BGH Urteil vom 28.07.2005 – III ZR 3/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. Juli 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 145, § 611 Abs. 1, TKV § 15, Abs. 1 Satz 1
a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehr-
wertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Platt-
formbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungs-
leistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstel-
lung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.
b) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1
Satz 1 TKV begründet.
BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - LG Potsdam
AG Brandenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der bis zum 23. Juni
2005 eingereichten Schriftsätze im schriftlichen Verfahren durch den Vorsit-
zenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr.
Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus ihren Angaben zufolge
abgetretenem Recht der T. GmbH & Co. KG die Zahlung von Entgelten
für die Herstellung von Fernmeldeverbindungen zu Mehrwertdienstenummern
im April und Oktober 2002.
Der Beklagte ist Inhaber eines Telefonanschlusses der D. T.
AG. Die Zedentin stellt als sogenannter Verbindungsnetzbetreiber Verbin-
dungen aus Teilnehmernetzen in andere Telekommunikationsnetze her. Ferner
ist sie als sogenannter Plattformbetreiber Inhaber der Zuteilung von Mehrwert-
dienstenummern. Sie stellt ihrerseits die Rufnummern den Diensteanbietern
zur Verfügung und leitet die aus dem Netz der D. T. AG oder
anderer Telekommunikationsunternehmen kommenden Anrufe beziehungswei-
se Interneteinwahlen an die Betreiber der Mehrwertdienste weiter.
Die Klägerin behauptet, vom Anschluß des Beklagten aus seien ver-
schiedene Mehrwertdienste über das Netz und die Plattform der T. GmbH
& Co. KG in Anspruch genommen worden. Sie ist der Ansicht, die Zedentin
könne die hierfür angefallenen Verbindungsentgelte beanspruchen, da mit der
Anwahl einer Mehrwertdienstenummer ein Vertrag des Anschlußinhabers auch
mit dem Verbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber zustande komme.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich
die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt, die Zedentin sei nicht Vertragspartner des Beklagten geworden. Der An-
schlußinhaber stehe mit seinem Teilnehmernetzbetreiber, der ihm den Netz-
zugang zur Verfügung stelle, in vertraglichen Beziehungen. Hinzu trete ein wei-
teres Vertragsverhältnis mit dem Anbieter von Mehrwertdiensten, wenn ein sol-
cher angewählt werde. Demgegenüber stelle sich die Leistung eines Dritten,
der in die Verbindung zwischen dem Anschluß und dem Mehrwertdienst einge-
schaltet sei, selbst dann als diejenige einer Hilfsperson dar, wenn der Nutzer
wisse, daß die Verbindung zum Mehrwertdienst über einen Verbindungsnetz-
und einen Plattformbetreiber zustande komme.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Zwischen dem Beklagten und der T. GmbH & Co. KG ist kein Ver-
trag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zustande
gekommen.
a) Ein Vertrag setzt zwei inhaltlich korrespondierende, auf dieselben
Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen voraus. Willenserklärungen kön-
nen auch schlüssig abgegeben werden. Deshalb kann ein Vertrag, wie die Re-
vision insoweit zutreffend hervorhebt, auch dadurch zustande kommen, daß ein
Anbieter im Wege der sogenannten Realofferte seine Leistung bereit hält und
ein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (z.B.:
BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03 - NJW-RR 2004, 928, 929
m.w.N.). Dies gilt insbesondere für Verträge über die Versorgung mit Elektri-
zität, Gas, Wasser und Fernwärme oder für die Personenbeförderung im Mas-
senverkehr, aber auch für Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen.
Ein Mehrwertdiensteanbieter gibt durch die Bereithaltung seiner Leistung im
Telekommunikationsnetz eine Realofferte ab. Diese nimmt der Anschlußnutzer
regelmäßig zumindest schlüssig durch die Anwahl einer bestimmten - zumeist
mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnenden - Nummer am Telefongerät
oder am Computer an. Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldver-
hältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetrei-
ber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes
hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (Senatsurteile BGHZ
158, 201, 203 f und vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361,
362; vgl. auch Härting ITRB 2003, 103, 104).
b) Ein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen kommt
jedoch, zumindest in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, zwischen dem An-
schlußnutzer (gegebenenfalls im Namen des Anschlußinhabers) und dem Ver-
bindungsnetz- und Plattformbetreiber nicht zustande. Es dürfte bereits an der
Abgabe einer Realofferte fehlen, wenn, wie hier, die Mitwirkung des Betreibers
an der Herstellung der Verbindung zwischen dem Anschluß des Nutzers und
dem Mehrwertdienst nach außen nicht deutlich wird. Jedenfalls ist der Anwahl
einer Mehrwertdienstenummer nicht der objektive Erklärungswert zu entneh-
men, daß der Nutzer nicht nur mit dem Mehrwertdiensteanbieter, sondern auch
mit dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber eine (entgeltliche) vertragli-
che Beziehung begründen will. Dies scheitert bereits daran, daß dieser aus
Sicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger Betrachtung der bekannten oder
erkennbaren Umstände (vgl. hierzu z.B. BGHZ 36, 30, 33; BGH, Urteil vom
12. März 1992 - IX ZR 141/91 - NJW 1992, 1446 f; Bamberger/Roth/Wendt-
land, BGB, § 133 Rn. 27) nicht Adressat einer Willenserklärung ist. Dem durch-
schnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist, wovon
auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen dem
Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, so-
fern er nicht - etwa im Wege des sogenannten call-by-call-Verfahrens - gezielt
einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb entge-
gen der Ansicht der Revision nicht bewußt, daß die Verbindung zu dem Mehr-
wertdienst durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß sich am Ergebnis
selbst dann nichts ändern würde, wenn der durchschnittliche Anschlußnutzer
mit der Einbeziehung von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern in die Ver-
bindungskette rechnete. Auch dann ließe sich der Anwahl des Mehrwertdiens-
tes nicht die Erklärung des Nutzers entnehmen, mit dem Verbindungsnetz- o-
der Plattformbetreiber einen Vertrag über die Herstellung einer Telekommuni-
kationsverbindung schließen zu wollen. Für den Anschlußnutzer stellen sich,
wie für einen objektiven Dritten erkennbar ist, diese Betreiber als bloße Hilfs-
personen dar, deren Leistungen zur Erbringung des Mehrwertdienstes tech-
nisch notwendig sind. Offen bleiben kann, ob sich der Mehrwertdiensteanbieter
dieser Verbindungsleistungen bedient oder ob der Teilnehmernetzbetreiber zur
Erfüllung seiner Pflichten aus dem Telefondienstleistungsvertrag darauf zu-
rückgreift. In beiden Fällen sind der Verbindungsnetz- und der Plattformbetrei-
ber aus Sicht des Nutzers Erfüllungsgehilfen eines Dritten. Hierfür spricht ins-
besondere, daß in dem Preis für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes
das Entgelt für die Leistungen des Verbindungsnetz- und des Plattformbetrei-
bers bereits enthalten ist. Schuldet der Kunde gegenüber einem Vertragspart-
ner das Entgelt auch für Leistungen eines Dritten, liegt am nächsten der
Schluß, daß diese Bestandteil der Pflichten des Vertragspartners sind und der
Dritte dessen Erfüllungsgehilfe ist. Stellt sich im Rahmen einer Leistungsbezie-
hung ein Beteiligter, hier der Verbindungs- und Plattformbetreiber, aus Sicht
einer Partei als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners dar, geht ihr erkennba-
rer Wille im Zweifel nicht dahin, auch mit dem weiteren Beteiligten einen Ver-
trag zu schließen.
Gegen einen Vertragsschluß zwischen dem Anschlußnutzer und dem
Verbindungsnetz- beziehungsweise Plattformbetreiber spricht auch die Interes-
senlage, die bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist
(z.B.: BGHZ 21, 319, 328; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR
228/99 - NJW 2002, 747, 748 m.w.N.). Es liefe, wie das Berufungsgericht zu-
treffend ausgeführt hat, den erkennbaren Interessen des Nutzers zuwider, ne-
ben den vertraglichen Beziehungen zu dem Mehrwertdiensteanbieter und dem
Teilnehmernetzbetreiber weitere Vertragsverhältnisse mit dem Verbindungs-
netz- und dem Plattformbetreiber zu begründen. Der Anschlußinhaber würde
auf diese Weise für ein und dieselbe Leistung den Entgeltansprüchen zusätz-
licher Gläubiger ausgesetzt werden, obgleich er insoweit bereits den erstge-
nannten Vertragspartnern verpflichtet ist. Auch wenn er im Ergebnis nur einmal
zu zahlen hat, würden die Rechtsverhältnisse durch die Vermehrung der Gläu-
bigerzahl unübersichtlich und wären Streitigkeiten über die Tilgungswirkung
von Leistungen und über Einwendungen des Kunden vorprogrammiert. Dem-
gegenüber sind Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber zur Wahrung ihrer
Interessen nicht auf Ansprüche gegenüber dem Endkunden angewiesen, da sie
die von ihnen erbrachten Leistungen je nach Gestaltung der entsprechenden
Verträge gegenüber dem Mehrwertdiensteanbieter oder dem Teilnehmernetz-
betreiber oder gegenüber beiden geltend machen können.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision kann die Zedentin auch aus § 15
Abs. 1 Satz 1 TKV keinen Anspruch herleiten. Nach dieser Bestimmung hat der
Teilnehmernetzbetreiber dem Kunden, vorbehaltlich einer abweichenden Ver-
einbarung, auch die Entgelte in Rechnung zu stellen, die durch die Auswahl
anderer Anbieter von Netzdienstleistungen entstehen. Diese Bestimmung be-
gründet keinen Anspruch des anderen Anbieters. Sie enthält vielmehr eine Re-
gelung für den Fall, daß eine Entgeltforderung entstanden ist (vgl. die Begrün-
dung zu § 14 des TKV-Entwurfs = § 15 TKV, BR-Drucks. 551/97 S. 34). Hieran
fehlt es mangels Vertragsschlusses zwischen der Zedentin und dem Beklagten.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann