BGH Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 274/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. November 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Ah
Zur Frage, wann eine objektiv unwahre Wortberichterstattung einen Unterlas-
sungsanspruch begründet.
BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 - OLG München
LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 13. Juli 2004 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und vertritt hauptsächlich Anleger, insbe-
sondere Aktionäre, die sich durch Fehlinformationen vor wie nach dem Börsen-
gang der jeweiligen Aktiengesellschaft geschädigt fühlen. Zur Zeit von Bemü-
hungen des Gesetzgebers um einen verstärkten Anlegerschutz gab er "dpa" ein
Interview, das in einen Artikel der Illustrierten "stern" eingeflossen ist.
Nach der Veröffentlichung des genannten Artikels im "stern" erschien im
"Effecten-Spiegel" (künftig: ES) Nr. 20/03 vom 8. Mai 2003 ein Artikel mit der
Überschrift "R.: Bislang hat in Deutschland kein Anleger Schadenersatz be-
kommen". Der Artikel lautete weiter:
"ES warnte bereits x-fach vor sinnlosen Klagen.
Bekanntlich hatte der ES schon x-fach Anleger davor gewarnt, sich von geldgierigen Anwälten in sinnlose Schadenersatzkla- gen hineinhetzen zu lassen. Man sollte nicht zusätzlich zu den
erlittenen Kursverlusten gutes Geld schlechtem hinterherwer- fen, wurde betont.
Diese Einschätzung hat sich als treffend erwiesen. Nach einer Reihe von Skandalen am neuen Markt waren etliche Aktionäre vor Gericht gezogen. Doch sei es im Falle von EM.TV, sei es im Falle von ComROAD oder sei es Infomatec: Erfolg hatte kein einziger Kläger.
Einer der Haupt-Initiatoren derartiger Schadenersatzklagen, Rechtsanwalt R., der rd. 500 EM.TV-Aktionäre vertritt, bestä- tigte jüngst sogar selbst gegenüber dem 'stern': Bislang hat in Deutschland kein Anleger Schadenersatz bekommen.
Warum dann die ständigen Aufrufe an die geprellten Aktionä- re, sich irgendwelchen Schadenersatzklagen anzuschließen? Anwaltliche Abzockerei? Oder was sonst?"
Die Beklagte ist Verlegerin des "ES".
Der Kläger hat von der Beklagten Unterlassung der beanstandeten Be-
richterstattung begehrt. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg, weil der
Kläger sich dem "stern" gegenüber unstreitig nicht geäußert habe. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der
vom erkennenden Senat zugelassenen Revision will der Kläger eine Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch nicht
schon aufgrund der unrichtigen Quellenangabe zu. Die Abweichung der mitge-
teilten Tatsache, dass der Kläger sich gegenüber dem "stern" geäußert habe,
von der Wahrheit, wonach die Äußerung gegenüber "dpa" erfolgt sei, sei unwe-
sentlich. Auch unter Berücksichtigung des vom Kläger selbst zu definierenden
sozialen Geltungsanspruchs liege eine wertneutrale Falschdarstellung durch die
Beklagte vor. Der Kläger habe durch das Interview gegenüber der Presseagen-
tur "dpa" bewusst in Kauf genommen, dass dieses nicht nur in von ihm ge-
schätzten Presseerzeugnissen zitiert werde. Mit einer Übernahme durch den
"stern" habe er rechnen müssen. Der Kläger habe durch die Wahl eines ande-
ren Interview-Partners das Erscheinen in bestimmten Presseerzeugnissen si-
cherstellen können. Dass seitens der Beklagten vor Veröffentlichung keine
Nachfrage beim "stern" hinsichtlich des Interview-Partners erfolgt sei, sei nicht
als Nachlässigkeit zu werten. Der "stern" sei nicht für unzuverlässige Quellen-
recherchen bekannt. Der Bericht im "stern" habe weitestgehend der "dpa"-
Vorlage entsprochen. Der Kläger habe das abgedruckte Zitat auch tatsächlich
gegenüber "dpa" geäußert. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die An-
gabe der unrichtigen Zitatquelle im Bericht des "ES" nur eine völlig unbedeu-
tende und wertneutrale Unrichtigkeit, die der Beklagten nicht zuzurechnen sei.
Der von der Beklagten veröffentlichte Text sei inhaltlich zwar nicht iden-
tisch, enthalte aber keine den Sinn verändernde Abweichung gegenüber dem
von "dpa" bzw. "stern" übernommenen Text. Im Übrigen enthalte der Text Mei-
nungsäußerungen, die als solche durch die Meinungsfreiheit bzw. die Presse-
freiheit inhaltlich gedeckt seien.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis
stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Revision, dass die be-
anstandete Äußerung insoweit unrichtig ist, als der Kläger sich nicht gegenüber
dem "stern" geäußert hat. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt.
Es bejaht diese Abweichung ausdrücklich.
a) Das Berufungsgericht hält die Abweichung zwischen der mitgeteilten
Tatsache, dass der Kläger sich gegenüber dem "stern" geäußert habe, und der
Wahrheit, wonach die Äußerung gegenüber "dpa" erfolgt ist, für unwesentlich.
Demgegenüber meint die Revision, hierauf komme es nicht an, weil eine un-
wahre Tatsache jedenfalls nicht behauptet werden dürfe, wenn der Betroffene
sich an der Falschmeldung störe, weil sie dem von ihm selbst zu definierenden
sozialen Geltungsanspruch widerspreche. Dabei räumt die Revision ein, dass
die Beklagte seinerzeit nicht etwa wider besseres Wissen verbreitet hat, der
Kläger habe die Äußerung gegenüber dem "stern" abgegeben, sondern dass
sie insoweit gutgläubig war. Deshalb ist zweifelhaft, ob dem geltend gemachten
Unterlassungsanspruch nicht bereits der Gesichtspunkt fehlender Wiederho-
lungsgefahr entgegensteht.
Abschließender Beurteilung bedarf dies jedoch nicht, weil es an anderen
Voraussetzungen für einen solchen Anspruch fehlt. Insoweit berührt sich die
Frage, ob die Abweichung ("stern") von der Wahrheit ("dpa") wesentlich ist, eng
mit der Frage, ob der Kläger hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeits-
recht verletzt ist. Das hat das Berufungsgericht unter den Umständen des
Streitfalls mit Recht verneint. Maßgeblich ist nämlich in einem solchen Fall, ob
gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen
Geltungsanspruch beeinträchtigt. Vorliegend hätte es in dem beanstandeten
Artikel korrekt heißen müssen, dass der Kläger das Zitat laut einer Mitteilung
des "stern" selbst gegenüber "dpa" bestätigt habe. Wenn es demgegenüber
heißt, dass er das Zitat selbst gegenüber dem "stern" bestätigt habe, berührt
dies nicht den Inhalt der Äußerung des Klägers, sondern lediglich die Frage,
wem gegenüber er sie abgegeben hat.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die nicht korrekte Berichterstat-
tung in diesem Punkt sei nicht geeignet, den Kläger verächtlich zu machen
oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 54, 148, 157 -
Eppler), ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Kläger hat
nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die wahrheitswidrige Behauptung, er
habe gegenüber "stern" eine Äußerung abgegeben, eine rechtswidrige Verlet-
zung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle. Das aber wäre Vor-
aussetzung für die Annahme eines Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht, ohne
die ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung nicht besteht. Auch wenn
grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es
für die Frage eines Unterlassungsanspruchs darauf an, ob in einer solchen Be-
richterstattung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
des Betroffenen liegt.
Zwar ist hierbei zu beachten, dass der von einer Äußerung Betroffene
seinen sozialen Geltungsanspruch und damit auch dessen Verletzung selbst
definiert (vgl. BVerfGE aaO - Eppler; 99, 185, 194 - Helnwein; Wenzel/Burk-
hardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rdn. 77).
Die Behauptung, der Kläger habe eine Äußerung gegenüber dem "stern" abge-
geben, betrifft jedoch weder die Privat-, Geheim- oder Intimsphäre des Klägers
noch enthält sie ohne nähere Darlegung des Betroffenen erkennbar eine Ehr-
kränkung oder sonst eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Auch das Verfügungsrecht des Klägers über die Darstellung der eigenen Per-
son (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach) ist nicht betroffen. Die Revision kann
auch keinen nachvollziehbaren Vortrag des Klägers vor dem Tatrichter dazu
dartun, dass sein Bild in der Öffentlichkeit durch die Behauptung, er habe sich
dem "stern" gegenüber geäußert, negativ beeinflusst worden wäre. Ohnehin
reicht der Schutz des Betroffenen nicht soweit, dass er Anspruch darauf hätte,
in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder
von anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 99, 194 - Helnwein), hier
also als Anwalt, der gegenüber dem "stern" keine Äußerungen macht.
Dem beanstandeten Artikel ist - entgegen der Ansicht der Revision -
nicht zu entnehmen, dass der Kläger dem "stern" ein Interview gegeben habe.
Die behauptete Bestätigung gegenüber dem "stern" kann auch in anderer Wei-
se - etwa auf telefonische Anfrage - erfolgt sein. Die Befürchtung der Revision,
der eine oder andere Leser des "ES" werde aus der unwahren Tatsache einer
Äußerung des Klägers gegenüber dem "stern" Rückschlüsse auf die Persön-
lichkeit des Klägers ziehen und hierdurch werde dessen sozialer Geltungsan-
spruch beeinträchtigt, ist unter diesen Umständen eher fern liegend. Auch fehlt
es an Vortrag des Klägers dazu, inwiefern sein Bild in der Öffentlichkeit durch
die objektiv unwahre Behauptung überhaupt beeinträchtigt werde. Allein der
Hinweis der Revision darauf, dass der Kläger den "stern" für ein "Boulevard-
blatt" halte, reicht hierfür nicht aus. Weiteren Vortrag des Klägers, wonach etwa
seine Klientel gegen den "stern" eingestellt sei oder der Kläger in der Öffent-
lichkeit entschieden gegen den "stern" aufgetreten und damit eine Äußerung
gegenüber diesem Blatt nicht in Einklang zu bringen wäre, zeigt die Revision
nicht auf.
2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie einen Unterlassungs-
anspruch damit begründet, dass der streitgegenständliche Artikel das angebli-
che Zitat in einen anderen Zusammenhang stelle als den, in dem es gefallen
sei, und hierdurch dessen Sinn verzerre.
a) Der Zitierte hat allerdings einen Anspruch darauf, dass seine Aussage
an seinem Selbstverständnis, also daran gemessen wird, wie und in welchem
Kontext er die Äußerung gemacht hat, und nicht daran, wie ein Teil der Leser
die Äußerung (miss-)verstehen könnte, solange das Zitat als eindeutige, einer
Interpretation nicht bedürftige Erklärung des Zitierten ausgegeben wird
(BVerfGE 54, 155 - Eppler; 54, 208, 217 - Böll; BVerfG, NJW 1993, 2925, 2926
- BKA-Präsident; Löffler/Steffen, Presserecht, 4. Aufl., § 6 LPG Rdn. 200). Da-
gegen verstößt das Falschzitat jedoch nicht.
b) Die Revision macht hierzu geltend, dass der Kläger den zitierten Satz
"bislang hat in Deutschland kein Anleger Schadenersatz bekommen" anlässlich
geplanter Gesetzesänderungen geäußert und einen vorläufigen Zwischenstand
hinsichtlich bereits laufender Verfahren wiedergegeben habe. Er habe zum
Ausdruck gebracht, dass einerseits klagende Anleger noch keinen endgültigen
Erfolg gehabt hätten, andererseits die Verfahren noch nicht beendet seien.
Demgegenüber werde die Äußerung in dem Artikel als Beleg dafür angeführt,
dass "geldgierige Anwälte" Anleger "in sinnlose Schadenersatzklagen hinein-
hetzen" und "anwaltliche Abzockerei" betrieben. Damit erwecke sie den Ein-
druck, der Kläger habe gewissermaßen zugegeben, dass die Warnungen der
Beklagten vor geldgierigen Anwälten und sinnlosen Schadensersatzprozessen
berechtigt seien. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg.
Das Verständnis des Berufungsgerichts von dem beanstandeten Artikel
unterliegt zwar der Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile
vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 30. Mai 2000
- VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 f. und vom 16. November 2004
- VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278), lässt aber keinen durchgreifenden Feh-
ler erkennen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Zitat sei zutreffend
und unverändert wiedergegeben, entspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme
und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht hat
auch den Zusammenhang, in dem die Äußerung des Klägers zitiert wird, nicht
sinnwidrig entstellt. Es hat die Textpassagen, die sich mit dem Kläger befassen,
als zulässige, wenn auch zugespitzte Meinungsäußerung in einer die Öffent-
lichkeit wesentlich berührenden Frage bewertet. Dem kann gefolgt werden, weil
diese Meinungsäußerungen ("Abzockerei", "sinnlose Klagen", "geldgierige An-
wälte") auch im Hinblick auf den Kläger keine bloße Diffamierung darstellen. Sie
entbehren nicht des erforderlichen Sachbezugs im Rahmen der Berichterstat-
tung der Beklagten über die bislang erfolglosen Massenklagen. Sie beinhalten -
anders als in dem entsprechenden Artikel im "ES" Nr. 22/03 (vgl. dazu im
Rechtsstreit zwischen den selben Parteien den Beschluss des erkennenden
Senats vom 15. November 2005 - VI ZR 197/04 - zu OLG München, Urteil vom
18. Mai 2004 - 18 U 5717/03 -) - eine noch hinzunehmende Kritik und sind nicht
als bloße Schmähkritik
(vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004
- VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; BVerfG, NJW 2004, 590, 591) zu unter-
lassen.
3. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.12.2003 - 9 O 14936/03 -
OLG München, Entscheidung vom 13.07.2004 - 18 U 2505/04 -