BGH Beschluss vom 05.11.2008 – XII ZB 217/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 h Nr. 1
a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben
Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied.
b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichs- pflichtigen Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Be- darf der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichran- gig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
c) Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht an- gewiesen ist, kommt trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögens- verhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine unbillige Härte regelmä- ßig nicht in Betracht.
d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vor- liegen, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senats- beschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 ff.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff. und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 ff.).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und die Anschluss-
rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des
18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-
richts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 10. September
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 12. Dezember 1939) und der
Antragsgegner (Ehemann, geboren am 1. März 1941) haben am 5. April 1963
die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahr 1966 geborener Sohn hervorgegan-
gen ist. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Ehe
1982 rechtskräftig geschieden. Nachfolgend (1983) wurde der abgetrennte Ver-
sorgungsausgleich durchgeführt und später (1988) auf Antrag des Ehemannes
gemäß § 10 a VAHRG abgeändert.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Abänderungsverfahren
haben beide Ehegatten in der Ehezeit (1. April 1963 bis 31. März 1981) Ren-
tenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar
der Ehemann in Höhe von 793,90 DM und die Ehefrau in Höhe von 215,90 DM.
Außerdem verfügen beide Ehegatten über ein Anrecht auf betriebliche Alters-
versorgung gegenüber der IBM GmbH bei einer Betriebszugehörigkeit vom
5. April 1962 bis 30. Juni 1999 (Ehemann) bzw. vom 1. März 1963 bis 31. De-
zember 1966 und vom 11. Dezember 1978 bis 30. Juni 1995 (Ehefrau). Die
ehezeitlichen betrieblichen Anrechte hat das Amtsgericht als statisch behandelt
und anhand der Barwert-Verordnung in dynamische Anrechte in Höhe von mo-
natlich 273,42 DM (Ehemann) und 56,63 DM (Ehefrau) umgerechnet. Es hat
sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Ren-
tensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemannes
Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 289 DM
(147,76 €), bezogen auf den 31. März 1981, auf das Versicherungskonto der
Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 46,80 DM (23,93 €)
wurde im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und un-
ter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des
Ehemannes bei der IBM GmbH ausgeglichen; im Übrigen blieb der schuldrecht-
liche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Ehefrau begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 1. März 2001. Sie ist seit 1983 wieder
verheiratet und bezieht seit Dezember 1999 eine Altersrente der gesetzlichen
Rentenversicherung sowie Rentenleistungen der IBM Unterstützungskasse
GmbH, deren Bruttobetrag in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 monat-
lich 2.486 DM (1.271,07 €) betrug und sich seit dem 1. Juli 2001 auf monatlich
2.616 DM (1.337,54 €) beläuft.
Der Ehemann ist seit 1986 erneut verheiratet und hat aus dieser Ehe drei
in den Jahren 1987, 1990 und 1999 geborene Kinder. Die jetzige Ehefrau des
Ehemannes ist nicht berufstätig; sie versorgt die gemeinsamen Kinder und den
gemeinsamen Haushalt. Ursprünglich war der Ehemann bei der IBM GmbH als
Techniker im Außendienst beschäftigt. Zum 1. Oktober 1987 wurde ihm die Po-
sition eines Vertriebsleiters übertragen, zum 1. Februar 1992 die eines Direk-
tors. Ab Juli 1999 befand sich der Ehemann zunächst im Vorruhestand; er be-
zieht seitdem eine monatliche Betriebsrente der IBM GmbH und der IBM Un-
terstützungskasse GmbH in Höhe von insgesamt 7.967 DM (4.073,46 €) brutto,
ab 1. Juli 2002 von 4.310,46 € brutto. Ohne Berücksichtigung seines berufli-
chen Aufstiegs nach der Scheidung würde die monatliche Betriebsrente des
Ehemannes ab 1. Juli 1989 3.064 € brutto und ab 1. Juli 2002 3.242 € brutto
betragen. Während seines Vorruhestandes war der Ehemann von Juli 1999 bis
September 2002 als selbständiger Unternehmensberater tätig; ab Oktober 2002
erhielt er vorübergehend Arbeitslosengeld.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab
dem 1. März 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente
in Höhe von
1.159,64 DM (592,91 €) zu bezahlen und insoweit seinen Anspruch auf Be-
triebsrente gegen die IBM GmbH abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehe-
mannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Fami-
liengericht - abgeändert und den Ehemann zum Ausgleich seines betrieblichen
Anrechts verpflichtet, an die Ehefrau für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis ein-
schließlich September 2004 insgesamt 5.250 € zzgl. Zinsen und ab 1. Oktober
2004 eine monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe
von 250 € zu zahlen sowie seinen Betriebsrentenanspruch in Höhe der ab
1. Oktober 2004 geschuldeten Ausgleichsrente abzutreten. Im Übrigen hat es
die weitergehende Beschwerde des Ehemannes und die Beschwerde der Ehe-
frau zurückgewiesen. Dabei hat das Oberlandesgericht die Betriebsrente des
Ehemannes nur insoweit berücksichtigt, als diese nicht auf seinem nacheheli-
chen beruflichen Aufstieg beruht; außerdem hat es den schuldrechtlichen Aus-
gleichsanspruch der Ehefrau nach § 1587 h BGB für 2001 und 2002 ausge-
schlossen und ab 2003 herabgesetzt.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau,
mit der sie begehrt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbeschränkt
durchzuführen. Mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde möchte der Ehemann
den völligen Ausschluss des Wertausgleichs wegen Unbilligkeit erreichen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Ehefrau und die zulässige An-
schlussrechtsbeschwerde des Ehemannes führen zur Aufhebung der angefoch-
tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandes-
gericht.
