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BGH Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 302/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. März 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

BGB §§ 432, 675

a) Zur Frage der Berechtigung eines Geschädigten, der wegen der Schlecht- leistung eines Anlageberatungsvertrages Schadensersatz geltend macht, wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und die Anlage getätigt hat.

b) Zur Frage der Pflicht eines Anlageberaters, die Wirtschaftspresse hinsicht- lich negativer Berichte über die in Rede stehende Anlage auszuwerten und den Anleger hierüber zu informieren (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700).

BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07 - OLG Köln

LG Köln

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Verletzung eines Anla-

geberatungsvertrags.

Der Beklagte war in den 90iger Jahren als unabhängiger Anlageberater

der Firma A. tätig. Anlässlich eines Beratungsgesprächs empfahl er der Klä-

gerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, ihr Vermögen in dem ge-

schlossenen Immobilienfonds "D. Fonds …" anzulegen. Die Klägerin

und ihr Ehemann unterzeichneten am 17. Mai 1999 einen privatschriftlichen

Kaufvertrag mit dem Beklagten als Verkäufer über den Erwerb von Anteilen an

dem Fonds zum Nominalwert von 100.000 DM. Als Kaufpreis für den Anteil

vereinbarten die Parteien einen Betrag von 98.500 DM. Der Beklagte verpflich-

tete sich, seine Anteile an die Eheleute zu übertragen und das Bezugsrecht der

1999 anfallenden Ausschüttung an sie abzutreten. Zwei Tage später wurde der

Kaufpreis gezahlt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2000 übersandte der Beklagte

der Klägerin und ihrem Ehemann ein Exemplar des Prospekts und des Gesell-

schaftsvertrags zum D. Fonds … und wenige Tage später wurden die

Anteile an dem Fonds auf die Eheleute übertragen. Die Klägerin macht nach

dem Tod ihres Ehemannes Schadensersatz geltend, weil der Beklagte sie im

Zusammenhang mit dem Erwerb des Fondsanteils, dessen wirklicher Wert nur

einen Bruchteil des Nominalwerts betrage, fehlerhaft beraten habe. Sie und ihr

Ehemann hätten deutlich gemacht, dass die Kapitalanlage ihrer Altersvorsorge

dienen solle und es ihnen daher vor allem auf die Sicherheit der Anlage an-

komme.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den

Beklagten verurteilt, 36.927,10 € nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Mai 2005 zu

zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen

Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Scha-

densersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe wegen der Verletzung des mit

dem Beklagten geschlossenen Anlageberatungsvertrags aus positiver Ver-

tragsverletzung zu. Unbeschadet der Frage, ob der Beklagte seinen Beratungs-

pflichten im Übrigen hinreichend nachgekommen sei, insbesondere im Hinblick

auf ein zwischen den Parteien streitiges Beratungsgespräch 1996 ("Erstkon-

takt"), liege jedenfalls eine Pflichtverletzung des Beklagten darin, dass er die

Klägerin und ihren Ehemann nicht auf einen negativen Pressebericht in der

"Wirtschaftswoche" über den D. Fonds aufmerksam gemacht habe. Ein

Anlageberater müsse sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt ver-

schaffen und alle ihm zugänglichen Quellen ausschöpfen. Dies umfasse insbe-

sondere auch, etwa vorhandene Veröffentlichungen (zumindest) in der "seriö-

sen" Wirtschaftspresse auszuwerten und den Kunden gegebenenfalls über kriti-

sche Stellungnahmen zu unterrichten. Zu den auszuwertenden Presseorganen

gehöre auch die Zeitschrift "Wirtschaftswoche". Deshalb habe der Beklagte auf

den Presseartikel

in der Ausgabe Nr. … der "Wirtschaftswoche" vom

… 1995 hinweisen müssen, in dem der D. Fonds kritisch beurteilt

werde. Der Presseartikel besitze eine deutlich negative Tendenz, die sich nicht

als unfundiertes Pauschalurteil ohne weiteren Informationsgehalt darstelle. Die

in dem Presseartikel ausgesprochene Warnung vor dem D. Fonds gehe

über die Risikohinweise im Emissionsprospekt weit hinaus.

6

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.

7

1.

