BGH Urteil vom 17.10.2007 – IV ZR 56/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Dr. Franke
am 17. Oktober 2007
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen
das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 10. Januar 2007 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 104.500 €
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß
§ 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft den Antrag des
Klägers auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gut-
achtens nach § 411 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 296 Abs. 1 ZPO als verspä-
tet zurückgewiesen. Eine Zurückweisung aus diesem Grunde setzt eine
wirksame richterliche Fristsetzung voraus, an der es hier fehlt.
II. Nach Eingang des Gutachtens zur Behauptung des Klägers, das
Unfallereignis vom Februar 2002 sei überwiegende Ursache für den im
Juli 2002 operierten Bandscheibenvorfall gewesen, ist den Parteien zu-
nächst durch Verfügung des Berichterstatters vom 25. Januar 2006 Ge-
legenheit zur Stellungnahme bis zum 1. März 2006 gegeben worden.
Diese Frist ist auf entsprechende Anträge des Klägers mehrmals auch
durch Verfügungen des Vorsitzenden schließlich bis zum 6. Juni 2006
verlängert worden. In den Verlängerungsanträgen hatte der Kläger weite-
ren Klärungsbedarf geltend gemacht und dabei insbesondere auf einen
seiner Ansicht nach vom Gutachter nicht überzeugend geklärten Befund
aufgrund einer Computertomografie aus dem Jahre 2000 hingewiesen,
zuletzt unter genauer Formulierung einer an den Sachverständigen ge-
richteten und von ihm zu beantwortenden Frage zum Ursachenzusam-
menhang. Der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ist
nach Verlegungen zuvor anberaumter Termine (13. September und
22. November 2006) am 29. November 2006 ohne den Sachverständigen
durchgeführt worden, nachdem sich der Kläger mit Schriftsatz vom
21. November 2006 unter anderem mit Blick auf seine noch nicht beant-
wortete Frage nach einer Ladung des Sachverständigen zum Termin er-
kundigt und diese zur Erläuterung des Gutachtens vorsorglich beantragt
hatte.
1. Es kann dahinstehen, ob die nicht in mündlicher Verhandlung
bestimmte Stellungnahmefrist (§ 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO) schon deshalb
keine Ausschlusswirkung für verspätetes Vorbringen nach § 296 Abs. 1
ZPO herbeiführen konnte, weil sie nicht durch den Senat beschlossen,
sondern allein durch den Berichterstatter bzw. den Vorsitzenden verfügt
worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR
2002, 120 unter II 2 b; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZR 241/04 -
NJW-RR 2006, 428 unter II 1 a; Musielak/Huber, ZPO 5. Aufl. § 411
Rdn. 7).
Offen bleiben kann auch, ob der Kläger - wie die Nichtzulassungs-
beschwerde meint - in seinem Verlängerungsantrag vom 28. April 2006
"jedenfalls konkludent die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen
Verhandlung beantragt" hat.
2. Einen Ausschluss des ausdrücklich erst lange nach Fristablauf,
eine Woche vor dem Termin, gestellten Antrages auf Anhörung des
Sachverständigen konnte diese Fristsetzung jedenfalls deswegen nicht
bewirken, weil es an dem dafür erforderlichen Hinweis an die Parteien
über die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist fehlte. Präklusions-
vorschriften haben vor allem wegen ihrer das Grundrecht auf rechtliches
Gehör einschränkenden Wirkung und der damit zwangsläufig verbunde-
nen nachteiligen Folgen für das Bemühen um eine materiell richtige Ent-
scheidung strengen Ausnahmecharakter. Deswegen kann dem Ablauf ei-
ner gerichtlichen Frist zum Vorbringen von Einwendungen gegen ein
Gutachten und die Begutachtung betreffende Anträge gemäß § 411
Abs. 4 Satz 1 ZPO nur dann Ausschlusswirkung zukommen, wenn bei
der Partei keine Fehlvorstellungen über diese Wirkung aufkommen kön-
nen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 aaO und Beschluss vom 25. Oktober
2005 aaO, jeweils m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Der Verfügung ist lediglich eine Aufforderung
zur Stellungnahme zu dem Gutachten in bestimmter Frist zu entnehmen,
sie enthält aber keinen Hinweis auf die Gefahr des Ausschlusses von
Vorbringen, das erst nach Ablauf dieser Frist eingeht. Mit einer solchen
Folge konnte und brauchte der Kläger daher nicht zu rechnen. Bei einem
entsprechenden deutlichen Hinweis hätte er zudem nicht die Vorstellung
entwickeln können - wie dies nach dem Schriftsatz vom 21. November
2006 der Fall gewesen zu sein scheint -, in den gegebenen Begründun-
gen zu den begehrten Fristverlängerungen nicht deutlich genug gemacht
zu haben, dass zumindest eine Erläuterung des Gutachtens durch den
Sachverständigen unverzichtbar ist und deswegen von ihm auch verlangt
wird.
3. Das Berufungsgericht hat, indem es davon abgesehen hat, den
Sachverständigen anzuhören, den prozessualen Anspruch des Klägers
damit zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG
NJW 1995, 2980; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 aaO unter II 1
b und 2 b m.w.N.).
Dass das Berufungsgericht selbst keinen weiteren Aufklärungsbe-
darf durch den Sachverständigen gesehen hat, ist ohne Belang. Das Be-
fragungsrecht der Partei besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st.
Rsp., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06 -
NJW-RR 2007, 1294 Tz. 3 und vom 8. November 2005 - VI ZR 121/05 -
NJW-RR 2006, 1503 unter I 2 a).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung hat es der
Kläger auch nicht an seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 411 Abs. 4
ZPO mangels konkreter Hinweise fehlen lassen, in welcher Richtung er
weitergehende Aufklärung durch den Sachverständigen wünscht. Der
Kläger hat mit der von ihm mehrfach vorgetragenen, auf der Grundlage
der Befunderhebung im Krankenhaus B. im Jahre 2000 für ihn
gerade nicht gegebenen einschlägigen Vorerkrankung die gegenteilige
Feststellung des Sachverständigen in Frage gestellt. Damit hat er
- schließlich sogar unter konkreter Formulierung einer entsprechenden
Frage - den gewünschten Aufklärungsbedarf ausreichend klar umrissen.
Anhaltspunkte für Beschränkungen seines Antragsrechts - wie etwa aus
dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschlep-
pung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR
2003, 926 unter II 1) - sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beru-
fungsgericht nicht angenommen.
4. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass das Berufungsgericht nach einer Anhörung des gerichtlichen Sach-
verständigen zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre. Sie betrifft
den zentralen Punkt der Beweisfrage nach einer überwiegenden Verur-
sachung des Bandscheibenvorfalls durch das Unfallereignis, was - auf
der Grundlage des vom Kläger angemeldeten Klärungsbedarfs - gerade
noch nicht hinreichend sicher verneint werden kann.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2005 - 2/25 O 276/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.01.2007 - 7 U 58/05 -