1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im
Wesentlichen ausgeführt: Für die hier relevante Zeit ab 1. März 2001 seien die
Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Wertausgleich gegeben, denn zu
diesem Zeitpunkt hätten beide Parteien bereits Rentenleistungen bezogen.
Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruches seien die Ehe-
zeitanteile der Betriebsrenten beider Parteien nach Maßgabe der Bruttobeträge.
Gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB seien aber nachehezeitliche Wertänderun-
gen eines Versorgungsanrechts zu berücksichtigen. Die Vorschrift ermögliche
eine an den tatsächlichen Werten ausgerichtete und dem Grundsatz der Halb-
teilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte entsprechende Auftei-
lung der laufenden Anrechte. Der in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene
Bezug auf § 1587 a BGB stelle insoweit klar, dass nur Wertveränderungen mit
einem Bezug zur Ehezeit relevant seien. Umstände ohne Bezug zum ehezeitli-
chen Erwerb - wie z.B. ein nachehelicher Laufbahnwechsel, eine Beförderung
oder eine außerordentliche Gehaltserhöhung - blieben hingegen außer Be-
tracht. Insoweit fehle es an einer gemeinsamen Lebensleistung, die eine späte-
re Teilhabe des anderen Ehegatten rechtfertige. In einem solchen Fall sei bei
der Ermittlung der Ausgleichsrente von der fiktiven Versorgungsleistung auszu-
gehen, die sich entsprechend der zum Ende der Ehezeit ausgeübten berufli-
chen Tätigkeit im Entscheidungszeitpunkt ergeben würde.
Die monatliche Betriebsrente des Ehemannes hätte ohne Berücksichti-
gung des beruflichen Aufstiegs - ausgehend von der Vergütungsgruppe, in die
er bei Ehezeitende eingestuft gewesen sei - ab 1. Juli 1999 3.064 € und ab
1. Juli 2002 3.242 € betragen. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung belaufe sich
nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur ge-
samten Betriebszugehörigkeit auf (48,342 % x 3.064 € =) 1.481,20 €, ab Juli
2002 auf (48,342 % x 3.242 € =) 1.567,26 € (richtig 1.567.25 €). Der Ehezeitan-
teil der Betriebsrente der Ehefrau betrage (29,7127 % x 2.486 DM =)
738,66 DM (377,67 €), ab Juli 2001 398,53 € (richtig wohl 29,7127 % x
2.616 DM = 777,28 DM = 397,42 €). Zwar sei die Ehefrau der Auffassung, dass
auch bei ihr ein nachehelicher Karrieresprung vorliege und deshalb im schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleich ihre Betriebsrente niedriger als der tatsäch-
lich gewährte Bruttobetrag anzusetzen sei. Dennoch könne von einer weiteren
Auskunftserhebung bei der IBM GmbH abgesehen und bei der Berechnung des
Ehezeitanteils vom tatsächlich gewährten Rentenbetrag ausgegangen werden.
Falls auch bei der Ehefrau ein nach der Ehezeit erfolgter Karrieresprung gege-
ben sein sollte, sei zwar grundsätzlich eine fiktiv niedrigere Rente in die Be-
rechnung einzustellen. Dadurch würde sich dann aber ein höherer Ausgleichs-
anspruch ergeben. Hier lägen jedoch die Voraussetzungen des § 1587 h Nr. 1
BGB vor; der schuldrechtliche Wertausgleich sei für die Jahre 2001 und 2002
auszuschließen bzw. für die Zeit danach herabzusetzen. An diesem Umstand
ändere sich nichts, wenn der formal bestehende Ausgleichsanspruch sogar
noch etwas höher läge, als er unter Zugrundelegung der von der Ehefrau tat-
sächlich bezogenen Rente bestünde.
Es ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von ([1.481,20 € - 377,67 €] : 2 =)
551,77 € bzw. bei Beachtung der erfolgten Rentenanpassungen ab Juli 2001
von 541,34 € und ab Juli 2002 von 584,37 €. Hiervon sei jedoch der im öffent-
lich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting zum 31. März
1981 mit 46,80 DM (23,93 €) bereits ausgeglichene Teilbetrag abzuziehen. Die
Bewertung dieses Teilbetrages habe im schuldrechtlichen Versorgungsaus-
gleich dadurch zu erfolgen, dass er mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Renten-
wertes zu aktualisieren sei. Dabei errechne sich ein ausgeglichener Teilbetrag
die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 von (46,80 DM : 28,48 <aRW bei
Ehezeitende> x 48,58 <aRW bis 30. Juni 2001> =) 79,83 DM (40,82 €), für die
Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 49,51 <aRW bis
30. Juni 2002> =) 81,36 DM (41,60 €) und ab 1. Juli 2002 von (46,80 DM :
28,48 x 50,58 <25,86 € aRW bis 30. Juni 2003> =) 42,50 €. Der schuldrechtli-
che Ausgleichsanspruch betrage mithin bis Juni 2001 (551,76 € ./. 40,82 € =)
510,94 €, ab Juli 2001 (541,34 € ./. 41,60 € =) 499,74 € und ab Juli 2002
(584,37 € ./. 42,50 € =) 541,87 €.
Für die Jahre 2001 und 2002 sei der Ausgleichsanspruch jedoch nach
§ 1587 h Nr. 1 BGB auszuschließen und für die Zeit ab 2003 herabzusetzen.
Ein Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
bestehe nämlich nach dieser Vorschrift nicht, soweit der Berechtigte den nach
seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften
und seinem Vermögen bestreiten könne und der Wertausgleich für den Ver-
pflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
eine unbillige Härte darstelle. Die Bestimmung sei Ausdruck des Grundsatzes
von Treu und Glauben und diene der verfassungsrechtlichen Legitimation, in-
dem sie es in Härtefällen ermögliche, unvertretbare Ergebnisse einer strikt for-
malen Halbteilung zu vermeiden. Dabei sei entsprechend dem variablen Cha-
rakter der Ausgleichsrente für die Billigkeitsabwägung auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches abzustellen.
Vorliegend könne die Ehefrau den angemessenen Unterhalt aus ihren
eigenen Einkünften decken. Mit ihrer gesetzlichen Rente und ihrer Betriebsren-
te habe sie im Jahr 2001 nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungs-
kosten über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550,62 DM verfügt, im Jahr
2002 von 2.438,54 € und im Jahr 2003 von 2.452 €. Unterhaltspflichten habe
sie nicht. Ihr jetziger Ehemann verfüge selbst über erhebliche Einkünfte, deren
Brutto-Jahresbetrag sich 2001 auf 58.328 DM, 2002 auf 25.248 € und 2003 auf
27.103 € belaufen habe.
Ein Ausschluss sei jedoch nur dann möglich, wenn die Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ehemann eine unbillige Härte
bedeuten würde. Eine unbillige Härte liege zum einen vor, wenn durch die Zah-
lung der Ausgleichsrente eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts des
Schuldners und dessen anderer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger bestünde,
zum anderen aber auch dann, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Un-
gleichgewicht zwischen den Ehegatten ergäbe und der Berechtigte im Gegen-
satz zum Verpflichteten auf den Ausgleichsbetrag nicht angewiesen sei. Jeden-
falls von Letzterem sei hier auszugehen. Der Ehemann habe unter Berücksich-
tigung seiner Renteneinkünfte, seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bis
September 2002, des Bezugs von Arbeitslosengeld ab Oktober 2002 sowie der
Belastungen für Steuern und Krankenversicherung im Jahr 2001 monatliche
Einkünfte von 6.838 DM, im Jahr 2002 von 3.085 € und im Jahr 2003 von
4.951 € gehabt. Zu berücksichtigen seien aber auch die Unterhaltsverpflichtun-
gen gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe sowie seiner jetzigen Ehe-
frau, die keine eigenen Einkünfte habe. Die für die Kinder anzusetzenden Be-
träge seien der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Soweit sich innerhalb ei-
nes Jahres die Tabelle ändere oder ein Kind in eine andere Alterstufe gekom-
men sei, könne eine entsprechende Differenzierung unterbleiben. Auch könne
