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BGH Versäumnisurteil vom 08.11.2007 – I ZR 121/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

I ZR 121/06

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Beide Parteien betreiben Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten. Sie erzielen

ihre Umsätze zum wesentlichen Teil mit der Reparatur und dem Austausch von

Autoglasscheiben.

2

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mehreren Interessenten im

Frühjahr 2005 angeboten, ihnen im Falle ihrer Beauftragung mit dem Austausch

einer Windschutzscheibe einen Teil der Selbstbeteiligung bei der Teilkaskover-

sicherung ohne Ausweis auf der Rechnung in bar oder in Form von Tankgut-

scheinen zu erstatten. Der Wert der versprochenen Zuwendungen habe zwi-

schen 53 € und 100 € gelegen. Das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbs-

widrig, da mit ihm Beihilfe zum Betrug zu Lasten des jeweils betroffenen Versi-

cherers geleistet werde.

3

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, den Austausch einer Autoglasscheibe dergestalt anzubieten oder durchzuführen, dass dem betroffenen Auto- fahrer eine Beteiligung an der Selbstbeteiligung der Reparaturkosten in der Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Gutschein angeboten oder gewährt wird, es sei denn, dass die Barleistung oder der Wert des Gut- scheins auf der Abrechnung gegenüber dem Versicherer ausgewiesen wird.

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Die Beklagte hält das Versprechen entsprechender Zugaben für zulässig.

Die Zugabe wirke sich nicht auf die Höhe des Anspruchs des Kunden gegen-

über seinem Versicherer aus, weil sie den Reparaturaufwand nicht verringere,

sondern eine zusätzliche Leistung außerhalb des Reparaturauftrags sei. Der

Versicherer werde auch nicht getäuscht, da in der gesamten Branche mit Zuga-

ben geworben werde. Die Information des Versicherers müsse nicht notwendig

durch die Ausweisung des Rabatts auf der Rechnung erfolgen.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Schleswig

GRUR-RR 2007, 242).

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Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren

Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin war in der mündlichen Ver-

handlung vor dem Senat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die

Beklagte beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch für gemäß §§ 3, 8 Abs. 1

UWG begründet erachtet. Das Angebot der Beklagten, im Falle ihrer Beauftra-

gung mit dem Austausch einer Scheibe einen Teil der Selbstbeteiligung bei der

Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Tankgutschein zu erstatten, verstoße

gegen die anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, da es die Kun-

den zum Vertragsbruch gegenüber ihren Versicherern verleite. Deren Ersatz-

pflicht sei auf die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten beschränkt. Die

Beklagte habe den Versicherer gemäß § 7 AKB über diesen Aufwand und damit

auch über Rabatte und Zugaben aufzuklären. Die fehlende Aufklärung ziele

darauf ab, einen tatsächlich nicht entstandenen Schaden abzurechnen.

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II. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Über die Revision ist, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung

in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten

durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der

Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung.

11

2. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Verhaltensweisen al-

lerdings zu Recht für wettbewerbswidrig erachtet. Die von der Klägerin bean-

standeten Angebote sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise unan-

gemessen unsachlich zu beeinflussen, und daher gemäß §§ 3, 4 Nr. 1 UWG

unzulässig (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbs-

recht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.39a).

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a) Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung ist

vom Streitgegenstand erfasst. Die Klägerin hat sich zwar nicht ausdrücklich auf

diesen Unlauterkeitstatbestand berufen. Sie hat aber einen Lebenssachverhalt

vorgetragen, der sich unter § 4 Nr. 1 UWG subsumieren lässt (vgl. BGHZ 154,

342, 348 - Reinigungsarbeiten). Die dementsprechende rechtliche Einordnung

ist Sache des Gerichts.

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b) Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des Rabatt-

gesetzes allerdings wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Entsprechen-

de Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnach-

lass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Vergünstigung eine

derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageent-

scheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hinter-

grund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP

2003, 1428 - Einkaufsgutschein; Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004,

960 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf). Da die Anlockwir-

kung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte

Folge des Wettbewerbs ist (BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein;

GRUR 2004, 960 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; BGH, Urt. v. 22.9.2005

- I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 17 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnen-

brille), kann der Umstand, dass mit einem Rabatt geworben wird, für sich ge-

nommen die Unlauterkeit nicht begründen.

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c) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in

Betracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu tref-

fen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versi-

cherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das

Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen § 4 Nr. 1 UWG versto-

ßen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das

Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Der

Streitfall ist insoweit mit den den Senatsentscheidungen "Kleidersack" (Urt. v.

30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624 = WRP 2003, 886) und "Quersub-

ventionierung von Laborgemeinschaften" (Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02,

GRUR 2005, 1059 = WRP 2005, 1508) zugrunde liegenden Sachverhalten ver-

gleichbar (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG

Rdn. 1.84; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG § 4 Nr. 1 Rdn. 71; Münch-

Komm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 1 Rdn. 197 ff.).

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aa) Die von der Klägerin beanstandeten Angebote sprechen nach den

getroffenen Feststellungen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kas-

koversicherung besteht. Diese erhalten den Rabatt für den Abschluss eines

Vertrags, für dessen Kosten sie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im

Übrigen die Versicherer aufkommen müssen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AKB sind

sie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen kann. Dies

schließt neben der Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrigzuhalten

(vgl. dazu Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auf., § 13 AKB Rdn. 51;

Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 13 AKB

Rdn. 33), auch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu

den Kosten der Reparatur gemacht werden. Die nach dem Versicherungsver-

trag gebotene objektive Entscheidung wird durch die von der Beklagten ver-

sprochene Barvergütung eines Teils des Selbstbehalts oder Gewährung eines

Benzingutscheins beeinträchtigt. Der Kunde hat in der Regel durch die Beauf-

tragung einer günstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vorteile. Demgegen-

über profitiert er unmittelbar von den von der Beklagten versprochenen Ver-

günstigungen, wenn er bereit ist, diesen Vorteil seinem Versicherer zu ver-

schweigen.

