BGH Urteil vom 20.06.2005 – II ZR 232/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 123
Verkündet am: 20. Juni 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Schließt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem - zugleich
die Gesellschaft vertretenden - Mitgesellschafter einen dreiseitigen Vergleich,
demzufolge er seinen Geschäftsanteil an den Mitgesellschafter überträgt, sein
Geschäftsführeramt niederlegt und zugleich eine Abfindung von der Gesell-
schaft für die Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag erhalten
soll, kann die Gesellschaft ihre Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung
nach § 123 BGB anfechten, wenn der ausscheidende Gesellschafter während
der Vergleichsverhandlungen eine Urkunde, deren Bekanntwerden für die
Durchsetzbarkeit rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Mitgesellschafters
gegenüber einem Wettbewerber - für Rechnung der Gesellschaft - nachteilig
sein kann, ohne Kenntnis des Mitgesellschafters dem Wettbewerber aushän-
digt.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04 - OLG Hamm
LG Hagen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des
Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war neben den Herren R., F. und P. Gesellschafter der Klä-
gerin, einer KG, und deren persönlich haftender Gesellschafterin, einer GmbH.
Die vier Gesellschafter hatten zuvor für die E. GmbH & Co. KG (im folgenden:
E.) gearbeitet. Sie waren dort im Streit ausgeschieden und hatten die Klägerin
gegründet, um weiter in demselben Geschäftszweig wie die E. tätig sein zu
können. Grundlage dafür waren zahlreiche Patente, die R. angemeldet hatte
und deren Nutzung er teilweise der E. aufgrund eines Lizenzvertrages vom
1. Dezember 1981 überlassen hatte. Diese Patente sollten - ggf. nach Kündi-
gung des Lizenzvertrages mit der E. - von der Klägerin genutzt werden.
In der Folgezeit wurde so verfahren. Dabei kam es zu Streitigkeiten mit
der E., die zu zahlreichen Prozessen wegen Patentverletzung und Zahlung
rückständiger Lizenzgebühren zwischen R. und der E. führten. In diesen Pro-
zessen, die von R. z.T. für Rechnung der Klägerin geführt wurden, nahmen die
Gerichte u.a. eine Formnichtigkeit des von der E. und R. geschlossenen
Lizenzvertrag sei nicht fest mit der beigefügten Liste der Patente verbunden
gewesen. Das entsprach dem Vortrag von R. und wurde auch von der E. nicht
in Frage gestellt. Damit schieden Ansprüche auf Zahlung der vertraglichen
Lizenzgebühr aus. Dennoch hatten die Klagen im wesentlichen Erfolg, und zwar
aus dem Gesichtspunkt einer - höheren - ungerechtfertigten Bereicherung der
E.. Die Zahlungsansprüche sollen sich nach der Behauptung der Klägerin auf
deutlich mehr als 4,3 Mio. DM belaufen.
Zwischenzeitlich verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem Be-
klagten und seinen Mitgesellschaftern. Der Beklagte wurde schließlich als Ge-
schäftsführer abberufen, und sein Ausschluß aus der Klägerin wurde beschlos-
sen. Das löste mehrere Rechtsstreitigkeiten aus. Im Juli 2000 kam es zu
Vergleichsgesprächen zwischen dem Beklagten und R., die am 29. März
2001 zu einem notariell beurkundeten Vertrag führten. Darin übertrug der
Beklagte seine Anteile an der Klägerin und deren Komplementärin auf R.
zu einem Kaufpreis i.H.v. 320.000,00 DM bzw. 10.000,00 DM. In § 7 des Ver-
trages heißt es weiter, der Beklagte lege sein Amt als Geschäftsführer nieder
und die Vertragspartner seien sich einig, daß damit auch das Anstellungsver-
hältnis des Beklagten ende. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin, an den
Beklagten zur Abgeltung von dessen Ansprüchen aus dem Geschäftsführeran-
stellungsvertrag ratenweise 2,97 Mio. DM zu zahlen. Wegen dieser Verpflich-
tung unterwarf sich die Klägerin der Zwangsvollstreckung. Zur Sicherung ließ
sich der Beklagte von R. 50 % der diesem gegen die E. aus den Patentverlet-
zungen zustehenden Ansprüche abtreten.
Während der Vergleichsgespräche stieß der Beklagte nach seiner Be-
hauptung bei der Durchsicht von Unterlagen auf das Original des Lizenzvertra-
ges vom 1. Dezember 1981 zwischen der E. und R.. Dieses Original war - so
die weitere Behauptung des Beklagten - mit der Liste der Patente sowie mit
einer ergänzenden Liste vom 16. Januar 1987 fest verbunden.
