Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 23.03.2005 – XII ZB 13/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2005

in der Familiensache

XII ZB 13/05

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4; ZPO § 115 Abs. 1 und 2;

Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB auch

ihren volljährigen Kindern einen Vorschuß für die Kosten eines Rechtsstreits in

persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer

Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.

BGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 - OLG Zweibrücken

AG Ludwigshafen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,

Fuchs und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

als Familiensenat vom 13. September 2004 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die im März 1982 geborene Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine

Klage auf Kindesunterhalt gegen ihren Vater.

Nach bestandenem Abitur im Juni 2001 studierte die Klägerin jeweils ein

Semester Bauingenieurwesen und deutsche Philologie. Im Sommer 2002 arbei-

tete sie aushilfsweise in einer Zahnarztpraxis. Seit September 2002 absolviert

sie eine Ausbildung zur Goldschmiedin. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt mo-

natlich im ersten Ausbildungsjahr 155 €, im zweiten Ausbi

ldungsjahr 180 € und

im dritten Ausbildungsjahr 205 €. Außerdem erhält sie ein jährliches Weih-

nachtsgeld in Höhe von 77,50 € und seit dem zweiten Ausb ildungsjahr vermö-

genswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 20 €. Fahr tkosten wurden ihr

monatlich im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von 41 € un d sodann in Höhe von

35 € erstattet.

Die Mutter der Klägerin ist nach der Scheidung vom Beklagten wieder

verheiratet und zwei in den Jahren 1990 und 1997 geborenen Kindern unter-

haltspflichtig. Sie ist neben der Kindererziehung als Zahnärztin in einer Ge-

meinschaftspraxis tätig und verdient nach Angaben der Klägerin monatlich

1.091 €. Der Beklagte ist außer der Klägerin auch sein en zwei in den Jahren

1992 und 1995 geborenen minderjährigen Kindern aus seiner geschiedenen

zweiten Ehe unterhaltspflichtig. Seit November 2003 hat er für die Klägerin kei-

ne Unterhaltszahlungen mehr erbracht. Nach den Feststellungen des Be-

schwerdegerichts steht seine Leistungsfähigkeit nicht in Zweifel.

Die Klägerin hatte ursprünglich Stufenklage gegen den Beklagten erho-

ben und ist inzwischen zum Zahlungsantrag übergegangen. Das Amtsgericht

hat ihr die für diesen Antrag begehrte Prozeßkostenhilfe versagt. Die dagegen

gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie

gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO we-

gen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2

ZPO).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der

Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der

Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder

der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur

in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der

persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom

4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004 1633, 1634; BGH Beschluß vom

21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen

der Fall, weil mit dem Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses

die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in

Zweifel stehen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht

der Klägerin die begehrte Prozeßkostenhilfe zu Recht mangels Bedürftigkeit

versagt hat. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO hat eine Partei für die Pro-

zeßkostenhilfe zunächst alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einzusetzen,

wozu nach einhelliger Auffassung auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvor-

schuß gehört (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO, 1635). Nach den

Feststellungen des Beschwerdegerichts steht der Klägerin ein solcher

- vorrangiger - Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß jedenfalls gegen den Be-

klagten als ihrem Vater zu.

a) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses ist im

Gesetz ausdrücklich nur für verheiratete (§ 1360 a Abs. 4 BGB) und für getrennt

lebende Ehegatten (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) geregelt. Andere Vorschriften,

wie z.B. § 127 a ZPO, § 620 Nr. 10 ZPO oder § 621 f. Abs. 1 ZPO regeln ledig-

lich verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruches auf

einen Prozeßkostenvorschuß und können nicht als Anspruchsgrundlage für den

Anspruch selbst dienen.

aa) Gleichwohl schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten

Kindern nach einhelliger Auffassung einen Prozeßkostenvorschuß für erfolgver-

sprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten (Senatsbe-

schluß vom 4. August 2004 aaO S. 1634; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in

Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 106 m.w.N.). Diese Verpflichtung findet ihren

Grund in den besonders engen unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen

Eltern und Kindern und der sich daraus ergebenden besonderen Verantwortung

des Unterhaltspflichtigen, die hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit in § 1603

Abs. 2 BGB Ausdruck gefunden hat.

bb) Ob auch volljährigen Kindern ein Anspruch auf Prozeßkostenvor-

schuß zusteht, ist seit langem in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl.

BFH DStZ 1997, 791).

Teilweise wird volljährigen Kindern ein Anspruch auf Prozeßkostenvor-

schuß gegenüber ihren Eltern generell versagt. Nach der gesetzlichen Rege-

lung komme für die Annahme einer solchen Verpflichtung lediglich eine analoge

Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB in Betracht, was allerdings eine beson-

ders enge Verbundenheit und eine daraus resultierende besondere Verantwor-

tung des Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsberechtigten voraussetze. Eine

solche besonders enge Beziehung bestehe zwischen Eltern und ihren volljähri-

gen Kindern nicht mehr (OLG Hamm FamRZ 1995, 1008; KG KGR 1997, 32;

Heiß/Heiß Unterhaltsrecht Stand Juli 2004 3. Kap. Rdn. 429).

Andererseits wird im Hinblick auf die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene

Neuregelung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB vertreten, Eltern seien jedenfalls

auch den dort erfaßten volljährigen unverheirateten Kindern (sog. privilegierte

Volljährige) zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtet. Zwar

spreche die ausdrückliche Regelung des Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß

in den §§ 1360 a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB für eine entsprechende Be-

schränkung des Anspruchs nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Ge-

setzgebers. Der Anspruch lasse sich deswegen jedenfalls nicht allgemein aus

§ 1610 Abs. 3 BGB herleiten. Gleichwohl sei eine entsprechende Anwendung

des § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB auf den Kindesunterhalt möglich. Diese müsse

sich aber auf privilegierte volljährige Kinder beschränken, weil zu sonstigen voll-

jährigen Kindern keine entsprechend enge Verantwortung und Verbundenheit

bestehe (Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2591 f.; Scholz/

Stein/Kühner Praxishandbuch Familienrecht Stand September 2004 Teil K

Rdn. 114 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/7338 S. 21).

Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur leiten den Anspruch

eines volljährigen Kindes auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses allge-

mein aus der Regelung zum Unterhaltsbedarf in § 1610 Abs. 2 BGB her. Der

Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß sei Teil des allgemeinen Lebensbedarfs

und deswegen von § 1610 Abs. 2 BGB erfaßt, was eine Analogie zu § 1360 a

Abs. 4 BGB ausschließe (OLG Hamm FamRZ 1982, 1073; OLG Köln FamRZ

1986, 1031; OLG Hamburg FamRZ 1990, 1141; OLG München FamRZ 1991,

347; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unter-

halts 9. Aufl. Rdn. 379; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht

§ 1360 a Rdn. 29; AnwK-BGB/Kaiser § 1360 a Rdn. 43; wohl auch Luthin/

Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3054).

Überwiegend wird hingegen vertreten, daß sich ein Anspruch auf Zah-

lung eines Prozeßkostenvorschusses nicht schon allgemein aus der Vorschrift

über das Maß des Unterhalts in § 1610 Abs. 2 BGB ergebe. Das schließe es

allerdings nicht aus, einen solchen Anspruch in entsprechender Anwendung

des § 1360 a Abs. 4 BGB anzunehmen. Nach einhelliger Auffassung sei jeden-

falls die Situation des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes der des

noch nicht geschiedenen Ehegatten vergleichbar. Wegen der Identität des Un-

terhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjähriger (vgl. Senatsbe-

schluß vom 26. Januar 1983 - IVb ZA 8/82 - FamRZ 1983, 582) müsse dies im

Grundsatz auch für volljährige Kinder gelten. Jedenfalls dann, wenn diese noch

keine eigene Lebensstellung haben, sei die Situation mit derjenigen minderjäh-

riger Kinder vergleichbar. Aus der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB

über privilegierte Volljährige lasse sich keine weitere Einschränkung herleiten,

weil diese Norm lediglich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und

nicht den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten betreffe (OLG Celle

OLGR 1994, 223; OLG Nürnberg FamRZ 1996, 814; OLG Zweibrücken FamRZ

1996, 891; OLG Braunschweig OLGR 1999, 307; OLG Hamm FamRZ 2000,

255; OLG Köln FamRZ 2000, 757; OLG Bremen OLGR 2001, 321; KG KGR

2002, 184; OLG München FamRZ 2002, 1219; im Ergebnis ebenso BSG NJW

1970, 352 m. Anm. Lange NJW 1970, 830 und BVerwG FamRZ 1974, 370; Do-

se aaO Rdn. 107; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen

Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 24; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß

3. Aufl. Rdn. 5172; Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 115 ZPO

Rdn. 67; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV

Rdn. 65 f.; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 194).

b) Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung.

Auch dem volljährigen Kind steht ein Anspruch auf Zahlung eines Pro-

zeßkostenvorschusses gegen seine Eltern zu, wenn es sich noch in der Ausbil-

dung befindet und noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat.

Allerdings folgt dieser Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvor-

schusses nicht schon aus § 1610 Abs. 2 BGB, der den Anspruch auf Verwand-

tenunterhalt nach dem gesamten Lebensbedarf bemißt. Denn auch das Maß

des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1578 BGB umfaßt

grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf. Gleichwohl schuldet ein geschiede-

ner Ehegatte nach der Rechtsprechung des Senats seinem früheren Ehegatten

keinen Prozeßkostenvorschuß (Senatsurteil BGHZ 89, 33, 35 ff.). Obwohl auch

der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 a Abs. 1 BGB den gesamten

Lebensbedarf umfaßt, ist dem Ehegatten in § 1360 a Abs. 4 BGB ausdrücklich

ein über diesen allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender Anspruch auf Zah-

lung eines Prozeßkostenhilfevorschusses zugebilligt worden. Nach dem Geset-

zeswortlaut ist diese Regelung allerdings auf den Familienunterhalt (und durch

die Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf den Trennungsunterhalt)

beschränkt. Für den nachehelichen Unterhalt ist § 1360 a Abs. 4 BGB auch

nicht entsprechend anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht

in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichte-

ten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist (Se-

natsurteil BGHZ 89 aaO, 39 f.).

Daß im Verwandtenunterhalt eine Regelung zur Zahlung eines Prozeß-

kostenvorschusses fehlt, schließt allerdings eine entsprechende Anwendung

des § 1360 a Abs. 4 BGB für solche Fälle nicht aus, die der besonderen Unter-

haltspflicht zwischen Ehegatten vergleichbar ist (Senatsunterhalt BGHZ 89

aaO, 40). Das ist nach inzwischen einhelliger Auffassung für die Unterhalts-

pflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern der

Fall (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO, 1634 m. Anm. Viefhues

FamRZ 2004, 1635 f.). Die dem gesetzlichen Zweck vergleichbare Situation ist

jedoch nicht auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder beschränkt,

sondern im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die Kinder wegen ihres

Alters und Ausbildungsbedarfs noch keine eigene Lebensstellung erreicht ha-

ben und sich deswegen noch nicht selbst unterhalten können. Das allerdings

gilt für volljährige Kinder vor Erreichen einer eigenen Lebensstellung entspre-

chend, zumal ihr Unterhaltsanspruch mit dem Anspruch auf Minderjährigenun-

terhalt identisch ist (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1983 aaO; Wendl/Scholz

aaO § 3 Rdn. 17 und 339).

Zwar sind durch die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neuregelung des

§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nur solche volljährige unverheiratete Kinder bis zur

Vollendung des 21. Lebensjahres den minderjährigen Kindern völlig gleichge-

stellt worden, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der all-

gemeinen Schulausbildung befinden. Das kann eine Beschränkung des An-

spruchs auf Prozeßkostenvorschuß auf diese privilegierten Volljährigen aber

nicht rechtfertigen. Denn § 1603 BGB verhält sich nicht zum Unterhaltsbedarf,

sondern betrifft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und kommt so-

mit erst im Mangelfall zum Tragen (Eschenbruch/Klinkhammer aaO Rdn. 5172).

Das Gesetz enthält deswegen mit der unvollständigen Regelung des

§ 1610 BGB eine unbewußte Regelungslücke, die durch entsprechende An-

wendung des § 1360 a Abs. 4 BGB geschlossen werden kann, wenn die Situa-

tion des bedürftigen volljährigen Kindes derjenigen eines unterhaltsberechtigten

Ehegatten vergleichbar ist. Das ist hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs volljäh-

riger Kinder dann der Fall, wenn sie wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch

keine eigene Lebensstellung erworben haben und deswegen übergangsweise

wie minderjährige Kinder der Unterstützung durch ihre Eltern bedürfen. Das

Berufungsgericht hat die noch in Berufsausbildung befindliche volljährige Kläge-

rin somit zu Recht auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen ihre

Eltern verwiesen.

Zwar besteht der Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschus-

ses, der die Bedürftigkeit der Klägerin entfallen läßt, nur für solche Rechtsstrei-

tigkeiten, die persönliche Angelegenheiten des Unterhaltsberechtigten betreffen

(vgl. insoweit Dose aaO Rdn. 110 f.). Um eine solche Angelegenheit handelt es

sich allerdings bei der hier beabsichtigten Klage auf Kindesunterhalt (vgl. BGH

vom 18. Dezember 1959 - IV ZR 145/59 - FamRZ 1960, 130).

c) Auch sonst hält die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Durch-

setzung des Unterhaltsanspruchs der volljährigen Klägerin den Angriffen der

Rechtsbeschwerde stand.

Ob der Rechtsstreit in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat, konnte

das Oberlandesgericht hier dahinstehen lassen. Zwar schuldet der Beklagte der

Klägerin nur dann einen Prozeßkostenvorschuß, wenn die beabsichtigte

Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig er-

scheint. Insoweit entsprechen die Anforderungen an einen Anspruch auf Zah-

lung eines Prozeßkostenvorschusses denen der Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe gemäß § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 7. Februar 2001 - XII ZB

2/01 - FamRZ 2001, 1363, 1364). Fehlt der Hauptsache die erforderliche hinrei-

chende Erfolgsaussicht, entfällt zwar ein Anspruch auf Zahlung eines Prozess-

kostenvorschusses; dann fehlt es aber auch an der hinreichenden Erfolgsaus-

sicht für die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe. Liegt hingegen

hinreichende Erfolgsaussicht vor, steht der Klägerin ein Anspruch auf Prozeß-

kostenvorschuß zu, der die Bedürftigkeit für die Bewilligung von Prozessko-

stenhilfe entfallen läßt.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses ist jedenfalls

die Leistungsfähigkeit des Beklagten für einen Prozeßkostenvorschuß "zwei-

felsfrei gegeben". Weil somit der unterhaltsrechtlich geltende angemessene

Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern gewahrt bleibt (vgl. insoweit Se-

natsbeschluß vom 4. August 2004 aaO S. 1634), entspricht die Verpflichtung

zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses auch der Billigkeit. Der Anspruch

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt aber schon dann, wenn wenig-

stens ein unterhaltspflichtiger Elternteil des volljährigen Kindes zur Leistung

eines Prozesskostenvorschusses in der Lage ist.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Fuchs

Dose