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BGH Beschluss vom 21.09.2005 – IX ZB 128/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 128/05

BESCHLUSS

vom

21. September 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 13. April 2005 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

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1. Über das Vermögen des Schuldners ist am 12. Februar 2004 das In-

solvenzverfahren eröffnet worden. Der (weitere) Beteiligte zu 2 ist zum Insol-

venzverwalter bestellt worden. Er hat ein Mietverhältnis über Räumlichkeiten

gekündigt, in denen der Schuldner eigenen Angaben zufolge seine anwaltliche

Praxis betreibt. Der Schuldner hat beantragt festzustellen, dass die Kündigung

unwirksam und der Beteiligte zu 2 zu Kündigungen nicht berechtigt sei; er hat

außerdem beantragt festzustellen, dass der Insolvenzverwalter nicht berechtigt

sei, die Praxis des Schuldners stillzulegen. Das Amtsgericht - Rechtspflegerin -

hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen, weil das Insolvenzgericht für

Entscheidungen dieser Art nicht zuständig sei. Die sofortige Beschwerde des

Schuldners gegen diesen Beschluss ist als unzulässig verworfen worden. Eine

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hilfsweise beantragte Verweisung der Anträge an das zuständige Prozessge-

richt hat das Beschwerdegericht abgelehnt, weil § 281 ZPO nicht anwendbar

sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine ursprünglichen

Anträge weiter.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Verwerfung der soforti-

gen Beschwerde wendet, ist sie unstatthaft, weil bereits die sofortige Be-

schwerde unstatthaft war.

a) Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen einen

Beschluss statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-

schwerdegericht, sie ausdrücklich zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbe-

schwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ

144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003,

2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005

- IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer ge-

richtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die

Rechtsbeschwerde unzulässig.

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b) Durch die eingangs mitgeteilten Anträge will der Schuldner Einfluss

auf die Abwicklung des Insolvenzverfahrens nehmen. Die Insolvenzordnung

sieht jedoch eine derartige Einflussnahme nicht vor. Das Recht des Schuldners,

das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu

verfügen, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenz-

verwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Diesem obliegt es, das zur Insolvenzmasse

gehörende Vermögen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Befriedigung der

Gläubiger (§ 1 Satz 1 InsO) zu verwerten (§ 159 InsO). Der Insolvenzverwalter

steht dabei zwar unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 InsO).

Die Verfahrensbeteiligten - auch der Schuldner - können Aufsichtsmaßnahmen

des Insolvenzgerichts anregen (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 58 Rn. 12). Als

derartige Anregung hätte man die Eingabe des Schuldners behandeln können.

Ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten enthält § 58 InsO jedoch nicht. Lehnt

das Gericht ein Eingreifen ab, findet kein Rechtsmittel gegen seine Entschei-

dung statt (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, WM 2002, 2476,

2478 unter III 1 b; MünchKomm-InsO/Graeber, § 58 Rn. 57); denn die Ent-

scheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem

Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6

InsO).

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c) Dass die Kündigung des Mietverhältnisses nach Ansicht des Schuld-

ners zugleich das Ende der in den gemieteten Räumlichkeiten betriebenen An-

waltskanzlei bedeutet, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Rechtsbeschwer-

de verweist zwar auf die "existenzielle Bedeutung" einer derartigen Entschei-

dung. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat jedoch in erster Linie die

Gläubigerversammlung darüber zu befinden, ob das Unternehmen des Schuld-

ners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll (§ 157 InsO).

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3. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das Beschwerdege-

richt die Anträge des Schuldners nicht nach §§ 4 InsO, 281 ZPO an das zu-

ständige Prozessgericht verwiesen hat, ist sie unzulässig, weil sie nicht ent-

sprechend § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen worden ist. Die Vorschriften

der Insolvenzordnung über die Beaufsichtigung des Insolvenzverwalters gehö-

ren zur vorsorgenden freiwilligen Gerichtsbarkeit (Häsemeyer, Insolvenzrecht

3. Aufl. Rn. 6.05a). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt

im Verhältnis der freiwilligen zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit wegen

der unterschiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen Verfahren nicht § 281 ZPO,

sondern es finden §§ 17 bis 17b GVG Anordnung (z.B. BGHZ 40, 1, 3 ff; 76, 9,

15; 115, 275, 285; 130, 159, 162 f). Gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG steht den

Beteiligten die Rechtsbeschwerde (nur) zu, wenn sie durch das Beschwerdege-

richt - auch das Landgericht - zugelassen worden ist (vgl. dazu BGHZ 155, 365,

368 ff).

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Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass eine Verwei-

sung in einem Amtsverfahren - um ein solches handelt es sich bei § 59 InsO -

von vornherein nicht in Betracht kommt (z.B. Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. Vor

§§ 17-17b GVG Rn. 11). Die Eingabe des Schuldners, um die es hier geht, rich-

tet sich an das Insolvenzgericht. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 253

ZPO oder einer anderen Verfahrensordnung an ein Schriftstück, das ein Partei-

enverfahren einleitet.

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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 25.11.2004 - 73 IN 741/02 -

LG Köln, Entscheidung vom 13.04.2005 - 1 T 556/04 -