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BGH Urteil vom 16.11.2006 – III ZR 58/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. November 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 611; § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Bd, Cb; TKV § 15 Abs. 3

a) Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetz- betreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwert- dienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann.

b) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen ent- gegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre ins- besondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthalte- nen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk- sam.

BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die

Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit

und stellt ihren Kunden Telefonanschlüsse zur Verfügung. Der Beklagte war

Inhaber eines solchen Anschlusses mit der Bezeichnung T-ISDN 300.

Unter dem 4. April 2001 stellte die Klägerin dem Beklagten für Verbin-

dungen im Zeitraum vom 14. Februar bis 26. März 2001 sowie für die Bereitstel-

lung des Anschlusses insgesamt 29.205,78 DM (= 14.932,68 €) in Rechnung.

Darin enthalten waren 28.613,33 DM (= 14.629,75 €) für Verbindungen zu meh-

reren Mehrwertdienstenummern, die nicht von der Klägerin unterhalten wurden.

Diesen Betrag beglich der Beklagte bis auf 197,30 DM (= 100,88 €) nicht. Er

bestreitet, dass diese Nummern von seinem Telefonanschluss aus angewählt

worden seien.

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Die Klägerin verlangt die Zahlung des strittigen Betrags aus eigenem

Recht. In erster Instanz war die Klage erfolgreich. Das Berufungsgericht hat sie

abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, da nicht die Klägerin die berechne-

ten Mehrwertdienste erbracht habe, könne sie hieraus keine eigenen Ansprü-

che herleiten. Ein verständiger Erklärungsempfänger müsse die Offerte eines

Telefonnetzbetreibers in Verbindung mit der Preisliste bei Anwahl einer Mehr-

wertdienstenummer nach Treu und Glauben nicht dahin verstehen, dass ein

eigenständiger Anspruch des Netzbetreibers neben den des Mehrwert-

diensteanbieters treten solle. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass die

Ansprüche der Mehrwertdiensteanbieter an sie abgetreten seien oder sie über

eine Einziehungsermächtigung verfüge, vielmehr - nach Hinweis des Gerichts

auf Zweifel an der Aktivlegitimation - betont, eigene Ansprüche als Teilnehmer-

netzbetreiber geltend zu machen.

II.

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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anschlussinhaber

kann sich auch gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber verpflichten, an diesen

das für die Inanspruchnahme fremder Mehrwertdienste anfallende Entgelt zu

entrichten. Eine solche Verpflichtung ist in dem zwischen den Parteien beste-

henden Vertragsverhältnis begründet worden.

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1.

Nimmt der Nutzer eines Telefonanschlusses durch Anwahl einer be-

stimmten, meist mit den Ziffernfolgen 0190 (früher) oder 0900 (seit 1. Januar

2006 ausschließlich) beginnenden Nummer über den Telefonapparat oder ei-

nen Computer einen Mehrwertdienst in Anspruch, liegen regelmäßig zwei

Rechtsverhältnisse vor.

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a) Zum einen besteht der als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierende

Telefondienstvertrag, durch den sich der Teilnehmernetzbetreiber - hier die

Klägerin - verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommu-

nikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und

Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern

eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszu-

tauschen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 201, 203; Senatsurteile vom 22. No-

vember 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362, vom 28. Juli 2005 - III ZR

3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 und vom 16. März 2006 - III 152/05 - NJW 2006,

1971, Rn. 10 mit Besprechung von Zagouras NJW 2006, 2368).

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b) Hinzu tritt ein zusätzliches Rechtsverhältnis mit dem Anbieter der wei-

teren Leistung (Senat in BGHZ aaO, S. 204; Urteile vom 22. November 2001,

28. Juli 2005 und 16. März 2006 jew. aaO), vorliegend mit dem jeweiligen Er-

bringer des Mehrwertdienstes. Dieses Rechtsverhältnis betrifft die inhaltliche

Seite der Dienstleistung (Senat in BGHZ aaO sowie Urteil vom 22. November

2001 aaO).

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2.

Hieraus folgt aber nicht, dass der Teilnehmernetzbetreiber einen eigenen

Anspruch auf den für die Nutzung des fremden Mehrwertdienstes angefallenen

Entgeltanteil nicht begründen kann.

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a) Vielmehr kann sich eine solche Verpflichtung des Anschlussinhabers

aus dem Telefondienstvertrag ergeben. Hiervon gehen auch die Senatsent-

scheidungen vom 22. November 2001 (aaO) und vom 4. März 2004 (BGHZ

aaO) aus (diese Möglichkeit der Vertragsgestaltung ziehen ebenfalls grundsätz-

lich in Betracht: Hoeren/Welp JuS 2006, 389, 390; Jochen Hoffmann ZIP 2002,

1704, 1706, 1712 f; Klees CR 2003, 331, 335 f; Härting/Schirmbacher CR 2004,

334, 338).

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Die Parteien des Telefondienstvertrags können vereinbaren, dass der

Teilnehmernetzbetreiber auch die Vergütungen, die für die Nutzung von Mehr-

wertdiensteangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden,

als eigene Forderungen geltend machen kann. Treffen der Teilnehmernetz-

betreiber und der Anschlussinhaber eine entsprechende Vereinbarung, werden

der Anbieter der Dienstleistung und der Teilnehmernetzbetreiber Gesamtgläu-

biger der Entgeltforderung gemäß § 428 BGB (so auch Hoeren/Welp aaO,

S. 391; Jochen Hoffmann aaO, S. 1706).

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b) aa) Eine solche Regelung, durch die der Teilnehmernetzbetreiber ei-

nen eigenen Vergütungsanspruch für Fremdleistungen erwirbt, kann auch in

Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden (vgl. Senat aaO). Zwar

wären entsprechende Klauseln im allgemeinen Geschäftsverkehr sicherlich un-

gewöhnlich und damit überraschend, so dass sie nicht Vertragsbestandteil wür-

den (§ 305c Abs. 1 BGB n.F, § 3 AGBG). Überdies wären sie mit wesentlichen

Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen - der Relativität von Schuldver-

hältnissen (vgl. Jochen Hoffmann aaO, S. 1713) - unvereinbar, mit der Folge,

dass sie jedenfalls unwirksam wären (§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.,

§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG).

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Die Besonderheiten des Telekommunikationsrechts lassen jedoch eine

hiervon abweichende Beurteilung zu. § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV zeichnet bereits

vor, dass, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, dem Kunden in

Rechnungsangelegenheiten allein der Teilnehmernetzbetreiber gegenüber tritt,

auch wenn Vergütung für Leistungen eines anderen Anbieters geschuldet wird.

Das Recht und die Verpflichtung des Teilnehmernetzbetreibers, Forderungen

Dritter zu fakturieren, setzen sich darin fort, dass der Kunde an ihn nach § 15

Abs. 1 Satz 4 TKV mit befreiender Wirkung zahlen kann. In der Praxis ist es die

Regel, dass die Anschlussinhaber hiervon Gebrauch machen und ihre Telefon-

rechnungen insgesamt gegenüber dem Teilnehmernetzbetreiber begleichen.

Zudem erteilen Mehrwertdiensteanbieter und Verbindungsnetzbetreiber dem

Teilnehmernetzbetreiber vielfach Inkassovollmachten oder Einzugsermächti-

gungen, oder sie treten ihre Forderungen zum Zwecke der Einziehung ab (vgl.

z.B. Schmitz/Eckhardt CR 2006, 323, 329 f). Im Telekommunikatonsrechtsver-

kehr ist es daher üblich, dass sich die Fakturierung und die Zahlungsabwicklung

allein in der Hand des Teilnehmernetzbetreibers befinden, auch wenn Forde-

rungen dritter Anbieter geltend gemacht werden. Die Begründung eines eige-

nen Forderungsrechts des Teilnehmernetzbetreibers stellt deshalb - im Unter-

schied zur Situation bei einem Verbindungsnetzbetreiber, dessen Mitwirkung

am Zustandekommen der Verbindung nach außen nicht deutlich wird (vgl. Se-

natsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 f und vom

20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - NJW 2006, 286, 287) - trotz des möglichen

Hinzutretens des Teilnehmernetzbetreibers als zusätzlichen Gläubigers nur eine

geringfügige Verschlechterung der Rechtsposition des Anschlussnehmers dar.

Diese wird nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu den Einwendungen

des Anschlussinhabers durch anzuerkennende Belange des Teilnehmernetz-

betreibers gerechtfertigt (a.A.: Jochen Hoffmann aaO, S. 1707). Die Zahlungs-

abwicklung im Telekommunikationsverkehr ist ein Massengeschäft, für das ein

berechtigtes Interesse an möglichst einfachen und standardisierten Verfahren

besteht. Entschließt sich der Teilnehmernetzbetreiber, Ansprüche dritter

Diensteanbieter nicht nur in Rechnung zu stellen, sondern auch durchzusetzen,

wird er durch die Begründung eines eigenen Forderungsrechts der Notwendig-

keit enthoben, in jedem Einzelfall zunächst zu überprüfen, ob er über entspre-

chende Einziehungsermächtigungen, Vollmachten oder Abtretungserklärungen

verfügt, und diese gegebenenfalls einzuholen. Beim Mehrwertdienst kommt als

wesentlicher Gesichtspunkt, der ein anzuerkennendes Interesse an der Be-

gründung eines eigenen Forderungsrechts des Teilnehmernetzbetreibers bein-

haltet, hinzu, dass er seine - unter Umständen vertraulichen - Vereinbarungen

mit dem Mehrwertdienstebetreiber über die Aufteilung des Gesamtentgelts nicht

offen zu legen braucht, wenn er nicht gezwungen wird, die Vergütung für die

Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes nach dem Entgelt für die Herstellung

der Verbindung und für den Dienst selbst aufzuschlüsseln. Dies vereinfacht ü-

berdies dem Kunden die Übersicht.

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bb) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis

des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten

lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre gemäß § 307 Abs. 1 und

Abs. 2 Nr. 1 BGB (= § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG) unwirksam, da sie zu

einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Teilnehmer-

netzbetreibers führen würde.

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Spätestens seit Anfügung des Absatzes 3 an § 15 TKV (Zweite Verord-

nung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom

20. August 2002, BGBl. I S. 3365) widerspräche eine solche Klausel wesent-

lichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Nach § 15 Abs. 3 TKV hat

der die Telefonrechnung erstellende Netzbetreiber den Kunden darauf hinzu-

weisen, dass er begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung ge-

stellte Forderungen erheben kann. Mit dieser Regelung sollten die Rechte des

Verbrauchers gegenüber dem die Rechnung erstellenden Telekommunikations-

unternehmen gerade mit Blick auf die Nutzung von Mehrwertdiensten in dem

Sinne gestärkt werden, dass sich der Rechnungsersteller über begründete Ein-

wendungen des Rechnungsempfängers nicht hinwegsetzen darf (vgl. BR-

Drucks. 505/02, Begründung zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung

S. 3, 5; Senat in BGHZ 158, 201, 204 f).

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Dass ein Einwendungsausschluss zu einer unangemessenen Benachtei-

ligung des Vertragspartners des Teilnehmernetzbetreibers führen würde, gilt als

grundsätzliche Wertung aber auch für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des § 15

Abs. 3 TKV, so dass der Senat insoweit seine im Urteil vom 22. November 2001

(III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362 - sog. Telefonsexentscheidung) vertretene

Auffassung hinsichtlich der Begründung - nicht aber wegen des Ergebnisses -

revidiert.

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3.

Den dem Telefondienstleistungsvertrag mit dem Beklagten zugrunde lie-

genden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist gerade noch mit

der gebotenen Klarheit (§ 5 AGBG i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, jetzt

§ 305c Abs. 2 BGB) zu entnehmen, dass sie für die Inanspruchnahme von

Dienstleistungen Dritter einen eigenen Anspruch auf das hierfür angefallene

Entgelt erlangen sollte.

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Gemäß Nummer 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläge-

rin für einen T-ISDN 300-Anschluss nach dem für den vorliegenden Sachverhalt

maßgebenden Stand vom 20. Dezember 2000 (Amtsblatt der Regulierungsbe-

hörde für Telekommunikation und Post - Abl. RegTP - 2000, S. 4326 f) werden

die Verbindungen, die der Kunde von der Klägerin bezieht, grundsätzlich von

dieser in Rechnung gestellt. Nach Nummer 3a hat der Kunde die vereinbarten

Verbindungspreise fristgerecht nach Erbringung der Leistung (vgl. Nr. 5.3) zu

zahlen. Welches die vereinbarten Preise sind, erläutert weiter Nummer 2 Abs. 2

der Leistungsbeschreibung für einen T-ISDN 300-Anschluss (ABl. RegTP 2000,

2035 ff), auf die Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

Danach werden Verbindungen unter anderem mit den hier maßgeblichen Zu-

gangskennzahlen 01901 bis 01909 ausschließlich von der Klägerin hergestellt

und entsprechend der "Preisliste Telefondienst (Inlandsverbindungen)" (ABl.

RegTP 2000, 3847 ff) abgerechnet. Diese Preisliste enthält in Nummer 9 (aaO

S. 3858), in der die Verbindungen zu den Mehrwertdiensten unter der Bezeich-

nung "Premium Rate-Dienste" aufgeführt sind, den Einleitungssatz "Der Preis

enthält sowohl die Vergütung für den Informationsanbieter als auch den Preis

für die T-Net Verbindung".

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Aus diesen Regelungen wird bei einer unbefangenen Betrachtung mit

der hinreichenden Klarheit deutlich, dass das gesamte nach der Preisliste

zu entrichtende Entgelt für die Nutzung eines so genannten Premium Rate-

Dienstes eine eigene Forderung der Klägerin sein soll. Hierfür spricht, dass die

Liste die von dem Kunden an die Klägerin gemäß Nummer 3a der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen zu entrichtenden "vereinbarten Preise" wiedergibt und

die Vergütung für den Informationsanbieter sowie der Preis für die von der Klä-

gerin hergestellte Verbindung einheitlich ausgewiesen sind (siehe dazu aber

Jochen Hoffmann ZIP 2002, 1705, 1706). Die Einleitung von Nummer 9 der

Preisliste verdeutlicht weiter, dass das von der Klägerin beanspruchte Entgelt

auch den auf den Diensteanbieter entfallenden Vergütungsteil erfasst.

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4.

Da sich die Vorinstanz - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -

mit den vom Beklagten gegen den Vergütungsanspruch erhobenen Einwen-

dungen, auf die einzugehen in der Revisionsinstanz keine Notwendigkeit be-

steht, nicht befasst hat, ist die Sache zur Endentscheidung noch nicht reif, so

dass sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2004 - 10 O 280/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2006 - 2 U 42/05 -