In einem von der E. gegen den Beklagten geführten Prozeß wegen an-
geblicher Entwendung von Geschäftsunterlagen war dessen Schadensersatz-
pflicht dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden. Nach der Behaup-
tung des Beklagten soll es dabei um einen Betrag i.H.v. 21 Mio. DM gegangen
sein. Die Bitte des Beklagten an R. und die übrigen Gesellschafter der Klägerin,
ihm in dieser Angelegenheit zu helfen, war abschlägig beschieden worden. In
dieser Situation trat der Beklagte an den Geschäftsführer Ru. der E. heran und
bot ihm den - angeblichen - Original-Lizenzvertrag gegen Verzicht auf sämtliche
Schadensersatzforderungen an. Ru., der zuvor wegen gewerbsmäßiger Patent-
verletzung zum Nachteil von R. rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wor-
den war, ging auf dieses Angebot ein. Dabei wurde am 10. August 2000 verein-
bart, daß Ru. von der Vertragsurkunde erst nach Einwilligung des Beklagten
Gebrauch machen dürfe, widrigenfalls eine Vertragsstrafe i.H.v. 400.000,00 DM
verwirkt sei. Der Beklagte wollte damit vermeiden, daß die Vergleichsverhand-
lungen mit R. über den Verkauf der Gesellschaftsanteile und die Abfindung als
Geschäftsführer gestört würden.
Nachdem die Klägerin aufgrund des Vergleichs vom 29. März 2001 ins-
gesamt 1,47 Mio. DM an den Beklagten gezahlt hatte, erteilte dieser am
15. August 2002 gegenüber Ru. seine Zustimmung zur Verwertung der Ver-
tragsurkunde. Daraufhin erhob die E. gegen R. zahlreiche Restitutionsklagen
und berief sich dabei auf den von dem Beklagten behaupteten Sachverhalt. Ihr
Ziel war es dabei, unter Berufung auf die Wirksamkeit des Lizenzvertrages die
Verurteilungen zur Herausgabe der durch die Patentnutzungen erlangten, in
den angegriffenen Urteilen als rechtsgrundlos eingestuften Bereicherungen zu
beseitigen.
R. - mittlerweile Alleingesellschafter der Klägerin - fühlte sich hintergan-
gen. Nach seiner Behauptung handelt es sich bei der Vertragsurkunde um eine
Fälschung, die von dem Beklagten und Ru. in kollusivem Zusammenwirken er-
stellt und verwendet worden ist. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 erklärte
daher die Klägerin die Anfechtung ihrer Erklärungen zu dem Vergleichsvertrag
vom 29. März 2001 - betreffend die Abfindung des Beklagten als Geschäftsfüh-
rer - wegen arglistiger Täuschung.
Die Restitutionsklagen wurden sämtlich abgewiesen. Zur Begründung
führten die Gerichte u.a. aus, die E. habe in den Vorprozessen zugestanden,
daß der Lizenzvertrag nicht mit der Patentliste verbunden gewesen sei, und
damit gerade die ursprünglich allein auf diesen Vertrag gestützten Klagen zu
Fall bringen wollen; dann könne sie in dem Restitutionsprozeß nicht gegenteilig
vortragen. Teilweise wurde auch angenommen, daß es auf die Formwirksam-
keit des Lizenzvertrages gar nicht ankomme, weil R. diesen Vertrag wegen
Zahlungsrückständen der E. gekündigt gehabt habe und diese Kündigung wirk-
sam sei.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, die Zwangsvollstre-
ckung aus der notariellen Urkunde vom 29. März 2001 für unzulässig zu erklä-
ren und den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Ur-
kunde an sie herauszugeben und die auf den Abfindungsvergleich gezahlten
1,47 Mio. DM zurückzuzahlen. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage
abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der
Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Klageabweisung aus-
geführt: Das von der Klägerin behauptete Verhalten des Beklagten sei weder
ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB noch erfülle es den Tatbestand des Ver-
schuldens bei Vertragsschluß. Der Beklagte habe nicht durch aktives Tun
über seine Absicht getäuscht, in der Zukunft daran mitzuwirken, daß die
Durchsetzung der Ansprüche von R. gegenüber der E. vereitelt werde. So-
weit er bei den Verhandlungen über den Unternehmenswert auf die Ansprüche
gegen die E. hingewiesen habe, sei das nicht ursächlich geworden für die
vereinbarte Höhe der Abfindung bezüglich der beendeten Geschäftsführertätig-
keit. Dem Beklagten sei auch keine Täuschung durch Unterlassen vorzuwerfen.
