BGH Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 302/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. März 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BGB §§ 432, 675
a) Zur Frage der Berechtigung eines Geschädigten, der wegen der Schlecht- leistung eines Anlageberatungsvertrages Schadensersatz geltend macht, wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und die Anlage getätigt hat.
b) Zur Frage der Pflicht eines Anlageberaters, die Wirtschaftspresse hinsicht- lich negativer Berichte über die in Rede stehende Anlage auszuwerten und den Anleger hierüber zu informieren (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700).
BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Verletzung eines Anla-
geberatungsvertrags.
Der Beklagte war in den 90iger Jahren als unabhängiger Anlageberater
der Firma A. tätig. Anlässlich eines Beratungsgesprächs empfahl er der Klä-
gerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, ihr Vermögen in dem ge-
schlossenen Immobilienfonds "D. Fonds …" anzulegen. Die Klägerin
und ihr Ehemann unterzeichneten am 17. Mai 1999 einen privatschriftlichen
Kaufvertrag mit dem Beklagten als Verkäufer über den Erwerb von Anteilen an
dem Fonds zum Nominalwert von 100.000 DM. Als Kaufpreis für den Anteil
vereinbarten die Parteien einen Betrag von 98.500 DM. Der Beklagte verpflich-
tete sich, seine Anteile an die Eheleute zu übertragen und das Bezugsrecht der
1999 anfallenden Ausschüttung an sie abzutreten. Zwei Tage später wurde der
Kaufpreis gezahlt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2000 übersandte der Beklagte
der Klägerin und ihrem Ehemann ein Exemplar des Prospekts und des Gesell-
schaftsvertrags zum D. Fonds … und wenige Tage später wurden die
Anteile an dem Fonds auf die Eheleute übertragen. Die Klägerin macht nach
dem Tod ihres Ehemannes Schadensersatz geltend, weil der Beklagte sie im
Zusammenhang mit dem Erwerb des Fondsanteils, dessen wirklicher Wert nur
einen Bruchteil des Nominalwerts betrage, fehlerhaft beraten habe. Sie und ihr
Ehemann hätten deutlich gemacht, dass die Kapitalanlage ihrer Altersvorsorge
dienen solle und es ihnen daher vor allem auf die Sicherheit der Anlage an-
komme.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den
Beklagten verurteilt, 36.927,10 € nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Mai 2005 zu
zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Scha-
densersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe wegen der Verletzung des mit
dem Beklagten geschlossenen Anlageberatungsvertrags aus positiver Ver-
tragsverletzung zu. Unbeschadet der Frage, ob der Beklagte seinen Beratungs-
pflichten im Übrigen hinreichend nachgekommen sei, insbesondere im Hinblick
auf ein zwischen den Parteien streitiges Beratungsgespräch 1996 ("Erstkon-
takt"), liege jedenfalls eine Pflichtverletzung des Beklagten darin, dass er die
Klägerin und ihren Ehemann nicht auf einen negativen Pressebericht in der
"Wirtschaftswoche" über den D. Fonds aufmerksam gemacht habe. Ein
Anlageberater müsse sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt ver-
schaffen und alle ihm zugänglichen Quellen ausschöpfen. Dies umfasse insbe-
sondere auch, etwa vorhandene Veröffentlichungen (zumindest) in der "seriö-
sen" Wirtschaftspresse auszuwerten und den Kunden gegebenenfalls über kriti-
sche Stellungnahmen zu unterrichten. Zu den auszuwertenden Presseorganen
gehöre auch die Zeitschrift "Wirtschaftswoche". Deshalb habe der Beklagte auf
den Presseartikel
in der Ausgabe Nr. … der "Wirtschaftswoche" vom
… 1995 hinweisen müssen, in dem der D. Fonds kritisch beurteilt
werde. Der Presseartikel besitze eine deutlich negative Tendenz, die sich nicht
als unfundiertes Pauschalurteil ohne weiteren Informationsgehalt darstelle. Die
in dem Presseartikel ausgesprochene Warnung vor dem D. Fonds gehe
über die Risikohinweise im Emissionsprospekt weit hinaus.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
II.
1.
Mit Erfolg rügt der Beklagte, dass das Berufungsgericht keine hinrei-
chenden Feststellungen getroffen habe, dass der Klägerin der von ihr geltend
gemachte Schadensersatzanspruch allein zusteht.