Mit Erfolg rügt der Beklagte, dass das Berufungsgericht keine hinrei-

chenden Feststellungen getroffen habe, dass der Klägerin der von ihr geltend

gemachte Schadensersatzanspruch allein zusteht.

8

Eine Berechtigung der Klägerin, die geltend gemachte Schadensersatz-

forderung für sich allein geltend zu machen, ergibt sich nicht aus dem Bera-

tungsvertrag. Vertragspartner des Beratungsvertrags mit dem Beklagten waren

die Klägerin und ihr Ehemann, die auch beide die Anlage getätigt hatten, so

dass die Leistung aus diesem Vertrag ihnen gemeinschaftlich zustand. Dem-

entsprechend standen ihnen auch die aus der Schlechtleistung folgenden

Schadensersatzforderungen ebenfalls gemeinschaftlich zu (vgl. BGH, Urteil

vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82 - NJW 1984, 795, 796 zum Schadens-

ersatz nach § 326 BGB a.F.; Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 - NJW

2001, 2875, 2877 zum Anspruch aus c.i.c.). Für das Verhältnis der Klägerin zu-

nächst zu ihrem Ehemann und jetzt zu dessen Erben ist deshalb mangels ent-

gegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts für den hier streitgegen-

ständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszuge-

hen, die zum Anwendungsbereich des § 432 BGB gehört (vgl. Staudinger/

Noack, BGB, Neubearb. 2005, § 432 Rn. 33).

9

Dass die Klägerin ihren Mann allein beerbt hat und deswegen auch unter

dem Blickwinkel einer Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB alleinberechtigt ist,

macht sie nicht geltend. Die Klägerin kann deshalb die Schadensersatzleistung

nur an sich und die Erben ihres Ehemanns gemeinsam fordern (§ 432 Abs. 1

Satz 1 BGB).

10

Ohne Erfolg bleiben in diesem Zusammenhang die Gegenrügen der Klä-

gerin. Auch wenn die zur Anlage bestimmten Gelder vom Oderkonto der Kläge-

rin und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes abgeflossen sind, berührt

dies allein das Rechtsverhältnis zur Bank, nicht jedoch dasjenige zum Beklag-

ten im Hinblick auf die Beratungsleistung und eines wegen deren Schlechterfül-

lung bestehenden Schadensersatzanspruchs.

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Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie sei nach § 744 Abs. 2 BGB

bzw. § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Geltendmachung der Forderung berechtigt.

§ 744 Abs. 2 BGB kann Grundlage für die Prozessführungsbefugnis eines Teil-

habers einer Forderung sein. Er ist jedoch dann gleichwohl gehalten, Klage auf

Leistung an alle Teilhaber zusammen zu erheben. Keinesfalls berechtigt ihn die

Vorschrift, ohne Zustimmung der übrigen Gemeinschafter die der Gemeinschaft

zustehenden Forderungen für sich allein geltend zu machen, solange sich dies

nicht zugleich als einzige in Betracht kommende - hier aber nicht einschlägige -

Möglichkeit der Auseinandersetzung der Gemeinschaft darstellt (BGH, Urteil

vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08 - Rn. 29 m.w.N.; vgl. BGHZ 94, 117, 121

zur Frage der Prozessführungsbefugnis; Staudinger/Langhein, BGB, Neubearb.

2008, § 744 Rn. 47). § 2039 Satz 1 BGB bestimmt ebenfalls, dass jeder Miterbe

nur die Leistung an alle Erben fordern kann, soweit ein Anspruch zum Nachlass

gehört.

12

2.

Ebenfalls erfolgreich ist die Rüge des Beklagten hinsichtlich der Annah-

me des Berufungsgerichts, eine Pflichtverletzung des Beklagten liege darin,

dass er die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann nicht über den Artikel in

der "Wirtschaftswoche" vom … 1995 aufgeklärt habe. Mit der vom Beru-

fungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine Schadensersatzverpflich-

tung des Beklagten derzeit nicht begründen.

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a) Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu

einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich

die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die

jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben kön-

nen. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen

will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein

diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Eine unterlassene Prüfung der emp-

fohlenen Kapitalanlage kann aber nur dann zur Haftung führen, wenn bei dieser

Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte auf-

geklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine

Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl.

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700, 3701

Rz. 12, 14 m.w.N. zur Beratung durch eine Bank).