davon abgesehen werden, zum Einkommen des Ehemannes noch einen
Wohnvorteil hinzuzurechnen. Ein solcher müsste dann nämlich auch bei der
Ehefrau beachtet werden, da auch sie zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann
über Wohneigentum verfüge. Insgesamt würde sich bei Einbeziehung der
Wohnvorteile keine andere Beurteilung der unterschiedlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse der Parteien ergeben. Danach seien für die 1987, 1990 und 1999
geborenen Kinder Unterhaltsbeträge in Höhe von insgesamt (840 + 711 + 586
=) 2.137 DM (für 2001), (431 + 431 + 301 =) 1.163 € (für 2002) und (540 + 540
+ 379 =) 1.459 € (für 2003) anzusetzen. Diese Kindesunterhaltsbeträge sowie
der für die jetzige Ehefrau zu berücksichtigende Unterhalt (45 %) seien von
dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen abzusetzen, was zu einem be-
reinigten Einkommen des Ehemannes in Höhe von 2.586 DM (für 2001),
1.057 € (für 2002) und von 1.921 € (für 2003) führe. Demgegenüber habe die
Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550 DM (für 2001),
2.439 € (für 2002) und 2.452 € (für 2003) verfügt. Nach Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verblieben dem Ehemann - unter Be-
rücksichtigung des (im Hinblick auf den schuldrechtlichen Versorgungsaus-
gleich) verminderten Unterhalts seiner Kinder und seiner jetzigen Ehefrau - mit-
hin für 2001 monatlich 2.110 DM bzw. für 2002 monatlich 855 €. Demgegen-
über betrüge das monatliche Einkommen der Ehefrau im Jahr 2001 5.550 DM
(2.837,67 €) und im Jahr 2002 2.939 €. Die sich ergebende Differenz zwischen
den Einkünften der Parteien sei derart hoch, dass die Durchführung des Ver-
sorgungsausgleichs für die Jahre 2001 und 2002 als unbillig anzusehen sei.
Dies gelte auch bei Berücksichtigung des hälftigen Miteigentums des Eheman-
nes an dem von seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus im Wert von min-
destens 400.000 €. Insoweit verfüge auch die Ehefrau über nicht unerhebliches
Vermögen, da sie hälftige Miteigentümerin einer selbst bewohnten Eigentums-
wohnung mit einem angeblichen Wert von 350.000 DM und eines Aktiendepots
im Gesamtwert von ca. 100.000 € sei. Eine maßgebliche Änderung der Beurtei-
lung der Vermögenssituation der Parteien folge deshalb aus den Vermögens-
verhältnissen der Parteien nicht.
Für das Jahr 2003 ergebe sich lediglich eine Herabsetzung der schuld-
rechtlichen Ausgleichsrente. Nach Durchführung des vollen Wertausgleichs
würden dem Ehemann monatlich 1.655 € verbleiben, während sich das monat-
liche Einkommen der Ehefrau auf 2.994 € erhöhte. Somit würde die vollständige
Durchführung des Versorgungsausgleichs die bereits vorhandene ungleiche
Versorgungssituation erheblich verstärken; die Differenz läge bei 1.330 € pro
Monat. Wegen der verbesserten Einkommenssituation des Ehemannes sei aber
zur Vermeidung einer unbilligen Härte lediglich eine Herabsetzung geboten. Die
Durchführung des Versorgungsausgleichs sei bei den im Jahr 2003 gegebenen
Einkommensverhältnissen im Umfang einer monatlichen Ratenzahlung von
250 € nicht unbillig; dem Ehemann verblieben dann bei Berücksichtigung seiner
Unterhaltspflichten monatlich 1.783 €. Mit diesem Ergebnis werde erreicht, dass
einerseits die Ehefrau an der während der Ehezeit angesparten Versorgung
partizipiere, andererseits die Unausgewogenheit der jetzt bestehenden tatsäch-
lichen Versorgungssituation zu Lasten des Ehemannes nicht allzu krass ausfal-
le. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs und die Billigkeitsgesichts-
punkte des § 1587 h BGB würden auf diese Weise angemessen zur Geltung
gebracht.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
2. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon aus-
gegangen, dass die Ehefrau nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich
eine Ausgleichsrente in Höhe der hälftigen Wertdifferenz der betrieblichen An-
rechte der Parteien verlangen kann, soweit dieser Anspruch nicht bereits öffent-
lich-rechtlich ausgeglichen ist. Der Anspruch war in der hier relevanten Zeit
auch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB fällig, weil beide Parteien bereits seit
1999 betriebliche Rentenleistungen erhalten.
