters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1
Satz 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert beispielhaft die gesetzlichen Vorgaben,
sieht aber von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlä-
gen ab, weil für die Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichti-
gung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren im Vordergrund ste-
hen soll.
b) Nach § 3 Abs. 1 und 2 InsVV sind Zu- und Abschläge jeweils auf den
Regelsatz zu beziehen (vgl. Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenz-
Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 34; MünchKomm-InsO/No-
vak, § 3 InsVV Rn. 24).
(1) Die Regelvergütung nach § 2 InsVV ist bei einem Verwalter, dessen
Amt vorzeitig geendet hat, regelmäßig gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c zu reduzie-
ren. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend gesehen. Bei mehreren hinter-
einander bestellten Verwaltern sollte die Vergütung des vorzeitig ausscheiden-
den Verwalters - von notwendiger Doppelarbeit und doppelten Aufwendungen
abgesehen - dem Prozentsatz entsprechen, der sich aus dem Verhältnis der
von ihm geleisteten Arbeit und der voraussichtlich noch zu leistenden Arbeit er-
gibt. Maßgeblich zur Bestimmung des Abschlages sind dabei insbesondere
Dauer und Umfang seiner Tätigkeit sowie alle Umstände des Einzelfalls. Der
Abschlag, der hiernach vorzunehmen ist, ist um so höher, je weniger von der
vom Insolvenzverwalter geschuldeten Leistung bereits erbracht ist.
(2) Ausgehend von dem sonach bestimmten angemessenen Anteil der
Regelvergütung für den vorzeitig ausgeschiedenen Insolvenzverwalter ist die
Vergütung weiter so zu berechnen, daß besondere Umstände, welche die Tä-
tigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar gemäß § 3 InsVV den Bruchteil
der Regelvergütung erhöhen oder vermindern. Würden Erschwernisse und Er-
leichterungen zunächst in eine fiktive Vergütung eines nicht vorzeitig abgeru-
fenen Insolvenzverwalters einberechnet und davon insgesamt ein Prozentsatz
wegen vorzeitiger Beendigung der Verwaltung gebildet, wie die Vordergerichte
verfahren sind, könnte der Insolvenzverwalter unangemessen benachteiligt
oder bevorzugt werden. So können Arbeiten, die vom Insolvenzverwalter zu
leisten sind, von dem vorzeitig ausgeschiedenen Insolvenzverwalter bereits
vollständig erledigt, noch gar nicht in Angriff genommen oder in mehr oder we-
niger umfangreichem Maße bearbeitet worden sein. Dem kann mit einer pau-
schalen Quote nicht angemessen Rechnung getragen werden. Zudem wäre es
unzweckmäßig, zu kompliziert und zu wenig transparent, wenn zunächst die
Vergütung eines nicht vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters fiktiv zu
bestimmen wäre.
Zu- und Abschläge sind vielmehr in der Weise zu berechnen, daß be-
sondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittel-
bar den maßgeblichen Bruchteil der Regelvergütung verringern oder erhöhen.
Dabei kann es nicht auf Tätigkeiten ankommen, die erst nach der Abberufung
erledigt worden sind (vgl. für den vorläufigen Insolvenzverwalter BGH, Beschl.
v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585; v. 8. Juli 2004 - IX ZB
589/02, ZIP 2004, 1555, 1557). Die Schwierigkeiten und die Bedeutung der
zeitlich befristeten Insolvenzverwaltung sind aus sich heraus zu bewerten. Dies
hat dadurch zu geschehen, daß der für die Vergütung des Insolvenzverwalters
maßgebliche Prozentsatz entsprechend den Verhältnissen des konkreten Ein-
zelfalles verändert wird.
Zu prüfen ist deshalb, welcher Zuschlag für die konkrete Tätigkeit des
vorzeitig abgelösten Insolvenzverwalters unmittelbar angemessen ist. Ent-
spricht die zuschlagspflichtige Tätigkeit dieses Insolvenzverwalters in vollem
Umfang der Tätigkeit eines nicht vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters, ist
der Zuschlag wie bei diesem zu bemessen. Andernfalls sind entsprechend
niedrigere Prozentzuschläge anzusetzen (vgl. für den vorläufigen Insolvenz-
verwalter BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO; v. 8. Juli 2004 aaO; v.
4. November 2004 - IX ZB 52/04, z.V.b.).
Maßgebend sind dabei stets die Umstände des Einzelfalls. Mit einer in-
dividuell angemessenen Festsetzung der Vergütung wird auch der Gefahr be-
gegnet, daß das Schuldnervermögen aufgrund pauschal zu hoch angesetzter
Vergütungen zu sehr erschöpft wird (vgl. BGHZ 146, 165, 176; Beschl. v.
24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870; v. 8. Juli 2004 - IX ZB
589/02 aaO).
3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Vordergerichte bei
der erforderlichen Art der Berechnung zu anderen Ergebnissen gelangt wären,
ist die Sache aufzuheben und zurückzuverweisen. Welcher Bruchteil der Insol-
venzverwaltervergütung unter Berücksichtigung insbesondere von Art, Dauer
und Tätigkeit des vorzeitig abgelösten Insolvenzverwalters festzusetzen ist, ist
vorwiegend eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im
Einzelfall (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v.
8. Juli 2004 - IX ZB 589/02 aaO S. 423).
Da gegen den Beschluß des Landgerichts vom 3. Dezember 2002 nur
der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt hat, ist die angegriffene Ent-
scheidung, soweit sie zugunsten des Antragstellers erging, wegen des Ver-
schlechterungsverbots aufrechtzuerhalten (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB
349/02, ZIP 2004, 1214).
Fischer Raebel Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann