BGH Urteil vom 09.06.2005 – I ZR 231/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
Verkündet am: 9. Juni 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
segnitz.de
BGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2
Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochterge- sellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragli- che Bezeichnung zu führen.
BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 – I ZR 231/01 – OLG Bamberg LG Würzburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die am Main südöstlich von Würzburg gelegene Gemein-
de Segnitz, ein im Jahre 1142 erstmals urkundlich erwähnter Ort mit etwa 900
Einwohnern. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte den Do-
mainnamen „segnitz.de“ hat registrieren lassen. Die Beklagte hat sich darauf
berufen, zu ihrer Unternehmensgruppe gehöre die A. Segnitz GmbH & Co. (im
Folgenden Segnitz & Co.) in Bremen. Dabei handelt es sich um eines der ältes-
ten deutschen Weinhandelshäuser, das 1859 gegründet worden ist. Die Beklag-
te hat behauptet, „Segnitz“ sei in Deutschland mit Priorität vom 18. August 1954
als Wortmarke für Waren der Klassen 32 und 33 (alkoholische und nichtalkoho-
lische Getränke) für Segnitz & Co. eingetragen. Die Beklagte habe darüber hin-
aus im Jahre 2000 „Segnitz“ als Gemeinschaftsmarke angemeldet.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten veranlasste
Registrierung ihres Gemeindenamens als Domainname stelle eine Namensver-
letzung dar.
Sie hat beantragt, es der Beklagten zu untersagen, den Domainnamen
„segnitz.de“ zu belegen, zu nutzen oder an Dritte zu übertragen, und sie zu ver-
urteilen, den Domainnamen freizugeben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf gestützt,
dass Segnitz der Name des Firmengründers gewesen sei und das Unterneh-
men bis noch vor wenigen Jahren von der Familie Segnitz geführt worden sei.
Im Laufe der 140jährigen Unternehmensgeschichte habe sich „Segnitz“ als
Kurzbezeichnung durchgesetzt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung
der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Kla-
geabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-
rückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsurteil ist auch ohne eine entsprechende Verfah-
rensrüge aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält und sich der Sach- und
Streitstand auch aus den Entscheidungsgründen nicht in einem für die Beurtei-
lung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt.
1.
Das Berufungsverfahren unterlag dem vor dem 1. Januar 2002
geltenden Recht (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum alten Recht ist ein Berufungsurteil grundsätzlich auf-
zuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 f.; BGH, Urt.
v. 1.2.1999 – II ZR 176/97, NJW 1999, 1720). Ein solches Urteil kann in der
Revisionsinstanz im Allgemeinen nicht überprüft werden, weil ihm nicht ent-
nommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Ent-
scheidung zugrunde gelegt hat. Eine solche Entscheidung ist auch dann aufzu-
heben, wenn ein Urteilstatbestand aus der Sicht des Berufungsgerichts ent-
behrlich erschien, weil es das Urteil mangels Überschreitens des Wertes der
Beschwer für nicht revisibel hielt. Ausnahmsweise kann dann von einer Aufhe-
bung abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Ent-
scheidungsgründen in hinreichendem Umfang ergibt (vgl. BGH, Urt. v.
25.4.1991 – I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039; Urt. v. 6.7.1995 – I ZR 20/93,
NJW 1995, 3120, 3121, jeweils m.w.N.; Urt. v. 25.5.2004 – X ZR 258/01,
NJW-RR 2004, 1576).
2.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den Entschei-
dungsgründen des Berufungsurteils lässt sich kein ausreichendes Bild von dem
Sach- und Streitstand gewinnen, den das Berufungsgericht seiner Entschei-
dung zugrunde gelegt hat. Dem Berufungsurteil kann auch nicht entnommen
werden, dass es auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes ergangen ist,
der dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegt. Denn der dort als unstreitig
dargestellte Umstand, dass es sich bei Segnitz & Co. um eine Tochtergesell-
schaft der Beklagten handelt, ist – offenbar aufgrund des Vorbringens der Klä-
gerin in der Berufungserwiderung – in den Entscheidungsgründen des Beru-
fungsurteils als streitig dargestellt („… ihres behaupteten Tochterunternehmens
…“). Auch dazu, dass Segnitz & Co. über eine Wortmarke „Segnitz“ und über
ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen verfügt, lassen sich den Ent-
scheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine Feststellungen entneh-
men. Unter diesen Umständen ist eine revisionsrechtliche Überprüfung des an-
gefochtenen Urteils nicht möglich.
II.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsge-
richt Folgendes zu beachten haben:
1.
Das Vorbringen der Beklagten ist erheblich. Erweist sich der von
der Beklagten vorgetragene Sachverhalt als zutreffend, muss die Klage abge-
wiesen werden.
a)
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der
Klägerin an der Bezeichnung „Segnitz“ ein Namensrecht nach § 12 BGB zu-
steht. Aufgrund dieses Namensrechts könnte sie gegen einen nichtberechtigten
Dritten vorgehen, der sich diesen Namen als Domainnamen „segnitz.de“ hat
registrieren lassen (vgl. BGHZ 149, 191, 198 f. – shell.de; 155, 273, 275 f. –
maxem.de; BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005,
488 – mho.de). Dieser Anspruch scheitert indessen, wenn dem Dritten – oder
gegebenenfalls demjenigen, der ihn mit der Registrierung beauftragt hat (dazu
sogleich unter II.1.d) – an der Bezeichnung „Segnitz“ ein eigenes Kennzeichen-
oder Namensrecht zusteht, das dem Namensrecht der Klägerin nicht weichen
muss. Im Fall der Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der
den Namen als erster für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 –
shell.de; BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP
2002, 1066 – defacto; BGH GRUR 2005, 430 – mho.de). Es gilt insoweit das
Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (vgl. BGHZ 148, 1, 10 –
Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen, hier nicht in Betracht kommen-
den Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. – shell.de).
b)
Nach dem Vortrag der Beklagten steht Segnitz & Co. neben der
Marke ein Unternehmenskennzeichen an dem Firmenbestandteil „Segnitz“ zu.
Dass der Verkehr – wie von der Beklagten behauptet – die Firma „A. Segnitz &
Co.“ zu „Segnitz“ verkürzt, liegt auf der Hand und wird durch die von der Be-
klagten vorgelegten Unterlagen belegt.
c)
Entgegen der im angefochtenen Urteil geäußerten Ansicht konnte
das Landgericht die rechtliche Prüfung nicht auf die „namensrechtliche Proble-
matik“ beschränken, da es für Kennzeichenstreitsachen nicht zuständig gewe-
sen sei. Dabei kann offen bleiben, ob die Berufung der Beklagten auf ein Kenn-
zeichenrecht ausreicht, um den Rechtsstreit zu einer Kennzeichenstreitsache
i.S. von § 140 Abs. 1 MarkenG zu machen (dazu Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
2. Aufl., § 140 Rdn. 8; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 140
Rdn. 6). Ist diese Frage zu verneinen, wäre das angerufene Landgericht zur
Entscheidung des gesamten Streitstoffs einschließlich der kennzeichenrechtli-
chen Einwände der Beklagten berufen. Ist dagegen von einer Kennzeichen-
streitsache auszugehen, wäre nach der maßgeblichen landesrechtlichen Zu-
ständigkeitsbestimmung (§ 23 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkei-
ten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz [GZVJu] v. 2.2.1988, GVBl. 6;
vgl. heute § 30 GZVJu v. 16.11.2004, GVBl. 471) an sich die Zuständigkeit des
Landgerichts Nürnberg-Fürth begründet. Dies hätte indessen die Zuständigkeit
des Berufungsgerichts nicht berührt, da auf der Ebene der Oberlandesgerichte
keine Konzentration der Zuständigkeit vorgesehen ist (§ 140 Abs. 2 MarkenG).
Nach dem hier noch maßgeblichen Recht hätte die Nichtbeachtung der Zustän-
digkeitskonzentration zwar im Berufungsverfahren gerügt werden können. Vor-
aussetzung wäre jedoch gewesen, dass auch in erster Instanz eine entspre-
chende Rüge erfolgt wäre (§ 529 Abs. 2 ZPO a.F.; vgl. Ingerl/Rohnke, Marken-
gesetz, 1. Aufl., § 140 Rdn. 38). Im Streitfall ist indessen die Unzuständigkeit
des Landgerichts nicht gerügt worden.
d)
Handelt es sich bei Segnitz & Co. um ein Tochterunternehmen der
Beklagten, ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Domainnamen
„segnitz.de“ mit Zustimmung der Tochtergesellschaft Segnitz & Co. hat regist-
rieren lassen. In diesem Fall handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine
Nichtberechtigte. Innerhalb eines Konzerns kann die Registrierung der Domain-
namen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine
Verwaltungsgesellschaft erfolgen (vgl. auch § 26 Abs. 2 MarkenG). Das die Re-
gistrierung vornehmende Unternehmen ist in diesem Fall wie der Inhaber des
Kennzeichenrechts zu behandeln. Ob dies für jede Gestattung gilt (verneinend
OLG Celle MMR 2004, 486 f.; dazu Viefhues, MMR 2005, 76 ff.; Strömer, K&R
2004, 384 ff.; Möbius, JurPC Web-Dok. 231/2004; Stadler, JurPC Web-Dok.
232/2004; vgl. auch OLG Hamm MMR 2001, 749), bedarf im Streitfall keiner
Klärung.
2.
Hält die Klägerin an ihrem Bestreiten fest, wird das Berufungsge-
richt in erster Linie klären müssen, ob es sich bei Segnitz & Co. – wie von der
Beklagten behauptet – um ein zum Konzern der Beklagten gehörendes Unter-
nehmen handelt. Zur Frage, ob Segnitz & Co. ein Unternehmenskennzeichen
an der Kurzbezeichnung „Segnitz“ zusteht, wird es dagegen im Hinblick auf die
von der Beklagten vorgelegten Kataloge und Abbildungen von Verkaufsveran-
staltungen keiner Beweisaufnahme bedürfen. Denn diese Unterlagen belegen
hinreichend, dass – was ohnehin nahe liegt – Segnitz & Co. die Bezeichnung
„Segnitz“ auch in Alleinstellung kennzeichenmäßig verwendet.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 19.12.2000 - 64 O 1084/00 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.06.2001 - 4 U 16/01 -