Ein Vertragspartner sei grundsätzlich nicht verpflichtet, unlautere Absichten ge-
genüber dem anderen Teil zu offenbaren. Dabei fehle es an dem für eine Auf-
klärungspflicht notwendigen inneren Zusammenhang mit dem abzuschließen-
den Geschäft. Auch sei nicht feststellbar, daß die Durchsetzbarkeit der Ansprü-
che gegen die E. für die Klägerin bei dem Vergleichsschluß mit dem Beklag-
ten von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Jedenfalls habe der Beklagte das
nicht erkennen können. Es fehle auch an der Kausalität. Wenn der Beklagte
von der Urkunde keinen Gebrauch gemacht hätte, wäre es ebenfalls zu dem
Vertragsschluß mit der Klägerin gekommen. Schließlich sei ein Schadenser-
satzanspruch der Klägerin, mit dem diese aufrechnen oder ein Zurückbehal-
tungsrecht geltend machen könne, nicht dargelegt. Dieses Ergebnis sei auch
nicht unbillig, weil der Klägerin die Möglichkeit bleibe, einen Schaden, sofern
und soweit er eintrete, gesondert ersetzt zu verlangen.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
stand.
1. Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden
Vortrag der Klägerin ist die in der notariellen Urkunde vom 29. März 2001 nie-
dergelegte Abfindungsvereinbarung der Parteien gemäß § 142 Abs. 1 BGB
nichtig, weil die Klägerin ihre Vertragserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB wirk-
sam angefochten hat.
a) Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte den Geschäftsführer der
Klägerin, R., durch positives Tun getäuscht hat, etwa indem er sich die Zah-
lungsansprüche gegen die E. zu 50 % hat abtreten lassen und dabei konkludent
zum Ausdruck gebracht hat, nicht die Absicht zu haben, die Durchsetzung eben
dieser Ansprüche durch ein kollusives Zusammenwirken mit dem Geschäftsfüh-
rer der E. zu vereiteln. Denn jedenfalls hat der Beklagte den Geschäftsführer
der Klägerin durch ein pflichtwidriges Unterlassen über diesen Umstand ge-
täuscht.
Das bewußte Verschweigen von Tatsachen, durch das bei dem Ver-
tragspartner ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten wird, stellt eine
arglistige Täuschung i.S. des § 123 BGB dar, wenn gegenüber dem Vertrags-
partner eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht. Eine solche Pflicht kann
auch bei Vertragsverhandlungen bestehen, in denen die Verhandlungspartner
gegensätzliche Interessen verfolgen. Dabei ist der andere Teil über solche Um-
stände aufzuklären, die für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind
und über die er nach der Verkehrsauffassung redlicherweise Aufklärung erwar-
ten darf (Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96, NJW 1998, 1315, 1316;
BGH, Urt. v. 28. April 1971 - VIII ZR 258/69, NJW 1971, 1795, 1799; v. 13. Juli
1983 - VIII ZR 142/82, NJW 1983, 2493). Eine Offenbarungspflicht besteht an-
dererseits nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht, wenn sich ein Ver-
handlungspartner einer Straftat bezichtigen müßte und diese Straftat mit dem
Gegenstand des Vertrages in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht
(Sen.Urt. v. 17. März 1954 - II ZR 248/53, LM Nr. 1 zu § 276 (Fb) BGB). Maß-
gebend sind die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles.
Die damit erforderliche Würdigung des Sachverhalts ist grundsätzlich
Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu überprüfen, ob das
Tatgericht von einem ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt ausgegangen
ist, sämtliche entscheidungserheblichen Umstände in seine Überlegungen ein-
bezogen und die Grenzen einer nachvollziehbaren und vertretbaren Sachver-
haltswürdigung nicht überschritten hat. Diese Prüfung führt hier zu dem Ergeb-
nis, daß die Annahme des Berufungsgerichts, eine arglistige Täuschung liege
nicht vor, nicht mehr vertretbar ist.
Das Berufungsgericht hat schon nicht berücksichtigt, daß der Beklagte
nicht nur Geschäftsführer der Klägerin, sondern auch deren Gesellschafter war.
