BGH Urteil vom 20.10.2005 – III ZR 37/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 20. Oktober 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB §§ 145, 611 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 818 Abs. 3; TKV § 15 Abs. 1 Satz 1
a) Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehr- wertdienst (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - MMR 2005, 597 ff).
b) Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Berei- cherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestä- tigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988, 1494, 1496).
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - LG Itzehoe
AG Elmshorn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Itzehoe vom 8. Februar 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Elmshorn vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Telefonanschlusses der Deutschen Tele-
kom AG. Die Beklagte stellt als sogenannter Verbindungsnetzbetreiber Verbin-
dungen aus Teilnehmernetzen in andere Telekommunikationsnetze her. Unter
anderem leitet sie über eine von ihr betriebene Diensteplattform aus dem Netz
der Deutschen Telekom und anderer Telekommunikationsunternehmen kom-
mende Anrufe bzw. Interneteinwahlen an die Betreiber von Mehrwertdiensten
weiter.
Die Deutsche Telekom AG stellte dem Kläger 1.427,21 € nebst anteiliger
Umsatzsteuer als Forderung der Beklagten für die Inanspruchnahme von
Mehrwertdiensten über ihr Netz im Februar 2002 in Rechnung. Nach einer Aus-
einandersetzung der Parteien über die Berechtigung dieser Forderung zahlte
der Kläger schließlich im Januar 2003 den strittigen Betrag unter Vorbehalt. Er
bestreitet, dass die berechneten Verbindungen von seinem Anschluss aus be-
wusst hergestellt worden seien, und fordert die Rückzahlung des geleisteten
Betrages. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat
sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt, die Klage sei unbegründet, da der Kläger aufgrund des zwischen den
Parteien bestehenden Telefondienstvertrags verpflichtet sei, die in Rechnung
gestellten Beträge zu zahlen. Der Kläger sei beweisfällig dafür geblieben, dass
sein Anschluss nicht in einem von ihm nicht zu vertretenen Umfang genutzt
worden sei. Die Beweislast hierfür trage der Kläger, da die Ordnungsmäßigkeit
des Abrechnungssystems und des Verbindungsnetzes feststehe und ein
- wenn auch um die letzten drei Zielnummern gekürzter - Einzelverbindungs-
nachweis vorliege. Der Kläger habe auch nicht beweisen können, dass die
Verbindungen durch ein sich heimlich selbst installierendes automatisches An-
wahlprogramm (sogenannter Dialer) hergestellt worden seien.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat gegen
die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.
BGB. Die Beklagte ist um die von dem Kläger geleistete Summe ohne rechtli-
chen Grund bereichert, da sie keinen Anspruch auf das geltend gemachte Ver-
bindungsentgelt hat.
1.
Die Beklagte ist Empfängerin der Leistung des Klägers, obgleich der
Kläger den strittigen Betrag an die Deutsche Telekom AG zahlte. Für die Fra-
ge, wer Empfänger einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn ist, kommt
es entscheidend darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum
Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich die einer
Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsver-
hältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der kondiktionsrechtliche Ausgleich
zu vollziehen ist (ständige Rechtsprechung z.B.: BGHZ 82, 28, 30 m.w.N.).
Danach ist die Beklagte aufgrund des der Zahlung vorangegangenen
Geschehensablaufs als Leistungsempfängerin anzusehen. Die Deutsche Tele-
kom machte das Entgelt für die unter Mitwirkung der Beklagten zustande ge-
kommenen Verbindungen nicht als eigene Forderung geltend, sondern als In-
kassostelle für einen Anspruch der Beklagten. Dies ergibt sich daraus, dass die
Deutsche Telekom AG den betreffenden Betrag in ihrer Rechnung unter der
Rubrik "Beträge anderer Anbieter" aufführte und darauf hinwies, dass "Einwen-
dungen gegen die Entgelte des Anbieters … direkt" an die Beklagte zu richten
seien. Dementsprechend verwies sie den Kläger an die Beklagte, nachdem
dieser remonstriert hatte. Auch die Beklagte behandelte die hier strittige Sum-
me als ihren eigenen Anspruch. Sie überließ die Einforderung des beanspruch-
ten Betrags nicht der Deutschen Telekom AG. Vielmehr machte sie ihn durch
die Beauftragung eines Inkassounternehmens und einer Anwaltskanzlei selbst
und in eigenem Namen geltend. Dementsprechend führte der Kläger die
schriftliche Auseinandersetzung über die Berechtigung des Anspruchs der Be-
klagten mit dieser selbst beziehungsweise mit den von ihr eingeschalteten Per-
sonen. Insbesondere erklärte er seine unter den Vorbehalt der Rückforderung
gestellte Zahlungsbereitschaft gegenüber den von der Beklagten beauftragten
Rechtsanwälten. Bei dieser Sachlage ging der erkennbare Wille des Klägers
dahin, eine Forderung der Beklagten und nicht der Deutschen Telekom AG zu
begleichen, selbst wenn er an das letztgenannte Unternehmen zahlte. Dieses
war bloße Zahlstelle der Beklagten.
2.
Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwi-
schen den Parteien ein Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistun-
gen zustande gekommen ist. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihre
Mitwirkung am Zustandekommen der berechneten Verbindungen für den An-
schlussnutzer erkennbar war. Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2005
- III ZR 3/05 (MMR 2005, 597 ff) bereits entschieden hat, kommt in diesen Fäl-
len zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehr-
wertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattform-
betreiber kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustan-
de. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer ist nicht der objektive Er-
klärungswert zu entnehmen, dass der Nutzer nicht nur mit dem Mehrwert-
diensteanbieter, sondern auch mit dem Verbindungsnetz- und Plattformbetrei-
ber eine (entgeltliche) vertragliche Beziehung begründen will. Dies scheitert
bereits daran, dass dieser aus Sicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger
Betrachtung der bekannten oder erkennbaren Umstände (vgl. hierzu z.B.