Eine Berechtigung der Klägerin, die geltend gemachte Schadensersatz-
forderung für sich allein geltend zu machen, ergibt sich nicht aus dem Bera-
tungsvertrag. Vertragspartner des Beratungsvertrags mit dem Beklagten waren
die Klägerin und ihr Ehemann, die auch beide die Anlage getätigt hatten, so
dass die Leistung aus diesem Vertrag ihnen gemeinschaftlich zustand. Dem-
entsprechend standen ihnen auch die aus der Schlechtleistung folgenden
Schadensersatzforderungen ebenfalls gemeinschaftlich zu (vgl. BGH, Urteil
vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82 - NJW 1984, 795, 796 zum Schadens-
ersatz nach § 326 BGB a.F.; Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 - NJW
2001, 2875, 2877 zum Anspruch aus c.i.c.). Für das Verhältnis der Klägerin zu-
nächst zu ihrem Ehemann und jetzt zu dessen Erben ist deshalb mangels ent-
gegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts für den hier streitgegen-
ständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszuge-
hen, die zum Anwendungsbereich des § 432 BGB gehört (vgl. Staudinger/
Noack, BGB, Neubearb. 2005, § 432 Rn. 33).
Dass die Klägerin ihren Mann allein beerbt hat und deswegen auch unter
dem Blickwinkel einer Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB alleinberechtigt ist,
macht sie nicht geltend. Die Klägerin kann deshalb die Schadensersatzleistung
nur an sich und die Erben ihres Ehemanns gemeinsam fordern (§ 432 Abs. 1
Satz 1 BGB).
Ohne Erfolg bleiben in diesem Zusammenhang die Gegenrügen der Klä-
gerin. Auch wenn die zur Anlage bestimmten Gelder vom Oderkonto der Kläge-
rin und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes abgeflossen sind, berührt
dies allein das Rechtsverhältnis zur Bank, nicht jedoch dasjenige zum Beklag-
ten im Hinblick auf die Beratungsleistung und eines wegen deren Schlechterfül-
lung bestehenden Schadensersatzanspruchs.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie sei nach § 744 Abs. 2 BGB
bzw. § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Geltendmachung der Forderung berechtigt.
§ 744 Abs. 2 BGB kann Grundlage für die Prozessführungsbefugnis eines Teil-
habers einer Forderung sein. Er ist jedoch dann gleichwohl gehalten, Klage auf
Leistung an alle Teilhaber zusammen zu erheben. Keinesfalls berechtigt ihn die
Vorschrift, ohne Zustimmung der übrigen Gemeinschafter die der Gemeinschaft
zustehenden Forderungen für sich allein geltend zu machen, solange sich dies
nicht zugleich als einzige in Betracht kommende - hier aber nicht einschlägige -
Möglichkeit der Auseinandersetzung der Gemeinschaft darstellt (BGH, Urteil
vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08 - Rn. 29 m.w.N.; vgl. BGHZ 94, 117, 121
zur Frage der Prozessführungsbefugnis; Staudinger/Langhein, BGB, Neubearb.
2008, § 744 Rn. 47). § 2039 Satz 1 BGB bestimmt ebenfalls, dass jeder Miterbe
nur die Leistung an alle Erben fordern kann, soweit ein Anspruch zum Nachlass
gehört.
2.
Ebenfalls erfolgreich ist die Rüge des Beklagten hinsichtlich der Annah-
me des Berufungsgerichts, eine Pflichtverletzung des Beklagten liege darin,
dass er die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann nicht über den Artikel in
der "Wirtschaftswoche" vom … 1995 aufgeklärt habe. Mit der vom Beru-
fungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine Schadensersatzverpflich-
tung des Beklagten derzeit nicht begründen.
a) Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu
einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich
die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die
jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben kön-
nen. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen
will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein
diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Eine unterlassene Prüfung der emp-
fohlenen Kapitalanlage kann aber nur dann zur Haftung führen, wenn bei dieser
Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte auf-
geklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine
Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700, 3701
Rz. 12, 14 m.w.N. zur Beratung durch eine Bank).
Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageent-
scheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anla-
geobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswer-
tung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer priva-
ten Anleihe muss danach über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der
Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der
Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom
6. Juli 1993 - XI ZR 12/93 - NJW 1993, 2433, 2434, insoweit in BGHZ 123, 126
nicht abgedruckt). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung zu den Anforde-
rungen der Aufklärungspflicht hinsichtlich der Anlageberater grundsätzlich an-
geschlossen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2007 - III ZR 75/06 - NJW-RR
2007, 1271, 1272 Rn. 9).
Zur Erfüllung der Informationspflichten des Anlageberaters über die von
ihm empfohlene Anlage gehört es jedoch nicht, sämtliche Publikationsorgane
vorzuhalten, in denen Artikel über die angebotene Anlage erscheinen können.
Vielmehr kann der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl er trifft,
solange er nur über ausreichende Informationsquellen verfügt (vgl. BGH, Urteil
vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - aaO S. 3702 Rn. 26). Eine Haftung kommt
aber auch nur insoweit in Betracht, als in dem Presseartikel überhaupt ein auf-
klärungspflichtiger Umstand mitgeteilt wird, auf den der Anleger hinzuweisen ist
oder der dem Anlageberater die Empfehlung der Anlage verbietet (vgl. BGH,
Urteil vom 7. Oktober 2008 aaO Rn. 28).
b) Gemessen an diesem Maßstab hält die Auffassung des Berufungsge-
richts, der Beklagte habe im vorliegenden Fall auf den Artikel in der "Wirt-
schaftswoche" über den D. Fonds hinweisen müssen, einer revisions-
rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht vorgenommene
tatrichterliche Würdigung ist für den Senat nicht bindend, da sie unter Außer-
achtlassung wesentlicher Gesichtspunkte vorgenommen wurde.
Das Berufungsgericht hat schon nicht dargelegt, wieso es aufgrund eige-
ner Sachkunde abschließend zu beurteilen vermag, dass die "Wirtschaftswo-
che" im Sinne der Rechtsprechung zu den Zeitschriften gehört, die von einem
Anlageberater generell auszuwerten sind. Ungeachtet dessen ist hier in den
Blick zu nehmen, dass nach der Rechtsprechung des Senats auch bei der An-
lageberatung die Pflicht zu richtiger und vollständiger Information über die tat-
sächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Inte-
ressenten von besonderer Bedeutung sind, durch Übergabe eines Projektpros-
pekts erfüllt werden kann, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die
nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er
den Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben
wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. Senats-
urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - Rn. 7 juris). Den hier maßgeblichen
Prospekt für den geschlossenen Immobilienfonds "D.
" hat der Senat (Beschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 -
NJW-RR 2006, 770, 771) nicht beanstandet. Vielmehr hat der Senat die Auffas-
sung des damaligen Berufungsgerichts geteilt, dass der Prospekt in seinem
Abschnitt "Chancen und Risiken" insbesondere hinreichend verdeutlicht, dass
es sich bei dem Hotel-, Freizeit- und Theatergebäude S. International um
eine Spezialimmobilie handelt, deren wirtschaftlicher Betrieb weitgehend vom
Freizeitverhalten angesprochener Besucher abhängt, und dass dem Manage-
ment des jeweiligen Betreibers bei der Betrachtung der langfristigen Entwick-
lung des Investitionsvorhabens eine Schlüsselstellung zukommt. Es wird ferner
hervorgehoben, dass Immobilieninvestitionen über lange Zeiträume betrachtet
werden müssen und dass sich auch die beste Bonität eines Mieters mittel- bzw.
langfristig negativ verändern kann. Die mit der Beteiligung am Immobilienfonds
verbundenen wirtschaftlichen Risiken im Sinne eines Fehlers würden nicht ver-
schleiert.