Die Gesellschafterstellung sollte er nach §§ 1 und 3 des Vergleichsvertrages
vom 29. März 2001 erst mit Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch
R. verlieren. Damit oblag ihm auch eine gesellschafterliche Treuepflicht.
Ferner hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß der Beklagte, der nach § 7
des Vergleichsvertrages erst mit dem Vertragsschluß aus der Organstellung
ausschied und seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag beendete, gemäß § 6
des Anstellungsvertrages - aber auch nach allgemeinen Grundsätzen - ver-
pflichtet war, gegenüber Außenstehenden in allen Angelegenheiten der GmbH
und der "Beteiligungsgesellschaften" - damit auch der Klägerin - Stillschweigen,
auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, zu bewahren und bei
Ende des Anstellungsverhältnisses alle Geschäftsunterlagen herauszugeben.
Danach hätte er die Vertragsurkunde schon dann, wenn sie nicht gefälscht war,
nicht hinter dem Rücken des Mitgesellschafters an Dritte weitergeben dürfen.
Die Urkunde betraf zwar einen Vertrag, an dem nur R. und nicht auch die Klä-
gerin oder deren Komplementärin beteiligt waren. Wegen der Abrede zwischen
R. und der Klägerin, die Patentprozesse auf Rechnung der Klägerin zu führen,
ging es dabei aber auch um Angelegenheiten der Klägerin. Tatsächlich hat der
Beklagte nach seinem eigenen Vortrag gegen diese Geheimhaltungspflicht ver-
stoßen und die Urkunde an den Geschäftsführer der E., Ru., "verkauft", und
zwar im zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen über sein Ausschei-
den aus den Gesellschaften und der Beendigung seines Geschäftsführeranstel-
lungsvertrages.
Der Annahme einer Aufklärungspflicht des Beklagten steht das Senatsur-
teil vom 7. Oktober 1991 (II ZR 194/90, NJW 1992, 300, 302) nicht entgegen. In
jener Entscheidung hat der Senat angenommen, eine Pflicht zur Aufklärung sei
"insbesondere" dann anzunehmen, wenn zwischen den am Vertragsschluß Be-
teiligten ein persönliches Vertrauensverhältnis besteht oder begründet werden
soll. Dieser Umstand, der hier nicht gegeben ist, stellt aber keine notwendige
Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht dar. Eine solche Pflicht kann vielmehr
auch im Rahmen einer Trennungsvereinbarung angenommen werden, zumal
dann, wenn die Parteien - wie hier aufgrund des Geschäftsführeranstellungsver-
trages - auch noch nachvertragliche Pflichten haben. Nichts anderes ergibt sich
aus der Senatsentscheidung vom 17. März 1954 (II ZR 248/53, LM Nr. 1 zu
§ 276 (Fb) BGB).
Offen bleiben kann, ob die streitige Urkunde gefälscht war und ob der
Beklagte an dieser Fälschung ggf. beteiligt war oder ob er in dem Glauben ge-
handelt hat, die Urkunde sei echt. Jedenfalls hatte der Beklagte schon aufgrund
seines Geschäftsführeranstellungsvertrages die Pflicht, die Klägerin zumindest
von der Existenz der Urkunde zu unterrichten, statt sie dem Prozeßgegner von
R. zugänglich zu machen.
b) Die Täuschung des Verhandlungspartners R. durch den Beklagten ist
nach dem Vorbringen der Klägerin, das von dem Berufungsgericht nicht be-
rücksichtigt worden ist, ursächlich geworden für den Abschluß des Abfindungs-
vergleichs.
Danach ging es der Klägerin und R. bei dem - dreiseitigen - Ver-
gleichsschluß vor allem darum, der Gefahr zu begegnen, daß die Komplemen-
tärin der Klägerin an den Beklagten aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag
noch eine - abgezinste - Vergütung in Höhe von rund 5 Mio. DM zu zahlen hat-
te. In dem Anstellungsvertrag war die ordentliche Kündigung ausgeschlossen,
und über die Frage, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündi-
gung vorgelegen hatte, bestand Streit. Hätte R. vor dem Abschluß des
Vergleichs von der heimlichen Weitergabe der Urkunde und der Stillhalteabrede
zwischen dem Beklagten und Ru. erfahren, so hätte er die Möglichkeit ge-
habt, als Alleingesellschafter der Komplementärin der Klägerin den Geschäfts-
führeranstellungsvertrag wegen dieses Verhaltens - erneut - fristlos zu kündi-
gen. Daß er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hätte, zeigt sein
späteres Verhalten. Im Zusammenhang mit der Anfechtungserklärung hat er
namens der GmbH eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages erklärt.
Ob bei einer entsprechend früheren Kündigungserklärung überhaupt noch eine
Grundlage für eine Abfindungszahlung bestanden hätte, ist fraglich. Jedenfalls
wäre dieser Umstand von erheblicher Bedeutung für die Höhe der Abfindung
gewesen.