BGHZ 36, 30, 33; BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992,
1446 f; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 133 Rn. 27) nicht Adressat einer
Willenserklärung ist. Dem durchschnittlich verständigen und informierten Tele-
fon- und Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat,
die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwert-
diensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht - etwa im Wege des sogenannten
call-by-call-Verfahrens - gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber
auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehr-
wertdienst auch durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird.
Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der durchschnittliche
Anschlussbenutzer mit der Einbeziehung von Verbindungsnetz- und Plattform-
betreibern in die Verbindungskette rechnete. Auch dann ließe sich der Anwahl
des Mehrwertdienstes nicht die Erklärung des Nutzers entnehmen, mit dem
Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber einen Vertrag über die Herstellung
einer Telekommunikationsverbindung schließen zu wollen. Für den Anschluss-
nutzer stellen sich, wie für einen objektiven Dritten erkennbar ist, diese Betrei-
ber als bloße Hilfspersonen dar, deren Leistungen zur Erbringung des Mehr-
wertdienstes technisch notwendig sind. Offen bleiben kann, ob sich der Mehr-
wertdiensteanbieter dieser Verbindungsleistungen bedient oder ob der Teil-
nehmernetzbetreiber zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Telefondienstlei-
stungsvertrag darauf zurückgreift. In beiden Fällen sind der Verbindungsnetz-
und der Plattformbetreiber aus Sicht des Nutzers Erfüllungsgehilfen eines Drit-
ten. Hierfür spricht insbesondere, dass in dem Preis für die Inanspruchnahme
des Mehrwertdienstes das Entgelt für die Leistungen des Verbindungsnetz-
und des Plattformbetreibers bereits enthalten ist. Schuldet der Kunde gegen-
über dem Vertragspartner das Entgelt auch für Leistungen eines Dritten, liegt
am nächsten der Schluss, dass diese Bestandteil der Pflichten des Vertrags-
partners sind und der Dritte dessen Erfüllungsgehilfe ist. Stellt sich im Rahmen
einer Leistungsbeziehung ein Beteiligter, hier der Verbindungs- und Plattform-
betreiber, aus Sicht einer Partei als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners dar,
geht ihr erkennbarer Wille im Zweifelsfall nicht dahin, auch mit dem weiteren
Beteiligten einen Vertrag zu schließen.
b) Gegen den Vertragsschluss zwischen dem Anschlussnutzer und dem
Verbindungsnetz- bzw. Plattformbetreiber spricht auch die Interessenlage, die
bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist (z.B.: BGHZ
21, 319, 328; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 - NJW
2002, 747, 748 m.w.N.). Es liefe den erkennbaren Interessen des Nutzers zu-
wider, neben den vertraglichen Beziehungen zu dem Mehrwertdiensteanbieter
und dem Teilnehmernetzbetreiber weitere Vertragsverhältnisse mit dem Ver-
bindungsnetz- und dem Plattformbetreiber zu begründen. Der Anschlussinha-
ber würde auf diese Weise für ein und dieselbe Leistung den Entgeltansprü-
chen zusätzlicher Gläubiger ausgesetzt werden, obgleich er insoweit bereits
den erstgenannten Vertragspartnern verpflichtet ist. Auch wenn er im Ergebnis
nur einmal zu zahlen hat, würden die Rechtsverhältnisse durch die Vermeh-
rung der Gläubigerzahl unübersichtlich und wären Streitigkeiten über die Til-
gungswirkung von Leistungen und über Einwendungen des Kunden vorpro-
grammiert. Demgegenüber sind Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber zur
Wahrung ihrer Interessen nicht auf Ansprüche gegenüber dem Endkunden an-
gewiesen, da sie die von ihnen erbrachten Leistungen je nach Gestaltung der
entsprechenden Verträge gegenüber dem Mehrwertdiensteanbieter oder dem
Teilnehmernetzbetreiber oder gegenüber beiden geltend machen können.
c) Die Beklagte kann auch aus § 15 Abs. 1 TKV keinen Anspruch herlei-
ten. Nach dieser Bestimmung hat der Teilnehmernetzbetreiber dem Kunden,
vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, auch die Entgelte in Rech-
nung zu stellen, die durch die Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleis-
tungen entstehen. Diese Bestimmung begründet keinen Anspruch des Anbie-
ters. Sie enthält vielmehr eine Regelung für den Fall, dass eine Entgeltforde-
rung entstanden ist (vgl. die Begründung zu § 14 des TKV-Entwurfs = § 15
TKV, BR-Drucks. 551/97 S. 37). Hieran fehlt es mangels Vertragsschlusses
zwischen den Parteien.
3.
Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, von ihrer Ver-
pflichtung zur Rückzahlung gemäß § 818 Abs. 3 BGB befreit zu sein, soweit sie
die erhaltenen Gelder an den Mehrwertdienstebetreiber abgeführt hat. Es kann
insoweit auf sich beruhen, ob dies bereits daran scheitert, dass sie mit der
Weiterleitung der Zahlung von einer ihr gegenüber dem Mehrwertdienste-
betreiber obliegenden Verpflichtung frei geworden ist und sie deshalb weiterhin
in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit bereichert ist. Die Berufung auf
den Wegfall der Bereicherung ist jedenfalls in entsprechender Anwendung des
§ 820 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger unter Vorbehalt ge-
zahlt hat, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil
vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988, 1494, 1496 m.w.N.).
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, Entscheidung vom 26.03.2004 - 51 C 270/03 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 08.02.2005 - 1 S 162/04 -