14

Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageent-

scheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anla-

geobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswer-

tung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer priva-

ten Anleihe muss danach über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der

Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der

Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom

6. Juli 1993 - XI ZR 12/93 - NJW 1993, 2433, 2434, insoweit in BGHZ 123, 126

nicht abgedruckt). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung zu den Anforde-

rungen der Aufklärungspflicht hinsichtlich der Anlageberater grundsätzlich an-

geschlossen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2007 - III ZR 75/06 - NJW-RR

2007, 1271, 1272 Rn. 9).

15

Zur Erfüllung der Informationspflichten des Anlageberaters über die von

ihm empfohlene Anlage gehört es jedoch nicht, sämtliche Publikationsorgane

vorzuhalten, in denen Artikel über die angebotene Anlage erscheinen können.

Vielmehr kann der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl er trifft,

solange er nur über ausreichende Informationsquellen verfügt (vgl. BGH, Urteil

vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - aaO S. 3702 Rn. 26). Eine Haftung kommt

aber auch nur insoweit in Betracht, als in dem Presseartikel überhaupt ein auf-

klärungspflichtiger Umstand mitgeteilt wird, auf den der Anleger hinzuweisen ist

oder der dem Anlageberater die Empfehlung der Anlage verbietet (vgl. BGH,

Urteil vom 7. Oktober 2008 aaO Rn. 28).

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b) Gemessen an diesem Maßstab hält die Auffassung des Berufungsge-

richts, der Beklagte habe im vorliegenden Fall auf den Artikel in der "Wirt-

schaftswoche" über den D. Fonds hinweisen müssen, einer revisions-

rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht vorgenommene

tatrichterliche Würdigung ist für den Senat nicht bindend, da sie unter Außer-

achtlassung wesentlicher Gesichtspunkte vorgenommen wurde.

17

Das Berufungsgericht hat schon nicht dargelegt, wieso es aufgrund eige-

ner Sachkunde abschließend zu beurteilen vermag, dass die "Wirtschaftswo-

che" im Sinne der Rechtsprechung zu den Zeitschriften gehört, die von einem

Anlageberater generell auszuwerten sind. Ungeachtet dessen ist hier in den

Blick zu nehmen, dass nach der Rechtsprechung des Senats auch bei der An-

lageberatung die Pflicht zu richtiger und vollständiger Information über die tat-

sächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Inte-

ressenten von besonderer Bedeutung sind, durch Übergabe eines Projektpros-

pekts erfüllt werden kann, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die

nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er

den Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben

wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. Senats-

urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - Rn. 7 juris). Den hier maßgeblichen

Prospekt für den geschlossenen Immobilienfonds "D.

" hat der Senat (Beschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 -

NJW-RR 2006, 770, 771) nicht beanstandet. Vielmehr hat der Senat die Auffas-

sung des damaligen Berufungsgerichts geteilt, dass der Prospekt in seinem

Abschnitt "Chancen und Risiken" insbesondere hinreichend verdeutlicht, dass

es sich bei dem Hotel-, Freizeit- und Theatergebäude S. International um

eine Spezialimmobilie handelt, deren wirtschaftlicher Betrieb weitgehend vom

Freizeitverhalten angesprochener Besucher abhängt, und dass dem Manage-

ment des jeweiligen Betreibers bei der Betrachtung der langfristigen Entwick-

lung des Investitionsvorhabens eine Schlüsselstellung zukommt. Es wird ferner

hervorgehoben, dass Immobilieninvestitionen über lange Zeiträume betrachtet

werden müssen und dass sich auch die beste Bonität eines Mieters mittel- bzw.

langfristig negativ verändern kann. Die mit der Beteiligung am Immobilienfonds

verbundenen wirtschaftlichen Risiken im Sinne eines Fehlers würden nicht ver-

schleiert.