a) Dabei ist das Beschwerdegericht zu Recht nur von einer fiktiven Be-
triebsrente des Ehemannes ausgegangen, deren Höhe sich nach der für den
Ehemann bei Ehezeitende maßgeblichen beruflichen Stellung bzw. Vergü-
tungsgruppe bemisst.
aa) Für die Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlich auszugleichenden
Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a
BGB entsprechend. Die Verweisung stellt klar, dass für die Bemessung der
schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende
maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte
Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage
auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senats-
beschlüsse BGHZ 98, 390, 393 = FamRZ 1987, 145, 146 und vom 11. Juni
2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513).
bb) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder
Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder die Voraus-
setzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist
dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen.
Dabei sollen nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten
ausgeschlossen werden, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Ver-
sorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verän-
dert (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderun-
gen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in
Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der
Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Verände-
rungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, insbesondere
aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnent-
wicklung, ergeben (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145,
147 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513). Zu
berücksichtigen sind deswegen grundsätzlich nachehezeitliche Wertänderun-
gen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versor-
gungsanrechts geführt haben.
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versor-
gungsausgleich erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die Verhält-
nisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankommen.
So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die Höhe der
Versorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des Ver-
sorgungswertes gesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitliche
Wertveränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hin-
zugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie etwa einem späteren be-
ruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Ein-
satz (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und
BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f.).
cc) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht zutreffend die Be-
triebsrente nur in der Höhe berücksichtigt, wie sie sich nach der Auskunft der
IBM GmbH unter Zugrundelegung der beruflichen Stellung des Ehemannes bei
Ehezeitende und der auf dieser Basis bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgten
Gehalts- und Tariferhöhungen ergäbe. Die darüber hinausgehende betriebliche
Versorgung des Ehemannes beruht ausschließlich auf seinem nachehezeitli-
chen Aufstieg zum Vertriebsleiter im Jahr 1987 und zum Direktor im Jahr 1992.
Dem Anrecht liegen insoweit individuelle Umstände zugrunde, die im schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleich keine den Ausgleichsanspruch erhöhende
Berücksichtigung finden.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrechtsbeschwerde gegen die
vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetra-
ges, der der Ehefrau - wegen der bereits erfolgten teilweisen Einbeziehung der
Betriebsrente des Ehemannes in den ("erweiterten") öffentlich-rechtlichen Wert-
ausgleich - gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebracht worden ist und des-
halb von dem Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abgezogen werden
muss.
Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der bis
31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem
Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat
(BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufan-
gen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats durch
die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene 2. Verordnung zur Änderung der Bar-
wert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) bzw. durch die 3. Verord-
nung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1144)
hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007
- XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 m.w.N.). Dennoch erscheint es nicht
angängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-
Verordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf
einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu kor-
rigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Aus-
gleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung er-
mittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisier-
ten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird. Der Senat hat deshalb nach Erlass des
angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich im
Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Bar-
wert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im
Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksich-
tigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertra-
genen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteige-
rungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom No-
minalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht
wird (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 f.
m.w.N.). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-
Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft
getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtli-
chen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages
Rechnung zu tragen. Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-
Verordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der
ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzu-
rechnen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007,
1545, 1547 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ergibt sich hier durch die am
10. Juni 2008 in Kraft getretene 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-
Verordnung (BGBl. I 2008 S. 969). Sie hat lediglich die zeitliche Befristung der
Barwert-Verordnung aufgehoben, ansonsten aber deren Inhalt belassen.
Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. De-
zember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Der vom
Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des nach § 3 b
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversiche-
rung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Renten-
wertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs als unbillige Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt
grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren
ist diese nur darauf hin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berück-
sichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechen-
den Weise ausgeübt worden ist (vgl. für die Überprüfung von Entscheidungen
nach § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 -
FamRZ 2005, 1238 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ
1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbar-
keit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben, weil das
Oberlandesgericht für die Beurteilung einer unbilligen Härte keine dem Geset-
zeszweck entsprechenden Maßstäbe angelegt hat.
a) Allgemein gilt für diese Maßstäbe:
Ebenso wie der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich will auch der
schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht nur eine unbefriedigende Alters-
versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruch-
nahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsan-
wartschaften erworben hat, rechtfertigt sich vielmehr zugleich durch die eheli-
che Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt
sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der
Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die in der zurückliegenden
Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck
der beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide Ehe-
gatten haben dann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - bezogen
auf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsanrechte. Der schuld-
rechtliche Versorgungsausgleich verfolgt deshalb trotz seines unterhaltsähnli-
chen Charakters auch den Zweck, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip
der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in
der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten
(vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987,
362, 364; BVerfGE 53, 257, 296; BVerfG FamRZ 1993, 405, 406; Wick Der Ver-
sorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 2; BT-Drucks. 7/650, S. 97).