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bb) Das Angebot der Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher

somit veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem

Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung

eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein des-

halb zu beauftragen, weil er die von der Beklagten versprochenen Vorteile er-

langen möchte. Von diesen Vorteilen geht auch, da es sich dabei um nicht ganz

unerhebliche Beträge handelt, ein hinreichendes Maß an Einflussnahme aus.

Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der Schadensabwicklung seine ver-

traglichen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag beachten und daher

den ihm in Aussicht gestellten Vorteil an den Versicherer weiterleiten. Nach der

Lebenserfahrung besteht jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevöl-

kerung die Bereitschaft, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen

Vorteil nicht hinreichend zu wahren.

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cc) Eine abweichende Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Revi-

sion auch nicht in den Fällen angebracht, in denen Gutscheine angeboten wer-

den. Dabei kann offenbleiben, ob entsprechende Gutscheine im Rahmen der

Schadensabwicklung gemäß § 13 Abs. 5 AKB zu berücksichtigen wären. Wie

oben unter II 2 c bereits dargelegt wurde, reicht es für die Annahme einer un-

angemessenen unsachlichen Beeinflussung aus, dass sich der angesprochene

Verkehr durch das Versprechen des Vorteils über die Interessen seines Ver-

tragspartners hinwegsetzt. Dies ist schon dann der Fall, wenn er ein gleichwer-

tiges oder günstigeres Angebot eines Mitbewerbers ausschlägt, um die Zugabe

zu erhalten. Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung

setzt nicht voraus, dass ein Betrug begangen wird (vgl. BGH GRUR 2003, 624,

626 - Kleidersack). Danach ist auch der Vortrag der Beklagten zu der Auswir-

kung der Zugabe auf die Preisbildung bzw. Versicherungsleistung nicht ent-

scheidungserheblich und die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrü-

ge unbegründet.

3. Der Unterlassungsausspruch geht jedoch zu weit, da der Beklagten

mit ihm auch wettbewerbsrechtlich zulässige Handlungen untersagt werden.

a) Das Verbot erfasst sämtliche Zuwendungen in bar und in Form von

Gutscheinen, die nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden. Darüber hinaus

wird die Gewährung des Vorteils untersagt. Zwar ist anerkannt, dass bei einem

wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und damit auch bei einer Verurtei-

lung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeine-

rungen zulässig sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der

konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Ein Unterlassungsantrag

wird aber (teilweise) unbegründet, wenn er Handlungen einbezieht, die nicht

wettbewerbswidrig sind (BGHZ 126, 287, 295 f. - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v.

10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorrats-

lücken; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 = WRP 1999,

1035 - Kontrollnummernbeseitigung I; BGHZ 158, 174, 187 - Direktansprache

am Arbeitsplatz I). Dies ist hier der Fall.

b) Das von der Beklagten gemachte Angebot von Rabatten und Waren-

gutscheinen ist nicht in jedem Fall wettbewerbswidrig.

aa) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. von § 4 Nr. 1

UWG liegt nicht vor, wenn die Beklagte an Kunden von Versicherern herantritt,

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die über den Vorteil informiert und mit dessen Gewährung einverstanden sind.

Aufgrund eines solchen Einverständnisses hat der Kunde bei der Auftragsver-

gabe keine Interessen Dritter zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der

Revision kann allerdings aus dem Umstand, dass Zugaben üblich sind und die

Versicherer dazu in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine ausdrückli-

chen Regelung getroffen haben, nicht etwa geschlossen werden, dass sie mit

einer solchen Vorgehensweise generell einverstanden sind. Ebenso entfällt die

Unlauterkeit auch nicht in jedem Fall durch eine bloße Unterrichtung des Versi-

cherers. Soweit dieser mit der Gewährung des Vorteils nicht einverstanden ist,

ist es dem Versicherungsnehmer weiterhin verwehrt, seine Marktentscheidung

allein im Blick auf den ihm von dem Reparaturbetrieb angebotenen Vorteil zu

treffen. Wenn der Versicherungsnehmer aber damit rechnen muss, dass er den

Vorteil nicht für sich behalten wird, kann es allerdings an der für die Bejahung

einer unzulässigen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit i.S. des § 4 Nr. 1

UWG erforderlichen Anlockwirkung fehlen.

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bb) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1

UWG liegt ferner dann nicht vor, wenn der versprochene Vorteil geringfügig und

branchenüblich ist, sodass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann,

dass der Versicherer keine Einwände erheben würde.

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4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt. Eine Ein-

schränkung des Verbots auf die Handlungen, die wettbewerbswidrig sind, ist im

vorliegenden Fall nicht möglich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen Klage-

antrag in eine Richtung zu formulieren, in der er Erfolg hat (BGH GRUR 1999,

509, 512 - Vorratslücken). Im Hinblick darauf, dass die Rechtslage im Beru-

fungsverfahren noch ungeklärt war, ist es aus Gründen der prozessualen Fair-

ness aber geboten, der Klägerin durch die Wiedereröffnung des Berufungsver-

fahrens Gelegenheit zu geben, sich durch eine sachdienliche Antragstellung auf

die dargelegte Rechtslage einzustellen (vgl. BGHZ 158, 174, 187 - Direktan-

sprache am Arbeitsplatz I, m.w.N.).

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III. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist daher

aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 21.02.2006 - 16 O 171/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 U 19/06 -