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Wenn ein Anleger sich damit aufgrund des Projekts bzw. mündlicher Er-

läuterung dessen Inhalts ein sachgerechtes Bild von der Anlage machen kann,

kommt einer Presseberichterstattung, die sich (noch) nicht allgemein in der

Wirtschaftspresse durchgesetzt hat, kein relevanter Informationswert zu, jeden-

falls wenn keine zusätzliche Sachinformation enthalten ist, sondern lediglich

eine negative Bewertung abgegeben wird. Solche Berichte sind nicht mittei-

lungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht über das hinausgeht, was ohnehin in den Un-

terlagen enthalten ist, die dem Anleger vom Berater bei der Erfüllung dessen

Beratungspflichten übergeben wurden und dem Anleger eine hinreichende In-

formation über Chancen und Risiken vermitteln (vgl. Aßmann, ZIP 2002, 637,

647; Renner, DStR, 2001, 1706, 1708; OLG Hamm, Urteil vom 20. Juli 2004

- 4 U 37/04 - juris Rn. 68).

19

Das Berufungsgericht führt für seine Auffassung bezüglich der Aufklä-

rungsbedürftigkeit hinsichtlich des Artikels in der "Wirtschaftswoche" allein an,

dass im Artikel das Anlagekonzept des Fonds kritisch beurteilt werde, weil es

sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Black-Box-Charakter handele.

Weiter werde ausgeführt, Lage und Bauqualität der US-Immobilien sowie die

prognostizierten Mietsteigerungen seien nur schwer zu beurteilen. Gleiches gel-

te für die Chancen des B. Seniorenheims. Das Haus liege in

ungünstiger Stadtrandlage. Ein passender Betreiber sei noch nicht gefunden.

Kritisch würden auch die mit 9 % sehr hoch eingeschätzten Erträge aus den

Schweizer Wertpapieren beurteilt. Laufe das Musical nicht wie erwartet, müsse

für einen Umbau investiert werden. Minuspunkte brächten zudem die hohen

sogenannten weichen Kosten von fast 20 %, die für den Vertrieb anfallen.

20

Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, dass der Artikel der "Wirt-

schaftswoche" eine deutlich negative Tendenz aufweist. Konkrete substantielle

Angaben, die den Anlageprospekt und die darin vorgenommene Risiken- und

Chancenbeschreibung als unrichtig erscheinen lassen, zeigt das Oberlandesge-

richt jedoch nicht auf. Der Standort der Seniorenresidenz ist im Prospekt viel-

mehr erläutert. Auf die Unsicherheiten hinsichtlich der Mietpreisentwicklung in

den USA ist im Kapitel "Chancen und Risiken" ausdrücklich hingewiesen wor-

den. Das Risiko, dass das Musical auf Dauer nicht so laufen könne wie erwar-

tet, wird ebenfalls im Prospekt ausdrücklich angesprochen sowie die sich dar-

aus ergebenden Konsequenzen aufgezeigt. Auch die Mittelverwendung und die

Kosten für den Vertrieb werden erläutert. Die Risiken bezüglich der mit 9 % an-

gesetzten Erträge aus Schweizer Wertpapieren werden ebenfalls deutlich ge-

macht auch unter Hinweis auf mögliche Verluste. Neue Informationen außer

einer negativen Gesamtbewertung erhält der Artikel der "Wirtschaftswoche"

damit nicht. Hinzu tritt, dass dieser Artikel von … 1995 stammt, während der der

Klägerin und ihrem Ehemann übergebene Prospekt von Mai 1996 ist. Diesen

Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht gar nicht in die Würdigung einbezogen.

Die Frage, ob sich die Hinweise im Artikel der "Wirtschaftswoche" 1995 im Wi-

derspruch zu den Angaben im Prospekt 1996 befinden, hat das Berufungsge-

richt nicht beantwortet. Es hat sich deshalb auch nicht damit auseinanderge-

setzt, ob der Artikel durch den neuen Prospekt überholt ist.

21

In der Gesamtschau ist deshalb davon auszugehen, dass der Artikel der

"Wirtschaftswoche" ohne nennenswerten Informationscharakter und eine Anla-

geberatung ohne den Hinweis auf ihn nicht als pflichtwidrig einzustufen ist.

22

3.

Nach allem war das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache zur neu-

en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen, da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1

ZPO). Da die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf § 432 BGB dazu berechtigt

ist, die Zahlung der gesamten Klagesumme an sich selbst zu verlangen, weder

vom

Landgericht

noch

vom

Oberlandesgericht

angesprochen

worden war, wird diese nunmehr Gelegenheit zu weiterem Vortrag oder zur An-

passung ihres Klageantrags haben.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 07.02.2007 - 20 O 278/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2007 - 24 U 46/07 -