Vor diesem Hintergrund hat die Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB die
Begrenzung von Beteiligungsansprüchen aus vergangener Gemeinschaft zum
Gegenstand. Diese dürfen indessen nur aus besonderen Gründen unter Be-
rücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse und unter Einbeziehung aller
maßgeblichen Gesichtspunkte gekürzt werden (vgl. zu § 1587 c BGB Senats-
beschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364).
Eine unbillige Härte liegt deshalb für den Ausgleichspflichtigen allenfalls dann
vor, wenn im Einzelfall eine rein schematische Durchführung des Versorgungs-
ausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem
Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmä-
ßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen
Anwartschaften zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. zu
§ 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ
2005, 1238, 1239). Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1
BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c BGB besteht dabei kein gra-
dueller Unterschied (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h
Rdn. 10; Soergel/ Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 6). Sowohl der öffentlich-
rechtliche als auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen das-
selbe Ziel, nämlich die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während
der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb
regelmäßig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Maßstäbe
für die Annahme eines Härtefalles anzulegen.
b) Dies bedeutet im Einzelnen:
aa) Ein Härtegrund nach § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor,
wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsbe-
rechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht an-
gewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesi-
chert ist (OLG Hamm FamRZ 1990, 889, 890). Nach dieser Vorschrift findet
vielmehr nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und
soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen ange-
messenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestrei-
ten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen
bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbil-
lige Härte bedeuten würde.
Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls
immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene
notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Dar-
über hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, so-
fern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit
dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist
(Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547;
vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom
9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Denn es wäre
eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn
der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin
zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heran-
zuziehen (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ
2006, 323, 325; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 8).
Die Höhe des angemessenen Bedarfs bemisst sich dabei nicht nach den
im Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen, son-
dern - wie beim Ausgleichsberechtigten - nach den konkreten Lebensverhält-
nissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruches (vgl. für
den angemessenen Bedarf des Ausgleichsberechtigten Senatsbeschluss vom
28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 265; Johannsen/
Henrich/Hahne aaO § 1587 h Rdn. 5; BT-Drucks. 7/650, S. 166). § 1587 h Nr. 1
BGB stellt nämlich darauf ab, ob die Zahlung der Rente gerade im Fälligkeits-
zeitpunkt für den Verpflichteten eine unbillige Härte wäre. Die Vorschrift trägt
damit dem Umstand Rechnung, dass der schuldrechtliche Versorgungsaus-
gleich regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird
und sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oft unterschied-
lich und unabhängig voneinander entwickelt haben.
Allerdings darf die Bemessung des angemessenen Bedarfs nach den
konkreten Lebensverhältnissen nicht dazu führen, dem Ausgleichspflichtigen im
Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB einen Bedarf zuzu-
gestehen, der ihm einen zu hohen Lebensstandard auf Kosten des Ausgleichs-
berechtigten ermöglicht. Ebenso darf der Ausgleichsberechtigte nicht durch die
Beanspruchung eines zu hohen "angemessenen Unterhalts" die Anwendung
der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB verhindern. Bei der tatrichterlichen
Bestimmung des konkreten angemessenen Lebensbedarfs der Ehegatten ist
deshalb unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse sowie der bestehenden Verbindlichkeiten auch darauf abzu-
stellen, ob der einem (geschiedenen) Ehegatten zuzugestehende Unterhalt ge-
rade vor dem Hintergrund der berechtigten Interessen des anderen Ehegatten
objektiv angemessen erscheint. Hier hat sowohl eine objektiv verschwenderi-
sche als auch eine objektiv zu sparsame Lebensführung außer Betracht zu
bleiben.
bb) Soweit aber der Ausgleichspflichtige auch bei Zahlung einer Aus-
gleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtig-
ten in diesem Sinne angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht
schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum
Ausgleichpflichtigen insgesamt höhere Versorgung verfügt. § 1587 h Nr. 1 BGB
will nicht verhindern, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte durch den schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleich vermögensmäßig schlechter gestellt wird
(Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 7). Eine entsprechende Versor-
gungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen
Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine unbillige
Härte begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB
228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ
2007, 1545, 1547).
Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte also nach Durchfüh-
rung des schuldrechtlichen Wertausgleichs seinen angemessenen Bedarf sowie
den angemessenen Bedarf der mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest
gleichrangig Unterhaltsberechtigten decken kann und er deshalb nicht dringend
auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, liegt deshalb
trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Sei-
ten des Ausgleichsberechtigten grundsätzlich keine unbillige Härte vor. Eine
Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs nach § 1587 h
Nr. 1 BGB kommt hier allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen den Einkom-
mens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme
Diskrepanz besteht oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen, so-
dass es trotz des im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabe-
gedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Aus-
gleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (vgl. zum erheblichen wirt-
schaftlichen Ungleichgewicht im Rahmen des § 1587 c BGB FAKomm-FamR/
Rehme § 1587 c Rdn. 16 ff.).
c) Die angefochtene Entscheidung wird diesen Maßstäben nicht gerecht.
Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Oberlandesge-
richts, die Ehefrau könne ihren angemessenen Selbstbehalt bei einem Ein-
kommen in Höhe von mindestens 2.326,38 € monatlich selbst decken, zumal
sie keine Unterhaltspflichten hat und mietfrei in einer ihr zur Hälfte gehörenden
Eigentumswohnung wohnt.
Im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB hat das Beschwer-
degericht zu Unrecht darauf abgestellt, im Ergebnis die Ehefrau einerseits an
der ehezeitlich angesparten Versorgung teilhaben zu lassen, andererseits aber
die Unausgewogenheit der tatsächlichen Versorgungslage der Parteien nicht
"allzu krass" ausfallen zu lassen. Die Versorgungs- und Vermögenssituation der
Ehefrau ist zwar gut. Sie erreicht für sich genommen aber keine solche Grö-
ßenordnung, die im Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation des
Ehemannes einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsaus-
gleichs rechtfertigen könnte. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht wegen der
im Ausgangspunkt hohen Betriebsrente des Ehemannes in tatrichterlicher Ver-
antwortung zunächst feststellen müssen, ob dieser - auch bei Beachtung der
bestehenden Unterhaltspflichten - den nach seiner tatsächlichen Lebenssituati-
on angemessenen Unterhalt decken kann. Wenn und soweit dies nicht der Fall
ist, liegt bereits aus diesem Grunde eine den Ausschluss oder die Herabset-
zung des schuldrechtlichen Wertausgleichs rechtfertigende unbillige Härte vor.
Sollte aber der Ehemann seinen angemessenen Unterhalt sowie denjenigen
seiner jetzigen Ehefrau und seiner unterhaltsberechtigten Kinder decken kön-
nen, kommt eine Beschränkung nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf den
Teilhabegedanken nur dann in Betracht, wenn und soweit besondere Umstände
vorliegen, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz der gegeben
Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen als objektiv unerträgliches Ergeb-
nis erscheinen ließen. Zu solchen besonderen Umständen verhält sich die an-
gefochtene Entscheidung nicht.
4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.
Vielmehr war die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es
in tatrichterlicher Verantwortung den angemessenen Unterhalt des Ehemannes
bemisst und eine dem Zweck des § 1587 h Nr. 1 BGB entsprechende Interes-
senabwägung vornimmt.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die betrieblichen Anrechte der Parteien unterliegen dem schuldrechtli-
chen Versorgungsausgleich auch insoweit, als sie mittelbar als freiwillige Leis-
tungen und ohne Rechtsanspruch durch die IBM Unterstützungskasse GmbH
gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein
Unternehmen die Leistungen trotz dieses Vorbehalts nur bei Vorliegen zwin-
gender Gründe versagen (BAG NJW 1980, 79), weshalb es sich hier bereits um
gesicherte Rechtspositionen im Sinne ausgleichspflichtiger Versorgungsaus-
sichten handelt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 -
FamRZ 1986, 338, 339; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 180
i.V.m. 175).
b) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass bei der Be-
rechnung der nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ausgleichsrente
auch die mit dem Anrecht des Ehemannes zu verrechnende Betriebsrente der
Ehefrau nur in dem Umfang zu berücksichtigen ist, indem sie nicht auf einem
nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht. Die Ehefrau hat vorgetragen,
nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 1978 wieder als Aushilfssekre-
tärin bei der IBM GmbH angefangen zu haben und sodann im Jahr 1982 zur
Leiterin einer Vertriebsabteilung mit 20 untergeordneten Mitarbeitern aufgerückt
zu sein. Eine weitere Anhebung ihres Entgelts um fast das Doppelte sei im Jahr
1992 erfolgt. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen;
denn der Ehemann schulde eine über den zuerkannten Umfang hinausgehende
Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB auch dann nicht, wenn der rechne-
risch geschuldete Ausgleichsbetrag bei Zugrundelegung einer fiktiven (niedrige-
ren) Betriebsrente der Ehefrau noch etwas höher ausfiele. Diese Argumentation
ist aus der Sicht des Beschwerdegerichts folgerichtig. Ein fiktiv niedrigerer Ehe-
zeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau kann allerdings nur dann außer Be-
tracht bleiben, wenn ein sich daraus ergebender höherer Ausgleichsbetrag vom
Ehemann aus Billigkeitsgründen erst recht nicht geschuldet wäre.
c) Der Ehemann schuldet seiner jetzigen Ehefrau, die über keine Ein-
künfte verfügt, Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB. Zwar lässt sich
dieser im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigen-
de Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt
nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er
ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren -
laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als
gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen
seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuel-
len Ehebild übernommenen Funktion leistet. Das Maß des Familienunterhalts
bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sodass § 1578
BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb
keinen Bedenken, den anzusetzenden Betrag in gleicher Weise wie den Unter-
haltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln
(vgl. Senatsurteile vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081,
1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864
m.w.N.). Für den vorliegend ebenfalls zu beachtenden Kindesunterhalt kann auf
den sich für den jeweils maßgeblichen Zeitabschnitt ergebenden Tabellenun-
terhalt zurückgegriffen werden. Da es im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h
Nr. 1 BGB entscheidend auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Aus-
gleichspflichtigen ankommt, ist es in diesem Zusammenhang nicht zu bean-
standen, dass der Zahlbetrag nach Abzug des gemäß § 1612 b BGB im Ver-
hältnis zum Unterhaltsschuldner zu berücksichtigenden Kindergeldes zugrunde
gelegt wird.
d) Die in den Jahren 1987 und 1990 geborenen Töchter des Ehemannes
sind zwischenzeitlich volljährig. Das Oberlandesgericht wird deshalb Feststel-
lungen dazu zu treffen haben, ob und ggf. mit welchem Rang die Töchter dem
Ehemann gegenüber gleichwohl noch unterhaltsberechtigt sind.
e) Für die Bemessung der Unterhaltspflichten des Ehemannes ist auf
dessen tatsächliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen im jeweils
maßgeblichen Zeitraum abzustellen. Nach dem Schutzgedanken des § 1587 h
Nr. 1 BGB hat der Ausgleichsanspruch des Berechtigten, wenn dieser seinen
eigenen angemessenen Bedarf auch ohne die schuldrechtliche Ausgleichsrente
befriedigen kann, hinter den bestehenden Unterhaltsansprüchen der gegenüber
dem Ausgleichspflichtigen (mindestens gleichrangig) Unterhaltsberechtigten
zurückzutreten. Der eigentliche Vorrang des schuldrechtlichen Ausgleichsan-
spruchs wirkt insoweit nur relativ (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 h
BGB Rdn. 9).
f) Bei der Beurteilung, ob der Ehemann seinen angemessenen Bedarf
trotz der Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs decken kann, ist
auch der dem Ehemann zugute kommende Vorteil wegen mietfreien Wohnens
als einkommensgleicher Wert zu berücksichtigen.
Ob der Ehemann hingegen verpflichtet ist, seinen Vermögensstamm zur
Bezahlung der Ausgleichsrente zu verwerten, richtet sich nach § 1587 h Nr. 1
i.V.m. § 1577 Abs. 3 BGB. Daraus folgt indessen - entgegen der Auffassung der
Anschlussrechtsbeschwerde - nicht, dass der gesetzlich rentenversicherte und
über eine hohe betrieblichen Altersversorgung verfügende Ausgleichsschuldner
bereits vor Bezug des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts verpflichtet
gewesen wäre, Rücklagen für die Ausgleichsansprüche des Berechtigten zu
bilden und durch eine höhere Altersversorgung einer unbilligen Härte vorzu-
beugen. Eine (unterlassene) Vermögensdisposition kann im Rahmen der tat-
richterlichen Ermessensentscheidung nach § 1587 h Nr. 1 BGB nur dann zu
Lasten des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber
dem Ausgleichsberechtigten ein leichtfertiges Verhalten darstellt. Entsprechen-
de Umstände sind hier nicht ersichtlich.
g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom
Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Aus-
gleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenen-
falls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und
Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halb-
teilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet wer-
den (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007,
1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323,
325 m.w.N.).
h) Der Ehemann hat angegeben, ab 2006 auch gesetzliche Rentenleis-
tungen zu beziehen, wodurch eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Ver-
hältnisse eintritt. Das Oberlandesgericht wird diesen Umstand - ebenso wie
zwischenzeitliche Anpassungen der Betriebsrenten der Parteien - im Rahmen
seiner Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigen haben.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 14.10.2002 - 42 F 41/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 18 UF 216/02 -