BGH Versäumnisurteil vom 08.11.2007 – I ZR 121/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 121/06
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Beide Parteien betreiben Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten. Sie erzielen
ihre Umsätze zum wesentlichen Teil mit der Reparatur und dem Austausch von
Autoglasscheiben.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mehreren Interessenten im
Frühjahr 2005 angeboten, ihnen im Falle ihrer Beauftragung mit dem Austausch
einer Windschutzscheibe einen Teil der Selbstbeteiligung bei der Teilkaskover-
sicherung ohne Ausweis auf der Rechnung in bar oder in Form von Tankgut-
scheinen zu erstatten. Der Wert der versprochenen Zuwendungen habe zwi-
schen 53 € und 100 € gelegen. Das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbs-
widrig, da mit ihm Beihilfe zum Betrug zu Lasten des jeweils betroffenen Versi-
cherers geleistet werde.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, den Austausch einer Autoglasscheibe dergestalt anzubieten oder durchzuführen, dass dem betroffenen Auto- fahrer eine Beteiligung an der Selbstbeteiligung der Reparaturkosten in der Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Gutschein angeboten oder gewährt wird, es sei denn, dass die Barleistung oder der Wert des Gut- scheins auf der Abrechnung gegenüber dem Versicherer ausgewiesen wird.
Die Beklagte hält das Versprechen entsprechender Zugaben für zulässig.
Die Zugabe wirke sich nicht auf die Höhe des Anspruchs des Kunden gegen-
über seinem Versicherer aus, weil sie den Reparaturaufwand nicht verringere,
sondern eine zusätzliche Leistung außerhalb des Reparaturauftrags sei. Der
Versicherer werde auch nicht getäuscht, da in der gesamten Branche mit Zuga-
ben geworben werde. Die Information des Versicherers müsse nicht notwendig
durch die Ausweisung des Rabatts auf der Rechnung erfolgen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Schleswig
GRUR-RR 2007, 242).
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren
Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin war in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Senat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die
Beklagte beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch für gemäß §§ 3, 8 Abs. 1
UWG begründet erachtet. Das Angebot der Beklagten, im Falle ihrer Beauftra-
gung mit dem Austausch einer Scheibe einen Teil der Selbstbeteiligung bei der
Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Tankgutschein zu erstatten, verstoße
gegen die anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, da es die Kun-
den zum Vertragsbruch gegenüber ihren Versicherern verleite. Deren Ersatz-
pflicht sei auf die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten beschränkt. Die
Beklagte habe den Versicherer gemäß § 7 AKB über diesen Aufwand und damit
auch über Rabatte und Zugaben aufzuklären. Die fehlende Aufklärung ziele
darauf ab, einen tatsächlich nicht entstandenen Schaden abzurechnen.
II. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Über die Revision ist, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung
in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten
durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der
Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung.
2. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Verhaltensweisen al-
lerdings zu Recht für wettbewerbswidrig erachtet. Die von der Klägerin bean-
standeten Angebote sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise unan-
unzulässig (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbs-
recht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.39a).
a) Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung ist
vom Streitgegenstand erfasst. Die Klägerin hat sich zwar nicht ausdrücklich auf
diesen Unlauterkeitstatbestand berufen. Sie hat aber einen Lebenssachverhalt
vorgetragen, der sich unter § 4 Nr. 1 UWG subsumieren lässt (vgl. BGHZ 154,
342, 348 - Reinigungsarbeiten). Die dementsprechende rechtliche Einordnung
ist Sache des Gerichts.
b) Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des Rabatt-
gesetzes allerdings wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Entsprechen-
de Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnach-
lass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Vergünstigung eine
derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageent-
scheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hinter-
grund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP
2003, 1428 - Einkaufsgutschein; Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004,
960 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf). Da die Anlockwir-
kung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte
Folge des Wettbewerbs ist (BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein;
GRUR 2004, 960 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; BGH, Urt. v. 22.9.2005
- I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 17 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnen-
brille), kann der Umstand, dass mit einem Rabatt geworben wird, für sich ge-
nommen die Unlauterkeit nicht begründen.
c) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in
Betracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu tref-
fen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versi-
cherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das
Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen § 4 Nr. 1 UWG versto-
ßen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das
Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Der
Streitfall ist insoweit mit den den Senatsentscheidungen "Kleidersack" (Urt. v.
30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624 = WRP 2003, 886) und "Quersub-
ventionierung von Laborgemeinschaften" (Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02,
GRUR 2005, 1059 = WRP 2005, 1508) zugrunde liegenden Sachverhalten ver-
gleichbar (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG
Rdn. 1.84; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG § 4 Nr. 1 Rdn. 71; Münch-
Komm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 1 Rdn. 197 ff.).
aa) Die von der Klägerin beanstandeten Angebote sprechen nach den
getroffenen Feststellungen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kas-
koversicherung besteht. Diese erhalten den Rabatt für den Abschluss eines
Vertrags, für dessen Kosten sie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im
Übrigen die Versicherer aufkommen müssen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AKB sind
sie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen kann. Dies
schließt neben der Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrigzuhalten
(vgl. dazu Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auf., § 13 AKB Rdn. 51;
Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 13 AKB
Rdn. 33), auch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu
den Kosten der Reparatur gemacht werden. Die nach dem Versicherungsver-
trag gebotene objektive Entscheidung wird durch die von der Beklagten ver-
sprochene Barvergütung eines Teils des Selbstbehalts oder Gewährung eines
Benzingutscheins beeinträchtigt. Der Kunde hat in der Regel durch die Beauf-
tragung einer günstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vorteile. Demgegen-
über profitiert er unmittelbar von den von der Beklagten versprochenen Ver-
günstigungen, wenn er bereit ist, diesen Vorteil seinem Versicherer zu ver-
schweigen.
bb) Das Angebot der Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher
somit veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem
Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung
eines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein des-
halb zu beauftragen, weil er die von der Beklagten versprochenen Vorteile er-
langen möchte. Von diesen Vorteilen geht auch, da es sich dabei um nicht ganz
unerhebliche Beträge handelt, ein hinreichendes Maß an Einflussnahme aus.
Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der Schadensabwicklung seine ver-
traglichen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag beachten und daher
den ihm in Aussicht gestellten Vorteil an den Versicherer weiterleiten. Nach der
Lebenserfahrung besteht jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevöl-
kerung die Bereitschaft, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen
Vorteil nicht hinreichend zu wahren.
cc) Eine abweichende Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Revi-
sion auch nicht in den Fällen angebracht, in denen Gutscheine angeboten wer-
den. Dabei kann offenbleiben, ob entsprechende Gutscheine im Rahmen der
Schadensabwicklung gemäß § 13 Abs. 5 AKB zu berücksichtigen wären. Wie
oben unter II 2 c bereits dargelegt wurde, reicht es für die Annahme einer un-
angemessenen unsachlichen Beeinflussung aus, dass sich der angesprochene
Verkehr durch das Versprechen des Vorteils über die Interessen seines Ver-
tragspartners hinwegsetzt. Dies ist schon dann der Fall, wenn er ein gleichwer-
tiges oder günstigeres Angebot eines Mitbewerbers ausschlägt, um die Zugabe
zu erhalten. Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung
setzt nicht voraus, dass ein Betrug begangen wird (vgl. BGH GRUR 2003, 624,
626 - Kleidersack). Danach ist auch der Vortrag der Beklagten zu der Auswir-
kung der Zugabe auf die Preisbildung bzw. Versicherungsleistung nicht ent-
scheidungserheblich und die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrü-
ge unbegründet.
3. Der Unterlassungsausspruch geht jedoch zu weit, da der Beklagten
mit ihm auch wettbewerbsrechtlich zulässige Handlungen untersagt werden.
a) Das Verbot erfasst sämtliche Zuwendungen in bar und in Form von
Gutscheinen, die nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden. Darüber hinaus
wird die Gewährung des Vorteils untersagt. Zwar ist anerkannt, dass bei einem
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und damit auch bei einer Verurtei-
lung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeine-
rungen zulässig sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der
konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Ein Unterlassungsantrag
wird aber (teilweise) unbegründet, wenn er Handlungen einbezieht, die nicht
wettbewerbswidrig sind (BGHZ 126, 287, 295 f. - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v.
10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorrats-
lücken; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 = WRP 1999,
1035 - Kontrollnummernbeseitigung I; BGHZ 158, 174, 187 - Direktansprache
am Arbeitsplatz I). Dies ist hier der Fall.
b) Das von der Beklagten gemachte Angebot von Rabatten und Waren-
gutscheinen ist nicht in jedem Fall wettbewerbswidrig.
aa) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. von § 4 Nr. 1
UWG liegt nicht vor, wenn die Beklagte an Kunden von Versicherern herantritt,
die über den Vorteil informiert und mit dessen Gewährung einverstanden sind.
Aufgrund eines solchen Einverständnisses hat der Kunde bei der Auftragsver-
gabe keine Interessen Dritter zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der
Revision kann allerdings aus dem Umstand, dass Zugaben üblich sind und die
Versicherer dazu in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine ausdrückli-
chen Regelung getroffen haben, nicht etwa geschlossen werden, dass sie mit
einer solchen Vorgehensweise generell einverstanden sind. Ebenso entfällt die
Unlauterkeit auch nicht in jedem Fall durch eine bloße Unterrichtung des Versi-
cherers. Soweit dieser mit der Gewährung des Vorteils nicht einverstanden ist,
ist es dem Versicherungsnehmer weiterhin verwehrt, seine Marktentscheidung
allein im Blick auf den ihm von dem Reparaturbetrieb angebotenen Vorteil zu
treffen. Wenn der Versicherungsnehmer aber damit rechnen muss, dass er den
Vorteil nicht für sich behalten wird, kann es allerdings an der für die Bejahung
einer unzulässigen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit i.S. des § 4 Nr. 1
UWG erforderlichen Anlockwirkung fehlen.
bb) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1
UWG liegt ferner dann nicht vor, wenn der versprochene Vorteil geringfügig und
branchenüblich ist, sodass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann,
dass der Versicherer keine Einwände erheben würde.
4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt. Eine Ein-
schränkung des Verbots auf die Handlungen, die wettbewerbswidrig sind, ist im
vorliegenden Fall nicht möglich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen Klage-
antrag in eine Richtung zu formulieren, in der er Erfolg hat (BGH GRUR 1999,
509, 512 - Vorratslücken). Im Hinblick darauf, dass die Rechtslage im Beru-
fungsverfahren noch ungeklärt war, ist es aus Gründen der prozessualen Fair-
ness aber geboten, der Klägerin durch die Wiedereröffnung des Berufungsver-
fahrens Gelegenheit zu geben, sich durch eine sachdienliche Antragstellung auf
die dargelegte Rechtslage einzustellen (vgl. BGHZ 158, 174, 187 - Direktan-
sprache am Arbeitsplatz I, m.w.N.).
III. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist daher
aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 21.02.2006 - 16 O 171/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 U 19/06 -