Wenn ein Anleger sich damit aufgrund des Projekts bzw. mündlicher Er-
läuterung dessen Inhalts ein sachgerechtes Bild von der Anlage machen kann,
kommt einer Presseberichterstattung, die sich (noch) nicht allgemein in der
Wirtschaftspresse durchgesetzt hat, kein relevanter Informationswert zu, jeden-
falls wenn keine zusätzliche Sachinformation enthalten ist, sondern lediglich
eine negative Bewertung abgegeben wird. Solche Berichte sind nicht mittei-
lungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht über das hinausgeht, was ohnehin in den Un-
terlagen enthalten ist, die dem Anleger vom Berater bei der Erfüllung dessen
Beratungspflichten übergeben wurden und dem Anleger eine hinreichende In-
formation über Chancen und Risiken vermitteln (vgl. Aßmann, ZIP 2002, 637,
647; Renner, DStR, 2001, 1706, 1708; OLG Hamm, Urteil vom 20. Juli 2004
- 4 U 37/04 - juris Rn. 68).
Das Berufungsgericht führt für seine Auffassung bezüglich der Aufklä-
rungsbedürftigkeit hinsichtlich des Artikels in der "Wirtschaftswoche" allein an,
dass im Artikel das Anlagekonzept des Fonds kritisch beurteilt werde, weil es
sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Black-Box-Charakter handele.
Weiter werde ausgeführt, Lage und Bauqualität der US-Immobilien sowie die
prognostizierten Mietsteigerungen seien nur schwer zu beurteilen. Gleiches gel-
te für die Chancen des B. Seniorenheims. Das Haus liege in
ungünstiger Stadtrandlage. Ein passender Betreiber sei noch nicht gefunden.
Kritisch würden auch die mit 9 % sehr hoch eingeschätzten Erträge aus den
Schweizer Wertpapieren beurteilt. Laufe das Musical nicht wie erwartet, müsse
für einen Umbau investiert werden. Minuspunkte brächten zudem die hohen
sogenannten weichen Kosten von fast 20 %, die für den Vertrieb anfallen.
Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, dass der Artikel der "Wirt-
schaftswoche" eine deutlich negative Tendenz aufweist. Konkrete substantielle
Angaben, die den Anlageprospekt und die darin vorgenommene Risiken- und
Chancenbeschreibung als unrichtig erscheinen lassen, zeigt das Oberlandesge-
richt jedoch nicht auf. Der Standort der Seniorenresidenz ist im Prospekt viel-
mehr erläutert. Auf die Unsicherheiten hinsichtlich der Mietpreisentwicklung in
den USA ist im Kapitel "Chancen und Risiken" ausdrücklich hingewiesen wor-
den. Das Risiko, dass das Musical auf Dauer nicht so laufen könne wie erwar-
tet, wird ebenfalls im Prospekt ausdrücklich angesprochen sowie die sich dar-
aus ergebenden Konsequenzen aufgezeigt. Auch die Mittelverwendung und die
Kosten für den Vertrieb werden erläutert. Die Risiken bezüglich der mit 9 % an-
gesetzten Erträge aus Schweizer Wertpapieren werden ebenfalls deutlich ge-
macht auch unter Hinweis auf mögliche Verluste. Neue Informationen außer
einer negativen Gesamtbewertung erhält der Artikel der "Wirtschaftswoche"
damit nicht. Hinzu tritt, dass dieser Artikel von … 1995 stammt, während der der
Klägerin und ihrem Ehemann übergebene Prospekt von Mai 1996 ist. Diesen
Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht gar nicht in die Würdigung einbezogen.
Die Frage, ob sich die Hinweise im Artikel der "Wirtschaftswoche" 1995 im Wi-
derspruch zu den Angaben im Prospekt 1996 befinden, hat das Berufungsge-
richt nicht beantwortet. Es hat sich deshalb auch nicht damit auseinanderge-
setzt, ob der Artikel durch den neuen Prospekt überholt ist.
In der Gesamtschau ist deshalb davon auszugehen, dass der Artikel der
"Wirtschaftswoche" ohne nennenswerten Informationscharakter und eine Anla-
geberatung ohne den Hinweis auf ihn nicht als pflichtwidrig einzustufen ist.
3.
Nach allem war das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache zur neu-
en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen, da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1
ZPO). Da die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf § 432 BGB dazu berechtigt
ist, die Zahlung der gesamten Klagesumme an sich selbst zu verlangen, weder
vom
Landgericht
noch
vom
Oberlandesgericht
angesprochen
worden war, wird diese nunmehr Gelegenheit zu weiterem Vortrag oder zur An-
passung ihres Klageantrags haben.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 07.02.2007 - 20 O 278/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2007 - 24 U 46/07 -