Das wird auch an dem Verhalten des Beklagten deutlich. Dem Beklagten
war sehr wohl bewußt, daß eine Kenntnis des Verhandlungspartners R. von
den Vorgängen um die Urkunde die Chance auf eine günstige Abfindung wenn
nicht vereitelt, so doch erheblich beeinträchtigt hätte. Andernfalls hätte er nicht
die vertragsstrafenbewehrte Vereinbarung mit Ru. über die von seiner Zustim-
mung abhängige Offenlegung der Urkunde getroffen, wie er selbst in seiner
eidesstattlichen Versicherung vom 16. September 2002 eingeräumt hat.
Unerheblich ist, daß die Klägerin - wie auch in dem der Senatsentschei-
dung vom 8. Dezember 1997 (aaO) zugrundeliegenden Fall - in dem Vergleich
auf alle bekannten und unbekannten Ansprüche gegen den Beklagten verzich-
tet hat, dadurch aber möglicherweise nicht daran gehindert war, einen etwa erst
zukünftig auf der Verwendung der Urkunde beruhenden Schadensersatzan-
spruch gegen den Beklagten geltend zu machen. Ob und ggf. in welcher Höhe
sich aus dem Verhalten des Beklagten ein Schadensersatzanspruch der Kläge-
rin ergeben würde, war ungewiß und ist auch jetzt noch streitig. Bis zur Klärung
dieser Frage wäre die Klägerin der Zwangsvollstreckung aus der notariellen
Urkunde ausgesetzt und müßte sich um eine einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung bemühen. Hätte die Klägerin
dagegen den Vergleich nicht geschlossen, wäre ihre Position deutlich günstiger.
Sie hätte dann den streitigen Sachverhalt in die damals anhängigen Prozesse
einführen können, und dort hätte er - ohne Vorleistung der Klägerin - geklärt
werden können.
2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da noch
weitere Feststellungen erforderlich sind. Der Beklagte hat behauptet, die ge-
samten nach dem Vergleich von R. und der Klägerin zu zahlenden 3,3 Mio. DM
seien die Gegenleistung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile an R. ge-
wesen, lediglich wegen Zahlungsschwierigkeiten R.s und aus steuerlichen
Gründen sei die Summe in einen - von R. zu zahlenden - Kaufpreis für die An-
teile und eine - von der Klägerin zu zahlende - Abfindung für die Aufgabe der
Geschäftsführerstellung aufgeteilt worden. Tatsächlich hätte R. aber auch bei
Kenntnis der Vorgänge um die Urkunde ein gleich großes Interesse gehabt, den
Beklagten als Mitgesellschafter "loszuwerden". Damit stellt der Beklagte die
Ursächlichkeit der Täuschung für den Abschluß des Vergleichs in Frage. Ob die
Täuschung der Klägerin durch den Beklagten auch bei einer derartigen Aufspal-
tung des Anteilskaufpreises für den Abschluß des Vergleichs ursächlich war
und ob ggf. tatsächlich der Kaufpreis - wie behauptet - aufgeteilt worden ist,
bedarf der Feststellung durch den Tatrichter.
III. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsan-
spruchs weist der Senat für die neue Verhandlung auf folgendes hin:
Wenn die Anfechtung der Abfindungsvereinbarung wirksam ist, hat die
Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß § 812 BGB auf Rückzah-
lung der auf die Abfindung gezahlten 1,47 Mio. DM = 751.599,07 €.
Für diesen Anspruch kommt es nicht darauf an, ob die Abfindung wirt-
schaftlich einen Teil des Kaufpreises für die Gesellschaftsanteile darstellen soll-
te. Da die Klägerin aus dieser Aufteilung steuerliche Vorteile erzielen wollte,
handelt es sich nicht um ein Scheingeschäft i.S. des § 117 BGB (vgl. BGHZ 67,
334, 338; BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - XII ZR 156/90, WM 1992, 1987).
Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, ihm stehe bei Wirksam-
keit der Anfechtung ein Anspruch gegen R. auf Rückübertragung der Gesell-
schaftsanteile zu, den er gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin
im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend machen könne. Wenn die An-
fechtung der Klägerin wirksam ist, ergreift sie gemäß § 139 BGB auch die in
dem Vergleich vom 29. März 2001 vereinbarte Anteilsübertragung. Die salvato-
rische Klausel in § 18 Abs. 3 des Vergleichs ändert daran nichts (vgl. BGH, Urt.
v. 24. September 2002 - KZR 10/01, WM 2003, 211).
Goette
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe