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BGH Beschluss vom 12.01.2006 – III ZR 407/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 276 (Ci) a.F., § 675

Zur Frage, ob der für den geschlossenen Immobilienfonds "Dreiländer Betei-

ligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG" herausgegebene Prospekt

(4. Auflage Juli 1995) in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" die mit

dem Erwerb und Betrieb des in Stuttgart gelegenen Hotel-, Freizeit- und

Theaterzentrums Stuttgart-International verbundenen Risiken hinreichend

verdeutlicht.

BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - OLG Frankfurt a.M.

LG Darmstadt

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlan-

desgerichts Frankfurt a.M. vom 8. Oktober 2004 - 13 U 243/03 -

wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließ-

lich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 135.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt den Beklagten, einen selbständigen Handelsvertreter

eines Unternehmens für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung, aus eige-

nem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz wegen eines

behaupteten Beratungsverschuldens im Zusammenhang mit einer voll durch ein

Darlehen finanzierten Beteiligung vom 23. August 1995 (200.000 DM und

10.000 DM Abwicklungsgebühr) an dem geschlossenen Immobilienfonds "Drei-

länder Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG" in Anspruch. Als größte

Einzelinvestition dieses Fonds in Deutschland wurde das in Stuttgart gelegene

Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrum Stuttgart-International erworben, in dem

seit 1994 das Musical "Miss Saigon" aufgeführt wurde. Im Zusammenhang mit

einem Insolvenzverfahren gegen die Generalmieterin konnten die vorgesehe-

nen Ausschüttungen an die Anleger nicht mehr vorgenommen werden.

2

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 45.840,57 € nebst Zinsen und

auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten gerichteten Klage entspro-

chen, das Berufungsgericht hat sie nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers

als Zeugin und informatorischer Anhörung des Beklagten abgewiesen. Mit sei-

ner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.

3

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2

ZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen,

die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssten.

4

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, zwischen den Parteien sei kon-

kludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, der den Beklagten

nicht nur zu einer zutreffenden Auskunftserteilung über das Anlagemodell, son-

dern auch zu einer sachkundigen Bewertung und Beurteilung der entschei-

dungsrelevanten Tatsachen verpflichtet habe. Auch unter Zugrundelegung der

Pflichten eines Anlageberaters, wie sie den Urteilen des III. Zivilsenats vom

13. Mai 1993 (III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114) und des XI. Zivilsenats vom

6. Juli 1993 (XI ZR 12/93 - BGHZ 123, 126 ff) zu entnehmen seien, liege eine

Vertragsverletzung nicht vor, weil der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweis-

aufnahme dem Kläger und seiner Ehefrau das Risiko der Anlage zutreffend vor

Augen geführt und sie somit "anlagegerecht" beraten habe. Im Weiteren legt

das Berufungsgericht seine Überzeugung zugrunde, dem Kläger und seiner

Ehefrau sei der Prospekt in der - damals - aktuellen 4. Auflage vom Juli 1995

vor ihrer Beitrittserklärung übergeben worden und sie hätten ausreichende Zeit

für eine sinnvolle Auseinandersetzung mit seinem Inhalt gehabt. Der Prospekt

erfülle insgesamt, vor allem aber in seinem Teil "Chancen und Risiken", die von

der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine sachgerechte Bera-

tung. Mit seiner zusätzlich zur Prospektvorlage mündlich erteilten Beratung in

zwei Beratungsgesprächen habe sich der Beklagten nicht in Widerspruch zum

Prospektinhalt gesetzt und diesen damit nicht als Beratungsleistung entwertet.

Ihm falle auch keine andere Pflichtverletzung zur Last und er habe anlegerge-

recht beraten.

5

2.

Vergeblich macht die Beschwerde gegen diese im Wesentlichen im tat-

richterlichen Bereich liegende Würdigung geltend, die Revision sei zuzulassen,

weil das Berufungsgericht den Inhalt des verwendeten Verkaufsprospektes an-

ders als das Oberlandesgericht Celle in seinen Urteilen vom 15. August 2002

(VersR 2003, 61; DB 2002, 2211) bewertet habe.

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a) Richtig ist, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Be-

schreibung der Risiken in dem Prospekt einen relativ breiten Raum der Ent-

scheidungsgründe einnehmen, wobei dem Berufungsgericht durchaus bewusst

gewesen ist, dass es den Prospektinhalt anders als das Oberlandesgericht Cel-

le würdigt. Der Senat sieht in diesem Umstand jedoch keinen Zulassungsgrund,

weil eine allein den Prospekt in den Blick nehmende Beurteilung im Ergebnis

nicht entscheidungserheblich geworden ist. Auch das Oberlandesgericht Celle

hat letztlich offen gelassen, ob - für sich allein betrachtet - ein Prospektmangel

vorliegt. Es besteht daher kein Anlass, den verwendeten Verkaufsprospekt in

einer Revisionsentscheidung in allen seinen Einzelheiten zu überprüfen.

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b) Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts, dass

der Prospekt in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" insbesondere hinrei-

chend verdeutlicht, dass es sich bei dem Hotel-, Freizeit- und Theatergebäude

Stuttgart International um eine Spezialimmobilie handelt, deren wirtschaftlicher

Betrieb weitgehend vom Freizeitverhalten angesprochener Besucher abhängt,

und dass dem Management des jeweiligen Betreibers bei der Betrachtung der

langfristigen Entwicklung des Investitionsvorhabens eine Schlüsselstellung zu-

kommt. Es wird ferner hervorgehoben, dass Immobilieninvestitionen über lange

Zeiträume betrachtet werden müssen und dass sich auch die beste Bonität ei-

nes Mieters mittel- bis langfristig negativ verändern kann. Mit Recht weist das

Berufungsgericht zwar darauf hin, dass die umfangreichen Ausführungen zu

den vorgesehenen Einzelinvestitionen einen schnellen Überblick erschweren.

Sie sind jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Prospekt insoweit ein In-

formationsinteresse des Anlegers zu erfüllen hat, dem gebührend Rechnung zu

tragen ist. Dass der Prospekt in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" die

mit der Beteiligung am Immobilienfonds verbundenen wirtschaftlichen Risiken

im Sinne eines Fehlers verschleiern würde, vermag der Senat nicht zu erken-

nen.

8

c) Auch im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine zulas-

sungsbegründenden Rechtsfehler erkennen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.10.2003 - 10 O 234/03 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.10.2004 - 13 U 243/03 -