BGH Beschluss vom 21.07.2005 – IX ZR 114/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. Juli 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen, die Beschwer-
de des Beklagten gegen die Nichtzulassung als unzulässig ver-
worfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu
91 % und der Beklagte zu 9 %.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 299.279,13 €
fest-
gesetzt.
Gründe
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 544
Abs. 1 ZPO), aber unzulässig. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zu Scha-
densersatz richtet, fehlt die gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche Be-
schwerdebegründung (vgl. BGHZ 152, 7, 8). Dieser Anforderung ist nicht ge-
nügt, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - lediglich Ausführungen zur Feh-
lerhaftigkeit des Berufungsurteils macht.
Soweit der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Rückzahlung des
Gebührenvorschusses wendet, scheitert seine Nichtzulassungsbeschwerde an
der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. Diese bezieht sich auf den Wert des
Beschwerdegegenstandes (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM
2002, 2431, 2432; Beschl. v. 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003,
159; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rn. 6). Umfaßt die Nichtzulassungsbe-
schwerde mehrere Prozeßteile, die jeweils einer selbständigen Revisionszu-
lassung zugänglich sind, ist die Wertgrenze auch dann überschritten, wenn
jeder Prozeßteil für sich einen geringeren Wert als 20.000 € hat, die Summe
diesen Betrag jedoch übersteigt. Dabei finden aber nur diejenigen Prozeßteile
Berücksichtigung, die Gegenstand einer im übrigen wenigstens zulässigen
Nichtzulassungsbeschwerde sind (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 aaO
S. 2433). Der vom Beklagten gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO begründete Teil
der Beschwerde betrifft aber nur einen Wert von 11.759,71 € (= 23.000 DM).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wäre im übrigen unbe-
gründet. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die vom Beklagten aufgeworfe-
nen Rechtsfragen sind geklärt. Von näherer Begründung wird abgesehen,
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache
aber ohne Erfolg. Die zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen
Rechtsanwälte aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt. Ein Vertragsverhältnis im
Sinne des § 51b BRAO liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt einen Treu-
handauftrag ohne Verpflichtung zur Rechtsberatung erhalten hat (BGHZ 120,
157, 159; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025,
1027; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1524).
Dies haben das Berufungsgericht und das Landgericht nicht verkannt.
Beide sind davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt H. als privater Treu-
händer oder Makler, jedenfalls ohne rechtsberatende Funktion, tätig geworden
ist. Dann war § 51b BRAO nicht anwendbar.
Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils genügen den Anforde-
rungen des § 540 ZPO. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist - auch
durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts - nicht gege-
ben.
ZPO.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2
III.
Zur Bestimmung des Beschwerdewertes wurde der von der Klägerin ver-
folgte Beschwerdegegenstand nach dem am Tage des Eingangs ihrer Nichtzu-
lassungsbeschwerde geltenden (§ 4 Abs. 1 ZPO) Kurs umgerechnet.
Fischer
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann