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BGH Urteil vom 17.10.2007 – IV ZR 56/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

Dr. Franke

am 17. Oktober 2007

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen

das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 10. Januar 2007 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 104.500 €

Gründe

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I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß

§ 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

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Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers

auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft den Antrag des

Klägers auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gut-

achtens nach § 411 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 296 Abs. 1 ZPO als verspä-

tet zurückgewiesen. Eine Zurückweisung aus diesem Grunde setzt eine

wirksame richterliche Fristsetzung voraus, an der es hier fehlt.

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II. Nach Eingang des Gutachtens zur Behauptung des Klägers, das

Unfallereignis vom Februar 2002 sei überwiegende Ursache für den im

Juli 2002 operierten Bandscheibenvorfall gewesen, ist den Parteien zu-

nächst durch Verfügung des Berichterstatters vom 25. Januar 2006 Ge-

legenheit zur Stellungnahme bis zum 1. März 2006 gegeben worden.

Diese Frist ist auf entsprechende Anträge des Klägers mehrmals auch

durch Verfügungen des Vorsitzenden schließlich bis zum 6. Juni 2006

verlängert worden. In den Verlängerungsanträgen hatte der Kläger weite-

ren Klärungsbedarf geltend gemacht und dabei insbesondere auf einen

seiner Ansicht nach vom Gutachter nicht überzeugend geklärten Befund

aufgrund einer Computertomografie aus dem Jahre 2000 hingewiesen,

zuletzt unter genauer Formulierung einer an den Sachverständigen ge-

richteten und von ihm zu beantwortenden Frage zum Ursachenzusam-

menhang. Der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ist

nach Verlegungen zuvor anberaumter Termine (13. September und

22. November 2006) am 29. November 2006 ohne den Sachverständigen

durchgeführt worden, nachdem sich der Kläger mit Schriftsatz vom

21. November 2006 unter anderem mit Blick auf seine noch nicht beant-

wortete Frage nach einer Ladung des Sachverständigen zum Termin er-

kundigt und diese zur Erläuterung des Gutachtens vorsorglich beantragt

hatte.

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1. Es kann dahinstehen, ob die nicht in mündlicher Verhandlung

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bestimmte Stellungnahmefrist (§ 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO) schon deshalb

keine Ausschlusswirkung für verspätetes Vorbringen nach § 296 Abs. 1

ZPO herbeiführen konnte, weil sie nicht durch den Senat beschlossen,

sondern allein durch den Berichterstatter bzw. den Vorsitzenden verfügt

worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR

2002, 120 unter II 2 b; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZR 241/04 -

NJW-RR 2006, 428 unter II 1 a; Musielak/Huber, ZPO 5. Aufl. § 411

Rdn. 7).

Offen bleiben kann auch, ob der Kläger - wie die Nichtzulassungs-

beschwerde meint - in seinem Verlängerungsantrag vom 28. April 2006

"jedenfalls konkludent die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen

Verhandlung beantragt" hat.

2. Einen Ausschluss des ausdrücklich erst lange nach Fristablauf,

eine Woche vor dem Termin, gestellten Antrages auf Anhörung des

Sachverständigen konnte diese Fristsetzung jedenfalls deswegen nicht

bewirken, weil es an dem dafür erforderlichen Hinweis an die Parteien

über die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist fehlte. Präklusions-

vorschriften haben vor allem wegen ihrer das Grundrecht auf rechtliches

Gehör einschränkenden Wirkung und der damit zwangsläufig verbunde-

nen nachteiligen Folgen für das Bemühen um eine materiell richtige Ent-

scheidung strengen Ausnahmecharakter. Deswegen kann dem Ablauf ei-

ner gerichtlichen Frist zum Vorbringen von Einwendungen gegen ein

Gutachten und die Begutachtung betreffende Anträge gemäß § 411

Abs. 4 Satz 1 ZPO nur dann Ausschlusswirkung zukommen, wenn bei

der Partei keine Fehlvorstellungen über diese Wirkung aufkommen kön-

nen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 aaO und Beschluss vom 25. Oktober

2005 aaO, jeweils m.w.N.).

8

Daran fehlt es hier. Der Verfügung ist lediglich eine Aufforderung

zur Stellungnahme zu dem Gutachten in bestimmter Frist zu entnehmen,

sie enthält aber keinen Hinweis auf die Gefahr des Ausschlusses von

Vorbringen, das erst nach Ablauf dieser Frist eingeht. Mit einer solchen

Folge konnte und brauchte der Kläger daher nicht zu rechnen. Bei einem

entsprechenden deutlichen Hinweis hätte er zudem nicht die Vorstellung

entwickeln können - wie dies nach dem Schriftsatz vom 21. November

2006 der Fall gewesen zu sein scheint -, in den gegebenen Begründun-

gen zu den begehrten Fristverlängerungen nicht deutlich genug gemacht

zu haben, dass zumindest eine Erläuterung des Gutachtens durch den

Sachverständigen unverzichtbar ist und deswegen von ihm auch verlangt

wird.

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3. Das Berufungsgericht hat, indem es davon abgesehen hat, den

Sachverständigen anzuhören, den prozessualen Anspruch des Klägers

auf mündliche Befragung des Sachverständigen (§§ 397, 402 ZPO) und

damit zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG

NJW 1995, 2980; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 aaO unter II 1

b und 2 b m.w.N.).

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Dass das Berufungsgericht selbst keinen weiteren Aufklärungsbe-

darf durch den Sachverständigen gesehen hat, ist ohne Belang. Das Be-

fragungsrecht der Partei besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st.

Rsp., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06 -

NJW-RR 2007, 1294 Tz. 3 und vom 8. November 2005 - VI ZR 121/05 -

NJW-RR 2006, 1503 unter I 2 a).

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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung hat es der

Kläger auch nicht an seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 411 Abs. 4

ZPO mangels konkreter Hinweise fehlen lassen, in welcher Richtung er

weitergehende Aufklärung durch den Sachverständigen wünscht. Der

Kläger hat mit der von ihm mehrfach vorgetragenen, auf der Grundlage

der Befunderhebung im Krankenhaus B. im Jahre 2000 für ihn

gerade nicht gegebenen einschlägigen Vorerkrankung die gegenteilige

Feststellung des Sachverständigen in Frage gestellt. Damit hat er

- schließlich sogar unter konkreter Formulierung einer entsprechenden

Frage - den gewünschten Aufklärungsbedarf ausreichend klar umrissen.

Anhaltspunkte für Beschränkungen seines Antragsrechts - wie etwa aus

dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschlep-

pung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR

2003, 926 unter II 1) - sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beru-

fungsgericht nicht angenommen.

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4. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des An-

spruchs auf rechtliches Gehör. Es kann nicht ausgeschlossen werden,

dass das Berufungsgericht nach einer Anhörung des gerichtlichen Sach-

verständigen zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre. Sie betrifft

den zentralen Punkt der Beweisfrage nach einer überwiegenden Verur-

sachung des Bandscheibenvorfalls durch das Unfallereignis, was - auf

der Grundlage des vom Kläger angemeldeten Klärungsbedarfs - gerade

noch nicht hinreichend sicher verneint werden kann.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2005 - 2/25 O 276/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.01.2007 - 7 U 58/05 -